Arbeitshilfe_44a_Gutachten_DRV_06.04.17

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen des Jobcenters

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ARBEITSHILFE Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des § 44 a SGB II Gesetzestext: § 44a 1 Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (1) 2,3 1Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. 2Der Entscheidung können widersprechen: 1. der kommunale Träger, 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. 3Der Widerspruch ist zu begründen. 4Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. 5Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. 6Die Agentur für Arbeit ist bei der Entschei- dung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. 7Bis zu der Entschei- dung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. (1a) 1Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zustän- dige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterli- che Stellungnahme abgegeben hat. 2Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden. (2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetz- lichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (3) 1Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein An-spruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. 2§ 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Fest- stellung der Agentur für Arbeit ist. (4) 2 1Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. 2Sie ist da-bei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. 3Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind. (5) 2 1Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. 2Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. 3Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berech- tigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt. (6) 2 1Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. 2Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. 3Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. 4Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit o-der einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden. ---- 1§ 44a neu gefasst durch Gesetz vom 03.08.2010 (BGBl. I S. 1112), in Kraft ab 01.01.2011 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 24.03.2011, in Kraft ab 01.04.2011 3 § Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 26.07.2016, in Kraft ab 01.08.2016
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I.    Das Einleitungsverfahren Zum vorgenannten Themenbereich wurde in Absprache mit dem Sozialamt des Landkreises Aichach-Friedberg und den Weisungen der Arbeitsagentur folgendes Verfahren festgelegt: 1. Die zuständige Vermittlungsfachkraft schaltet bei einem Kunden, bei welchem eine volle Erwerbsminderung vermutet wird, den Ärztlichen Dienst der AA Augsburg (ÄD) ein. Zu diesem Verfahren gibt es eigene Anweisungen, auf welche in dieser Arbeitshilfe (AH) nicht eingegangen wird. Sollte hierbei nun ein Ärztliches Gutachten (ÄG) des ÄD bei uns eingehen, welches bescheinigt, dass der Kde (1.) für eine Zeit von über 6 Monaten bzw. auf Dauer (2.) voll Erwerbsgemindert (unter 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann) ist, ist dieses Gutachten an das zuständige Leistungstandem (LT) weiterzuleiten. 2. Das LT meldet umgehend schriftlich (Allegro-Vorlage: Anmeldung Erstattungsanspruch (10/102-031)) beim Landratsamt Aichach-Friedberg – Sozialamt, Erstattung auf Sozialhilfe an. Das Sozialamt wird in den meisten Fällen einen Widerspruch (WS) gegen die Erstattungsanmeldung einlegen. 3. Nach Eingang des WS kann die gutachterliche Stellungnahme von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben angefordert werden. Die Anforderung erfolgt mit dem BK-Schreiben: Anforderung Gutachten – (2a44a-01). Dieses ist wie Folgt zu befüllen: <= Hier Datum des ÄG eintragen! Nach Eingabe der Angaben „Druck“ starten ↓
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Folgende Schreiben werden gedruckt: 1.   Ein Schreiben an die DRV im Original 2.   Ein Schreiben an die DRV in Abdruck 3.   Ein Schreiben an die DRV im Entwurf 4.   Ein Schreiben an den ÄD im Original 5.   Ein Schreiben an den ÄD im Entwurf Die Unterlagen müssen wie Folgt bearbeitet bzw. versandt werden:     An die DRV wird (1.) das Schreiben Nr. 1, (2.) eine Kopie des Widerspruches vom Sozialamt und (3.) eine Kopie des Gutachtens des ÄD gesandt.     An den ÄD wird (1.) das Schreiben Nr. 4 und (2.) das Schreiben Nr. 2. Gesandt.     Die Entwürfe werden im Ordner Widersprüche LRA, welcher sich im kleinen Nebenraum der Widerspruchstelle befindet, alphabetisch abgeheftet.    In die Leistungsakte kommt eine Info (auf blauem Papier), dass eine gutachterliche Stellungnahme eingeleitet wurde (Vordruck S044a01 II Prüfung Zuständigkeit SGB II+XII, zu finden unter: \\Dst.baintern.de\dfs\811\Ablagen\D81102-ARGE-Wittelsbacher- Land\Leistung2011\VORDRUCKE\Word\SGB_II). Zusätzlich ist eine Wiedervorlage in 3 Monaten zu setzen. II. Schweigepflichtsentbindung Grundsätzlich fordert die Rentenversicherung von der Kundin/dem Kunden eine schriftliche Entbindung der Schweigepflicht ihrer/seiner Ärzte an, damit diese die notwendigen Daten zur Erstellung des Gutachtens anfordern können. Wenn die Kundin /der Kunde allerdings diese nicht einreicht, bittet die DRV das JC um Mithilfe. Das zuständige Leistungstandem übersendet der Kdin/dem Kden dann den BK-Text- Vordruck „Entbindung von ärztlichen Schweigepflicht“ (Nr. 2a 8-26). Hierbei wird die vollständige Entziehung der Leistungen bei Nichteinreichung angedroht. III. Reisekosten zu den Begutachtungsterminen bei der DRV Rechtlich ist nicht entschieden, wer für die Übernahme von evtl. notwendigen Reisekosten der Kundin/des Kunden zu einem Begutachtungstermin bei der DRV im Rahmen des § 44a SGB II zuständig ist. Der Kommentar von Wolfgang Eicher zum SGB II (3. Auflage) rät allerdings unter Randziffer 52 zum § 44a hierzu Folgendes: Nicht normiert ist indes, wer die Reisekosten des Hilfebedürftigen trägt, wenn der RV- Träger die gutachterliche Stellungnahme nicht nach Aktenlage, sondern nach einer persönlichen Untersuchung des Hilfebedürftigen abgibt. Es bietet sich an, diese Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 SGB III zu schließen. Danach können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass einer Meldung (hier: der gutachterlichen Stellungnahme des RV-Trägers) entstehen, auf Antrag durch den SGB-II-Leistungsträger übernommen werden (hierzu die Kommentierung zu § 59).
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Diese Regelung wird vom Jobcenter Wittelsbacher Land übernommen. Wenn also die Kundin/der Kunde Reisekosten zur Untersuchung bei der DRV im Rahmen des § 44a SGB II geltend macht, übersendet die Eingangszone bei postalischer/persönlicher Beantragung und das Servicecenter (bei telefonischer Beantragung) den BK-Text- Vordruck „Reisekosten bei Meldeaufforderung – Antrag“ und ändert den Vordruck an den entsprechenden Stellen Fallbezogen ab. Die Übersendung ist entsprechend in Verbis zu dokumentieren. Nach Rücklauf des ausgefüllten Antrages wird dieser über die zuständige Vermittlungsfachkraft mit entsprechendem Verbis-Vermerk an das B-Team zur Auszahlung weitergegeben. Altenburger Stand: 06.04.2017
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