Bescheid_16_BImSchG_v._29_09_2003

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigte Tierplatzzahl der Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co. KG in Wanzleben/Börde

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% F               SACHSEN -AN HALT Re9ierun9spr6sidium Magdeburg Regierungspräsidium Magdeburg PSF 1963 39009 Magdeburg Olvenstedter Sir. 1 - 2 Mit Postzustellungsurkunde 39108 Magdeburg TEL (0391) 567 02 Gut Klein Wanzleben GmbH & Co.KG FAX (0391) 567 - 31 06 oder - 2695 @rpm.mi.lsa-net.de Bottmersdorfer Staße 14 39164 Klein Wanzleben Landeszentralkasse Dessau Deutsche Bundesbank; Filiale Magdeburg BLZ 810 000 00 KTO 810 015 00 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom             Mein Zeichen                   Bearbeitet von:    Tel. (03 91) 567 Magdeburg, Dr. Kaiser                                  46.21-44007-282                Herrn Pissarek     31 12                 29.09.2003 BESCHEID I.           Genehmigung 1. Aufgrund des § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) wird hiermit dem Unternehmen Gut Klein Wanzleben GmbH & Co.KG Bottmersdorfer Straße 14 39164 Klein Wanzleben für die Nutzungsänderung der bisherigen Rindermastanlage (14.340 Rinderplätze und 4.140 Kälberplätze ) in eine Anlage zum Halten von 12.168 Mastschweinen, 1.232 Jung- sauenplätzen sowie 4.998 Sauenplätze einschließlich 19.488 dazugehörender Ferkelauf- zuchtplätze auf dem Betriebsgelände in 39164 Klein Wanzleben Gemarkung: Klein Wanzleben Flur:            2 Flurstücke: 256/40; 449/29; 450/29; 451/29;453/40;454/40 455/40 Flur:            3 Flurstücke: 14/1; 15/1; 17/1; 18/1; 29/1; 30/1; 39/1; 36/1 40/1; 13/5; 16/5; 37/10; 114/14; 116/15; 118/15; 120/16; 122/16; 12 4/17; 126/18; 128/19; 130/20; 112/30; 109/36; 108/37; 103/38; 105/38; 94/39; 95/39; 97/39; 98/39 100/39; 102/39; 90/40; 91/40 die Genehmigung erteilt. Seite 1 282 Gut KIWI
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Regierungspräsidium Magdeburg                                            Seite 2 Aktennummer: 46.21-44007-282 2. Für den Genehmigungsbescheid wird die sofortige Vollziehung hiermit besonders ange- ordnet. 3. Die Genehmigung umfasst: a) Die Demontage der Ausrüstungen der Rinderhaltung und Einbau der Ausrüstungen für die Schweinehaltung in der gemäß Altanlagenanzeige betriebenen „ Neuen Rinder- mastanlage „ b) Die Inbetriebnahme der gemäß Antrag geänderten Anlage 4. Die Genehmigung schließt die gemäß § 66 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) erforderliche Baugenehmigung ein. 5. Die Genehmigung ergeht vorbehaltlich der nicht nach § 13 BlmSchG eingeschlossenen anderweitig notwendigen Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne sowie behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasser- rechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsge- setzes. 6. Diese Genehmigung erlischt unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG, wenn nach Erreichen der Rechtskraft dieses Bescheides nicht innerhalb eines Jahres mit der Er- richtung und innerhalb eines weiteren Jahres mit dem Betrieb der Anlage begonnen wur- de. Ferner erlischt diese Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. 7. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes II dieses Bescheides gebunden. Sie sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für den Betrieb der Anlage. 8. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden dem Antragsteller auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid. Seile 2
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Regierungspräsidium Magdeburg                                           Seite 3 Aktennummer: 46.21-44007-282 11.      Nebenbestimmungen 1. Allgemeines 1.1. Die Anlage ist nach Maßgabe der in der Auflistung der Antragsunterlagen aufgeführten, mit Prüfvermerk versehenen Angaben, Beschreibungen und Zeichnungen zu errichten und zu betreiben. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anord- nungen getroffen werden, sind diese einzuhalten. 1.2. Der Genehmigungsbescheid oder eine beglaubigte Abschrift und die dazugehörigen An- tragsunterlagen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Sie sind Vertretern der Überwachungsbehörden (Regierungspräsidium Magdeburg, Abt. Immissionsschutz, Staat- liches Gewerbeaufsichtsamt Halberstadt) auf Verlangen vorzulegen. 1.3. Die Anlage darf nicht - auch nicht vorübergehend - mit provisorischen Installationen be- trieben werden, die nicht den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 1.4. Die Inbetriebnahme der Anlage ist der jeweils zuständigen Fachbehörde unverzüglich schriftlich, mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin, anzuzeigen. 2. Immissionsschutz 2.1. . Luftreinhaltung 2.1.1. Zur Reduzierung der Geruchsvorbelastung ist antragsgemäß zur Inbetriebnahme der ge- änderten „ Neuen Rindermastanlage „ die Abstockung/Änderung der Genehmigungska- pazität der „ Alten Rinderanlage „ von 3.900 auf 450 Rindermastplätze durchzuführen und zu gewährleisten. 2.1.2. Die Festlegungen der TA-Luft (Punkt 5.4.7.1) zu baulichen und betrieblichen Anforderun- gen sind einzuhalten. Es ist durch organisatorische und prozesstechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Betreiben der Anlage erhebliche Belästigungen durch Auftreten von Geruchsimmissionen vermieden werden. Seile 3
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Regierungspräsidium Magdeburg                                            Seite 4 Aktennummer: 46.21-44007-282 2.1.3. Geruchsemissionen werden nicht als erhebliche Belästigungen bewertet, wenn die durch den Betrieb der Anlage unter Berücksichtigung aller Betriebszustände verursachte Ge- ruchswahrnehmungshäufigkeit an der Erkennbarkeitsschwelle, 1 GE/m3 , auf benachbarter Wohnbebauung in Klein Wanzleben unter 20 % der Jahresstunden liegt. 2.1.4. Zum Nachweis des in Ziffer 2.1.3 festgelegten Wertes für Geruchsimmissionen sind auf Verlangen der Überwachungsbehörde (Regierungspräsidium Magdeburg, Abt. Immissi- onsschutz) durch eine nach § 26 BlmSchG zugelassene und durch RdErl. des MLU bekannt gegebene Messstelle Messungen durchzuführen. Die Messdurchführung und die Art der Messungen ist zuvor mit dem Regierungspräsidium Magdeburg, Abt. Immissionsschutz, abzustimmen. Der von der Messstelle anzufertigende Messbericht ist der Überwachungs- behörde in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. 2.1.5. Bei dauerhaft auftretenden Geruchsbelästigungen (Überschreitung des Immissionswertes — Nebenbestimmung 2.1.3) sind Maßnahmen zu treffen, die eine wirksame Emissions- minderung sichern. 2.2. Lärmschutz 2.2.1. Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass der durch die Summe aller Betriebs- geräusche einschließlich des betrieblichen Fahrverkehrs ermittelten Beurteilungspegel folgende Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (GMBL 1998, Nr.26, S. 503, vom 26.08.1998) nicht überschreitet: - an den Wohngebäuden Bottmersdorfer Straße 9-11 tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)60 dB(A) nachts(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A) - und am Wohngebäude Breitscheidstraße 46 tags              55 dB(A) nachts            40 dB(A) 2.2.2. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist dem Regierungspräsidium Magdeburg auf dessen Verlangen von einer durch die zuständige oberste Landesbehörde bekannt gege- bene Messstelle nachzuweisen. Seite 4
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Regierungspräsidium Magdeburg                                           Seite 5 Aktennummer: 46.21-44007-282 Die Messungen sind bei den Betriebs- und Anlagenzuständen durchzuführen, die erfah- rungsgemäß zu den höchsten Lärmimmissionen führen können. 2.2.3. Der Messplan ist mit dem Regierungspräsidium Magdeburg, Dezernat 46, abzustimmen und der Messbericht nach TA Lärm A.3.5 ist diesem in zweifacher Ausfertigung zu über- geben. 3. Abfallrecht 3.1. Werden bei den Umbaumaßnahmen Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwas- sers festgestellt oder ergeben sich Hinweise bzw. Verdachtsmomente, dass Verunreini- gungen erfolgt sind, so sind diese der zuständigen Behörde, dem Umweltamt des Land- kreises Bördekreis, anzuzeigen. 3.2. Die beim Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind entsprechend der „Ver- ordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung- GewAbfV)" vom 19.06.2002 ge- trennt zu halten um diese gemäß § 8 einer ordnungsgemäßen, schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. 3.3. Baustellenabfälle sind gemäß § 17 der Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17.10.2001 in mineralisches und nichtmineralisches Material zu trennen. Das nichtmineralische Material ist einer zugelassenen Verwertung zuzuführen. Ist eine Verwertung nicht möglich, sind diese Materialien auf einer Hausmülldeponie des Landkreises zu entsorgen. 3.4. Anfallender unbelasteter Bauschutt und Bodenaushub ist, sofern er nicht während der Dauer der Baumaßnahme wiederverwertet wird, gemäß § 16 und § 19 der Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis in zugelassenen Bauschuttrecyclinganlagen zu entsor- gen. 3.5. Anfallendes Abbruchholz ist gemäß der Altholzverordnung vom 15.08.2002 in einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zu entsorgen. Hierbei ist die Zuordnung des anfallen- den Altholzes in die in der Altholzverordnung benannten Kategorien zu beachten und einzuhalten. Seile 5
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Regierungspräsidium Magdeburg                                             Seite 6 Aktennummer: 46.21-44007-282 3.6. Anfallende Altmetalle sind in einer dafür zugelassnen Verwertungsanlage zu entsorgen. 3.7. Fällt bei den Umbauarbeiten Asbest an, dann sind diese entsprechend der TRGS 519 durchzuführen. Anfallende Asbestzementplatten sind in einer dafür zugelassenen Beseiti- gungsanlage zu entsorgen. 4. Tierseuchenhygiene/Tierschutz 4.1. Die Fütterung hat so zu erfolgen, dass am Tage mindestens eine Fresszeit von 60 Minuten erreicht wird. In der Sauenfütterung ist auf ein Rohfaseranteil von mindestens 8 % zu achten oder strukturiertes Futter bzw. Beschäftigungsmaterial anzubieten. Z. Z. noch vor- handene Tore in Außenwänden, die verschlossen werden sollen, müssen im oberen Be- reich als Fenster gestaltet werden. 4.2. Die Bestandsbetreuung ist mit einem durch die Tierärztekammer bestätigten Tierarzt zu vereinbaren. 4.3. In der geplanten Krankenabteilung sind nur Kunststoffroste einzusetzen. Es sollten zumin- dest zwei Buchten auch komplett abzudecken sein oder von vorne herein ohne Spalten- boden mit Wärmeplatten eingeplant werden. 4.4. Das vorhandene Notstromaggregat ist regelmäßig zu warten und wöchentlich auf Funkti- onstüchtigkeit durch einen Probelauf zu testen. Über Kontrolle, Wartung und Laufen unter Last ist ein Nachweis zu führen. S. Gewässerschutz 5.1. Die bestehenden und eventuell neu zu errichtenden JGS-Anlagen müssen dauerhaft was- serdicht und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Ein- flüsse beständig ausgeführt sein und so betrieben und gewartet werden, dass ein Austre- ten von landwirtschaftlichen Abprodukten in oberirdische Gewässer, in eine nicht dafür geeignete öffentliche Kanalisation und dessen Eindringen in den Boden und das Grund- wasser, nicht erfolgen kann (§ 163 Abs.2 WG LSA und § 3[1] Ziff. 1 VAwS LSA). Seile 6
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Regierungspräsidium Magdeburg                                             Seite 7 Aktennummer: 46.21-44007-282 5.2. Die Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Gülle (JGS-Anlagen und Nebenanlagen) müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein, durch fachlich geeignete Firmen errichtet werden und vom Anlagenbetreiber ordnungs- gemäß unterhalten und betrieben werden (§ 163 [3] WG LSA). 5.3. Die zur weiteren Nutzung vorgesehenen JGS-Anlagen einschließlich der Sammelbecken sind hinsichtlich ihres baulichen Zustandes von einem Bausachkundigen überprüfen zu lassen. Dazu sind die Anlagen in dem für die Prüfung erforderlichen Umfang zu entleeren und zu reinigen. Folgende Aussagen sind vom Sachverständigen zutreffen: - baulicher Zustand der Anlagen - Zustand der vorhandenen Fugen und Rohrleitungen - Aussagen zur Dichtheit des Baukörpers - Gesamteinschätzung zur Eignung des Bauwerkes für den vorgesehenen Verwendungszweck und Nutzungszeitraum 5.4. Die JGS-Anlagen dürfen nur dann weiter verwendet werden, wenn die mit JGS beauf- schlagten Flächen wasserdicht aus Beton B 25 FD hergestellt oder ähnlicher Qualität(noch DIN 1 1622) errichtet sind. Vorhandene Fugen und Rohrleitungsverbindungen müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Falls dies nicht der Fall ist, sind sie vor Ihrer Wiederverwendung zu sanieren. 5.5. Die Protokolle des Bausachkundigen zum Zustand der Anlage sind zur Schlussabnahme vorzulegen. 5.6. Die bei der Festmistzwischenlagerung anfallenden belasteten Niederschlagswässer sind separat zu fassen und wie die Stallreinigungsabwässer zu entsorgen. 5.7. Flächen (z.B. Abfüllflächen), auf denen Niederschlagswasser z.B. durch Gülle, Kot Exkre- mente, Futtermittel, Kraftstoffe oder andere wassergefährdenden Stoffe verunreinigt wer- den kann, sind so zu gestalten, dass dieses Wasser nicht in ein oberirdisches Gewässer, in eine nicht dafür geeignete Sammelanlage oder in das Erdreich gelangen kann. Diese Flä- chen sind von den übrigen Flächen gefällemäßig oder durch Aufkantung bzw. Schwellen oder Rinnen zu trennen. Sie müssen dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sowie setzungssicher sein. Die in den Unterlagen beschriebenen Gülleabfüllplätze müssen wasserundurchlässig (Betongüte mindestens B 25 FD) hergestellt werden. Seile 7
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Regierungspräsidium Magdeburg                                             Seite 8 Aktennummer: 46.21-44007-282 5.8. Alle auf Flächen nach Pkt. 5.7 anfallende wassergefährdende Stoffe oder damit verunrei- nigtes Niederschlagswasser sind gesondert in jeweils dichten, ausreichend bemessenen und beständigen Sammelgruben zu sammeln. 5.9. Vor der Inbetriebnahme (Schlussabnahme) sind die Güllekeller, Kanäle, Rohrleitungen, Vorgruben usw. auf Dichtheit zu überprüfen (siehe Hinweise ). JGS-Anlagen sind im Wei- teren mindestens lx jährlich einer Dichtheitsüberprüfung zu unterziehen (§165[2] WG LSA) . 5.10. Die Güllekanäle, Entnahmebauwerke, Rohrleitungen und die Umschlagplätze sowie die Arbeiten zur Herstellung der Dichtungen vor Ort sind durch fachlich geeignete Firmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Fugen und Fertigteil- stöße sind dauerhaft elastisch und beständig gegenüber Gülle abzudichten. Für Fugen ist der Nachweis zur Eignung der Dichtungselemente (Fugenmasse, Fugenbänder, etc.) zu erbringen (DIN 11622, Teill ). 5.11. Für die Güllesammelanlagen ist eine Betriebsanweisung (siehe Hinweise) mit Überwa- chungs-, Instandsetzungs- und Alarmplan sowie mit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenab- wehr aufzustellen und einzuhalten (§3 [1 ] Ziff. 6 VAwS LSA). 5.12. Das Austreten von Gülle oder Jauche aus JGS-Anlagen ist der zuständigen Wasserbehör- de unverzüglich anzuzeigen (§173 [1] WG LSA). 5.13. Der Gülleausbringungsplan ist der zuständigen Wasserbehörde des Landkreises zur Kenntnis zu geben. 5.14. Für die Entsorgung des sozialen und sanitären Abwassers über den Güllepfad ist, sofern noch nicht geschehen, die Zustimmung des zuständigen ALF's (Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung) einzuholen. Voraussetzung ist, dass das soziale und sanitäre Schmutz- wasser mindestens in einer ausreichend bemessenen Mehrkammerausfaulgrube (DIN 4261) vorbehandelt sein muss. Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung (Größe der Mehrkammerausfaulgrube zu den angeschlossenen Einwohnern) ist der unteren Was- serbehörde vorzulegen. Des Weiteren ist der unteren Wasserbehörde das Wasserdicht- heitsprotokoll zur Durchführung der Dichtheit der sanierten Kleinkläranlage zu übersen- den bzw. bei der Schlussabnahme zu übergeben. Die Entleerung des Schlammes aus der 5eite 8
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Regierungspräsidium Magdeburg                                             Seite 9 Aktennummer: 46.21-44007-282 Mehrkammerausfaulgrube ist über den Wasser- und Abwasserzweckverband Bördekreis vorzunehmen. 6. Arbeitsschutz / Sicherheit 6.1. Bei nicht zentral geschalteter Beleuchtung müssen die Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. 6.2. Die Fußböden sind eben und rutschhemmend zu gestalten. 6.3. Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen sind so anzuordnen oder auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheits- gefahren für die Arbeitnehmer ergeben können. Die Nennbeleuchtungsstärke ist entspre- chend der Nutzung des jeweiligen Raumes auszulegen. 6.4. Bei Kanälen und Behältern im Freien muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass Faulgase nicht in die Gebäude einströmen können. 6.5. Bei Behältern und Kanälen in Gebäuden unter Spaltenböden muss sichergestellt sein, dass Faulgase aus den Gebäuden abgeführt werden können. 6.6. Die elektrischen Anlagen sind gemäß den Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung — BetrSichV — sowie der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift VSG 1.4 „Elektrische Anla- gen und Betriebsmittel" zu installieren und zu betreiben. Bei der Gebrauchsabnahme ist durch Bescheinigung der errichtenden Firma nachzuwei- sen, dass die Anlage den VSG 1.4 —Vorschriften entspricht. 6.7. Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestim- mungszweck sicher begangen und befahren werden können. 6.8. Die Türen und Tore sind entsprechend den Forderungen des § 10 der Arbeitsstättenver- ordnung sowie der Arbeitsstättenrichtlinie 10/1 und 10/6 zu gestalten. Seife 9
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Regierungspräsidium Magdeburg                                            Seite 10 Aktennummer: 46.21-44007-282 6.9. Türen im Verlauf von Rettungswegen (Notausgänge) müssen sich von innen, ohne fremde Hilfe, leicht öffnen lassen und dürfen nicht verstellt werden. 6.10. Bezüglich der Ausstattung der Arbeitsräume mit Feuerlöschern sind die Forderungen der Arbeitsstättenrichtlinie 13/1,2 zu beachten. 6.11. Mittel zur Ersten Hilfe sind gemäß § 39 ArbStättV und ASR 39/1.3 bereitzustellen. HL      Begründung Die Gut Klein Wanzleben GmbH & Co. KG beantragte am 10.06.2003, eingegangen am 11.06.2003, nach § 16 Abs. 1 BlmSchG eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der bisherigen Rindermastanlage (14.340 Rinderplätze und 4.140 Kälberplätze ) in eine Anlage zum Halten von 12.168 Mastschweinen,1.232 Jungsauenplätzen sowie 4.998 Sauenplätze einschließlich 19.488 dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze auf dem Be- triebsgelände in 39164 Klein Wanzleben. Zur Vervollständigung der Antragsunterlagen wurde der Genehmigungsantrag mit Schreiben vom 18.07.2003, eingegangen am 24.07.2003, letztmalig ergänzt. Dem Antrag liegen folgende Antragsunterlagen zugrunde: 1. Antragsverzeichnis — Formular 0 BlmSchG                             4 Blatt 2. Formular 1 a                                                        1 Blatt 3. Formular 1 BlmSchG und Allgemeines                                  4 Blatt 4. Kurzbeschreibung                                                     7 Blatt 5. Altanlagenanzeigen                                                   9 Blatt 6. Angaben zum Standort                                                3 Blatt 7. Topografische Karte                                                 1 Blatt B. Übersichtskarte                                                      1 Blatt 9. Lageplan                                                            1 Blatt 10.Auszug aus der Flurkarte                                            1 Blatt 1 1 .Auszug aus dem Flächennutzungsplan                                 1 Blatt 12.Vollmacht vom 10.06.2003                                             1 Blatt 13. Formular 2.1                                                       2 Blatt 14. Formular 2.2                                                      11 Blatt 15. Formular 2.3                                                        1 Blatt 16.Anlagen und Betriebsbeschreibung einschließlich Anlage             27 Blatt 17. Übersichtsgrundriss                                                2 Blatt 18. Lüftungstechnik/Stallklima                                        43 Blatt 19. Flüssigfütterung                                                    5 Blatt 20. Stallausrüstungen/Haltungstechnik/Fußböden                        10 Blatt 21 . Kleinkläranlage (Bestandsunterlagen)                              3 Blatt 22. Lageplan (BE) und Quellen                                           4 Blatt 23. Tierdurchlauf                                                       1 Blatt Seite 10
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