19_14_0315.3_A23Koa_DVPMG.PDF

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für DVPMG und TAMG

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Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Ausschussdrucksache 19(14)315.3 Änderungsantrag 23                                                                       04.05.2021 (ersetzt Änderungsantrag 23 in Ausschussdrucksache 19(14)315.1 vom 03.05.2021) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege- Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) BT-Drs. 19/27652 (Zu Artikel 5 Nummer 1, 2a, 11a, 11b, 11c ,18a und 20 (§§ 8, 45, 45c, 45d, 106b, 125a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) (Digitalisierung in der Pflege) Artikel 5 wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben e, f und g angefügt: ‚e)     Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur“. f)      Nach der Angabe zu § 106b wird die folgende Angabe zu § 106c eingefügt: „§ 106c Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur“. g)      Nach der Angabe zu § 125 wird folgende Angabe zu § 125a eingefügt: „§ 125a Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege“. 2.      Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ‚2a.    In § 8 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.‘ 3.      Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a, 11b und 11c eingefügt: ‚11a.   Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 1
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„Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.“ 11b.  Dem § 45c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen der Förderung nach Satz 1 können jeweils auch digitale Anwendungen berücksichtigt werden, sofern diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.“ 11c.  Dem § 45d wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe können auch digitale Anwendungen berücksichtigt werden, sofern diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.“‘ 4. Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt: ‚18a. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur“. 18b.  Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt: „§ 106c Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben haben die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen für die gegenseitige Übermittlung von Daten die von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegten Verfahren zu verwenden, sofern der jeweilige Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder der jeweilige 2
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Landesverband der Pflegekasse an die Telematikinfrastruktur angebunden sind.“‘ 5.      Folgende Nummer 20 wird angefügt: ‚20    Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt: „§ 125a Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2024 zur Verfügung gestellt. Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt.“‘ Begründung: Zu Nummer 1 Bei den Änderungen des Inhaltsverzeichnisses des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen des SGB XI, die mit dem vorliegenden Gesetz vorgenommen werden. Zu Nummer 2 Mit der Regelung wird der Zeitraum, in dem ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 12 000 Euro für die Anschaffung von digitalen Anwendungen erhalten können, bis zum Jahr 2023 verlängert. Bei Beibehaltung der dafür im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bereits vorgesehenen Mittel wird damit den durch die Pandemie stark belasteten Einrichtungen ein größerer Zeitraum für die Inanspruchnahme der Förderung zur Verfügung gestellt. Zu Nummer 3 Zu 11a Nach geltendem Recht haben die Pflegekassen Pflegekurse nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 durchzuführen. Mit dem neuen Satz 5 in Absatz 1 wird geregelt, dass durch die Pflegekassen auch digitale Pflegekurse angeboten werden sollen. Dabei dürfen die 3
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Pflegekassen Präsenzkurse aber nicht durch digitale Angebote ersetzen. Die Pflicht der Pflegekassen zur Gewährleistung eines flächendeckenden Pflegekursangebotes vor Ort bleibt unberührt. Soweit ein solch flächendeckendes Angebot derzeit nicht bestehen sollte, sind bestehende Lücken in dem Pflegekursangebot vor Ort, das heißt in zumutbarer, erreichbarer Nähe, umgehend zu schließen. Die Pflegekassen können dabei auch miteinander kooperieren. Die Anspruchsberechtigten erhalten somit die Möglichkeit, aus verschiedenen Schulungsoptionen das für sie passende Angebot zu wählen. Zu 11b Es wird klargestellt, dass im Rahmen des § 45c jeweils auch digitale Anwendungen bei der Förderung berücksichtigt werden können, sofern diese den jeweils geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Das gilt sowohl im Bereich der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a nach § 45c Absatz 3 als auch bei der Förderung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Absatz 4 als auch im Rahmen von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Absatz 5. Zu 11c Im Hinblick auf die Förderung der Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, wird klargestellt, dass bei der Förderung der Selbsthilfe in der Pflege auch digitale Anwendungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Zu Nummer 4 Zu 18a Es handelt sich um eine Anpassung der Überschrift entsprechend des Regelungsgehalts. Zu 18b Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach dem Elften Buch haben die Medizinischen Dienste in den Bereichen der Begutachtung und der Qualitätsprüfung mit den Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen zu verschiedenen gesetzlich festgelegten Zwecken einen elektronischen Datenaustausch vorzunehmen. § 106c knüpft an dieses Erfordernis an und ergänzt es dahingehend, dass von den Medizinischen Diensten die Dienste der Telematikinfrastruktur jeweils zu nutzen sind, wenn sowohl der betroffene Medizinische Dienst als auch die Pflegekasse oder der Landesverband der Pflegekassen, 4
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mit welcher/welchen der Datenaustausch erfolgt, an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Pflegekasse oder den Landesverband der Pflegekassen, wenn der betroffene Medizinische Dienst an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist. Mit der Regelung des § 106c soll eine weitere Vernetzung von Beteiligten im Rahmen der Telematikinfrastruktur befördert werden. Zu Nummer 5 Telepflege im Sinne dieser Regelung ist der Austausch von Informationen im Rahmen des Pflegeprozesses unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Überbrückung einer zeitlichen oder räumlichen Distanz durch beruflich Pflegende mit –      pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen, –      anderen beruflich Pflegenden und –      weiteren professionellen Akteuren (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Ergo-, Logo- oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Apothekerinnen und Apothekern etc.). Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf Leistungen liegen, die unter überwiegender Verantwortung beruflich Pflegender gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen professionellen Akteuren erbracht werden. Telepflege unterscheidet sich von den digitalen Pflegeanwendungen und der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen dahingehend, dass bei den digitalen Pflegeanwendungen und den Unterstützungsleistungen die Software-Leistung im Vordergrund steht. Bei Telepflege ist es eine pflegerische Dienstleistung, die von beruflich Pflegenden erbracht wird. Im Einzelfall können Überschneidungen zur Telepflege nicht ausgeschlossen werden. Telepflegerische Ansätze verfügen über ein großes Potential, Pflegepersonal vor allem im ambulanten Bereich zu entlasten und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen zu unterstützen. Im Rahmen des Modellvorhabens sollen deshalb wissenschaftlich gestützt die Potentiale der Telepflege in der pflegerischen Versorgung in der häuslichen Krankenpflege und in der Langzeitpflege vorrangig in und mit ambulanten Pflegediensten erforscht, erprobt und entwickelt werden. Die zu untersuchenden, zu erprobenden oder zu entwickelnden Ansätze der Telepflege sollen das Pflegepersonal und die Pflegebedürftigen vorrangig bei der körperbezogenen Selbstversorgung (Waschen, Nahrungsaufnahme, Toilettengang, Fortbewegung, Mobilisation), beim Umgang mit psychischen und anderen Verhaltensauffälligkeiten sowie bei der Teilnahme an sozialen Aktivitäten unterstützen. Bestandteil des Modellprogramms ist auch die Schaffung notwendiger Grundlagen für bundesweite Vereinbarungen und Standards zum Einsatz von Telepflege. Im Rahmen dieses Modellprogramms sind insbesondere Konzepte einzubeziehen, die gemeinsam von wissenschaftlichen Institutionen, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und 5
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eventuell weiteren Beteiligten für eine Erprobung eingereicht werden. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen bei der Erprobung dann bevorzugt berücksichtigt werden, wenn sie bereits über langjährige positive digitalgestützte Erfahrungen verfügen. Das Modellprogramm ist im Zeitraum von 2022 bis 2024 vorgesehen. Im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie mit der Gesellschaft für Telematik bestimmt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung des Modellprogramms; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Gesellschaft für Telematik soll insbesondere mit Blick auf mögliche, aber nicht notwendige Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur beteiligt werden. Bei der Auswahl der relevanten Verbände der Digitalwirtschaft sind dabei Verbände zu beteiligen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie im Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen gebildet wurden und die dabei vorrangig die Interessen von Unternehmen vertreten, die im Bereich der Telemedizin etwa als Videodienstanbieter tätig sind. Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Das Bundesministerium für Gesundheit informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig über die Durchführung des Modellprogramms. 6
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