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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)

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Arznelmittel Nr.: 202-009-2017 Version: 1 UB Versicherungen und Leistungeni Stand: 13.03.2017 Teufel, Kathleen Erstellung: 13.03.2017 GB Grundsatz Leistungen Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln Sachverhalt Der Bundestag hat die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, des Grundstoffüberwa- chungsgesetzes und des § 31 SGB V beschlossen. Die Änderung trat zum 10.03.2017 in Kraft und umfasst dabei die Aufnahme der Verordnungsfähigkeit von Cannabis in Form von getrock- neten Blüten oder Extrakten sowie die Versorgung mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon als Fertigarzneimittel. Bisher waren ausschließlich die Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis mit einer Ausnahmege- nehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verschreibungs- fähig. Die Kosten hierfür hatten die Versicherten jedoch selbst zu tragen. Anspruch auf ärztlich verordnete Cannabisarzneimittel haben Versicherte mit einer schwerwie- genden Erkrankung insofern: 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung 042nicht zur Verfügung steht oder 042im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der Vertragsärztin oder des Ver- tragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Be- rücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur An- wendung kommen kann und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Mit der Gesetzesänderung wird der Anbau von Cannabis in Deutschland zu medizinischen Zwecken erlaubt. Die hierfür notwendige Kontrolle und Überwachung des ausschließlich medi- zinischen Cannabisanbaus wird dabei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen. Die genauen Regelungen zum Umgang mit Anfragen zur Kostenübernahme von Cannabisblü- ten und Fertigarzneimitteln sind dem Punkt Umsetzung zu entnehmen. Fachinformation Nr. 202-009-2017 UB Versicherungen und Leistungen, GB Grundsatz Leistungen Version: 1 Stand: 13.03.2017 seite 1 von 2 IKK classic
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Umsetzung Jeder eingehende Erstantrag auf Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln ist durch die IKK classic zu genehmigen. 1. Antragsunterlagen Zur Prüfung der Kostenübernahme sind folgende Unterlagen und Angaben der Versicherten erforderlich: 042Formloser Antrag der Versicherten 042Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V. Insofern der Arztfragebogen nicht mit eingereicht wurde, ist der formlose Antrag mit einem ent- sprechenden Hinweis zur Anforderung des Arztfragebogens an das Team Arzneimittelgeneh- migung weiterzuleiten. Sofern telefonische Nachfragen für eine Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln einge- hen, ist bei den Versicherten ein formloser Antrag mit den Kontaktdaten des behandelnden Arztes anzufordern. Anschließend fordert sich das Team Arzneimittelgenehmigung bei dem behandelnden Arzt den Arztfragebogen an. Eingehende Antragsunterlagen sind taggleich im Original an folgende Adresse weiterzuleiten: IKK classic Team Arzneimittelgenehmigung Klusetor 16 59555 Lippstadt. Sammelrufnummer: 02941 747948 Alle Antragsunterlagen sind vor der postalischen Weiterleitung per scan-to-mail an folgende Emaildresse weiterzuleiten: arzneiqenehmigunqfd)ikk-classic.de Im Betreff der Email ist ,,Antrag auf KÜ von Cannabis" zu vermerken und die Priorität ist mit ,,hoch" zu versehen. Fachinforrnation Nr. 202-009-2017 UB Versicherungen und Leistungen, GB Grundsatz Leistungen Version: 1, Stand: 13.03.2017 Seite 2 von 2 |EClaSSiC
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