LANDESVERWALTUNGSAMT

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigte Tierplatzzahl der Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG in Wanzleben/Börde

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LANDESVERWALTUNGSAMT Landesverwaltungsamt  Postfach 20 02 56  06003 Halle (Saale) Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG Gentechnik, Bottmersdorfer Straße 14                                                                                Umweltverträglichkeitsprüfung 39164 Wanzleben - Börde OT Klein Wanzleben Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)                                         1       Halle,       03. Januar 2022 Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 21. September 2020                                               Ihr Zeichen: Az.:      402.10.7-44216-13286-M1197-02-1362/2020+0798/2021                                           Mein Zeichen: 402.10.9 Bearbeitet von: F. Döhling Anlage:                        Zucht, Aufzucht und Mast von Schweinen Nr. 4. BImSchV2:               7.1.8.1 G E, 7.1.7.1 G E, 9.36 V                                       frank.doehling@ lvwa.sachsen-anhalt.de Betreiberin:                   Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG Bottmersdorfer Straße 14                                               Tel.: (0345) 514-2857 39164 Wanzleben - Börde OT Klein Wanzleben                             Fax: (0345) 514-2512 Standort:                      Bottmersdorfer Straße 14 39164 Wanzleben - Börde, OT Klein Wanzleben Aufgrund der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 21. September 2020 (eingegangen am 24. September 2020) und den nachgeforderten Unterlagen vom 15. Oktober 2020, 02. Dezember 2020, 28. Mai 2021, 12. August 2021 Hauptsitz: und 08. November 2021 (eingegangen am 16. November 2020, 29. Januar                                   Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) 2021, 05. Juli 2021, 06. August 2021, 11. Oktober 2021 und Tel.: (0345) 514-0 06. Dezember 2021) ergeht gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG folgender                                         Fax: (0345) 514-1444 Poststelle@ lvwa.sachsen-anhalt.de Bescheid Internet: I. Entscheidung                                                                                       www.landesverwaltungsamt. sachsen-anhalt.de 1.        Die angezeigten Änderungen                                                                  E-Mail-Adresse nur für formlose Mitteilungen 1.1 Änderung der Kadaverhäuser                                                                   ohne elektronische Signatur Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Die Landesregierung bittet: Deutsche Bundesbank Machen Sie mit - Impfen schützt Sie und andere! BIC MARKDEF1810 Gemeinsam gegen Corona. IBAN DE21810000000081001500
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1.2 Änderung der Ausstallrampen 1.3 Anpassung der Futtervorhaltung 1.4 Anpassung Abluft/Zuluft 1.5 Korrektur Mastendgewicht, Reduzierung der Tierplätze bedürfen keiner Genehmigung nach dem BImSchG. 2.       Die Kosten des Verfahrens trägt die Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG. II. Begründung Die Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG betreibt am Standort Bottmersdorfer Straße 14 in 39164 Wanzleben - Börde OT Klein Wanzleben eine mit Bescheid nach § 16 BImSchG (Az: 46.21-44007-282, 29. September 2003) wesentlich geänderte Anlage zur Zucht, Aufzucht und Mast von Schweinen, welche am 28. Februar 1992 als Rindermastanlage nach § 67a BImSchG angezeigt wurde. Die Anlage ist genehmigungsbedürftig nach den Nr. 7.1.8.1, 7.1.7.1 und 9.36 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG ist eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann. Mit Schreiben vom 21. September 2020 (eingegangen am 24. September 2020) zeigte die Betreiberin gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage durch die Änderung der Kadaverhäuser und der der Ausstallrampen, einer Anpassung der Futtervorhaltung und der Abluft/Zuluft sowie eine Korrektur der Mastendgewichte einhergehend mit einer Reduzierung der Tierplätze, an. Die zuständige Behörde hat gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG zu prüfen, ob die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Genehmigung nach dem BImSchG bedarf. Danach ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren zwingend erforderlich, wenn die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Für die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG ist gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO)3 i. V. m. der lfd. Nr. 1.1.1 des Anhangs der Immi-ZustVO das Landesverwaltungsamt zuständig. Seite 2/5
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Die Lagerung der Kadaver soll aus Gründen der Praktikabilität statt in den genehmigten zwei Kadaverlagern nunmehr in einem zentralen Kadaverlager im Stallkomplex erfolgen. Durch diese Maßnahme und den weiterhin gesicherten ordnungsgemäßen Umgang mit den Kadavern und der Abholung durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Zur Ausstallung der Tiere wurden bisher eine Rampe für Mastschweine und eine Rampe für Ferkel und Sauen genutzt. Zukünftig soll nur noch eine Rampe für die Ausstallung zur Verfügung stehen. Diese kann dann im Rahmen einer Vereinfachung und Optimierung der Verfahrensabläufe sowohl von der Mastseite aus als auch von der Zuchtseite aus genutzt werden. Die im Rahmen des Vorhabens geplante Anpassung der Futtervorhaltung durch Errichtung von 12 Futtermittelsilos teilt sich wie folgt auf:    Bereich Futterküche Sauen: Errichtung des Silos 2 als Ersatz für Silo 2 (alt) und Errichtung Silo 37 mit einem Volumen von jeweils 62 m³    Bereich Futterküche Sauen: Errichtung eines neuen Silos 11 mit einem Volumen von 20 m³ neben dem bereits bestehenden Silo 11 (außer Betrieb)    Bereich Mastfutterküche: Errichtung der Silos 18, 19 und 20 (neu), zwei Silos mit einem Volumen von je 50 m³ und eins mit 60 m³    Bereich Futterküche Sauen: Errichtung der Silos 21 bis 24 (neu) in Form von Stahlbehältern mit einem Volumen von jeweils 58 m³    Ferkelbereich: Errichtung der Silos 35 und 36 (neu) mit einer Kapazität von 6 t bzw. 8 t Die Silos entsprechen dem Stand der Technik und sind mit Staubfangsäcken für die Befüllung ausgestattet. Durch die erhöhte Lagerkapazität vermindern sich zudem die Anzahl der notwendigen Befüllungen der Silos und die Anfahrten. Die Änderung der Abluftkamine beläuft sich summarisch auf eine Anzahl von 304 Ventilatoren bei genehmigten 317 Ventilatoren laut Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG vom 29.09.2003. Diesbezüglich ist nicht von einer nachteiligen Auswirkung auf die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen auszugehen. Auch der in den Antragsunterlagen zum Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG vom 29.09.2003 ausgewiesene maximale Volumenstrom von 236 960 m³/h kann bei geänderte Lüfteranzahl erreicht werden. Bei maximaler Leistung kann ein Volumenstrom von bis zu 294 800 m³/h eingestellt werden. Um auf die aktuelle Marktentwicklung reagieren zu können, sollen die Mastendgewichte von 110 kg auf 126 kg erhöht werden. Dies erfolgt bei einer gleichzeitigen Reduzierung der Mastschweineplätze von 12 168 auf 10 545. Durch dieses Vorgehen bleibt die Tierlebendmasse im Mastbereich vor und nach der Änderung bei 1581,8 GV. Daher ist auch von einer nicht wesentlich veränderten Emissionssituation in Bezug auf Gerüche auszugehen, da diese GV-bezogen (GE/GV*s) ermittelt werden. Demgegenüber kann mit Bezug auf die pro Tierplatz zu ermittelnden Seite 3/5
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Emissionen an Ammoniak (kg/TP*a) und Gesamtstaub (kg/TP*a) von einem leichten Rückgang ausgegangen werden, da die Anzahl der gehaltenen Mastschweine von 12 168 auf 10 545 absinkt. Die Prüfung der Anzeigeunterlagen hat ergeben, dass durch die angezeigten Änderungen erheblich nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter aus immissionsschutzrechtlicher Sicht offensichtlich nicht zu erwarten sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen weiterhin sichergestellt ist. Daher besteht keine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG, von relevanten negativen Auswirkungen auf die Emissionsbilanz der Anlage ist nicht auszugehen. III. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß den §§ 1, 3, 5, 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)4 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)5 i. V. m. der Anlage zur AllGO lfd. Nr. 76, Tarifstelle Nr. 1.6.2.1.2. Der Träger des Vorhabens ist als Veranlasser der gebührenpflichtigen Amtshandlung (Prüfung der Anzeigeunterlagen, Entscheidungsfindung) Kostenschuldner. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus einem Ihnen gesondert zugehenden Kostenfestsetzungsbescheid. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwal- tungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, in 39104 Magdeburg erhoben werden. V. Hinweise Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sich die Genehmigungsfreiheit nur auf die immissionsschutzrechtlichen Belange bezieht. Für die Realisierung erforderliche Entscheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z. B. Bau-, Wasser-, Abfall-, Gewerbe- oder Tierschutzrecht, bleiben von dieser Entscheidung unberührt und sind, falls erforderlich, in der Verantwortung der Betreiberin separat bei der jeweils zuständigen Behörde vor Beginn der Änderung einzuholen. Die Anlagenbetreiberin hat das Landesverwaltungsamt, Referat 402, von der Inbetriebnahme der geänderten Anlage, spätestens nach einer Woche, zu unterrichten. Seite 4/5
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Im Auftrag Döhling Rechtsquellen 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Sept. 2021 (BGBl. I S. 4458) 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) 3 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) vom 08. Okt. 2015 (GVBl. LSA Nr. 24/2015 S. 518) geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 430, 431) 4 Verwaltungskostengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBI. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340) 5 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Okt. 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dez. 2016 (GVBl. LSA 394) Seite 5/5
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