TG_046_8V_0112760_2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Halteverbot am Hainholzweg

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PK462-StVB, Postfach 60 02 80, 22202 Hamburg                                  PK462-StVB Bezirksamt Harburg                                                            +49 40 428 6-54623 MR 2                                                                          +49 40 427313425 Armin Lehnhoff 19.06.2020 046/8V/0112760/2020 Aktenzeichen bei Antwort und Rückfragen bitte stets angeben. Freitext Straßenverkehrsbehördliche Anordnung 1.         Anordnung Das PK 462-StVB, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, ordnet gem. § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Hainholzweg 122 – 128 und Hainholzweg 121 - 125 folgendes an: absolutes Haltverbot Die Bezugsanordnung liegt nicht vor. 2.         Durchzuführende Maßnahmen Zur Realisierung sind folgende Arbeiten erforderlich: Aufstellung von 2 x Z 283-20 2 x Z 283-30 2 x Z 283-10 6 x Zz 1042-33: Mo-Fr 6-18 h P / C -KB 1 -                                                                                                       CV 7.5 - SP 8
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PK462-StVB, Az. 046/8V/0112760/2020                                                                             Seite 2 3.         Begründung Auf Grund von Beschwerden (div. Bürger, Schreiben der Hochbahn) im Bereich Hainholzweg 124 (Kita Harburger Berge) ist die Örtlichkeit wiederholt im Rahmen von Verkehrsschauen aufgesucht worden. Dabei wurde festgestellt, dass durch den Kita-Elternverkehr, i.V.m. mit dem sonstigen ruhenden Verkehr, teilweise erhebliche Behinderungen für den fließenden Verkehr hervorgerufen werden. Hiervon ist insbesondere der Busverkehr (Gelenkbusse) betroffen. Daneben lässt die Verkehrssituation den Verkehrsraum unübersichtlich wirken. Die Konzentration der Bring- und Abholverkehre im unmittelbaren Bereich der Kita, wirkt sich negativ auf die rechtzeitige Erkennbarkeit von querenden Kindern aus. In dem betreffenden Abschnitt des Hainholzweges ist offensichtlich ein hoher Parkraumbedarf für Bewohner und deren Besucher vorhanden. Dies könnte u.a. durch die in den vergangen Jahren entstandene Verdichtung mit Wohnbebauung, i.V.m. mit dem Entfall der Stellplatzverordnung, hervorgerufen worden sein. Durch das absolute Haltverbot wird eine Entzerrung erreicht, welche sich positiv auf die Übersichtlichkeit (Sichtbeziehung) und damit die Erkennbarkeit von Kindern auswirken dürfte. Behinderungen des fließenden Verkehrs, insbesondere des ÖPNV, werden beseitigt. 4.         Anhörung Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen. 5.         Ausführung Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten. Die beigefügte Erledigungsmeldung ist der anordnenden Dienststelle nach Ausführung zu übersenden. Armin Lehnhoff Anlage: 1 Verkehrszeichenplan Verteiler: H/MR 2, LGV Datenpflege-SIB, Ablage P / C -KB 1 -                                                                                               CV 7.5 - SP 8
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