Arbeitshilfe zur Erfassung des Aufenthaltsstatus in VerBIS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen des Jobcenters

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Vollzugshinweis zur Gewährung der Weiterbildungsprämie gem. §131a SGBIII i. V. m. §16 SGBII Regionaldirektion Hessen Projektgruppe „Asyl und Flüchtlinge“      1 Aufenthaltsstatus in VerBIS Vollzugshinweis zur Gewährung der Weiterbildungsprämie gem. §131a SGBIII i.V. m. §16 SGBII 9. März 2017 | © JC Wittelsbacher Land TL M&I                                                1
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Vollzugshinweis zur Gewährung der Weiterbildungsprämie gem. §131a SGBIII i. V. m. §16 SGBII Nach Rechtsänderung zum 01.08.2016 kann bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung eine Weiterbildungsprämie gewährt werden. Grundsatz § 131 a Abs. 3 SGB III: Prämienzahlung möglich bei + Teilnahme an Umschulungen i. R. d. Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III + die ab dem 01.08.2016 und vor Ablauf des 31.12.2020 begonnen haben. + die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt - Die Dauer des Ausbildungsberufes muss nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mindestens zwei Jahren umfassen - Es muss in den jeweiligen Berufsgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Prüfung* festgelegt sein (siehe hierzu die zum jeweiligen Beruf in BERUFENET enthaltenen rechtlichen Regelungen) - Bei Fachschulberufen ist in der Regel keine Zwischenprüfung vorgesehen; hier kann nur das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung prämiert werden. - Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung. - nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.     Auch das Bestehen der Externenprüfung kann mit einer Prämie nach § 131 a(3) Nr. 2 SGB III gefördert werden. Konkrete Aufgabe VFK • Informieren des Kunden über die Weiterbildungsprämie • Die Teilnahme an einer prämienfähigen Weiterbildung in der jeweiligen Stellungnahme bestätigen (FbW-Stellungnahme über BK, Nummer 10 der Stellungnahme mit JA ankreuzen, wenn o. g. Voraussetzzungen vorliegen!) 9. März 2017 | © JC Wittelsbacher Land TL M&I                                                2
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Vollzugshinweis zur Gewährung der Weiterbildungsprämie gem. §131a SGBIII i. V. m. §16 SGBII Die Auszahlung der Weiterbildungsprämie erfolgt durch das B-Team. Die Teilnahme an einer prämienfähigen Weiterbildung wird von der Vermittlungsfachkraft in der jeweiligen Stellungnahme bestätigt. Das B-Team nimmt in den Bewilligungsbescheid einen Textbaustein zur möglichen Zahlung einer Prämie auf. Die Nachweispflicht liegt alleine bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer. Der Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer Zwischenprüfung (oder bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung) oder einer Abschlussprüfung kann über die Vorlage einer Zeugniskopie erfolgen. Bei Eingang des Nachweises wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch den das B-Team in COSACH die Prämie erfasst und die Zahlung durch Übergabe an ERP veranlasst. Ein Bescheid zur Zahlung der Weiterbildungsprämie wird nicht erstellt. Eine aktuelle FAQ Liste der RD NS-B ist nachgestellt. Bis zu der Umsetzung der in Aussicht gestellten Aussagen zu der neuen Prämienregelung in den Fachlichen Weisungen SGB II gilt dieser VH Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen                                    Stand: (zuletzt aktualisiert am) 20.12.2016 FB Arbeitsmarkt Förderung Anlass: Häufig gestellte Fragen zur Weiterbildungsprämie 1.      Wann kann die                          Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Weiterbildungsprämie gewährt           Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen werden?                                Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. Bei Fachschulberufen ist in der Regel keine Zwischenprüfung vorgesehen; hier kann nur das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung prämiert werden. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung. Diese Prämien werden geleistet, wenn die besuchte Weiterbildung ab dem 1.8.2016 (Inkrafttreten des AWStG) beginnt. 2.      Für welche Maßnahmearten kann          Die Weiterbildungsprämie nach § 131a (3) neu SGB III konnte nach die Weiterbildungsprämie               bisheriger Rechtsauslegung nur für „Umschulungen“ gewährt gewährt werden?                        werden, denn nur diese Maßnahmen enden mit einer Berufsabschlussprüfung. (Neufassung/Ergänzung:                 Deshalb auch die entsprechende Formulierung der FW 131a.31 (…nur 8.12.2016)                             bei Teilnahme an Umschulungen…) Neu: Auch das Bestehen der Externenprüfung kann mit einer Prämie nach § 131 a(3) Nr. 2 SGB III gefördert werden. (Weisung der Zentrale vom 7.12.2016 / 17:06 Uhr) Die entsprechenden Textpassagen in den Fachlichen Weisungen werden überarbeitet und erforderliche Vorlagenanpassungen sukzessive vorgenommen. 3.      Wie erfolgt die schriftliche           SGB III: Information an den Kunden und          Die Auszahlung der Weiterbildungsprämie erfolgt durch den OS AMDL. die Auszahlung?                        Die Teilnahme an einer prämienfähigen Weiterbildung wird von der Vermittlungsfachkraft in der jeweiligen Stellungnahme (Vordruck BA I FW 202)bestätigt. Das Team OS Alg Plus nimmt in den 9. März 2017 | © JC Wittelsbacher Land TL M&I                                                                          3
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Vollzugshinweis zur Gewährung der Weiterbildungsprämie gem. §131a SGBIII i. V. m. §16 SGBII Bewilligungsbescheid einen Textbaustein zur möglichen Zahlung einer Prämie auf. Im IT-Verfahren COLIBRI wird ein Textbaustein zur Verfügung gestellt, der es ermöglicht, in die Weiterbildungskosten-Bewilligungsbescheide einen Hinweistext auf die Weiterbildungsprämie aufzunehmen (siehe auch COLIBRI Verfahrensversion P 62 (25.7.16). Die Nachweispflicht liegt alleine bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer. Der Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer Zwischenprüfung (oder bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung) oder einer Abschlussprüfung kann über die Vorlage einer Zeugniskopie erfolgen. Bei Eingang des Nachweises wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch den OS AMDL in COSACH die Prämie erfasst und die Zahlung durch Übergabe an ERP veranlasst. Ein Bescheid zur Zahlung der Weiterbildungsprämie wird nicht erstellt. SGB II : Auf dem Bildungsgutschein findet sich ein Hinweis auf die Weiterbildungsprämie und den erforderlichen Nachweis. Bezüglich weiterer verfahrenstechnischer Hinweise bleibt die Neufassung der sich im Erarbeitungsprozess befindlichen Fachlichen Weisungen des SGB II zu FbW abzuwarten. In den Fachlichen Weisungen SGB II werden auch Aussagen zu der neuen Prämienregelung aufgenommen. Detaillierte Verfahrensregelungen wie im SGB III werden sich in den Fachlichen Weisungen SGB II aufgrund der sehr unterschiedlichen Abläufe/Organisationsformen in den gemeinsamen Einrichtungen nicht in gleicher Weise finden. Vordrucke werden jedoch zur optionalen Anwendung zur Verfügung gestellt. 4.    Wann steht die entsprechende          Die COSACH –Registerkarte „Weiterbildungsprämie“ soll mit der COSACH Registerkarte zur              Version P 71 (Frühjahr 2017) nutzbar sein. Verfügung? 5.    BK-Vorlagen                           Die entsprechenden BK Vorlagen wurden angepasst und stehen ab August 2016 zur Verfügung. 6.    SGB II:                               Nein. Wird die Weiterbildungsprämie         Bei der Prämie nach § 131a SGB III handelt es sich um ein auf das Alg II angerechnet?           privilegiertes Einkommen. Fachliche Weisungen 11-11b-SGB-II-Hinweise-Aktuell.pdf 7.    Die Weiterbildungsprämie kann         Ja. nur bei Teilnahme an einer            Auch bei Ausbildungen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (z.B. Weiterbildung mit Abschluss in        Verkäufer) greifen die notwendigen Verkürzungstatbestände des § einem Ausbildungsberuf, für den       180(4) SGB III. nach bundes-oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, gewährt werden. (Siehe auch Frage 2). Kann die tatsächliche Umschulungsdauer (Dauer der Maßnahme) aufgrund von Verkürzungstatbeständen (§ 180(4) S. 1 SGB III) auch kürzer sein? (Nr. 7 neu am 18.10.2016) 8.    Zwischenprüfungen:                    In analoger Anwendung zu anderen Prüfungsbestimmungen kann bei Nach Rückmeldung des DIHK             einem Erreichen von mindestens 50 Punkten von „Bestehen“ im Sinne scheint es so zu sein, dass           des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III ausgegangen werden. 9. März 2017 | © JC Wittelsbacher Land TL M&I                                                                   4
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Vollzugshinweis zur Gewährung der Weiterbildungsprämie gem. §131a SGBIII i. V. m. §16 SGBII generell kein „Bestehen“ der          Ggf. wird hierzu in der FbW-Arbeitshilfe noch ein kurzer Hinweis Zwischenprüfung bescheinigt           aufgenommen. wird, sondern nur eine Bescheinigung bzw. ein Nachweis erstellt wird. Diese enthält wohl in der Regel Angaben zu den erreichten Punkten. Wann gilt dann die Zwischenprüfung als bestanden im Sinne des § 131a(3) Nr. 1 SGB III? (Nr.8 neu am 22.11.2016) 9.    (Neu am 19.12.2016 )                  Die Prämie nach § 131a Abs. 3 SGB III ist eine Individualleistung, die bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen gezahlt Individualleistung                    werden kann. Die Zahlung erfolgt nur auf Nachweis, den ausschließlich der Teilnehmende zu führen hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie sind in den §§ Voraussetzungen für die               131a Abs. 3 und 444a SGB III abschließend aufgeführt: Gewährung                             1. Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung 2. Weiterbildung führt zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist 3. Weiterbildung beginnt im Zeitraum 01.8.2016-31.12.2020 4. Die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sehen eine entsprechende Prüfung vor. Hierzu stehen in BERUFENET zu jedem Ausbildungsberuf entsprechende rechtliche Regelungen zur Verfügung. 5. Die in diesen Vorschriften geregelten Prüfungen werden bestanden. Nachweis über bestandene                  Das Bestehen kann bei Abschlussprüfungen durch das Zwischenprüfung                           Abschlusszeugnis oder ein ähnliches Dokument nachgewiesen werden. Bei Zwischenprüfungen attestieren die zuständigen Stellen kein Bestehen, sie stellen lediglich eine Teilnahmebescheinigung oder ähnliche Dokumente aus, die Hinweise zum Ausbildungsstand enthalten. Von einem Bestehen im Sinne § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB Wann gilt Zwischenprüfung als             III kann ausgegangen werden, wenn mindestens 50% der in der bestanden?                                Prüfung erreichbaren Punkte erzielt wurden; dies kann der Teilnahmebescheinigung der zuständigen Stelle entnommen werden. Analog ist bei Berufen vorzugehen, die eine gestreckte Abschlussprüfung vorsehen. Keine Anpassung des                   Da die genannten Voraussetzungen anhand der vorliegenden Kurzfragebogens                       Informationen ohne größere Aufwände festgestellt werden können, ist /Erhebungsbogens                      aus Sicht der Zentrale derzeit eine Anpassung der träger- und Einzelumschulung bezüglich            maßnahmebezogenen Vorlagen nicht zwingend erforderlich. Bislang vorgesehener                          liegen aber noch keine Erfahrungen im Umgang mit der Zwischenprüfung                       Weiterbildungsprämie vor. Sollte sich bestätigen, dass eine Anpassung der genannten Vorlagen hilfreich sein kann, könnten die Vorlagen entsprechend angepasst werden. Zwischenprüfung für                   Für die Auszahlung ist es unerheblich, dass weder BBiG noch HwO für Umschüler laut BBiG und HWO           Umzuschulende eine obligatorische Teilnahme an einer nicht vorgeschrieben                  Zwischenprüfung vorsehen. Nach den o.a. Rechtsvorschriften ist entscheidend, dass die ausbildungsrechtlichen Vorschriften eine solche Prüfung vorsehen und eine erfolgreiche Teilnahme attestiert wird. Aus Sicht der Zentrale ist es weder erforderlich noch mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar, bei Bildungseinrichtungen und zuständigen Stellen offensiv auf das 9. März 2017 | © JC Wittelsbacher Land TL M&I                                                                    5
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Vollzugshinweis zur Gewährung der Weiterbildungsprämie gem. §131a SGBIII i. V. m. §16 SGBII Kein offensives Werben für            Ermöglichen und die Durchführung von Zwischenprüfungen hinzuwirken Teilnahme an                          und damit zusätzliche Kosten auszulösen. Die Regelungen für Zwischenprüfung                       Zwischenprüfungen in BBiG und HwO gelten nicht für Umschulungen. Zwischenprüfungen sind auch für die erfolgreiche Teilnahme nicht zwingend erforderlich. Dem Träger stehen neben der Zwischenprüfung viele Möglichkeiten zur Verfügung, den Leistungsstand der Teilnehmenden festzustellen und bei Problemen stützend einzugreifen. Die Anwendung solcher Methoden ist u.a. Voraussetzung für die Trägerzulassung. Bei der Weiterbildungsprämie handelt es sich um eine Individualleistung, Über Kostenkalkulation                die bei Vorliegen der in den o.a. Rechtsvorschriften genannten entscheidet FKS                       Voraussetzungen zu zahlen ist. Für die BA ist es dabei zunächst unerheblich, auf welche Weise Personen die Teilnahme an Zwischenprüfungen ermöglicht wird. Inwiefern die für die Anmeldung bei der zuständigen Stelle entstehenden Gebühren sowie die Prüfungsgebühren in die Kostenkalkulation einbezogen werden, obliegt nicht der Entscheidung der BA. Über die Angemessenheit der Lehrgangskosten entscheidet die jeweilige fachkundige Stelle in eigener Verantwortung. Kostenerstattung                      Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte Zwischenprüfungen sind Prüfungsgebühren                      Lehrgangskosten im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Über Kostenerstattungsanträge kann wie bisher dezentral entschieden werden. Keine Nachzahlung der Prämie          Prämien können nur unter den eingangs erwähnten Bedingungen für Zwischenprüfung (ohne             ausgezahlt werden, d.h. nur dann, wenn eine in den einschlägigen entsprechende Teilnahme)              Vorschriften vorgesehene Zwischenprüfung auch erfolgreich absolviert nach bestandener                      wurde. Die „Nachzahlung“ der Prämie für die Zwischenprüfungen nach Abschlussprüfung                      bestandener Abschlussprüfung ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn nicht tatsächlich eine solche Prüfung stattgefunden hat und auch erfolgreich absolviert wurde. 9. März 2017 | © JC Wittelsbacher Land TL M&I                                                                    6
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