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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER

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------------------- Von: Gesendet: Gordzelewski, Gregor Freitag, 29. Oktober 2021 08:38 An:                                          Wittschen, Kirsten Ce:                                          Hölter, Bernhard; Kallert, Katja Betreff:                                     WG: 211028 R1 an B 1 u_nd 2113 - Bu MZ Email an MIK BB zur Benennung des Ansprechpartners des Bundes Anlagen:                                     211025 unterzeichnete finale Fassung gemeinsame -Grundsatzverständigung.pdf Priorität:                                   Hoch Bl-14000/4#1 1. Frau RL'n B1 mdBuK und der Gelegenheit zur Rücksprache 2. Mz. der Benennung von wäre m. E ein Vertreter/-in des Referates Rl zu benennen. (.,Grundsatzverständigung Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Projektierung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen BER" Nr. 4 Satz 3 „Der Bund benennt dem Land für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpartner.") 3. operative Übernahme der unter Nr. 4 Satz 1 und 2 aufgeführten Punkte (.. (1) D~s Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sichert zu, in Bezug auf das unter Nr. 2 näher bezeichnete Bauvorhaben mit dem Land einen Unte~etvertrag zum Zweck der Unter-bringung seiner nachgeordneten Behörden, 13AMF und Bundespolizei, zu schließen oder zum vorgenannten Zwetk die notwendigen Flächen vom· Eigeptümer des unter Nr. 2 genannten Bau-vorhabens anzumieten. Der Umfang der anzumietenden Fläche richtet sich nach den durch die Bedarfsträger zuvor verbindlich mitgeteilten haushälterisch genehmigten Raumbedarfsplänen. Soweit die Anmietung durch ~ie Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) erfolgt, gilt das Vorstehende entsprechend. (2) Neben den anfallenden Mietkosten sichert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Land zu, für eine angemessene finanzieUe Beteiligung des Bundes·an den anfallenden Betriebskosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens Sorge zu trage_n, soweit eine Unterbringung der genannten nachgeordneten Bunde.sbehörden im Rahmen eines Untermietvertrages mit dem Land erfolgt, sowie anteilig für die gemeinschaftlich in Anspruch genommenen Bereiche."} 4. Nr. 6 der o. g. Vereinbarung (Projektab_b ruch und Rückabwicklung) sehe ich weiterhin federführend bei R 1 (,.Für den Fall, dass das Projekt nicht umgesetzt wird, ist das Projekt rückabzuwickeln. Die bis dahin angefallenen Kosten werden in einem angemessenen Verhältnis auf Land und Bund verteilt.) ImAuftrag Gregor Gord,zelewski Referat 81 Grundsatz-, Rechts-, Personal- und Organisationsangelegenheiten der Bundespolizei Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
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Alt-Moabit 140, 10557 Berlin Tel..;,030/18681-11836 E-Mail: Gregor.Gordzelewski@bmi.bund.de Von: B1_ <Bl@bmi.bund.de> Gesendet: Donnerstag, 28. Oktober 202116:16 An: Gordzelewski, Gregor <Gregor.Gordzelewski@bmi.bund.de> Betreff: WG: 211028 Rl an B 1 und Zll3 - Bu MZ Email an MIK 88 zur Benennung des Ansprechpartners des Bundes Von: Rl_ <R l@bmi.bund.de> Gesendet: Donner~tag:, 28. Oktober 202116:11 . An: 81_ <B l@bmi.bund.de>; 2113_ <Zfl3@bmi.bund.de> Ce: Rl_ <Rl@bmi.bund.de>; 82_ <B2@bmi.bund.de>; RegRl <RegRl@bmi.bund.de>; Burbaum, Ann-Marie, Dr. <AnnMarie.Burbaum@bmi.bund.de>; Wittschen, Kirsten <Kirsten.Wittschen@bmi.bund.de>; de Groot, Volker <Volker.deGroot@bmi.bund.de>; Gordzelewski, Gregor <Gregor.Gordzelewski@bmi.bund.de>; Hidy, Stefan <Stefan.Hidy@bmi.bund.de> ~etreff: 211028 Rl an B; und 2113 - Bu MZ Email an MIK 88 zur Benennung des Ansprechpartners des Bundes R1-21011/11#2 Liebe Kolleginnen und Kollegen , wie in der Grundsatzverständigung unter Nummer 4 Absatz 3 vereinbart, möchten wir gegenüber Brandenburg den Ansprechpartner des Bundes benennen .                                           ·             · -    Deshalb bitten wir um MZ des u. s. (E-Mail-)Schreibens an den Leiter der Abteilung 2, Herrn Keinath. des MIK 88 H* bis Freitag, 29. Oktober 2021, OS. *** In d(esem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die BimA - angeregt hatte, eine weitere Person als Partner für                                   (zur fachlichen Unterstützung) zu benennen. ([...]als Partner/in für Herrn Schindler eine zentrale Ansprechperson für die beteiligten Bundesbehörden zu benennen, [ ...]. Ohne .eine solche Zentralfigur wird das Projekt nicht funktionieren.) -   Weiterhin bitten wir hiermit um Übernahme des weiteren (operativen) Vorgangs, insbesondere die Abstimmung der kor:ikretisierenden Detailvereinbarungen zu den Nummern 4 (Verpflichtung des Bundes) und 6 (Projektabbruch und Rückabwicklung), durch Ihre OE nach erfolgter Benennung des Ansprechpartners. Mit freundlichen Grüßen 2
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Im Auftrag Andre Ullrich - - - - Entwurf----- Bungesministerium des Innern, für Bau und Heimat R1-21011/11#2 Betr.: Ein- und Ausreisezentrum BER hier: Gemeinsame Grundsatzverständigung - Benennung eines Ansprechpartners Sehr geehrter .Herr; hiermit möchten wir Ihnen, wie in der gemeinsamen Grundsatzverständigung unter Nr.   4 Absatz 3 vereinbart, unseren Ansprechpartner benennen. Ansprechpartner für den Bund ist Her 1mmobilienaufgaben. Kontaktdaten Weiterhin möchten wir Ihnen, unter Bezugnahme auf die telefonische Absprache zwischen Ihnen und Frau b_r. Burbaum, für konkretere fachliche (technische) Fragen, insbesondere zu Belangen der Bundespolizei, als Ansprechpartner Herrn                 von der •••■I                    ■ benennen. Signatur 3
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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Grundsatzverständigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Projektierung eines Einreise• und Ausreisezentrums am Flughafen BER Präambel Am 91 ,09.2020 beschlossen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, die Ministerin 'für Fi- nanzen und fQr Europa des Landes Brandenburg sowie der Minister des Innern und für Koinmunales des Landes Brandenburg Im Rahmen der Auftaktsitzung zur Vorstellung des Projekts zur Errichtung eines integrierten Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (im folgenden BEm die gemeinsame Umsetzung des genannten Projekts. Es bestand zwischen·den genannten Teilnehmern Ei- nigkeit darüber, dass mit Eröffnung des Flughafens BER und der Schließung des Flughafens Tegel, auf das Land Brandenburg neue und zusätzliche Aufgaben zur Bewältigung des mit einem Internationalen Flughafens einhergehenden Migrationsgeschehens zukommen werden und hierfür zusätzliche Struktu- ren zur Einreise und Ausreiseabwicklung in Flughafennähe zu schaffen sind. Mit der örtlichen Verlage- rung des Migrationsgeschehens der Metropolregion Berlin Brandenburg In den Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg sehen auch die am Prozess beteiligten Bundesbehörden die Notwendigkeit, Ihre Präsenz- und Verwc1ltungsstrukturen In Flughafennähe auszubauen. Die Teilnehmer der Besprechung befürworteten.einvemehmllch/ dass die gemeinsame Unterbringung von Landes- und Bundesbehörden .                                                                  . an einem Standort sowohl aus finanzieller, aber auch aus verwaltungsökonomischer Sicht die sinnvollste
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Lösung darstellt. Die nachfolgenden Vereinbarungen spiegeln den Besprechungsstand wider, wie er zum Stichtag 30. Juni 2021 zwisc;hen den oben genannten Beteiligten abgestimmt worden ist. Die konkrete Ausgestaltung des unter Nr. 2 genan_nten und zu bebauenden Areals sowie die Bestimmung der Durch- führungsform zur Projektumsetzung bleibt einem gesonderten_       , noch vorzunehmenden Verwaltungsver- fahren im Zustän~igkeitsbereich des Landes Brandenburg vorbehalten. Die Grundsatzverständigung dient der Verschrifllichung der bisher getroffenen Vereinbarungen. Nr.1 Ziel, Gegenstand und Funktion (1) Bund und Land verfolgen im Wege der Zusammenarbeit gemeinsam das Ziel, die Aufnahme :und die Ausreise ausländischer Personen am internationalen Flughafen BER effizient iu gest~lten und zu beschl~unigen. (2) Gegenstand dieser Grun&;atzverständigung ist .die· gegenseitige Zusicherung, die unter N_r. 3 (Errichlung, [Unter-]Vermietung und Bewirtschaftung/Land} und Nr. 4 (Mitnutzung im Rahmen eines [Unter-]Mietvertrages/Bund) genannten jeweiligen Verpflichtungen erfüllen zu wollen und deren zeitige Umsetzung zu gewährleisten. (3) Das geplante integrierte Einreise- und Ausreise_    zentrum am Flughafen BER dient nach dessen Fertigstellung sowohl der Unte~bringu119 von Bundes- als auch Lanoesbehorden, die am Prozess ·der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise ausländischer Perso~en außerhalb leoiglich touristi- scher Zwecke beteiligt sind. Bundesseitig ist beabsichtigt, das Bundesamt für Migration und flüchUinge (im folgenden BAMF) sowie die Bundespolizei in der geplanten Einrichtung unterzu- bringen. Lc;mdesseit(g werden sowohl die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenpurg (im folgenden ZABH) als .auch Akteure des Justizbereichs des Landes Brandenburg am gepl_an- len Standorf untergebrachtwerdelJ. Durch die Ansiedlung aller für.den genannten Zweck wesent- lichen Akteure an einem ge111einsainen Standort, können fachliche und wirtschaftliche Syne~~le- effekte für die Umsetzung asyl- urid aufenthaltsrechtlich1;ir Aufgaben erzielt werden. (4) Der geplante Neubau dient insbesondere •    der Durchführung des Flug~afen·asylverfahrens, einschfießlich des verwaltungsgerichtll- chen Verfahrens, •    der ku~eitigen Unterbringung von Personen, denen d_ie Einreise aus rechtlichen Grün- den untersagt ist (Zurückwelsungsfälle), •    der Erstregistrierung von Asylsuchenden·, Seite 2 von ·s
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•   der Verfahrensabwicklung bei sog. Aufgrtffsfällen und mit der Ein- oder Ausreise verbun- denen Straftaten, •   der zentralen Bearbeitung und Abwicklung freiwilliger _Ausreisen, •   als Erstanlaufstation im Rahmen humanitärer Aufnahmen oder Famlliennachzug, •   Dublin-(Rück-)Überstellungen, •    dem Vol_lzug ~es Ausreisegewahrsams i.S.d. § 62b AufenthG und von Rückführungen über ein Rückführungsterminal der Bundespolizei, • der Bearbeitung von Erst-, Folge-, zweit- und Fortführungsanträgen sowie von Wider- rufsverf~hren durch das BAMF, •   behördlichen und gerichtlichen Anhörungen im Asylverfahren/sog. Dublin-Verfahren 1.md in aufenlhaltsrechtlichen Verfahren, •   der Unterbringung des Integrationsteams des BAMF für den Bereich West-Brandenburg und Ost-Berlin, •   d~r Asylverfahrens- und Re~htsberatung. Nr. 2 Standort und Gliederung des geplanten Gebäudekomplexes 2 (1) Das zu bebauende Areal Ist einschließlich der Freiflächen ca. 30.000 m groß. Der geplante Ge- bäudekomplex mit den unter Nr. 1 benannten Funktionen soll nördlich angrenzend an das Flug- hafenareal des BER errichtet werden (Gemeinde Schönefeld). Oas Areal wird nördlich durch die neue Entlastungsstraße zum Flughafen (Jürgen-Schumann-Allee), wesUich durch die derzeit im Bau befindliche, nicht-öffentliche Protokollstraße zum Regierungst~rminal, östlich durch die Kirchstraße und südlich durch das Areal mit dem Bestanpsge,bä4äe der Zentralen Ausländerbe- hörde, der bestehenden Ausreis•esam.melstelle, begrenzt. (2) Der geplante Gehäuqekomplex besteht aus folgenden Gebäudeteilen/A1,1ßenbereichszone·n: •    Ankunftsgebäude (BAMFIZABH) •    Funktions- und Justizbereich (ZABHJJusliz) •    Sicherheits- und Wachzentrale (ZABH) •    Gewahrsamsgebäude (ZABH) •   1ransitgebäude (ZÄBH/Bundespolizei) Seite 3 von 6
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•     Versorgungsgebäude (ZABH) •    Rückführungsgebäude (Bundespolizei) •    Abgetrennte Außenbereiche für Gewahrsam und Transit (m/w/ geschlossen) und •    Parkraum (öffentlich f. Besucher, Tiefgarage f. Bedienstete und Parkflächen für Dienst- fahrzeuge auf dem Gelände) Nr.3 Verpflichtungen des Landes (1) Das Land verpflichtet sich, 'die b~ullche Planung und Umsetzung als Bauherr sicherzustellen. Über den Projektfortschritt wird das Land dem Bund (BMI) In regelmäßigen Abschnitten berichten und nach Abschluss wesentlicher Meilensteine Besprechungen der Bedarfsträger einberufen, soweit' dies für den Fortgang . des Projekts erforderlich .         ist. (2) Das Land benennt dem Bund für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpartner. (3) Die finanzielle Absicherung des Projekts stellt das Land sicher. {4) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt das Land die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gesamten unter Nr. 2 näher bezeichneten Gebäudekomplexes sicher. Nr. 4 Verpflichtungen des Bundes (1 j Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sichert zu, in Bezug auf das unter Nr. 2 näher bezeichnete Bauvorhaben mit dem Land einen Untermietvertrag zum Zweck der Unter- bringung seiner nachgeordneten Behörden, BAMF und Bundespolizei, zu schließen oder zum vorgenannten Zweck die notwendigen Flächen vom Eigentümer des unter Nr.·2 genannten Bau- vorhabens anzurn_  ieten. Der Umfang cfer anzurni'etenden Fläche richtet sich nach den durch die Bedarfsträger zuvor verbindlich mitgeteilten haushälte)'.isch .genehrt1igten Raumbedarfsplänen. Soweit die Anm_ietung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlrnA) erfolgt, gilt das Vorstehende entsprechend. (2) .Neben den anfallenden Mietkosten sichert das Bundesministerium des Innern, für Baü ~nd Hei- mat dem Lan9 zu, für eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an den anfallenden Seite 4 von 6
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Betriebskosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens Sorge zu tragen, soweit eine Unterbrin- gung der genannten nachgeordneten Bundesbehörden im Rahmen eines Untermietvertrages mit dem Land erfolgt, sowie anteilig für die gemeinschaftlich in Anspruch genommenen Bereiche. (3) Der Bund benennt dem Land für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpartner. Nr. 5 Untermietvertrag und Betriebskosten (1) Der Inhalt eines möglichen Untermietvertrages sowie die Bezifferung des zu entrichtenden Miet- zins sowie der anteiligen Betriebskosten wird unter den Bedarfsträgern zu einem späteren Zeit- punkt- nach A.bschluss der Bedarfsplanung - abgestimmt. (2) Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass der Untermietvertrag zum frühestmöglichen Zeit- punkt zu schließen ist. Nr. 6 Proje~tabbruch und Rückabwicklung Für den Fall, dass das Projekt nicht umgesetzt wird, ist das Projekt rückabzuwickeln. Die bis dahin ange- fallenen Kosten werden in einem angemessenen Verhältnis auf Land und Bund verteilt. Nr. 7 Fertigstellung des Bauvorhabens und mögliche Überbrückungsmaßnahmen {1) Nach derzeitigem Planuogsstand wird davon ~usgegangen, dass die bauliche Fertigstellung des 1.m- ter Nr. 2 näher beschriebenen Gebäudekomplexes Im ersten Halbjahr 2025 erfolgt. ~ine Inbetrieb- nahme soll voraussichtlich im 3. Quartal 2025 erfolgen. (2) Soweit die bauliche i=ertigst~llung und/oder Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, in- formiert d?s tand den Bund entsprechend Nr. 3 Absatz 1 s.o rechtzeitig, dass der jeweilige Bedarfsträ- ger, Maßnahmen zur Überbrückung des sich verzögernden Bezugs ergreifen kann, Die•aus der vo- rübergehenden Ersatzmaßnahme entstehenden Kosten trägt der jew~ilige Beda.rfsträger selbst. Seite 5 von 6 ·
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Nr. 8 Anwendungszeitpunkt Diese gemeinsame Grundsatzverständigung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung. Berlin, den Z S-: .f~. '1 () 21 Für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Potsdam, den l..f. /rJ. Zoll Für das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg # Michael Stübgen Seite 6 von 6
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