Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen des Jobcenters

/ 9
PDF herunterladen
Aichach, den 11.10.2017 Dienstanweisung 8/2006 Verfahren bei Vermögensschäden 1.   Hinweise 1.1. Alle einer gE zugewiesenen Beschäftigten haben      Pflichten im Rahmen ihrer Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelanweisungen zu     beachten     und    ferner    die  Pflicht, Vermögensschäden vorzubeugen. Sie sind verpflichtet, zu Vermögensschäden führende Entscheidungen (Ereignisse) aufzugreifen und weitere Schäden zu verhindern. Bei einem begründeten Verdacht auf eine betrügerische Schädigung ist der Geschäftsführer des Jobcenters unverzüglich zu unterrichten. 1.2.                                                     Personenkreis/Ges Die Dienstanweisung gilt für alle Beschäftigten     onderte (Beamte/Arbeitnehmer) des Landkreises , der         Regelungen Bundesagentur und Beschäftigte im Rahmen der Amtshilfe, denen Tätigkeiten in der gE zugewiesen sind, sowie für Nachwuchskräfte. Für Amtshilfekräfte gilt die Regelung der Agenturbeschäftigten insoweit analog, als die Schadenshöhe bzw. die Beteiligung an der Verursachung        eines     Vermögensschadens festgestellt wird. Der Schaden hingegen ist beim Amtshilfeträger geltend zu machen, welcher den Verursacher gegebenenfalls haftbar macht. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Jobcenters Wittelsbacher Land untersteht gem. § 44 d Abs. 3 Satz 1 SGB II der Dienstaufsicht des Trägers, bei dem er beschäftigt ist. 2    Geltungsbereich 2.1. Diese Regelungen gelten ausschließlich für die      Geltungsbereich Prüfung von Vermögensschäden bzw. für das Verfahren zur Prüfung und Durchsetzung eines Erstattungsanspruches der Bundesagentur bzw.
1

des Landkreises gegenüber ihren Beschäftigten im Innenverhältnis. Der Schaden ist hierbei laut §15 Abs .2 Satz 1 der Grundlagenvereinbarung           des        Jobcenters Wittelsbacher      Land      dem       Vertragspartner zuzurechnen, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden (Funktionstheorie). Sollte eine klare Zuordnung der Aufgabe nicht möglich sein, tragen die Parteien den Schaden nach §15 Abs. 2 Satz 3 der Grundlagenvereinbarung. 3    Begriffsdefinition/Fristen 3.1  Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die               Vermögensschaden Vermögenseinbuße durch eine schädigende Handlung von Beschäftigten bewirkt wird oder das Jobcenter Wittelsbacher Land gegenüber einem Dritten für eine Pflichtverletzung von Beschäftigten einzutreten hat. 3.2. Vermögensschäden           können       beispielsweise Beispiele entstehen durch:  zu       Unrecht      bewilligte     Leistungen, verspätete         Berücksichtigung         von Änderungstatbeständen,  versäumte          Geltendmachung          eines Regressanspruchs gegen Dritte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  Verlust oder Beschädigung überlassener Gegenstände,  Zinsverlust bei vorzeitiger Auszahlung von Haushaltsmitteln,  Kassenfehlbeträge,  unzureichende Visaprüfung (§ 13 KBest),  Weitergabe von Kennwörtern für Eingaben in den zahlungswirksamen Verfahren (auch an Vorgesetzte),  unrichtig gezahlte Leistungen durch fehlerhafte IT-Verfahren (z. B. Fehler in A2LL oder coSach),  unrechtmäßige            Gewährung           von Förderungsleistungen an Betriebe oder Maßnahmeträger,  missbräuchliche           Benutzung          von Dienstkraftfahrzeugen für Privatfahrten,  Schadensersatzzahlung wegen fehler- hafter Beratung,  Schadensersatzzahlung wegen zu langer Bearbeitungszeiten           und       dadurch
2

verursachten      Vermögensschäden         bei Dritten   Verlust oder Beschädigung von Jobcenter eigenen Gegenständen   Anschaffung von Sachen und Gütern, die nicht zu dienstlichen Zwecken dienen   manipulierte Leistungsgewährung   zu zahlende Säumniszuschläge im Sinne des § 24 Abs. 1 Sgb IV an andere Sozialversicherungsträger/in. 3.3. Steht der Empfängerin bzw. dem Empfänger einer        Vorteilsausgleich zu Unrecht gewährten Leistung eine andere- dem gleichen Zweck dienende – Leistung zu, liegt ein Vermögensschaden nur in der Höhe vor, in welcher die zu Unrecht gewährte Leistung die an sich zustehende übersteigt. Beschäftigte haben einen Schaden dann 3.4  verursacht, wenn ihr Handeln oder Unterlassen im      Kausalzusammen- allgemeinen und bei regelmäßigem Verlauf der          hang Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen. Eine Haftung besteht damit nur für diejenigen Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger/die Schädigerin geschaffenen Gefahrenlage stehen. 3.5. Die             Geltendmachung                  eines Verschulden Erstattungsanspruches          gegenüber         dem Beschäftigten setzt ein Verschulden voraus und ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 3.6. Vorsätzlich handeln Beschäftigte, die bewusst und     Vorsatz gewollt     gegen      die    ihnen      obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch einen Vermögensschaden           herbeiführen.      Bedingt vorsätzlich handelt, wer bewusst den als möglichen erkannten Vermögensschaden billigend in Kauf nimmt.
3

3.7. Grob fahrlässig handelt, wer die bei der                 Grobe Wahrnehmung seiner Pflicht erforderliche und             Fahrlässigkeit nach der Lage des Falles gebotene Sorgfalt in besonders schweren Maße außer Acht lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschäftigte einfachste und jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, obwohl dies von ihm hätte erkannt werden müssen. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. 3.8 Bei Arbeitnehmern und Nachwuchskräften der Agentur müssen Erstattungsansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden bezogen auf den Zeitpunkt, an dem der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bekannt wurde. Die Feststellung obliegt der nächsthöheren Führungskraft, so dass erst mit deren Kenntnisnahme die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Für Beamtinnen/Beamte gilt diese Ausschlussfrist nicht. 4    Beteiligung der Personalvertretung 4.1. Der      jeweilige    Personalrat     ist     bei    der Beteiligung der Geltendmachung              von            (vorläufigen) Personalvertretung Erstattungsansprüchen gegenüber Beschäftigten            bei zu beteiligen, wenn es die betroffenen                   Erstattungsansprüc Beschäftigten beantragen. Diese sind über dieses         hen Recht         ggf.       im        Rahmen            der Sachverhaltsfeststellung zu informieren. 5    Zuständigkeiten 5.1. Zuständig für die Prüfung der Frage, ob                  Grundsatz Beschäftigte einen Vermögensschaden verursacht haben und ggf. hierfür erstattungspflichtig sind, ist zunächst       innerhalb    des     Jobcenters       vor Einschaltung       der    jeweiligen      Träger     die Geschäftsführung des Jobcenters.
4

6 Verfahren    bei     festgestellten    Vermögens- schäden 6.1. Nach Feststellung eines Vermögensschadens ist       Eigenschadensmeld unverzüglich     der    Sachverhalt    aufzuklären. ung Eigenschadensmeldungen sind vom zuständigen Bearbeiter zu erstellen. Wer in eigener Person an der Entstehung eines Vermögensschadens beteiligt war/ist, darf über diesen Fall keine Feststellung und/oder Entscheidung treffen. 6.2. Zunächst ist der Sachverhalt vom Feststellungs-     Formales zur befugten/Verursacher in Vordruck VfV 2a dem         Meldung Teamleiter zuzuleiten. Der jeweilige Teamleiter bespricht den Schadensfall mit dem/den betroffenen Mitarbeiter/n und dokumentiert seinen Entscheidungsvorschlag im Vordruck VfV 2b Teil A. Bei den Prüfungen sind alle Umstände und entlastenden Momente festzuhalten, die den Verschuldensgrad beeinflussen. Sind sowohl BA als auch kommunale Leistungen betroffen, ist die Vermögensschadenszusammensetzung getrennt nach Trägern aufzuführen. Sollte dies zu umfangreich sein, ist die Aufstellung getrennt nach Trägern auf einer formlosen Anlage beizufügen. Alle Gesprächsergebnisse sind aktenkundig zu machen und von den Beteiligten zu bestätigen (Dokumentation Mitarbeitergespräch in Vordruck VfV 3a). Wenn die Darstellung der Inhalte des persönlichen Gesprächs für die Entscheidung als nicht ausreichend erachtet wird oder ein persönliches Gespräch z. B. aufgrund von Abordnung oder Erkrankung nicht möglich ist, sind Beschäftigte zu einer schriftlichen Stellungnahme (Vordruck VfV 3b) aufzufordern. Auf der Grundlage dieser Vermerke leitet der Teamleiter seinen Entscheidungsvorschlag über den Geschäftsführer mit den einschlägigen Unterlagen/Akte an den BfdH, der gleichzeitig Beauftragter für Vermögensschäden (BfV) im Jobcenter Wittelsbacher Land ist, weiter. Dieser trifft die abschließende Entscheidung und dokumentiert diese im Formular VfV 2c. Bei     Schäden    unter    3000,-    Euro     ohne Haftbarmachung gilt ein vereinfachtes Verfahren, soweit es keine Anhaltspunkte gibt für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. In diesen Fällen wird die Entscheidung durch den Schadensfeststeller, i. d. R durch den Teamleiter
5

des Verursachers/der Verursacherin im Vordruck VfV 1 abschließend getroffen. Die Eigenschadensmeldung erfolgt in dreifacher Ausfertigung (Entwurf, Ausfertigung für Träger) und wird vom jeweiligen Teamleiter dem BfdH mit den einschlägigen Unterlagen vorgelegt. 6.3. Der Teamleiter stellt wie unter Punkt 6.2.          Aufgaben beschrieben fest, ob der Sachverhalt zutreffend     Teamleiter dargestellt wurde und auch aus seiner Sicht ein Schaden entstanden ist. Außerdem hält er fest, ob aus seiner Sicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgelegen hat. Bei Zweifeln ist der Geschäftsführer mit in die Entscheidung einzubinden. 6.4. Der BfdH/BfV prüft die Schadensmeldung,             Aufgaben des BfDH ausgenommen der Fälle die im vereinfachten          und des Verfahren geprüft werden konnten, nochmals und      Geschäftsführers entscheidet        abschließend.     Bei     einer Schadenshöhe über 30.000,00€ oder bei Schäden, an denen der Geschäftsführer beteiligt ist, leitet der BfdH den Sachverhalt mit einem Entscheidungsvorschlag zur weiteren Bearbeitung bzw. Entscheidung an den zuständigen Träger mit ergänzenden Hinweisen weiter. Im Falle von Bundesmitteln ist der Entscheidungsvorschlag über den BfdH der Agentur an den BfdH der Regionaldirektion zur Entscheidung weiterzuleiten. Allein beim BfdH werden im Jobcenter Wittelsbacher Land Aufzeichnungen über die Schadensfälle hinterlegt. Der BfdH hält hierzu die Fälle in der Schadensliste VfV 8 bzw. ab Juni 2014 im VfV Tool fest. Schadensfälle, die im vereinfachten Verfahren geprüft wurden, werden nicht im VfV Tool erfasst. 6.5. Wird der Schaden von einem Dritten festgestellt,    Schadensfest- leitet der jeweilige Teamleiter den Sachverhalt an  stellung durch Dritte den Betreffenden weiter, sodass auch hiernach das Verfahren nach 6.1. – 6.4. abgewickelt werden kann. 6.6. Der Teamleiter Leistung prüft anhand der            Schadensausgleich Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die        Landkreis Vermögenseigenschadenversicherung                 - Kassenversicherung (AKassB) - die Möglichkeit einer             Schadensmeldung      an       die Vermögenseigenschadenversicherung              des
6

Landkreises. Die Kreisfinanzverwaltung (SG 11) steht zur Beratung     in    grundsätzlichen    Fragen    zur Kassenversicherung zur Verfügung. Der Landkreis gewährleistet     eine     Inanspruchnahme      der Versicherungsleistungen auf der Grundlage des von        ihm       mit      der      bayerischen Versicherungskammer geschlossenen Vertrages, in dem auch Vermögensschäden, die bei der Arbeit im Jobcenter entstehen, eingeschlossen sind. Soweit der Schaden durch die Gewährung von Leistungen, für die der Landkreis zuständig ist, entstanden ist, fließen evtl. Zahlungen der Kassenversicherung direkt dem Landkreis zu. 7    Haftungsverfahren 7.1. Eine     Geltendmachung       des    Erstattungsan- Geltendmachung spruches      (Feststellung    von   Vorsatz/grobe  von Erstattungsan- Fahrlässigkeit) gegenüber dem Beschäftigten         spruch selbst richtet sich nach § 15 des Grundlagen- vertrages       ausschließlich      nach       dem Beschäftigungsverhältnis und insofern wird ein derartiger Fall vom jeweiligen Kostenträger in enger Absprache mit der Geschäftsführung des Jobcenters abgewickelt. In diesem Fall muss auch der Name des betreffenden Mitarbeiters an den jeweiligen Kostenträger weitergegeben werden. Eine Haftbarmachung von kommunalen Personal für Schäden bei Bundleistungen ist aufgrund der vertraglichen Regelungen bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei strafbaren Handlungen (§823 BGB) ausgeschlossen. 7.2. Bei Verdacht und Eintritt von Vermögensschäden      Strafbare Handlung durch strafbare Handlungen (Untreue, Diebstahl, betrügerische Anweisung von Leistungen auf eigenes Konto etc.) ist das Beweismaterial unverzüglich sicherzustellen und -sofern BA- Mitarbeiter oder BA-Aufgabenbereiche betroffen sind - das Team für Kriminalitätsprävention und – bekämpfung der BA unmittelbar zu informieren und mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen (E-Mail: _BA-Zentrale-Compliance- KPB). Zusätzlich ist der Bereich CF 2 der Zentrale
7

am Tag des Bekanntwerdens in der gE elektronisch über das Postfach _BA-Zentrale-CF2- Vermögensschäden-Haftungen zu informieren. Darüber hinaus ist sofort der jeweilige Kostenträger in die weitere Ermittlung des Sachverhaltes mit einzubeziehen. Die formelle Meldung der Vermögensschäden an die BA erfolgt in diesen Fällen mit dem Vordruck VfV 4 Bericht bei dolosen Handlungen. 8    Schlussvorschriften 8.1. Schadensfälle werden vom BfdH in einer              Dokumentation der Schadensliste VfV8 und ab 6-2014 ins VfV Tool       Schadensfälle eingetragen, ausgenommen der Fälle, die im Vereinfachten Verfahren abgeschlossen wurden, und zentral in einem Ordner hinterlegt. Diese Liste wird dem Geschäftsführer im Januar des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorgelegt und wird bis zum 20.2. jeden Jahres vom Geschäftsführer an die Träger im Falle der Agentur den IS weitergeleitet. Die Listenvorlage entfällt ab dem Jahr 2016 komplett wegen des VFV Tools. 8.2. Der Beauftragte des Haushaltes der Agentur und      Einsichtnahme der zuständige Beauftragte beim Landkreis           durch den (Kommunaler Rechnungsprüfer) ist berechtigt, in     Kostenträger die Akten des Jobcenters Einsicht zu nehmen. 8.3.                                                     Datenschutz Die Regelungen zum Datenschutz, insbesondere die gesetzlichen Regelungen der §§ 67ff. SGB X sowie des Bundesdatenschutzes (BDSG), sind zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass die abgelegten Unterlagen nur den zur Einsicht berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Fragen      zum     Datenschutz     können      die Datenschutzbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit (DatBest) herangezogen oder Kontakt zur Zentrale, Stabsstelle JDC, aufgenommen werden.
8

Anmerkungen:  Die DA und zusätzliche Informationen sind außer im Ordner Dienstanweisungen des Jobcenters noch im Teamordner unter \\N2031811\Ablagen\D81158-ARGE-Wittelsbacher-Land\Arge-AIC 2005\Finanzen\Vermögensschäden abgespeichert.  Die Vordrucke sind in den BK-Vorlagen hinterlegt. Sie finden diese wie folgt: 1.)WORD öffnen 2.)Das Registerblatt „Bürokommunikation“ anwählen. 3.)Darin „Vorlagenauswahl“ anklicken. 4.)Links werden nach kurzer Zeit verschiedene Ordner zum Auswählen eingeblendet. Im Ordner „Zentrale Vorlagen\„Finanzen“ werden Sie dann fündig. Hier sind alle VfV-Vorlagen abgelegt. *Anlagen: - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögenseigenschadenversicherung - Kassenversicherung (AKassB) Kassenversicherung Bedingungen Stand 01_2008.pdf – Formular: Schadenanzeige zur Kassenversicherung Kassenversicherung Formular Stand 10_2017.pdf (siehe auch: Intranet des Landkreises unter „Schadensmeldungen“- http://fs01/intranet/dateien/dateien_start.html) Aktualisiert: Aichach, den 9.9.2010/7.9.2011/11.9.2012/04.01.2013/4.6.2014/8.9.2014/03.08.2017/11.10.2017 Gottfried Denkel
9