LANDESVERWALTUNGSAMT
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigte Tierplatzzahl der Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG in Wanzleben/Börde“
LANDESVERWALTUNGSAMT Landesverwaltungsamt Postfach 1963 39009 Magdeburg Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co KG Geschäftsführer Herr Görtz Bottmersdorferstraße 14 39164 Klein Wanzleben Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom: Durchsetzung Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 28.04.2005 Mein Zeichen/Meine Nachricht vom: hier: Entscheidung gemäß § 15 BImSchG Abs. 2 über Ihre Anzeige vom 402.11.2 28.04.2005 Bearbeitet von: Hern Queiser Juergen.queiser@hal.lvwa.lsa- BESCHEID net.de Tel.: (0345) 514-2116 Fax: (0345) 514-2512 I. Entscheidung Halle, 28.04.2005 1. Die angezeigten Vorhaben die Neuorganisation der Jungsauenaufzucht in den Betriebseinheiten BE 10 und BE 12 bei Wegfall der ursprünglich geplanten Stallabteile für die Jungsauenaufzucht (BE 63 und BE 64, Zuchtschweine), die Änderung des Wartebereiches (BE 1 bis BE 6, BE 8) durch den Einsatz von Fressliegeboxen bei der Gruppenhaltung der tragenden Sauen, Wegfall des gesonderten Deckzentrums, die Einordnung eines Abferkelabteils als BE 64 und von vier Abteilen für die Ferkelaufzucht als BE 63 anstelle der in diesen Betriebseinheiten wegfallenden Jungsauenplätze, die Unterteilung der Betriebseinheiten BE 25, 27, 29, 31,33 und 35 in jeweils vier statt der ursprünglich zwei geplanten Aufzuchtabteile bedürfen keines Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG.
Seite 2/9 2, Dieser Bescheid ergeht vorbehaltlich anderer für das Vorhaben erforderlicher Genehmigungen sowie anderer behördlicher Entscheidungen. 3. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) werden dem Antragsteller auferlegt. I. Begründung Die Fa. Gut Klein Wanzleben obiger Anschrift zeigte gemäß § 15 BImSchG mit Schreiben vom 28.04.2005 die unter I aufgeführten Änderungen an. Der Anzeige waren Unterlagen der Fa. GUBB Unternehmensberatung GmbH Halle im Sinne von § 15 I S. 2 BImSchG beigefügt. Für die Entscheidung über die Anzeige ist gemäß der Zuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVOGewAIR LSA) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) das Landesverwaltungsamt zuständig. Die einfache (d. h. nicht wesentliche) Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 15 BImSchG nur dann einer Anzeige, wenn die Anlagenänderung Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, wie Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter haben kann. Dabei ist zu prüfen, ob für die Anlagenänderung ein Genehmigungserfordernis besteht. Ein Genehmigungserfordernis besteht dann, wenn die durch die Anlagenänderung hervorgerufenen Auswirkungen nachteilig in bezug auf die im § 1 BImSchG genannten Schutzgüter sein können. Für die Nutzungsänderung der Neuen Rindermastanlage zur Schweinezuchtanlage liegt die durch das Regierungspräsidium Magdeburg erteilte Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG vor. Anfang des Jahres 2004 wurde durch die Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG mit der Realisierung des Umbaues begonnen, und es werden seit Herbst 2004 Schweine in der Anlage gehalten. Durch den Betreiber erfolgt die Belegung der Anlage ausschließlich mit Zuchtläufern, die aus einer anderen Anlage zugeführt und in der Schweinezuchtanlage Klein Wanzleben zu Jungsauen aufgezogen werden. Deshalb wurde mit der Realisierung der Betriebseinheiten BE 11, BE 9 sowie BE 12 und BE 10 begonnen. Die als Mastbereich konzipierten BE 11 und BE 9 bieten gute Voraussetzungen für die Aufzucht der Zuchtschweine. Entsprechend der Anzeige vom Febr. 2004 wurden die Nebenfutterküche BE 67, die Mischfuttersilos BE 68 und die Flüssigfutterbehälter BE 69 diesem Haltungsbereich zugeordnet.
Seite 3/9 Dabei hat der Betreiber gute Erfahrungen mit der Konzentration der Jungsauenaufzucht in diesem Bereich des Stalles gemacht und möchte diese Verfahrensweise beibehalten. Bei dem ursprünglich geplanten Jungsauenaufzuchtbereich BE 63 und BE 64 im Bereich Ferkelerzeugung am entgegengesetzten Ende des großflächigen Kompaktbaues wären aufwändige Umstellungen der Jungsauen in den Deck- oder Kontrollbereich erforderlich gewesen. Ausgehend von den guten Erfahrungen in der Anlaufphase, sollen die Jungsauenaufzucht, die Vorbereitung und Durchführung der künstlichen Besamung der Jungsauen in diesem Teil des Kompaktbaues getrennt von den Altsauen auch künftig beibehalten werden. Mit dem Ziel, die Produktionsabläufe möglichst rationell zu gestalten, wurden in der Feinplanung bestimmte Veränderungen bei der Stallraumaufteilung vorgenommen, die Gegenstand der Anzeige gemäß § 15 I BImSchG sind: die Neuorganisation der Jungsauenaufzucht in den Betriebseinheiten BE 10 und BE 12 bei Wegfall der ursprünglich geplanten Stallabteile für die Jungsauenaufzucht (BE 63 und BE 64, Zuchtschweine), die Änderung des Wartebereiches (BE 1 bis BE 6, BE 8) durch den Einsatz von Fressliegeboxen bei der Gruppenhaltung der tragenden Sauen, Wegfall des gesonderten Deckzentrums, die Einordnung eines Abferkelabteils als BE 64 und von vier Abteilen für die Ferkelaufzucht als BE 63 anstelle der in diesen Betriebseinheiten wegfallenden Jungsauenplätze, die Unterteilung der Betriebseinheiten BE 25, 27, 29, 31,33 und 35 in jeweils vier statt der ursprünglich zwei geplanten Aufzuchtabteile Mit den angezeigten Änderungen sind Verschiebungen von Stallplätzen zwischen den Stallbereichen verbunden. In der Summe der Tierplätze bleibt die genehmigte Kapazität der Anlage jedoch im Verhältnis zum genehmigten Anlagenbestand nahezu unverändert Die Auswirkungen stellen sich wie folgt dar: Kapazität der Schweinezuchtanlage Klein Wanzleben nach Stallbereichen gemäß Genehmigung Anzahl an Plätzen für Stallbereich Sauen Aufzuchtfer Jungsauen Mastschwei kel (Aufzucht) ne Abferkelbereich 1.120 Deckzentrum, Eberstall 204
Seite 4/9 Kontrollbereich 1.190 Wartebereich 2.484 Aufzuchtbereich 19.488 Jungsauenaufzucht 1.232 Mastbereich 12.168 insgesamt: 4.998 19.488 1.232 12.168 Kapazität der Schweinezuchtanlage Klein Wanzleben nach Stallbereichen entsprechend angezeigter Änderung Anzahl an Plätzen für Stallbereich Sauen Aufzuchtfer Jungsauen Mastschwei kel (Aufzucht) ne Abferkelbereich 1.260 Deck- und Kontrollbereich 1.190 Wartebereich 2.804 Eberstall 10 Aufzuchtbereich 19.964 Jungsauenaufzucht 992 Mastbereich 12.168 insgesamt: 5.264 19.964 992 12.168 Umrechnung der Tierplätze in Tierlebendmasse mt (GV) nach Genehmigung Bereich Tierart/Lebendmasse Plätze GV/Platz GV Abferkelbereich Sauen mit Ferkeln 1.120 0,40 448,0 Deck-, Kontroll- Sauen, Eber 3.878 0,30 1.163,4 und Wartebereich Aufzuchtbereich Ferkel 7 bis <30 kg 19.488 0,03 584,6 LM Mastbereich Mastschweine <30 12.168 0,13 1.581,8 bis 110 kg LM
Seite 5/9 Jungsauenaufzuch Zuchtläufer <30 bis 1.232 0,12 147,8 t 110 kg LM Tierlebendmasse mt in GV 3.925,6 Umrechnung der Tierplätze in Tierlebendmasse mt (GV) nach Änderung Bereich Tierart/Lebendmasse Plätze GV/Platz GV Abferkelbereich Sauen mit Ferkeln 1.260 0,40 504,0 Deck-, Kontroll- Sauen, Eber 4.004 0,30 1.201,2 und Wartebereich Aufzuchtbereich Ferkel 7 bis <30 kg 19.964 0,03 598,9 LM Mastbereich Mastschweine <30 12.168 0,13 1.581,8 bis 110 kg LM Jungsauenaufzuch Zuchtläufer <30 bis 496 0,12 59,5 t 90 kg LM JS zur Besamung 496 0,15 74,4 Tierlebendmasse mt in GV 4.019,9 Gegenüberstellung der Tierplatzkapazität nach Genehmigung und nach Änderung Einordnung nach Nr. 7.1 Spalte 1 des Tierplätze nach Anhanges zur 4. BImSchV Buchst. Tierart Genehmigung Änderung h) Sauenplätze, einschl. zugehöriger 4.998 5.264 Ferkelplätze < 30 kg Lebendgewicht (19.488) (19.964) g) Mastschweineplätze 12.168 12.168 Plätze für die Jungsauenaufzucht 1.232 992 Tierlebendmasse mt in GV 3.925,6 4.019,9
Seite 6/9 Die angezeigte Änderung besteht ausschließlich in der Verschiebung von Stallplätzen innerhalb des großflächigen Kompaktbaues der Schweinezuchtanlage, der letztlich als eine große Flächenquelle wirkt. Die Abluftführung wird prinzipiell entsprechend der vorliegenden Genehmigung ausgeführt. In allen Stallabteilen werden automatisch geregelte Unterdrucklüftungsanlagen installiert. Die Lüftungstechnik trägt den Anforderungen von DIN 18910 (5/92), der TA Luft und der VDI-Richtlinie 3471 Rechnung. Es werden die Sommer- und Winterluftraten entsprechend der aufgestallten Tierlebendmasse und eine Temperaturdifferenz t = 2 K bei Abluftaustritt 1,5 m über Dachfirst ohne behindernde Abdeckungen und Austrittsgeschwindigkeiten der Abluft bei Sommerluftrate 10 m/s und bei Winterluftrate 3 m/s realisiert Die vorgesehenen Verfahrenslösungen entsprechen auch nach der Änderung dem Stand der Technik und erfüllen die durch Tierproduktionsanlagen einzuhaltenden baulichen und betrieblichen Anforderungen nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft. Vergleich der Geruchs- und Ammoniakemissionen Kennwert ME nach nach Differenz Genehmigun Änderung absolut relativ (%) g Tierlebendmasse mt GV 3.925,7 4.012,6 86,9 2,2 Geruch MGE/h 550,4 557,0 6,6 1,2 Ammoniak t/a 68,2 69,0 0,8 1,3 Entsprechend der im vorstehenden Abschnitt aufgezeigten geringfügigen Kapazitätserhöhung steigen auch die Emissionsmassenströme bei Geruch und Ammoniak nach Änderung leicht an. Dabei bewegt sich deren Anstieg unter dem der Tierlebendmasse mt, was darauf zurückzuführen ist, dass die höhere Tierlebendmasse durch eine Erhöhung der Anzahl Sauenplätze zustande kommt, während sich die Anzahl der Zuchtschweineplätze, die als Mastschweineplätze einzustufen sind, verringert. Die Emissionen je GV sind bei Mastschweinen aber höher als bei Sauen. Durch die angezeigte Änderung ergeben sich auch keine spürbaren Auswirkungen auf die von der Anlage ausgehenden Schallemissionen ausgewiesen. Mit der Änderung verringert sich die Anzahl der Ventilatoren. Das ergibt sich insbesondere aus der Änderung des Wartebereiches bei Verlagerung des Bereiches Jungsauenaufzucht in die BE 10 und BE 12. Im früheren Jungsauenbereich BE 63 und 64 entfallen 28 Ventilatoren mit einem Schalldruckpegel von 72 dB(A) in 2 m Entfernung. Das sind die lautesten Ventilatoren. Die meisten anderen haben nur Schalldruckpegel von 64 bis 66 dB(A) in 2 m Entfernung.
Seite 7/9 Anzahl der Ventilatoren nach Genehmigung und Änderung Stallbereich Anzahl Ventilatoren nach Genehmigung Änderung Abferkelbereich 32 36 Deckzentrum, Kontrollbereich 17 14 Wartebereich 54 30 Aufzuchtbereich 72 84 Mastbereich 66 66 Bereich Jungsauenaufzucht 28 12 Anzahl Ventilatoren insgesamt 269 242 Das Verkehrsaufkommen erhöht sich durch die etwas höhere Tierplatzkapazität geringfügig. Beispielsweise fallen ca. 850 m³ mehr Gülle bzw. Gärrest an, wie dem Anhang 7 zu entnehmen ist. Bei 20 m³-Fässern sind damit 43 zusätzliche Fahrten erforderlich ( irrelevant). Der jährliche Gülleanfall erhöht sich um ca. 850 m³ je Jahr und damit bezogen auf die gesamte Anfallmenge von ca. 70.000 m³ unerheblich. In den vorhandenen Güllebecken stehen insgesamt 67.500 m³ Lagerraum zur Verfügung. Damit kann die anfallende Gülle nach ihrer Behandlung in der Biogasanlage auch nach Änderung fast ein Jahr gestapelt und zum optimalen Zeitpunkt während der Vegetationsperiode ausgebracht werden. Durch die angezeigten Veränderungen werden somit nur geringfügige Veränderung am genehmigten Zustand der Anlage hinsichtlich des Emissionsverhaltens zu verzeichnen sein, so das auch nicht von nachteiligen Auswirkungen, die darüber hinaus noch erheblich sein müssen um ein Verfahren gemäß § 16 (1) in Gang zu setzen, ausgegangen werden kann. Im Ergebnis meines Prüfverfahrens nach § 15 BImSchG ist somit festzustellen, das die angezeigten Änderungen keines Genehmigungsverfahrens gemäß § 16 (1) BImSchG bedarf. III. Kostenfestsetzung Die Kostenentscheidung folgt aus § 52 Abs. 4. BImSchG i. v. m. des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) und der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA). Der Antragsteller ist als Veranlasser der gebührenpflichtigen Amtshandlung (Antragsprüfung, Entscheidungsfindung) Kostenschuldner. Der Kostenfestsetzungsbescheid ergeht gesondert.
Seite 8/9 IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Magdeburg Schönebeckerstraße 67a,39104 Magdeburg schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden Im Auftrage Queiser
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