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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungsvorschlag Bankenverband Cum-Ex-Geschäfte

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2��_2/pj j IVC4 -� Bundesverband deutscher Banken                        I]� (IL-f.e+ (..5{     � 1-<2 - ----------- Bundesministerium der Finanzen                                       1 5. JAN 2003 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin 20. Dezember 2002 lv                                                       N l .3.3- - AbwickJung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund des neuen Ertragsteuerrechts für Dividenden' haben sich in der Praxis einzelne Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aktiengeschäften ergeben, die vor dem Ausschüttungstermin abgeschlossen, aber erst danach erfüllt werden. Die Zielsetzung ist, für solche Geschäfte eine einheitliche, den internationalen Gepflogenheiten entsprechende Verfahrensregelung festzulegen, die eine eindeutige Zurechnung der Aktien nach den deutschen steuerrechtliehen und wertpapierrechtlichen Vorschriften sicherste11t und den abwicklungs­ technischen Erfordernissen Rechnung trägt. Bei einer solchen allgemein für Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin geltenden Zurechnungsregelung ist von Folgendem auszugehen: •    Eine eindeutige Zuordnung der Aktien lässt sich unter Berücksichtigung der organi­ satorischen Gegebenheiten nur anhand der Verhältnisse am Schlusstag ( Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags) vornehmen. •   Grundlage für die Zurechnung von Aktien, die bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) erworben, aber entsprechend den nationalen und internationalen Börsenusancen erst nach diesem Termin geliefert werden, sind die Börsenbedingungen. Nach den Vorschriften des Steuersenkungsgesetzes wurde das körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren durch ein "klassisches" Körperschatisteuersystem mit einer für einbehaltende und ausgeschüttete Gewinne einheitlichen definitiven Körperschaftsteuerbelastung von 25% ersetzt. Von der Brutto-Dividende hat das ausschüttende Unternehmen die Kapitalertragsteuer in Höhe von grundsätzlich 20% einzubehalten. Die Brutto-Dividende unterliegt bei privaten Anlegern    und Personenunternehmen nach dem Halbeinkünfteverfahren der Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften ist die Dividende steuerfrei. Dividenden auf Handelsbestände der Kreditinstitute sind voll ertragsteuerpflichtig. 1/4 Bundesverband deutscher Banken e. V. • Postfach 040307 • 10062 Berlin      •  Burgstraße 28 • 10178 Berlin • Tel: (0 30) 1663-0 • Fax: (030) 1663-1399
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-2- In Übereinstimmung mit den internationalen Regelungen sehen die Börsenbedingungen vor, dass die Aktien dem Erwerber mit allen zum Zeitpunkt des schuldrechtlichen Geschäfts­ abschlusses bestehenden Rechten und Pflichten zustehen2• Nach Nr. 1 Abs. 2 der Sonder­ bedingungen für Wertpapiergeschäfte wird diese Bestimmung integraler Bestandteil des mit dem Kunden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages; die Banken sind mithin auch vertraglich ihren Kunden gegenüber verpflichtet, den Käufer so zu stellen, als habe er das Eigentum an den Aktien bereits zum Abschlusszeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes an der Börse erworben. Dem entspricht die Erwartungshaltung des Käufers, bei Abschluss eines Kaufes vor dem Ausschüttungstermin die Aktien einschließlich der Dividende und der mit ihr verbundenen Steueranrechnungsansprüche zu erhalten. Auch der Verkäufer hat die Absicht, eine so ausgestattete Aktie zu liefern. Ihren objektiven Ausdruck findet die Erwartungshaltung im Börsenpreis, der erst am Tag der Ausschüttung um den Betrag der Brutto-Dividende vermindert wird (Abschlagstag). •   Nach den wertpapier-und börsenrechtlichen Regelungen, die die objektiven Gegebenheiten des Marktes und die Erwartungshaltung der Marktteilnehmer zum Ausdruck bringen, ist der Käufer als derjenige anzusehen, der vom Zeitpunkt des Kaufabschlusses allein an den wirtschaftlichen Chancen und Risiken partizipieren soll. •   Aus diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten folgt für die steuerrechtliche Qualifizierung, dass der Erwerber der Aktien als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 A03 zu behandeln ist mit der Folge, dass ihm die Wertpapiere steuerrechtlich zuzuordnen sind. Dementsprechend erhält er auf den erworbenen Aktienbestand eine Gutschrift in Höhe der Netto-Dividende (Brutto-Dividende nach Abzug der Kapitalertrag­ steuer). Wenn ftir ihn das Kapitalertragsteuer-Erstattungsverfahren durchgeführt wird, erhält er eine Gutschrift in Höhe der Brutto-Dividende. Nach diesen Regelungen wird in der Praxis verfahren. In dem Sonderfall eines sogenannten Leerverkaufes, bei dem der Veräußerer die Aktien selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde, ist der betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch im rechtlichen Eigentum eines Dritten, dem seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Kapitalemag­ steuer-Anrechnungsanspruch als rechtlichem Eigentümer der Aktien zustehen. Deshalb sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapitalertragsteuer betrags­ mäßig zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch entspricht, der dem Aktien­ erwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher zusteht. Vgl. § 29 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse: "Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen sind Wertpapiere mit den Rechten und Pnichtcn zu liefern, die bei Geschäftsabschluss bestanden." Zu diesem Ergebnis kommen auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1999 zum so genannten "Dividenden-Stripping" (I R 29/97, BStBI II 2000, 527) sowie das Finanzgericht Düsseldorf, dass sich in vier Urteilen vom 4. März 2002 (17 K 3669/98 F, 17 K 9829/98 F, 17 K 3420/98 F und 17 K 3418/98 F) dem BFH angeschlossen hat. 2/4
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-3- Hierzu schlagen wir für diesen Sonderfall im Rahmen der Abrechnung des Geschäftes Folgendes vor: •   die Einführung einer Brutto-Dividenden-Regulierunggegenüber dem Leerverkäufer der Aktien durch die Bank, die den Kundenauftrag über einen von ihr identifizierten Leerverkauf ausführt, •   die Einführung einer Netto-Dividenden-Regulierung gegenüber dem Erwerber der Aktien und •   die Begründung einer Abzugs-und Abftihrungspflicht ftir eine Kapitalertragsteuer zu Lasten des Leerverkäufers ftir Rechnung des Erwerbers der Aktien. Vereinfacht dargestellt würde sich bei diesem Vorschlag das folgende Abwicklungsschema ergeben: Brutto-                                           Kapital- Kunde 8        Dividende             Bank 8                     ertragsteuer             Fiskus Leerverkäufer                       Verkäuferbank .. ... I Börse                  Netto-          Clearstream Dividende        Banking AG Kunde A Netto-                  I Bank A Dividende Käufer                            Käuferbank .. � t Anrechnung der Kapitalertragsteuer Den zusätzlichen Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer kann in diesem Fall- anders als bei der mit der Ausschüttung verbundenen Kapitalertragsteuer- nicht der Emittent vornehmen, weil er von diesem Vorgang keine Kenntnis hat. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass die Bank, die den Verkaufsauftrag des Kunden über den Leerverkauf ausfUhrt, zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zu Lasten des Leerverkäufers verpflichtet wird. Auf diese Weise können alle von der inländischen Verkäuferbank identifizierten Leerverkäufe erfasst werden. Die Vomahme der Brutto-Regulierung durch eine zentrale inländische VerwahrsteHe (z.B. Clearstream Banking AG), um auf diese Weise eine von der Verwahrung 3/4
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-4- der Aktien im In- oder Ausland unabhängige Regelung zu schaffen, ist dagegen praktisch nicht durchfuhrbar, weil die Leerverkäufe aJs solche in den Abrechnungssystemen nicht identifiziert (erkannt) werden können. Nicht erfassbar sind die über ausländische Banken oder Verwahr­ stellen vorgenommenen Leerverkäufe, da diese Institute nicht zur Einbehaltung und Abftihrung der deutschen KapitaJertragsteuer verpflichtet werden können. Zur Begründung einer Kapitalertragsteuerpflicht zu Lasten des Leerverkäufers fllr Rechnung des Erwerbers der Aktien sowie zur Begründung einer Einbehaltungs- und Abfllhrungspflicht ftir die betreffende Bank ist eine ausdrückliche steuergesetzliche Regelung erforderlich . .Den Entwurf eines entsprechenden Formulierungsvorschlags •    zur Begründung der materiellen Steuerpflicht der Einnahme des Aktienerwerbers als Kapitalertrag, der wie die vom Emittenten gezahlte Dividende den Regelungen des § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG unterliegt und zugleich Grundlage :fii r die Kapitalertragsteuer­ pflicht ist, sowie •    zur Begründung der Kapitalertragsteuerpflicht mit den Regelungen fllr das Kapital­ ertragsteuerverfahren (Abzugs-, Entrichtungs-und Bescheinigungspflicht, Bemessung, Anrechnung, Erstattung der Steuer usw.) werden wir Ihnen in Kürze nachreichen. Wir bitten Sie, das Thema in dem von uns vorgeschlagenen Sinne aufzugreifen. Für eine weitere Erläuterung dieser Angelegenheit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 4/4
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