ninja-fighter-inde-2313-v-1985-geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage zur Herausgabe von Indizierungs-Bescheiden“
BUNDESPRÜFSTELLE für jugendgefährdende Schriften Pr. 355/85 une Entscheidung Nr. 2313 (V) vom 16.8.1985 bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr.162__vom 31.8.1985 Antragsteller: Verfahrensbeteiligte: Stadtjugendamt Bochum Gloria Video GmbH Postfach 10 22 69 Q2, 17 4630 Bochum 1 6800 Mannheim 1 Az.: 51 51 Die Bundesprüfstelle hat auf den am 12.7.1985 eingegangenen Antrag am 16.8.1985 gemäß $ 15a GjS im vereinfachten Verfahren in der Besetzung mit: " Stellvertr. Vorsitzende: Verleger: Jugendwohl fahrt: einstimmig beschlossen: "Ninja Fighter" Video-Farbfilm Gloria Video, Mannheim wird in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Sachverhalt m man m m m am irn im mu mn ae im ar mn ma mn a u 1. Der Videofilm hat eine Spieldauer von ca. 80 Minuten und wird von der Fa. Gloria Video, Mannheim, ediert und vertrieben. Er kann in vielen Videotheken und Einzelhandelsgeschäften zu geringen Tagespreisen ge- mietet werden. Ob der Videofilm die Kopie eines von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Wiesbaden, geprüften Kinospielfilms ist, ist “nicht bekannt. 2. Das -Stadtjugendamt Bochum hat beantragt, den Videofilm "Ninja Fighter" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Es hat seinen Antrag wie folgt begründet: -2- “Am Michaelshof 8 “Postfach 20 0190 » 5300 BONN 2 « Telefon (0228) 35 60 21
Pr. 355/85 - 2. "Inhalt: Der Film beschreibt die Kämpfe ‘zwischen einer kriegerischen Frauen- bande und einem Major, welcher für die Schlachten immer neue Kampftruppen gewinnt. Beide rivalisierende Parteien versuchen, sich gegenseitig Gold und Edelsteine abzujagen. Der Film endet mit der völligen Vernichtung der Parteien in einer Schlacht. Begründung: Der Film ist offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Die Anhäufung detailiert dargestellten Grausamkeiten (Enthauptungen, Abschlagen von Gliedmaßen, ständiges Niedermetzeln von Menschen) ist in keinem Zusammenhang mit der dürftigen Märchen- oder Abenteuerhandlung zu bringen. Hinzu kommt eine vollkommen alberne Synchronisation, die den Film vermutlich als eine Art "Klamotte" erscheinen lassen soll. In diesem Zusammenhang liegt eine Verharm- losung der Gewalt durch die dargestellten Metzelszenen nahe. Ohne erkennbare Motive werden die Grausmmkeiten selbstzweckhaft in den Vordergrund gestellt (oft im Zeitlupentempo oder durch stagnierende Bildeinstellungen). Dadurch wirkt der Film auf den Zuschauer verrohend. Somit ist eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche durch diesen Film gegeben. Daher scheint eine Listenaufnahme im vereinfachten Verfahren gem. $ 15 a 6jS statthaft." a ee re re nen 3. Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, daß über den Antrag im vereinfachten Verfahren entschieden werden soll. Sie hat sich nicht geäußert. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wi t rd auf den Inhalt der Prüfakte und des Videofilms, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Mitglieder des 3er Gremiums haben sich den Videofilm in voller Länge und normaler Laufgeschwindigkeit angesehen, und die Beisitzer haben die Entscheidung in vorliegender Fassung gebilligt. 5. Der Videofilm "Ninja Fighter" von Gloria Video, Mannheim, war antragsgemäß zu indizieren. Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Abs. 2 6jS wurden nicht auch offensichtlich nicht vor. ! geltend gemacht, lagen Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 6j wei | JS konnte schon wegen der weiten Verbreitung des Films, der Schwere der von ihm ausgehenden. Jugendgefährdung und der Leichtigkeit, mit der auch Kinder und Jugendliche angesichts des niedrigen Mietpreises den Film erhalten können, nicht angenommen werden. -3_-
Pr. 355/85 - 3 - Der Indizierungsantrag war zulässig ($ 1 Abs. 3 GjS und $ 2 DVO GjS), er ist auch begründet ($$ 1 und 15a GjS). Der Videofilm "Ninja Fighter" ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozial- ethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in $ 1 Abs. 1 Satz 1 Gj$ nach ständiger Rechtsprechung auszulegen ist (zuletzt BVerwGE 39,197). Diese Jugendgefährdung ist auch offenbar ($ 15a6jS), weil sie angesichts der Aneinanderreihung gewalttätiger Handlungen brutalster Art, ohne daß irgendwel- che weitere Handlungssequenzen erkennbar wären, klar und für den unvoreinge- nommenen Betrachter zweifelsfrei zutage tritt (Vg Köln, Urteil vom 22.5.1979 - Az.: 10 K 1990/78). Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Videofilms wirkt auf Kinder und Jugendliche verrohend ($ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS) und damit sozialethisch des- orientierend ($ 1 Abs. 1 Satz 1 &jS), ohne daß dies näher dargelegt zu wer- den braucht (BVerw&GE 23,112; bestätigt durch 25,118). Dabei hat die Bundesprüfstelle auf die Jugendlichen schlechthin, einschließ- lich der gefährdungsgeneigten, ausgenommen Extremfälle (s. BVerwGE 39,197) und auf die empirisch gesicherten Erkenntnisse der Lerntheorie abgestellt (vgl. hierzu Herbert Selg in Heft 3 der Schriftenreihe der Bundesprüfstelle, Bonn 1972, S. 11-33; Bauer/Selg im BPS-Report 5/1981, zusammengefaßt in Erläuterungen zum GjS von Rudolf Stefen, Sonderdruck aus "Das Deutsche Bundesrecht", Nomos Verlag, Baden-Baden 1982, S. 16 und Herbert Selg "Irreführungen der Öffentlichkeit über Wirkungen von Gewaltdarstellungen in Medien" im BPS-Report 4/1984, S. 9 ff). Danach wirken insbesondere folgende Darstellungsformen verrohend: Wenn Gewalt um ihrer selbst willen gezeigt wird, realistisch dargestellt | wird , einer guten Sache dient oder in großem Stil und in epischer Breite | | | | geschildert wird. Wie der Antragsteller bereits zutreffend ausgeführt hat, fällt der Videofilm als äußerst brutaler Action-Film auch unter diese Kategorien. Der Videofilm besteht aus einer Aneinanderreihung ä.ußerst spekulativer Ge- waltdarstellungen, die um ihrer selbst willen und in epischer Breite geschil- dert werden. | Bereits in den ersten Minuten des Films werden dem jugendlichen Zuschauer | brutale Gewalttätigkeiten präsentiert, die von einer menschenverachtenden | Einstellung geprägt sind. Eine Polizei-Einheit hat,mit schwerem Geschütz | bewaffnet, ein Haus umstellt, indem sich mehrere Frauen aufhalten, die ebenfalls schwer bewaffnet sind und sich mit der Polizei ein wüstes Feuer- gefecht liefern. Die Frauen haben einen Goldraub begangen, den man jetzt versucht, ihnen wieder abzujagen. M&-Garben durchlöchern Menschen, lassen ihre Körper zuckend zu Boden fallen. Andere werden durch explodierende Granaten in die Luft gesprengt. Während dieser wilden Schießerei bleiben einige der Frauen ganz kühl und spielen sogar "Dame", während sie quasi ‚nebenbei Menschen erschießen. Eine der anderen Frauen, der es gerade gelungen ist, eine ganze Polizei-Kette niederzumetzeln, fragt interessiert nach dem | Stand des "Dame-Spiels". "Jackie, wie steht die Partie?" Kühl antwortet ihr die Befragte: "Ganz einfach, sie hat verloren." Dann zeigt die Kamera auf ihre Partnerin, die von einer Polizei-Kugel in die Stirn betroffen wurde und tot umsinkt. Als die Frauen einen Ausbruchversuch machen, sterben die meisten von ihnen, nicht allerdings, bevor sie selber noch ganze Reihen von Polizisten mit MG-Salven niedermähen konnten. - A -
Pr. 355/85 -4- Nach und nach erfährt dann der Zuschauer, daß die Frauenräuberbande von einer ihrer Mitglieder an die Polizei verraten worden ist. Der Polizei-Leutnant macht sich mit der Verräterinund dem Gold davon. Es gelingt den überlebenden Frauen allerdings, neue Anhängerinnen zu rekrutieren und die Verräterin auf- zuspüren. Bis es soweit ist, folgen allerdings noch diverse Kampfszenen, in denen wieder eine Unzahl von Menschen auf unterschiedlichste Art und Weise getötet werden. Die um ihren Anteil am Gold betrogenen Frauen wollen sich ihr Geld zurückholen. Sie werden aber sofort wieder in blutige Kämpfe verwickelt, die sie siegreich überstehen. So prügelt sich beispielsweise eine der Frauen mit einem Mann um eine Flasche. Schließlich holt sie aus und hackt ihrem Kontrahenten mit dem Schwert die Hand ab. Damit nicht genug, stößt sie ihm das Schwert in voller Länge bis zum Heft in den Bauch. In Großaufnahme wird gezeigt, daß die blutige Spitze im Rücken wieder austritt. Ihr Blutdurst ist damit immer noch nicht gestillt, denn sie ziehtdem Niedergestochenen und Verstümmelten dann noch das Schwert quer durch das Gesicht. Als ihr ein anderer Mann in den Weg tritt, hackt sie ihm kurzerhand den Kopf ab. Der verräterische Polizei-Leutnant gibt einem Ninja-Frauenkommando den Auf- trag, die geprellten Frauen, die ihr Gold zurück haben wollen, umzubringen. Der Anschlag der Ninja's mißlingt. Viele von ihnen werden getötet, meistens dadurch, daß sie mit Schwertern durchbohrt werden. Schließlich gelingt es einer der geprellten Frauen, eine Ninja lebend zu fangen. Sie liegt auf dem Boden, und die Siegerin steht mit dem Fuß auf ihrer Brust und hält ihr die Schwertspitze an die Kehle. Sie fragt nach dem Auftraggeber. Die Ninja-Frau verrät ihr nichts, sondern zieht es vor, sich selbst umzubringen, indem sie das Schwert auf sich zuzieht und damit ihre Kehle durchstößt. Deutlich sieht man, wie das Blut herausquillt. Den anderen geprellten Frauen ist es inzwischen gelungen, ins Haus einzudrin- gen, wo sich die Verräterin Jackie aufhält. Jackie wird geschützt von ein paar Rockern. Auf Jackie's Befehl müssen sie sich zurückziehen, allerdings nicht, bevor einer der Frauen sich den Anführer der Rocker vornehmen kann. Sie nimmt eine Art Morgenstern, der an einer Kette schwingt, und schlägt sie dem Mann in den Rücken. Kalt lächend kommentiert sie ihren Anschlag: "Man muß es diesen Typen einfach zeigen." Die anderen Frauen haben Verständ- nis für ihre Tat. "Sie hat ihr Vergnügen gehabt." Die anderen Frauen finden dann anschließend ihr Vergnügen darin, zuzusehen, wie Jackie sich für ihren Verrat selbst bestraft. Jackie hackt sich die Hand ab. Das Blut spritzt fontänenartig aus der Wunde und färbt einen im Raum stehenden Blumenstrauß rot. Jackie's abgehackte Hand fällt auf den Boden. Nachdem Jackie so ihr Vergehen gesühnt hat, wird sie von den Frauen wieder aufgenommen. Völlig unmotiviert wechselt dann die Handlung, und die Frauen jagen jetzt nicht mehr ihrem verloren gegangenen Gold hinterher, sondern irgendeinem ominösen Riesendiamanten. Beschützt wird der Riesendiamant von der Ninja-Frauengruppe, mit der es bereits einmal zu Kämpfen kam. Es folgt ein neues Massaker, indem in vielen Szenen nur dargestellt wird, wie Menschen auf unterschiedlichste Art und Weise sterben. Die Frauen metzeln sich gegenseitig nieder. Viele werden erschossen, aber die meisten mit Schwertern und Messern durchbohrt. Wieder wechselt unverständlich die Handlung, und die Frauen jagen nunmehr statt hinter dem Gold oder Diamanten einem angeblich verlorenen Kriegs- schatz der Japaner hinterher. Offensichtlich kommt es auf solche Lappalien, wie ein stimmiges Handlungsgerüst, hier auch nicht an, denn dominierend sind die Kampfszenen und die Darstellungen, wie Menschen verstümmelt oder getötet werden. Die Gewalt wird auch in epischer Breite gezeigt, denn die Szenen, in denen nicht gekämpft wird, oder in denen niemand getötet wird,treten ganz ein- deutig in den Hintergrund. Sie dienen allenfalls dazu, die nächsten Kampf- 2
Pr. 355/85 5. szenen vorzubereiten. Die Frauen jagen nunmehr dem Goldschatz der Japaner hinterher, den der ehemals mit Jackie befreundete Polizei-leutnant versteckt hat. Als sie ihren ehemaligen Liebhaber wiedertrifft, schießt dieser sie eis- kalt nieder. Schwerverletzt wird sie von einem unbekannten schwarzen Reiter gefunden und gesund gepflegt. Er verspricht ihr zu helfen, daß sie sich rächen kann. Offenbar hat er selber auch ein persönliches Motiv, denn er sagt, einige Lumpen hätten ihm sein Leben zerstört. Ob diese Lumpen iden- tisch sind mit Jackie's Lumpen,bleibt natürlich ungeklärt. Der schwarze Rächer fertigt eine Prothese an, die sichJackie auf ihren Armstumpf schnallen kann. Eine der Prothesen hat die Form einer Hand, aber eine andere ist eine Schußwaffe, die Jackie mit ihrem Stumpf abfeuern kann. Als sie ausreichend trainiert ist, macht sie sich auf, ihre Freundinnen zu suchen. Sie findet sie in einem Kerker eingesperrt. Kurz entschlossen sticht sie die Wache nie- der, schnallt einen Bohrer an ihren Armstumpf und bohrt ein Loch in die Kerkermauer. Nebenher erschießt sie noch einen weiteren Wächter, dann sprengt sie mit Dynamit ein Loch in die Mauer, und ihre Freundinnen brechen aus. Inzwischen sind weitere Wächter aufgewacht, die nun von den befreiten Frauen niedergeschossen werden; allerdings nicht wahllos, denn, wie es eine ausdrückt, "Schieß die Kerle so richtig schön ins Gemüse." Bei dem anschlie- ßenden Kampf fallen die Männer reihenweise den kriegerischen Frauen zum Opfer. Je mehr sie umbringen können, jemehr freut es sie. Sie feixen und johlen bei jedem Getöteten. Der verräterische Polizei-Leutnant ist ihnen allerdings entkommen. Er stellt mehrere Kampfbataillone auf und führt sie gegen die Frauen. Der ganze Rest des Films besteht aus endlosen Massenkampfszenen. Ein Massaker folgt dem nächsten. Mit MG's werden die Menschen reihenweise niedergemäht. Andere fallen Explosionen zum Opfer oder werden von Schwertern durchbohrt. Der ganze Kampfplatz ist schließlich mit Leichen übersät. Auch die Gruppe der kriegerischen Frauen wird allmählich dezimiert. Zwischen den Kämpfen kommt es noch zu einer sadistischen Folterszene. Die Belagerer haben eine. der Frauen gefangen und quälen sie. Sie haben ihre Arme und Beine gespreizt und an ein bewegliches Holzgerüst gefesselt. Die Hölzer bewegen sie jetzt so, daß ihre Gliedmaßen auseinander gezerrt werden. Um der Gefolterten weitere Qualen zu ersparen, wird sie von einer ihrer Freundinnen erschossen. Schließlich kommt es zum Endkampf. Jackie steht ihrem ehemaligen Geliebten, dem Leutnant, gegenüber. Eiskalt schießt er sie in den Bauch. Schwerverletzt gelingt es ihr dennoch, den Leutnant zu töten, indem sie ihn mit ihrer M&G-Prothese niederschießt. Sie selbst stirbt ebenfalls. Der letzte Kamerablick führt noch einmal über den Kampf- schauplatz, der mit Hunderten von Leichen bedeckt ist. /Zutreffend hat der Antragsteller diesen Film als verrohend eingestuft. Die Anhäurfung detailliert dargestellter Grausamkeiten und das ununterbrochene Niedermetzeln von Menschen steht in keinem Zusammenhang mit der dürftigen Rahmenhandlung. Ohne erkennbare Motive werden die Grausamkeiten selbstzweck-. haft in den Vordergrund gestellt. Die meisten der dargestellten Kämpfe gehen tödlich aus. Brutale Gewalt ist die einzige Konfliktlösungsmöglichkeit. Gewaltanwendungen erscheinen hier als normal und werden nicht in Frage ge- stellt. Den weitaus größten Teil der Filmhandlung stellen Kampfesszenen, ‘Eötungs-, Sterbe- sowie Folterszenen dar. Hier dominiert die rohe körperliche Gewalt. Die dürftige Rahmenhandlung des Films hat keinen eigentlichen Aufbau, sie dient nur als Basis für endlose Aneinanderreihungen von Gewaltdarstellun- gen. Es ist zu befürchten, daß durch Gewöhnung an diese fiktiven Gewaltdar- stellungen die Toleranz gegenüber realer Gewalt im eigenen sozialen Umfeld steigt und die Hemmschwelle, selbst in Konfliktsituationen körperliche Ge- walt anzuwenden, sinkt.
Pr. 355/85 -6- Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schrift- lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten ($$ 20 6jS, 42 Vw60). Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundes- prüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er Gremium stellen ($ 15a Abs. 4 6jS).