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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER

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Ullrich, Andre Von:                                        R1 Gesendet:                                   Mittwoch, 20. Oktober 2021 16:30 An:                                         B1_; B2_; ZlI3_ Ce:                                         R1_; RegR1 ; Wittschen, Kirsten; Plan k, Thom as; Bu rbaum, Ann-Ma rie, Dr.; de Groot, Volker; Gordzelewski, Gregor Betreff:                                    211020 R1 an OE - DRINGEND - Bu Prüfung und Rückmeldung - Entwurf ein er Grundsatzverstän digung zum Beh ördenzentrum Schönefeld mdB um We iterleitu ng an Hrn. St Dr. Teichmann Anlagen:                                    CD R_Antwortsch rei ben_a n_St_Dr. _Teichmann_(BMI)_-_Überarbeitung_des_Entwu rfs_ei ner_Grundsatzverständ i gung .pdf; CDR_Anlage_Entwurf_Grundsatzverstän di gung_BMI_MIK_zur_gemeins amen_ Nutzung_des_gepla nten_Behördenzentrums.pdf R1-21011/11#2 ~ Liebe Kolleginnen und Kollegen , bezugnehmend auf den bisherigen Schriftverkehr in der betreffende n Angelegenheit bitten wir zur Vorbereitung der angeforderten MinV um Prüfung des überarbeiteten Entwurfs der anliegenden Grundsatzverständigung und Rückmeldung, ob Ihre Referate (und BAMF/BPOL) diese Verständigung mittragen können (eine Unterzeichnung durch Min möglich ist.)*** bis Donnerstag, 21. Oktober 2021, 12.00 Uhr.*** R1 kann nach einer ersten Prüfung die Änderungswünsche mittragen, und regen daher die Unterzeichnung der Grundsatzverständigung an . Sollten Ihre Referate die Änderungen im Entwurf nicht mittragen kön nen , wird die Unterzeichnung für diese BReg erst mal hinfällig sein . Mit freundlichen Grüßen ~ Im Auftrag Andre Ull ric h Referat Rl Telefon : 030 18 681-10 360 Mobil E-Mail : andre .ullrich@brni .bund .de Von: _StTeichmann_ <StT@bmi.bund .de> Gesendet: Mittwoch, 20 . Oktober 202115 :34 An: Burbaum, Stefan, Dr. <Stefan .Burbaum@bmi.bund .de>; Bruns, Katharina <Kat harina .Bruns@bmi.bund .de> Ce: Rl_ <Rl@bmi.bund.de>; Ullrich, Andre <Andre .Ullrich@bmi.bund .de>; _StTeichmann_ <StT@bmi.bund.de>; Beiderwieden, Peter <Peter.Beiderwieden@bmi.bund .de>; ALM_ <M@bmi.bund .de> Betreff: Frist: 22 .10. DS! StT // DRINGEND: Entwurf einer Grundsatzverständigung zum Behördenzentrum Schönefeld mdß um Weiterleitung an Hrn . St Dr. Teichmann Liebe Katharina,
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wie soeben telefonisch besprochen übersende ich dir anbei das Schreiben vo                kl. seiner Änderungswünsche zur gemeinsamen Vereinbarung. St T hat heute mi                 elefoniert und bittet darum: Die Änderungswünsche BB zu prüfen und eine MinV dazu zu erstellen, damit die Vereinbarung spätestens am Montag, dem 25. Oktober unterzeichnet werden kann . Solltet ihr der Meinung se in, dass die Änderungen nicht mitgetragen werden können, ist die Unterzeichnung für diese BReg dann erst mal hinfällig. Für eure Rückmeldung bis *Freitag, dem 22. Oktober 2021, DS * bin ich dankbar. Danke und Grüße PR'n i.V. St T Salome Bani HR 11116 Von: Roch, Jonas <Jonas .Roch@mik.brandenburg.de> Gesendet: Mittwoch, 20. Oktober 202114:56 An: tTeich ann < tT              mi. und . > tT // DRINGEND: Entwurf einer Grundsatzverständigung zum Behördenzentrum Schönefeld mdB um Weiterleitung an Hrn . St Dr. Teichmann Sehr geehrte Damen und Herren, im Auftrag von Herrn Staatssekretä. . .bitte ich Sie um Weiterleitung der anhängenden Dokumente an Herrn Staatssekretär Dr. Teichmann. Sie stehen in Zusammenhang mit seinem für 15.00 Uhr geplanten Telefonat mi~ & 11!' Für die Kurzfristigkeit bitte ich um Verständnis. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen ..... Im Auftrag Persönlicher Referent des Staatssekretärs Uwe Schüler Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Hen ning-von-T resckow-Straße 9-13 14467 Potsdam 2
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Ministerium des Innern Seite 2                                                                            und für Kommunales Der Staatssekretär Brandenburg an einer zeitnahen Fertigstellung des Bauvorhabens ausdrücklich ge- legen ist. Nummer 6 des Entwurfs (Rückabwicklung im Fall des Projektabbruchs) wurde nun dahingehend angepasst, dass die Art und Weise einer mög lichen Kostenteilung, der im Falle eines Projektabbruchs bereits entstandenen Kosten , einem zukünftigen Austausch unserer beiden Häuser vorbehalten bleibt. Durch die nun verwendete offene Formulierung "angemessene Kostenteilung" kann zu einem späteren Zeit- punkt und .auf der Grundlage konkreter Planungen und Kostenkalkulationen eine jetzt noch ergebnisoffene und fachlich fundierte Besprechung erfolgen. Des Weiteren schlage ich vor, die Nutzungsbedingungen für die entstehenden Räumlichkeiten für die Bundesbehörden angesichts des frühen Planungsstandes anzupassen, um flexibler auf kommende Entwicklungen reagieren zu können . Bis- lang sah der Entwurf vor, dass eine Nutzung ausschließlich im Rahmen der Unter- miete erfolgen soll. Um hier mehr Gestaltungsspielraum zu eröffnen, wäre es sicher sinnvoll, auch die Möglichkeit der Anmietung der für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und/oder für die Bundespolizei bestimmten Räumlichkeiten durch den Bund als Hauptmieter vorzusehen . Hierfür wären Anpassungen in Nummer 4 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 5 erforderlich (siehe Markierung im beigefügten Entwurf). Ich hoffe, dass auf Grund lage des jetzt übermittelten Entwurfes - vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung meines Ministers - die Unterzeichnung ein er Grundsatzverständigung zur Errichtung eines Einreise- und Ausreisezen trums am BER ermöglicht werden kann und sehe Ihrer Rückmeldung entgegen.
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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Grundsatzverständigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Projektierung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen BER Präambel Am 01.09.2020 beschlossen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, die Ministerin für Fi- nanzen und für Europa des Landes Brandenburg sowie der Minister des Innern und fü r Kommunales des Landes Brandenburg im Rahmen der Auftaktsitzung zur Vorstellung des Projekts zur Errichtung eines integrierten Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (im folgenden BER) die gemeinsame Umsetzung des genannten Projekts. Es bestand zwischen den genannten Teilnehmern Ei- nigkeit darüber, dass mit Eröffnung des Flughafens BER und der Schließung des Flughafens Tegel , auf das Land Brandenburg neue und zusätzliche Aufgaben zur Bewältigung des mit einem internationalen Flughafens einhergehenden Migrationsgeschehens zukommen werden und hierfür zusätzliche Struktu- ren zur Einreise und Ausreiseabwicklung in Flughafennähe zu schaffen sind. Mit der örtlichen Verlage- rung des Migrationsgeschehens der Metropolregion Berlin Brandenburg in den Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg sehen auch die am Prozess beteiligten Bundesbehörden die Notwendigkeit, ihre Präsenz- und Verwaltungsstrukturen in Flughafennähe auszubauen. Die Teilnehmer der Besprechung befürworteten einvernehmlich, dass die gemeinsame Unterbringung von Landes- und Bundesbehörden an einem Standort sowohl aus finanzieller, aber auch aus verwaltungsökonomischer Sicht die sinnvollste
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Lösung darstellt. Die nachfolgenden Vereinbarungen spiegeln den Besprechungsstand wider, wie er zum Stichtag 30. Juni 2021 zwischen den oben genannten Beteiligten abgestimmt worden ist. Die konkrete Ausgestaltung des unter Nr. 2 genannten und zu bebauenden Areals sowie die Bestimmung der Durch- führungsform zur Projektumsetzung bleibt einem gesonderten, noch vorzunehmenden Verwaltungsver- fahren im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg vorbehalten. Die Grundsatzverständigung dient der Verschriftlichung der bisher getroffenen Vereinbarungen. Nr.1 Ziel, Gegenstand und Funktion (1) Bund und Land verfolgen im Wege der Zusammenarbeit gemeinsam das Ziel, die Aufnahme und die Ausreise ausländischer Personen am internationalen Flughafen BER effizient zu gestalten und zu beschleunigen. (2) Gegenstand dieser Grundsatzverständigung ist die gegenseitige Zusicherung, die unter Nr. 3 (Errichtung, [Unter-]Vermietung und Bewirtschaftung/Land) und Nr. 4 (Mitnutzung im Rahmen eines [Unter-]Mietvertrages/Bund) genannten jeweiligen Verpflichtungen erfüllen zu wollen und deren zeitige Umsetzung zu gewährleisten. (3) Das geplante integrierte Einreise- und Ausreisezentrum am Flughafen BER dient nach dessen Fertigstellung sowohl der Unterbringung von Bundes- als auch Landesbehörden, die am Prozess der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise ausländischer Personen außerhalb lediglich touristi- scher Zwecke beteiligt sind. Bundesseitig ist beabsichtigt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden BAMF) sowie die Bundespolizei in der geplanten Einrichtung unterzu- bringen. Landesseitig werden sowohl die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (im folgenden ZABH) als auch Akteure des Justizbereichs des Landes Brandenburg am geplan- ten Standort untergebracht werden. Durch die Ansiedlung aller für den genannten Zweck wesent- lichen Akteure an einem gemeinsamen Standort, können fachliche und wirtschaftliche Synergie- effekte für die Umsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Aufgaben erzielt werden. (4) Der geplante Neubau dient insbesondere •   der Durchführung des Flughafenasylverfahrens, einschließlich des verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens, •   der kurzzeitigen Unterbringung von Personen, denen die Einreise aus rechtlichen Grün- den untersagt ist (Zurückweisungsfälle), Seite 2 von 6
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•   der Erstregistrierung von Asylsuchenden, •   der Verfahrensabwicklung bei sog . Aufgriffsfällen und mit der Ein- oder Ausreise verbun- denen Straftaten, •    der zentralen Bearbeitung und Abwicklung freiwilliger Ausreisen , •    als Erstanlaufstation im Rahmen humanitärer Aufnahmen oder Familiennachzug , •    Dublin-(Rück-)Überstellungen, •    dem Vollzug des Ausreisegewahrsams i.S.d. § 62b AufenthG und von Rückführungen über ein Rückführungsterminal der Bundespolizei, •    der Bearbeitung von Erst-, Folge-, Zweit- und Fortführungsanträgen sowie von Wider- rufsverfahren durch das BAMF, •    behördlichen und gerichtlichen Anhörungen im Asylverfahren/sog. Dublin-Verfahren und in aufenthaltsrechtlichen Verfahren , •    der Unterbringung des Integrationsteams des BAMF für den Bereich West-Brandenburg und Ost-Berlin, •    der Asylverfahrens- und Rechtsberatung. Nr.2 Standort und Gliederung des geplanten Gebäudekomplexes 2 (1) Das zu bebauende Areal ist einschließlich der Freiflächen ca. 30.000 m groß. Der geplante Ge- ~äudekomplex mit den unter Nr. 1 benannten Funktionen soll nördlich angrenzend an das Flug- hafenareal des BER errichtet werden (Gemeinde Schönefeld). Das Areal wird nördlich durch die neue Entlastungsstraße zum Flughafen (Jürgen-Schumann-Allee), westlich durch die derzeit im Bau befindliche, nicht-öffentliche Protokollstraße zum Regierungsterminal, östlich durch die Kirchstraße und südlich durch das Areal mit dem Bestandsgebäude der Zentralen Ausländerbe- hörde, der bestehenden Ausreisesammelstelle, begrenzt. (2) Der geplante Gebäudekomplex besteht aus folgenden Gebäudeteilen/Außenbereichszonen: •    Ankunftsgebäude (BAMF/ZABH) •    Funktions- und Justizbereich (ZABH/Justiz) •    Sicherheits- und Wachzentrale (ZABH) Seite 3 von 6
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•   Gewahrsamsgebäude (ZABH) •   Transitgebäude (ZABH/Bundespolizei) •   Versorgungsgebäude (ZABH) •   Rückführungsgebäude (Bundespolizei) •   Abgetrennte Außenbereiche für Gewahrsam und Transit (m/w/ geschlossen) und •   Parkraum (öffentlich f. Besucher, Tiefgarage f. Bedienstete und Parkflächen für Dienst- fahrzeuge auf dem Gelände) Nr. 3 Verpflichtungen des Landes (1) Das Land verpflichtet sich, die bauliche Planung und Umsetzung als Bauherr sicherzustellen. Über den Projektfortschritt wird das Land dem Bund (BMI) in regelmäßigen Abschnitten berichten und nach Abschluss wesentlicher Meilensteine Besprechungen der Bedarfsträger einberufen, soweit dies für den Fortgang des Projekts erforderlich ist. (2) Das Land benennt dem Bund für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpartner. (3) Die finanzielle Absicherung des Projekts stellt das Land sicher. (4) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt das Land die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gesamten unter Nr. 2 näher bezeichneten Gebäudekomplexes sicher. Nr. 4 Verpflichtungen des Bundes (1) Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sichert zu, in Bezug auf das unter Nr. 2 näher bezeichneten Bauvorhabens mit dem Land einen Untermietvertrag zum Zweck der Unter- bringung seiner nachgeordneten Behörden, BAMF und Bundespolizei, zu schließen oder zum vorgenannten Zweck die notwendigen Flächen vom Eigentümer des unter Nr. 2 genannten Bau- vorhabens anzumieten. Der Umfang der anzumietenden Fläche richtet sich nach den durch die Bedarfsträger zuvor verbindlich mitgeteilten haushälterisch genehmigten Raumbedarfsplänen. Soweit die Anmietung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) erfolgt, gilt das Vorstehende entsprechend. Seite 4 von 6
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(2) Neben den anfallenden Mietkosten sichert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- mat dem Land zu, für eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an den anfallenden Betriebskosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens Sorge zu tragen, soweit eine Unterbrin- gung der genannten nachgeordneten Bundesbehörden im Rahmen eines Untermietvertrages mit dem Land erfolgt, sowie anteilig für die gemeinschaftlich in Anspruch genommenen Bereiche . (3) Der Bund benennt dem Land für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpartner. Nr.5 Untermietvertrag und Betriebskosten (1) Der Inhalt eines möglichen Untermietvertrages sowie die Bezifferung des zu entrichtenden Miet- zins sowie der anteiligen Betriebskosten wird unter den Bedarfsträgern zu einem späteren Zeit- punkt - nach Abschluss der Bedarfsplanung - abgestimmt. (2) Die Unterzeichner sind sich darüber einig , dass der Untermietvertrag zum frühestmöglichen Zeit- punkt zu schließen ist. Nr.6 Projektabbruch und Rückabwicklung Für den Fall, dass das Projekt nicht umgesetzt wird, ist das Projekt rückabzuwickeln. Die bis dahin ange- fallenen Kosten werden in einem angemessenen Verhältnis auf Land und Bund verteilt. Nr. 7 Fertigstellung des Bauvorhabens und mögliche Überbrückungsmaßnahmen (1) Nach derzeitigem Planungsstand wird davon ausgegangen, dass die bauliche Fertigstellung des un- ter Nr. 2 näher beschriebenen Gebäudekomplexes im ersten Halbjahr 2025 erfolgt. Eine Inbetrieb- nahme soll voraussichtlich im 3. Quartal 2025 erfolgen. Seite 5 von 6
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(2) Soweit die bauliche Fertigstellung und/oder Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, in- formiert das Land den Bund entsprechend Nr. 3.1 so rechtzeitig, dass der jeweilige Bedarfsträger, Maß- nahmen zur Überbrückung des sich verzögernden Bezugs ergreifen kann. Die aus der vorübergehen- den Ersatzmaßnahme entstehenden Kosten trägt der jeweilige Bedarfsträger selbst. Nr. 8 Anwendungszeitpunkt Diese gemeinsame Grundsatzverständigung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung. Ort, den ... Für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Name Für das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Name Seite 6 von 6
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