DAzurForderungsverwaltungStand19.02.2013

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen des Jobcenters

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Dienstanweisung zur Forderungsverwaltung Verjährung (SGB II): Fachliche Vorgaben und Ausführungsbestimmungen zur Verjäh- rung im SGB II * Stand: 20.02.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele 2. Fachliche Regelungen 3. Verfahren 4. In Kraft treten 1. Ziele Um Ansprüche gegenüber anderen zu sichern, ist vor allem zu gewährleisten, dass diese nicht verjähren. Die folgenden fachlichen Vorgaben zeigen auf, welche Fristen für welche Ansprüche gelten und mit welchen Maßnahmen diese zu begegnen sind bzw. was zu veranlassen ist, damit Ansprüche nicht verjähren. Die vorliegenden fachlichen Vorgaben beziehen sich ausschließlich auf kommunale Leistun- gen. Für Leistungen des Bundes sind die entsprechenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit maßgeblich. 2. Fachliche Regelungen 2.1 Allgemeines Wenn ein Anspruch innerhalb der entsprechenden Verjährungsfrist nicht durchgesetzt wer- den konnte und auch keine hemmenden Maßnahmen ergriffen werden konnten, verjährt die- ser. Die Verjährung hätte zwar nicht zur Folge, dass ein Anspruch nicht mehr besteht, jedoch kann der Anspruchsgegner dann die sog. Einrede der Verjährung erheben und damit die Durchsetzung des Anspruchs verhindern (die Leistung verweigern). Verjährung meint also, dass ein Anspruch gegenüber einem anderen wegen einer zurückliegenden Zeitspanne nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruchsgegner sich darauf beruft. Trotzdem sollen die entsprechenden verjährten Forderungen gegenüber den jeweiligen Schuldnern geltend gemacht werden (s. auch unter 3.), wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen; in vielen Fällen wird die Einrede der Verjährung einfach nicht erhoben werden. Die bei den je- weiligen Forderungen zu beachtenden Verjährungsfristen werden nachfolgend dargestellt. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist stets, dass der Anspruch bzw. eine Forderung entstanden ist, und damit die Fälligkeit. Fällig ist eine Forderung dann, wenn der Forderungsinhaber diese geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muss. Meist wird der Fälligkeitszeitpunkt in einem (Rückforderungs-, Leistungs-, Darlehens-) Bescheid festgelegt worden sein, er kann sich aber auch aus den Umständen (z.B. Leistungsfähigkeit) oder aus dem Gesetz ergeben. Darüber hinaus muss regelmäßig für den Beginn der Verjäh- rungsfrist Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die die Forderung begründenden Tatsachen vorliegen (Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Sozialhilfeträger grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat.) Um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, müssen Maßnahmen zur Hemmung der Frist ein- geleitet werden. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht weiter läuft, sie ruht. Die einzelnen Möglichkeiten zur Hemmung werden im Folgenden erläutert. Darüber hinaus beginnt unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährungsfrist erneut zu laufen (Neubeginn); auch diese Maßnahmen werden im Folgenden vorgestellt. Die Verjährung ist abdingbar, d.h. der Schuldner kann durch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bewirken, dass ein Anspruch gegen ihn nicht verjähren kann. Das Verlangen einer Verzichtserklärung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Forderung noch nicht genau beziffert werden kann, der Anspruch an sich aber zwischen den Parteien eigent- lich unstreitig ist. 1
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2.2 Verjährung im Einzelnen 2.2.1 Darlehen Unabhängig davon, ob ein Hilfeempfänger ein Darlehen für Mietschulden, Kaution, Genos- senschaftsanteile oder Versorgungsleistungen erhält, gelten für die Verjährung dieselben Vorschriften. Da im SGB II keine Sonderregelungen für die Verjährung von Darlehensrück- forderungen existieren, werden die Vorschriften des BGB ( §§ 194ff.) entsprechend ange- wendet. 2.2.1.1 Verjährungsfrist Regelmäßig verjährt der Anspruch auf die Rückzahlung eines Darlehens in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Sozialhilfeträger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen ( §§ 195, 199 BGB). Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; dafür ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Anspruch fällig ist (s.o. unter 2.1). Wird bereits im Bewilligungsbescheid ein Fälligkeitszeitpunkt genannt (z.B. „das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer aus der Wohnung auszieht“), so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Auszug des Darlehensnehmers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beispiel Am 3.2.2002 wurde ein Darlehen für eine Mietkaution bewilligt, im Bescheid wurde bereits angekündigt, dass es zur Rückzahlung fällig würde, wenn der Darlehensnehmer aus der Wohnung auszieht. Am 31.8.2005 zieht der Hilfeempfänger aus der Wohnung aus, was der Dienststelle durch den Vermieter am gleichen Tag mitgeteilt wird. Das Darlehen wird ab 1.9.2005 zur Rückzahlung fällig. Es verjährt sodann in drei Jahren ab Ende 2005, also am 31.12.2008. Ist die Fälligkeit des Darlehens nicht ausdrücklich bestimmt, sondern nur allgemein be- schrieben (z.B. „das Darlehen wird vom Darlehensnehmer nach Prüfung seiner aktuellen Einkommensverhältnisse ganz oder in Raten getilgt“), beginnt die Verjährungsfrist nicht vor Ende des Jahres zu laufen, in dem die Dienststelle von den zur Rückforderung berechtigen- den Umständen erfährt, also z.B. von einer geänderten Einkommens- und Vermögenssitua- tion des Darlehensnehmers. Beispiel Am 3.2.2002 wurde wegen einer voraussichtlich kurzzeitigen finanziellen Notlage ein Darle- hen für die Stromkostenrechnung gewährt. Laut Bewilligungsbescheid sollte die Rückzah- lung erfolgen, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr hilfebedürftig ist. Im Rahmen einer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers stellte sich im Mai 2002 heraus, dass dieser wieder wirtschaftlich leistungsfähig ist und das Darlehen in Raten zurückzahlen könnte. Ab diesem Zeitpunkt ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Ende 2002, also am 31.12.2005. Sollte die Behörde nach zehn Jahren noch keine Kenntnis über einen fälligen Rückzah- lungsanspruch haben (was selten der Fall sein dürfte), wäre dieser trotz der Unkenntnis ver- jährt (§ 199 Abs. 4 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, wenn ein Bescheid zur Durchsetzung des Anspruchs, also z.B. ein Rückforderungsbescheid, unanfechtbar geworden ist (s.u. unter 2.2.1.2.1 und 2.2.1.3.3). Von der Fälligkeit der Rückzahlung eines Darlehens ist die Fälligkeit einzelner Rückzah- lungsraten zu unterscheiden. In den meisten Fällen wird, nachdem der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des gesamten Darlehens aufgefordert wurde (der Anspruch verjährt dann erst nach 30 Jahren, s.o.), eine Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Darlehensnehmer ge- schlossen werden. Die bereits zum Soll gestellte Gesamtsumme des Darlehens wird nun ratenweise gestundet und jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt in vereinbarter Höhe fällig. In 2
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der Vereinbarung sollte auf jeden Fall der Passus enthalten sein, dass die Gesamtsumme sofort fällig wird, falls der Schuldner mit einer Rate (die ja vereinbart wurde, er also mitbe- stimmt hat) in Verzug gerät. 2.2.1.2 Hemmung der Verjährung Um zu verhindern, dass ein Anspruch verjährt, müssen Maßnahmen zur Hemmung der Ver- jährung unternommen werden. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht weiter- läuft, sondern ruht. In diesem Zeitraum ist der Anspruch somit zunächst sichergestellt, weil er nicht verjähren kann. Es sollten daher immer verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden, wenn ein Anspruch nicht (voraussichtlich) innerhalb der Verjährungsfrist erfüllt wird. Der Eintritt der Hemmung kann auf verschiedene Weisen erreicht werden: 2.2.1.2.1 Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs Die Verjährungsfrist lässt sich am einfachsten dadurch hemmen, dass dem Hilfeempfänger ein Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs bekannt gegeben wird, § 52 Abs. 1 SGB X. Dies geschieht bereits durch einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid bzw. einen Festsetzungsbescheid. Dieser Bescheid sollte mit einem Zugangsnachweis bekannt gegeben werden (persönliche Übergabe oder Versand per PZU bzw. bei Anwalt oder Be- treuer gegen EB). Nicht ausreichend sind jedoch Mahnungen oder einfache Zahlungsauffor- derungen ohne Verwaltungsaktqualität (d.h. ohne Rechtsbehelfsbelehrung, ohne Außenwir- kung oder ohne Verbindlichkeit). Wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (d.h. wenn kein Widerspruch oder keine Klage mehr erhoben werden kann bzw. eine Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist), endet die Hemmung. Die Besonderheit hierbei ist, dass nicht etwa lediglich der Rest der Dreijahresfrist weiterläuft, sondern im Fall der Unan- fechtbarkeit eine neue, 30jährige Verjährungsfrist beginnt (§ 52 Abs. 2 SGB X, s. u. unter 2.2.1.3.3). Sollte der Verwaltungsakt nicht unanfechtbar werden, endet die Hemmung sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung, z.B. nach Aufhebung des Verwaltungsakts. Ab diesem Zeitpunkt läuft dann die ursprüngliche, regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jah- ren weiter. Beispiel Am 3.2.2010 wurde ein Darlehen gewährt. Bereits am 18.2.2013 (Zustellung!) erging ein Rückforderungs- und Leistungsbescheid an den Hilfeempfänger, mit dem der Anspruch zum 1.3.2013 fällig gestellt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Darlehensnehmer keinen Widerspruch. Mit der Zustellung des Rückforderungsbescheids ist die Verjährungsfrist ge- hemmt, d.h. sie läuft nicht weiter. Da der Leistungsempfänger aber keinen Widerspruch er- hob, ist der Bescheid, der der Durchsetzung des Anspruchs diente, am 18.3.2013, 23.59 Uhr, unanfechtbar geworden. Der Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens verjährt nunmehr nach 30 Jahren, also mit Ablauf des 18.3.2043. Wird der Rückforderungsbescheid z.B. wegen einer falschen Rückforderungssumme aufge- hoben, wäre zu diesem Zeitpunkt die Hemmung beendet, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren würde bis zum Erlass eines neuen Bescheides weiterlaufen. 2.2.1.2.2 Verhandlungen Wenn im Laufe der Verjährungsfrist Verhandlungen mit dem Rückzahlungspflichtigen statt- finden, wird die Verjährung ebenfalls gehemmt ( § 203 BGB). Dabei genügt ein Meinungs- austausch über den Anspruch oder seine Grundlage, wenn nicht sofort erkennbar die Ver- handlung abgelehnt wird. Die Hemmung endet dann endgültig mit Abbruch der Verhandlun- gen und die angefangene Verjährungsfrist läuft weiter. Im Zweifel sollte von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht werden, da sich die Dauer der Verhandlungen bzw. der Inhalt nur beweisen lassen, wenn sie schriftlich erfolgt sind. 2.2.1.2.3 Rechtsverfolgung Einfacher ist es, die Verjährung durch Rechtsverfolgung zu hemmen, § 204 BGB. 3
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Wenn Klage auf Leistung oder Feststellung erhoben wird, ruht die Verjährungsfrist ab Zustel- lung der Klagschrift an den Beklagten. Die weiteren Möglichkeiten, die Verjährungsfrist zu hemmen, spielen im Sozialrecht nur eine sehr untergeordnete Rolle. 2.2.1.3 Neubeginn der Verjährungsfrist Auch der Neubeginn der Verjährungsfrist (früher: Unterbrechung) bewirkt, dass die Verjäh- rung nicht so schnell eintritt. Durch die u.g. Ereignisse beginnt die Verjährungsfrist im Gan- zen neu, und zwar mit dem auf das Ereignis (z.B. Abgabe des Anerkenntnisses oder Voll- streckungsantrag) folgenden Tag. Da auch die neue Verjährungsfrist unter Umständen wie- derholt neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetz- lichen Frist betragen. 2.2.1.3.1 Anerkenntnis Die Verjährungsfrist beginnt erneut, wenn der Hilfeempfänger den Anspruch anerkennt ( § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies kann z.B. durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicher- heitsleistung geschehen. Das Anerkenntnis ist ein rein tatsächliches Verhalten des Hilfeemp- fängers gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt. Auch ein Stundungsgesuch des Hilfeempfängers könnte dies sein oder das Angebot anderweitiger Verrechnung. Am häufigs- ten wird ein Anerkenntnis in einer regelmäßigen Ratenzahlung bestehen. Entsprechende Schreiben sind in jedem Fall mit in die Akte aufzunehmen. Da die Eindeutigkeit eher selten gegeben sein wird, ist Vorsicht bei der Berufung auf ein An- erkenntnis geboten. Es muss sich zweifelsfrei aus der Akte nachweisen lassen, dass der Hilfeempfänger das Bestehen des Anspruchs anerkennt. Beispiel Am 3.2.2002 wurde ein Darlehen gewährt. Im April 2005 ist der damalige Hilfeempfänger nicht mehr hilfebedürftig und kann das Darlehen ratenweise zurückzahlen. Es wird mit ihm (mündlich) ausgemacht, dass er das Darlehen monatlich in Raten zurückzahlt. Die Raten- zahlung lässt die Verjährungsfrist neu beginnen, so dass der Rückzahlungsanspruch nun erst verjährt, wenn der Schuldner mehr als drei Jahre keine Raten mehr zahlt. Exkurs: Mehrere Forderungen In der Praxis kommt es häufiger vor, dass einem Hilfeempfänger mehrere Darlehen gewährt wurden und werden. Ist er ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Lage, eine monatliche Rückzahlung zu tätigen, werden die einzelnen Raten zunächst auf die älteste Schuld ange- rechnet. Kann aber (z.B. aus einem Gesprächsvermerk in der Akte) nachgewiesen werden, dass der Hilfeempfänger alle Forderungen anerkennt und deswegen seine gesamte Schuld (die sich eben aus mehreren Darlehensrückforderungen zusammensetzt) mit den Raten be- gleichen will, so muss dies auch als Anerkenntnis für alle Forderungen gelten und nicht nur für die Forderung, auf die die jeweilige Rate gerade angerechnet wird. Um auch die Verjährungsfrist aller späteren Forderungen mit Fälligkeit zu hemmen, ist ein- Verwaltungsakt zur Geltendmachung erforderlich. (s.o. unter 2.2.1.2.1). 2.2.1.3.2 Vollstreckungshandlungen Der Antrag auf Zwangsvollstreckung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsu- chende bzw. die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, Forderungseinzug-Kiel und der hierauf ergehende Akt des Vollstreckungsorgans lassen jeweils die Verjährung neu beginnen ( § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 2.2.1.3.3 Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung des Anspruchs Wie bereits oben erwähnt, beginnt die Verjährungsfrist auch neu zu laufen, wenn ein Rück- forderungs- und Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. § 52 Abs. 2 SGB X). Ab diesem Zeitpunkt läuft dann die neue Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zusammenfassung 4
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Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens verjährt in drei Jahren ab Schluss des Jah- res, in dem er fällig geworden ist; ab Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheids beginnt eine neue, 30jährige Verjährungsfrist. 2.2.2 Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Leistungen, § 50 SGB X Wenn ein Leistungsbescheid aufgehoben wird, sind die bereits erbrachten Leistungen vom Hilfeempfänger zu erstatten, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dies gilt auch, wenn kein Verwal- tungsakt vorlag, aber Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind, § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 50 Abs. 3 SGB X durch einen Aufhebungs-, Rück- forderungs- und Leistungsbescheid festzusetzen und zurückzufordern. 2.2.2.1 Besonderheit: Bestehen einer Ausschlussfrist Im Bereich der kommunalen Leistungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Aufhebung (d.h. auch Rücknahme oder Widerruf) von Verwaltungsakten bei nachträg- licher Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X zu beurteilen, da es sich bei den Leis- tungsbescheiden um sog. Dauerverwaltungsakte handelt (beim einfachen Verwaltungsakt kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses an, beim Dauerverwal- tungsakt gilt die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, daher gelten Sonderre- gelungen für die Aufhebung). Dies darf jedoch nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse geschehen ( § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Wenn die Änderung nicht zugunsten des Betroffenen erfolgt, ist die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten (vgl. § 48 Abs. 4 SGB X). Die Rücknahme oder der Wider- ruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknah- me oder den Widerruf des Bescheids für die Vergangenheit rechtfertigen. Dies wird regel- mäßig erst mit erfolgter Anhörung der Fall sein, da erst zu diesem Zeitpunkt alle entschei- dungsrelevanten Tatsachen bekannt sein dürften. Um sicherzugehen, sollte die Frist jedoch vom frühestmöglichen Zeitpunkt aus berechnet werden, um den Anspruch zu sichern. Mit Wirkung für die Vergangenheit dürfen nur rechtswidrige begünstigende Bescheide mit den Einschränkungen von § 45 Abs. 2 und Abs. 4 SGB X zurückgenommen werden. Auch hier ist die einjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 und Abs. 4 SGB X zu beachten. Beispiel 1 Am 5.10.2005 erfährt die ARGE-Dienststelle, dass der Hilfeempfänger der einmaligen Unter- stützung gar nicht bedurft hätte, da er eigenes Vermögen hat, was er bei Antragstellung ab- sichtlich verschwiegen hatte. Der entsprechende Leistungsbescheid ist damit rechtswidrig und ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen werden. Dies muss bis zum Ab- lauf des 4.10.2006 erfolgen, um die Ausschlussfrist zu wahren. Im Aufhebungsbescheid soll gleichzeitig auch die Rückforderungssumme festgesetzt werden. Beispiel 2 Wenn die ARGE-Dienststelle am 18.10.2005 (Eingang des entsprechenden Schreibens der Auskunftsstelle) im Rahmen des Datenabgleichs (§52SGBII) von dem Vorhandensein von Vermögen erfährt, kann der entsprechende Leistungsbescheid mit Wirkung für die Vergan- genheit zurückgenommen werden. Dies muss bis zum Ablauf des 17.10.2006 erfolgen, um die Ausschlussfrist zu wahren. Sollte jedoch ein Sachverhalt gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zugrunde liegen, ist der entsprechende Leistungsbescheid rechtswidrig und mit Wirkung für die Vergangenheit zu- rückzunehmen. Beispiel 3 Ein Hilfeempfänger erhält einen AGL II-Bescheid für die Zeit von Mai bis einschließlich Okto- ber, ab 1.8.2006 bekommt er jedoch die Möglichkeit, für ein Entgelt in Teilzeit zu arbeiten. Der Bescheid ist mit Wirkung ab 1.8.2006 aufzuheben, wenn das Einkommen bis zum Ende des Monats zufließt. 5
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2.2.2.2 Verjährungsfrist Der Erstattungsanspruch verjährt gemäß §§ 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, 52 Abs. 2 SGB X in 30 Jahren ab Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides nach § 50 Abs. 3 SGB X. Vor der Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheids gibt es KEINE Verjährungsfrist (vgl. § 50 Abs. 4 SGB X). Beispiel - Fortsetzung Wenn dem Hilfeempfänger am 1.10.2006 der Aufhebungsbescheid zugestellt wird, in dem auch die Rückforderungssumme festgesetzt wurde, und der Hilfeempfänger keinen Wider- spruch gegen den Bescheid erhebt, wird dieser am 1.11.2006 unanfechtbar. Der Anspruch auf die Rückforderung verjährt dann am 31.10.2036, 23.59 Uhr. 2.2.2.3 Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X regelt, dass u.a. für Hemmung und Neubeginn der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend gelten. Hier ist insofern auf die Ausführungen unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3 zu verweisen. Zusammenfassung Wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufhebung eines Leistungsbescheids rechtferti- gen, ist dies binnen Jahresfrist seit Kenntnis zu tun. In diesem Bescheid soll auch die Rück- forderungssumme festgesetzt und der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden. Ist die Festsetzung der Summe in dem Bescheid enthalten und wird dieser unanfechtbar, ver- jährt die Rückzahlungsforderung erst in 30 Jahren ab Unanfechtbarkeit; vor der Unanfecht- barkeit eines Festsetzungsbescheids läuft hingegen keine Verjährungsfrist. 2.2.3 Kostenersatz Kostenersatzansprüche beruhen auf ganz unterschiedlichen Gründen und richten sich auch nicht ausschließlich gegen den Hilfeempfänger. Da auch unterschiedliche Vorschriften gel- ten, wird im Folgenden nach den Anspruchsgrundlagen der Forderungen unterschieden. 2.2.3.1 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 34 SGB II Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vorausset- zungen für die eigene oder anderer Hilfebedürftigkeit oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an andere ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet ( § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Gemäß § 34 Abs. 2 SGB II geht diese Leistungspflicht auf den Erben über. Für diesen Anspruch existiert keine Verjährungsfrist. 2.2.3.1.1 Besonderheit: Bestehen einer Erlöschensfrist Der Kostenersatzanspruch erlischt in drei Jahren, beginnend ab Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Dies bedeutet, dass der An- spruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, dass er nach drei Jahren nicht mehr exis- tiert [im Gegensatz zur Verjährung, bei der der Anspruch zwar noch besteht, der Anspruchs- gegner jedoch die Einrede der Verjährung dagegen erheben kann.]. Beispiel Wenn jemand sein geringes Einkommen im Spielsalon verspielt hat und deswegen im Jahre 2005 (ergänzend) Grundsicherungsleistungen des Jobcenter bekommt, erlischt der Kosten- ersatzanspruch gegen ihn mit Ablauf des 31.12.2008. 2.2.3.1.2 Hemmung, Neubeginn der Frist Für die Hemmung sowie den Neubeginn der Erlöschensfrist sind die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden ( § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3 wird daher verwiesen. Beispiel Erhält jemand aufgrund eigenen Verschuldens im Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II, 6
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muss der Kostenersatzanspruch gegen ihn bis zum 31.12.2008, 23.59 Uhr geltend gemacht werden. Erkennt dieser den Anspruch in geeigneter Weise an (s.o. unter 2.2.1.3.1), beginnt die Erlöschensfrist neu zu laufen, vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II, der für die Fälle des § 35 SGB II analog anzuwenden ist, steht der Erlass eines Leistungsbescheides der Erhebung einer Klage gleich, hemmt also ebenfalls die Erlöschenfrist. Auch hier gilt der § 52 SGB X, d.h. mit Erlass eines Bescheids zur Durchsetzung des Kos- tenersatzanspruchs ist die Erlöschensfrist (bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides) ge- hemmt. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, beginnt ab diesem Tag eine neue Erlöschens- frist von 30 Jahren. Beispiel - Fortsetzung Wenn der Leistungsempfänger gerade noch rechtzeitig am 30.12.2008 einen Bescheid der ARGE zugestellt bekommt, mit dem er zum Kostenersatz einer bestimmten Summe aufge- fordert wird, ist die Erlöschensfrist zunächst gehemmt. Wehrt sich der Empfänger nicht ge- gen den Bescheid, wird dieser am 30.1.2009 unanfechtbar; die Erlöschensfrist läuft dann ab diesem Tage 30 Jahre (bis 29.1.2039). Zusammenfassung Es besteht für den Kostenersatz zwar keine Verjährungsfrist, jedoch eine Erlöschensfrist von drei Jahren. Diese kann mit den Maßnahmen des BGB gehemmt werden bzw. zum Neube- ginn gebracht werden, am einfachsten ist jedoch der Bescheid zur Durchsetzung des Kos- tenersatzanspruchs, der die Frist hemmt bzw. ab Unanfechtbarkeit auf 30 Jahre verlängert. 2.2.3.2 Kostenersatz durch Erben, § 35 SGB II Nach § 35 SGB II hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die Erben eines verstorbenen Hilfeempfängers für die Kosten, die zehn Jahre vor dem Erbfall für den Hilfeempfänger aufgewendet wurden und 1.700,- € überstei- gen. Eine Verjährungsfrist besteht hier ebenfalls nicht. 2.2.3.2.1 Besonderheit: Bestehen einer Erlöschensfrist Der Anspruch auf Kostenersatz durch die Erben verjährt zwar nicht, er erlischt jedoch eben- falls nach drei Jahren nach dem Tod des Hilfeempfängers (§ 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II). 2.2.3.2.2 Hemmung, Neubeginn der Erlöschensfrist Hier gilt das zum Kostenersatz durch schuldhaftes Verhalten gesagte (s. unter 2.2.3.2.1). Durch Leistungsbescheid lässt sich die Erlöschensfrist am einfachsten hemmen, § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dabei reicht eine bloße Mitteilung oder ein Feststellungsbescheid nicht aus. Der Leistungsbescheid muss den Kostenersatzanspruch konkret beziffern und den Ersatz- pflichtigen zur Zahlung auffordern. Beispiel Wenn der Hilfeempfänger am 29.8.2010 verstorben ist, muss der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Erben bis zum 28.8.2013, 23.59 Uhr geltend gemacht werden. Erkennt der Erbe in dieser Zeit den Anspruch in geeigneter Weise (s. o. unter 2.2.1.3.1) an, beginnt die Erlöschensfrist für den Kostenersatzanspruch erneut, vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2.2.4 Kostenerstattung Bei Kostenerstattungsansprüchen ist zu unterscheiden: Ansprüche zwischen verschiedenen Leistungsträgern untereinander richten sich nach §§ 102ff. SGB X, Ansprüche zwischen ver- schiedenen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Aufenthalt im Frauenhaus nach § 36a SGB II. Da unterschiedliche Verjährungsvorschriften anzuwenden sind, werden die Kostenerstattungsansprüche im Folgenden getrennt aufgeführt. 7
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2.2.4.1 Kostenerstattung zwischen verschiedenen Leistungsträgern, §§ 102ff. SGB X Für alle vier Kostenerstattungsansprüche der §§ 102 bis 105 SGB X (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers, Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und An- spruch des unzuständigen Leistungsträgers) gelten die nachfolgenden Ausführungen. 2.2.4.1.1 Besonderheit: Bestehen einer Ausschlussfrist Gemäß § 111 SGB X muss der Erstattungsberechtigte den Anspruch spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend machen. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Die Ausschlussfrist beginnt gemäß § 111 Satz 2 SGB X frühestens ab Kenntnis des erstat- tungsberechtigten Leistungsträgers. Beispiel Wegen ungeklärter Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung ist der Träger der Grund- sicherung für Arbeitssuchende bis zum 30.06.2005 für einen Bedürftigen eingetreten. Bestä- tigt sich der Anspruch gegenüber der Rentenversicherung am 19.6.2005 (Kenntnis der Dienststelle), muss der Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Rentenversiche- rungsträger bis zum 18.06.2006, 23.59 Uhr geltend gemacht werden. 2.2.4.1.2 Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 113 Satz 1 SGB X vier Jahre nach Ablauf des Kalen- derjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des er- stattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Sie beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Er- stattungsanspruch entstanden ist. Beispiel Der Rentenversicherungsträger hat am 20. Dezember 2006 über den Antrag auf Kostener- stattung entschieden. Das Schreiben trifft bei der ARGE-Dienststelle am 28.12.2006 ein. Der Erstattungsanspruch des Jobcenter verjährt am 31.12.2010, 23.59 Uhr. 2.2.4.1.3 Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X gelten u.a. für die Hemmung und den Neubeginn der Verjäh- rung die Verjährungsvorschriften des BGB sinngemäß. Insofern gelten die Ausführungen zu 2.2.1.2 und 2.2.1.3. In Zweifelsfällen sollte immer die Teamleitung kontaktiert werden. Zusammenfassung Ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger muss binnen 12 Monaten nach der letzten Leistung geltend gemacht werden. Verjährt ist der An- spruch vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. 2.2.4.2 Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus, § 36a SGB II Mangels spezieller Verjährungsvorschriften im SGB II ist das BGB hier analog anzuwenden. Auf die Ausführungen zu Frist, Hemmung und Neubeginn unter 2.2.1.2, 2.2.1.2 und 2.2.1.3 wird verwiesen. Die Kostenerstattung bei Frauenhausaufenthalt wird über das Landratsamt abgewickelt. 2.2.5 Übergegangene zivilrechtliche Ansprüche Die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen, die nach § 33 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergegangen sind, richtet sich nach dem Recht des Anspruchs, also nach dem BGB. Dies können Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers sein, aber auch sonstige Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber Dritten (z.B. Pflicht- teilsergänzungsanspruch, Schenkungsrückgewähr, Anspruch auf Erbauseinandersetzung). 8
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2.2.5.1 Verjährungsfrist Die Verjährungsvorschriften befinden sich im BGB in den §§ 194ff.. Die regelmäßige Verjäh- rungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre; je nach Anspruchsart kann dies aber auch eine andere sein. In § 197 BGB ist die 30jährige Verjährungsfrist geregelt, die z.B. für Her- ausgabeansprüche aus Eigentum oder für familien- und erbrechtliche Ansprüche gilt. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: § 197 Abs. 2 BGB regelt die Ausnahme, dass z.B. Unter- haltsansprüche oder andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterlie- gen, beginnt gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Beginn bestimmt ist. Beispiel Der Vater eines Hilfeempfängers stirbt am 5.10.2006, der Hilfeempfänger hat lediglich einen Pflichtteilsanspruch, den der Träger der Grundsicherung gemäß § 33 SGB II auf sich überlei- tet. Der Anspruch verjährt als erbrechtlicher Anspruch in 30 Jahren ab Entstehung des An- spruchs, also ab Erbfall (§§ 197 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 2317 BGB), somit am 4.10.2036, 23.59 Uhr. 2.2.5.2 Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist Da die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB anwendbar sind, gilt das unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3. Gesagte. Da es sich hier jedoch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch lediglich auf den Träger der Grundsicherung übergegangen ist, kann nicht mittels Erlass eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung des Anspruchs die Verjährung gehemmt werden. Beispiel - Fortsetzung Wenn die Klage des Trägers der Grundsicherung auf Herausgabe des Pflichtteils am 2.10.2036 zugestellt wird, hemmt dies die Verjährungsfrist – diese läuft nicht weiter. Der An- spruch ist damit gesichert. Zusammenfassung Je nach Art des übergeleiteten Anspruchs können unterschiedliche Verjährungsfristen im BGB gelten. Eine Hemmung durch einen Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs ist hier nicht möglich. 3. Verfahren Um zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, müssen zunächst alle Forderun- gen gesichtet werden. Je nach Fall kann die Verjährung unmittelbar drohen, die Verjährung in weiter Zukunft liegen oder auch noch gar nicht begonnen haben, wenn die Forderung noch nicht fällig ist. Im schlimmsten Fall ist die Forderung bereits unzweifelhaft verjährt. Entsprechend der jeweiligen Umstände müssen dann unterschiedliche Maßnahmen erfol- gen, die oben unter den einzelnen Forderungsarten näher erläutert sind. Forderungen, die offensichtlich verjährt sind, sollten dennoch gegenüber dem Schuldner gel- tend gemacht werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen; in Einzelfällen könnte zumindest die Möglichkeit bestehen, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Ver- jährung beruft. Bei älteren Darlehen, die noch nicht einmal fällig sind, kann eine Umwandlung des Darle- hens in eine Beihilfe in Betracht kommen bzw. die Fälligsetzung des Darlehen. Verwaltungsakt zur Durchsetzung oder Feststellung nach § 52 Abs. 1 SGB X Schon ein Festsetzungsbescheid hemmt die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 SGB X; folgen- der Satz sollte in dem entsprechenden Bescheid enthalten sein: 9
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Beispiel: Hiermit wird der von Ihnen geschuldete Kostenbeitrag auf 394,40 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Bei Leistungsbescheiden sollte zumindest die verbindliche Zahlungsaufforderung enthalten sein Rechtsbehelfsbelehrung. 4. In Kraft treten Diese Dienstanweisung tritt am 20.02.2013 in Kraft. 10
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