SchreibenanHerrnNAMENAMEvom08.08.2019_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsmodell der MHB-Bank / Weltsparen

/ 3
PDF herunterladen
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin | Postfach 12 53 | 53002 Bonn Vorab per E-Mail GZ: BA 35-K 5404-100112-2019/0001 (Bitte stets angeben) 2019/1716493 08.08.2019 Antrag nach dem IFG zum Geschäftsmodell von Weltsparen/Raisin Bankenaufsicht Ihre E-Mail vom 12.07.2019 Hausanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn | Deutschland auf Ihren o. g. Antrag ergeht folgender Kontakt: BA 35 Referat BA 35 Fon +49 (0)2 28 41 08-0 Bescheid: Der Antrag wird abgelehnt. Fax +49 (0)2 28 41 08-1550 BA35@bafin.de www.bafin.de Zentrale: Fon +49 (0)2 28 41 08-0 Fax +49 (0)2 28 41 08-1550 Begründung: Dienstsitze: 53117 Bonn Graurheindorfer Str. 108 Mit dem angeführten IFG-Antrag bitten Sie um eine„(...) detaillierte Erläuterung zum Geschäftsmodell von Weltsparen/Raisin.“ In diesem Zusammenhang verweisen Sie auf folgende auf der Internetseite „nttps://www.weltsparen.de/mhb-bank/” zu findende Aussage: 53175 Bonn Dreizehnmorgenweg 13-15 Dreizehnmorgenweg 44-48 60439 Frankfurt Marie-Curie-Str. 24-28 Lurgiallee 10 „(...) Der BaFin liegt eine detaillierte Erläuterung zum Geschäftsmodell von WeltSparen vor." ll. Im vorliegendenFall besteht kein Anspruch auf Informationszugang. Zwar hat jeder - so $ 1 Abs. 1 des IFG - nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundeseinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Infor- mationen. Dieser Anspruch besteht jedoch nach $ 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn Seite 1 von 3
1

I BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die begehrte Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegt. Diesist hinsichtlich der Schriftstücke und Dokumente der BaFin betreffend die MHB-Bank Aktiengesellschaft bzw. Weltsparen derFall. Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift, die das Berufs- oder Amtsgeheimnis regelt, ist 8 9 des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach dürfen die bei der BaFin beschäftigten Personen ihnen beiihrer Tätigkeit bekannt gewor- dene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des betreffenden Instituts oder eines Drittenliegt, insbesondere Betriebs- oder Geschäfts- geheimnisse, nicht unbefugt offenbaren. Eine Befugnis zur Weitergabe von Informationen besteht nur, soweit das Institut oder der betroffene Dritte zustimmen oder im Falle der Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte. 8 9 KWG sieht noch weitere Ausnahmen vor, nicht jedoch die Weitergabe an Dritte im Rahmen eines allgemeinen Informationsanspruchs. Neben dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und den Interessen Dritter dient 8 9 KWG auch dem Schutz von Informationen, die der eigenen Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörden unterliegen, dem sog. „aufsichtsrechtlichen Geheimnis“, das den Aufsichtsbehörden des Finanzsektors und ihren Mitarbeitern auferlegt ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 11.03.2015 - 6 A 1071/13, bestätigend erneut: EUGH,Urteil vom 19.06.2018 - AZ: C-15/16 Rn. 35 und 43 - sog. Baumeister-Entschei- dung). Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden,die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden unter- einander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht öffentlichen Informationen über den Stand der beauf- sichtigten Märkte und die dort ablaufendenTransaktionen. Die von Ihnen begehrte detaillierte Erläuterung zum Geschäftsmodell Weltsparen würde das „aufsichtsrechtliche Geheimnis” verletzen. Dieses ist vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.04.2019 - AZ: 7 C 22.18, abrufbar über die Homepage - ausdrücklich anerkannt worden (dortige Tz. 51). Denn durch diese Erläuterungen würde - ins- besondere unter Verstoß gegen $ 9 KWG ein Einblick in die von mir angewandten Überwachungsmethoden,die Korrespondenz zwischen mir und einem beaufsichtigten Unternehmen sowie sonstige, nicht öffentliche Informationen gewährt. Die Gewährung desInformationszugangs hätte nachteilige Auswirkungen auf meine Kontroll- und Aufsichtstätigkeit. Damit ist der gewünschte Informationszugang im Interesse des Schutzes der Seite 2 von 3
2

xBaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Wirksamkeit der Bankenaufsicht und der Vertraulichkeit ihrer Methoden abzulehnen. Da die betreffenden Informationen einer eigenen behördlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, könnte selbst ein Einverständnis der betreffenden Gesellschaften nicht den Informationsanspruch nach dem IFG eröffnen. Ihrem Informationsbegehren steht demnach der Schutz öffentlicher Belange gemäß 8 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit $ 9 KWG entgegen,sodass ihm nicht stattzugeben ist. Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass bei etwaigen Veröffentlichungen dieses Bescheids Ihrerseits Schwärzungenim gesetzlich vorgesehenen Umfang vorzunehmensind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtin Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihr Referat BA 35 arifbeschäftigte Seite 3 von 3
3