170801_GA_Compliance-KorruptionsprventionimJobcetnerWittelsbacherLand

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen des Jobcenters

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Jobcenter Wittelsbacher Land GZ: GF – GA 2017/1 gültig ab sofort Geschäftsanweisung Nr. 1/2017 Korruptionsprävention im Jobcenter Wittelsbacher Land 1. Ausgangslage Dem Verhalten der Beschäftigten des Jobcenters kommt im Rahmen der Aufgabenerledigung hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze, interner Regeln sowie ethischer und moralischer Grundsätze im Außen- und Innenverhältnis eine besondere Bedeutung zu. Diese Regeln werden zusammenfassend auch mit dem Begriff „Compliance“ bezeichnet. 2. Ziel Das Jobcenter Jobcenter Wittelsbacher Land will zum einen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Korruptionsgefahren schützen, und zum anderen die Führungskräfte bei der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht     sowie      Fürsorgepflicht  hinsichtlich    Compliancerisiken unterstützen. Darüber hinaus sollen die Beschäftigten zur Herstellung von Handlungssicherheit bei Fragestellungen zum Thema Compliance sensibilisiert werden. Korruption muss in jedem Einzelfall aufgedeckt und bekämpft werden, sowie eine sichtbare Antikorruptionsorganisation gepflegt werden – auch nach Außen. 3. Vertrauensprinzip Vor der inhaltlichen Darstellung sind einige grundsätzliche Anmerkungen wichtig. Wenn wir uns mit dem Thema Korruptionsprävention beschäftigen, bedeutet dies nicht, dass die Zusammenarbeit in unserem Haus von einem generellen Misstrauen geprägt ist. Die Geschäftsführung des Jobcenters Wittelsbacher Land hat großen Respekt vor dem Engagement und der Leistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dieser Respekt ist auch mit dem Vertrauen in ihre persönliche Integrität verbunden. Wir müssen bei diesem Thema jedoch eine größtmögliche Sensibilität entwickeln, da unser Handeln in der Öffentlichkeit besonders kritisch betrachtet wird. Wenn es um die rechtmäßige Erledigung unserer Aufgaben geht, korrespondieren diese Erwartungen mit unserem Selbstverständnis. 4. Strafrechtliche Aspekte Beim Thema „Korruption“ geht es im Kern um zwei strafrechtliche Aspekte – die Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit von AmtsträgerInnen, d.h. BeamtInnen und ArbeitnehmerInnen im öffentlichen Dienst. Während die Bestechlichkeit ein klar rechtswidriges Handeln voraussetzt, ist der Tatbestand der Vorteilsannahme sehr weit gefasst. Dieser Begriff umfasst prinzipiell alle Geschenke, Zuwendungen und Einladungen, die unsere Kunden – unabhängig vom unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang – möglicherweise mit
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bestimmten Erwartungen verbinden könnten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese materiellen oder immateriellen Vorteile dem Amtsträger persönlich oder einem Dritten – beispielsweise Bekannten, Verwandten, aber auch Vereinen, für die eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sich privat engagiert – zugutekommen. 5. Regelungen im Jobcenter Wittelsbacher Land 5.1 Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit und der Amtshilfeträger Für den Mitarbeiterkreis der BA und der Amtshilfeträger gelten die einschlägigen Weisungen inklusive dem Handbuch Compliance in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind im Intranet eingestellt:    Weisung 201604015 – Zuwendung von privater Dritten an die Bundesagentur für Arbeit – Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen https://www.baintranet.de/011/004/001/004/Seiten/Weisung-201604015.aspx    Weisung 201605006 – Handbuch Compliance https://www.baintranet.de/011/004/001/005/Seiten/Weisung-201605006.aspx    Handbuch https://www.baintranet.de/011/004/001/005/Documents/Weisung-201605006- Anlage.pdf    HEGA 06/14-11-Umgang mit Korruptionsgefahren https://www.baintranet.de/011/001/012/006/Seiten/HEGA-06-2014-VV- Korruptionsgefahren.aspx Einschlägige Vorschriften    Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern v. 08.11.2004 – D I 3 – 210 170/1 zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung    § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG)    § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) 5.2 Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Aiach- Friedberg Für den Mitarbeiterkreis des Landkreises Aichach-Friedberg gilt die Dienstanweisung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption im Landratsamt Aichach-Freidberg nebst Anlagen in der jeweils gültigen Fassung, die den MA bekannt ist. 6. Dokumentation bei der Annahme von Geschenken Bei der Annahme von Geschenke besteht eine Anzeigepflicht. Diese schützt die Beschäftigten nicht nur vor dem Eindruck, im Rahmen der Dienstausübung für Vorteile empfänglich zu sein, die Anzeige löst zugleich auch die
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Zustimmung des Dienstherrn/Arbeitgebers zu der – ansonsten nach § 331 Strafgesetzbuch (StGB) strafbaren – Annahme der Zuwendung aus. Die Anzeigepflicht wird durch einen entsprechenden Eintrag in die Erfassungsliste erfüllt. Die Eintragung ist durch die Beschäftigten in deren eigenem Interesse unverzüglich nach Annahme der Zuwendung vorzunehmen. Die Erfassungsliste ist von jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter eigenverantwortlich zu führen und jährlich im Januar für das abgelaufene Jahr im eigenen Ordner zu hinterlegen und aufzubewahren und auf Verlangen der Geschäftsführung zu übermitteln. Eine Mustererfassungsliste ist als Anlage beigefügt. 7. Inkrafttreten und Gültigkeit Die Geschäftsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 8. Beteiligung Der/die Beauftragte für den Haushalt hat der Geschäftsanweisung zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden informiert. Anlagen:               Erfassungsliste Aichach, den 2.11.2017 gez. Unterschrift ___________________ Gottfried Denkel (Geschäftsführer/-in)
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