Burgweg 5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten zu Grundstück der ehemaligen Paul-Dohrmann-Schule

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UMWELTBERATUNG ▪ PLANUNG ▪ BAULEITUNG Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH · Hans-Böckler-Allee 9 · 30173 Hannover                                            Büro Hannover Landeshauptstadt Hannover                                                                                                     Hans-Böckler-Allee 9 30173 Hannover Fachbereich Umwelt und Stadtgrün Telefon: (0511) 123 559-0 Telefax: (0511) 123 559-55 Arndtstraße 1                                                                                                                 Mail: hannover@mup-group.com 30167 Hannover Weitere Standorte in Hamburg, Berlin und Osnabrück Ihr Zeichen          Ihre Nachricht vom          Unser Zeichen         Bearbeiter, Telefon               Datum                     www.mullundpartner.de Hartmann, -65                     11.08.2020 Burgweg 5 Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf unser Gutachten über die orientierende Untersuchung des Grundstücks der Paul-Dohrmann-Schule in Hannover Burg vom 10.01.2014 kann ich zu der aktuellen Berichterstat- tung wie folgt Stellung nehmen. Im Vorfeld eines zum damaligen Zeitpunkt geplanten Grundstücksverkaufs wurden von uns im Auf- trag der LHH im Jahr 2014 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Durch frühere Untersuchungen war bekannt, dass sich auf dem gesamten Grundstück ein bis max. 1,4 m mächtiger Horizont aus künst- licher Auffüllung, bestehend aus Sand vermischt mit Bauschutt und Ziegelbruch, befand. Zusätzlich gab es im nordwestlichen Teil einen ehemaligen Teich, der mit Bau- und Trümmerschutt verfüllt ist. Es handelt sich hier um einen typischen innerstädtischen Untergrund mit Trümmerschuttauffül- lung, der in ähnlicher Form in weiten Teilen des hannoverschen Stadtgebietes genau wie in vielen anderen deutschen Städten zu finden ist. Die damaligen Untersuchungen waren gekennzeichnet durch eine hohe Untersuchungsdichte (50 Bohrungen und 200 Oberbodenproben/20 Mischprobenfelder) auf dem 2,2 ha großen Grundstück. Aufgrund der Vielzahl der Untersuchungspunkte war eine hohe Qualität der Untersuchungsbefunde gesichert. Geschäftsführer:                              Registergericht:                             Kontoverbindung: Dipl.-Geophys. Frank Biegansky                Amtsgericht Hannover                         Sparkasse Hannover Dipl.-Geol. Thomas Hartmann                   HRB 59814                                    IBAN: DE 31 2505 0180 0000 7872 80 Dipl.-Ing. Karsten Helms                      USt-IdNr. DE 115 830 964                     BIC: SPKHDE2HXXX Dipl.-Ing. Matthias Wieschemeyer Seite 1 von 3
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UMWELTBERATUNG ▪ PLANUNG ▪ BAULEITUNG Die Untersuchungsergebnisse wurden u. a. anhand von zwei Bewertungsmaßstäben beurteilt: 1. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 2. Bodenwerte für die Bauleitplanung der Landeshauptstadt Hannover Beide Bewertungsmaßstäbe unterscheiden gleichermaßen zwischen den Nutzungsarten „Kinder- spielflächen“ und „Wohngebiete“ sowie den weiteren Nutzungsarten „Park- und Freizeitflächen“ und „Gewerbe/Industrie“. Die Bodenwerte für die Bauleitplanung der LHH gelten nur für den Fall, dass ein möglicher Verkauf bzw. eine bauliche Neuplanung auf dem Grundstück vorgesehen ist. Da ein Verkauf oder eine Neu- planung bis heute nicht erfolgt ist, sind für die Gefährdungsbeurteilung die Werte der BBodSchV anzuwenden. Generell gilt als gesetzliche Grundlage für die Bewertung, ob es sich hier um eine schädliche Bo- denveränderung handelt, ausschließlich das Bundes-Bodenschutzgesetz sowie ggf. landesrechtli- che Vorgaben. Nach BBodSchV, Anh.1 ist als maßgeblicher Untersuchungshorizont für den Wirkungspfad Boden- Mensch und die Nutzungsarten „Kinderspielflächen“ und „Wohngebiete“ die Schicht von 0 – 35 cm unter Geländeoberkante (GOK) zu betrachten. Unter Anwendung der Prüfwerte für Wohngebiete liegen in diesem Horizont alle gemessenen Stoffkonzentrationen deutlich unter den Prüfwerten der BBodSchV. Da es sich bei der hier vorlie- genden Nutzung als Notunterkunft für Zuwanderer eindeutig um eine Wohnnutzung handelt, ist es aus fachlicher Sicht geboten, die zugehörigen Prüfwerte für Wohnen anzuwenden. In diesem Zu- sammenhang weise ich darauf hin, dass gem. BBodSchV unter dem Nutzungsszenario „Wohngarten und Kleingarten“ Flächen verstanden werden, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden. Die Anwendung der Prüfwerte für Kin- derspielflächen ist aus fachlicher Sicht nicht angebracht, da es sich hier nicht um Spielplätze mit den typischen Nutzungsmöglichkeiten wie Sandkästen, Spielgeräten und vegetationsfreien Flächen handelt. Folglich entsprechen die Expositionsbedingungen nicht den Bedingungen, die für Spiel- plätze vorausgesetzt werden. Neben erhöhten Bleigehalten in zwei Proben sind die Werte der Stoffgruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in einigen Proben gering bis mäßig erhöht. Da PAK bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material entstehen, sind sie ein typischer Hinweis auf Trümmerschutt und demzufolge weit verbreitet im Untergrund von Stadtgebieten. Seit 2016 gibt es zu den PAK einen Erlass des Nieders. Umweltministeriums, nach dem in Niedersachsen ein Seite 2 von 3
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UMWELTBERATUNG ▪ PLANUNG ▪ BAULEITUNG etwas strengerer Prüfwert als in der BBodSchV anzuwenden ist. Dadurch ergibt sich in drei (von 20) untersuchten Probenfeldern eine Überschreitung des Prüfwertes. Da die betreffenden Felder mit einer dichten Grasnarbe bestanden sind, kann aber auch hier hinsichtlich des Wirkungspfades Bo- den-Mensch sowohl die orale, die inhalative als auch die dermale Aufnahme von Schadstoffen in gesundheitsschädigender Größenordnung spielender Kinder ausgeschlossen werden. Gegenüber einem Spielplatzszenario mit offenen Boden- und Sandbereichen ist auf den mit Rasen bestande- nen Teilflächen die Bodenaufnahmemenge deutlich herabgesetzt. Als Fazit für die frühere Nutzung als Notunterkunft lässt sich unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften mithin feststellen, dass keine nachteilige Beeinflussung für die menschliche Gesund- heit der Bewohner des Grundstücks einschl. spielender Kinder zu befürchten war und demzufolge sowohl aus fachlicher als auch aus rechtlicher Sicht zu keinem Zeitpunkt behördlicherseits Hand- lungsbedarf bestand. Nach meiner Auffassung kann im vorliegenden Fall weder von der postulierten „deutlichen“ Über- schreitung von Grenzwerten noch von einer „formal-juristischen“ Auslegung die Rede sein. Viel- mehr hat die Stadtverwaltung anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde eine auch aus fach- licher Sicht korrekte und nachvollziehbare Einstufung der Nutzungsart des Grundstücks getroffen, aus der keine weiteren Restriktionen für die damalige Nutzung abzuleiten waren. Aufgrund der vor- liegenden Untersuchungsbefunde sowie unter Berücksichtigung der Standortkenntnisse bestehen keine gesundheitliche Risiken für die bisherige und derzeitige Nutzung. Hinsichtlich der aktuellen Nutzung des Grundstücks durch den Pächter Transition Town besteht hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Pflanze keine Gefährdung, da nach Angaben des Pächters bisher nur Nutzpflanzen in Kübeln gezogen werden. Eine mögliche zukünftige Anlage von Hochbee- ten o. ä. sollte mit der Umweltbehörde abgestimmt werden. Das Gleiche gilt bei möglichen Umbau- ten mit Bodeneingriffen im Zuge der vorgesehenen Umnutzung als Schule. Die in unserem Gutachten (2014) vorgeschlagenen Maßnahmen gelten bei der Anlage von Neuan- lagen oder bei nutzungsrelevanten Änderungen auf dem Grundstück. Mit freundlichen Grüßen Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH Dipl.-Geol. Thomas Hartmann (Geschäftsführer) Lehrbeauftragter der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Seite 3 von 3
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