Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen des Jobcenters

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Aichach, 27.11.2008 Änderung: 23.11.2010 Änderung: 24.03.2014 370-1 Verwaltungsverfahren für allein stehende Wohnungslose (Durchreisende) Das Jobcenter Wittelsbacher Land betreut seit 01.01.2005 die Langzeitarbeitslosen im Landkreis Aichach-Friedberg, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Träger des Jobcenter sind der Landkreis Aichach-Friedberg und die Agentur für Arbeit. Mit geänderter Rechtslage sollen die Gemeinden folgende Informationen und Richtlinien zum Umgang/Verfahren mit Durchreisenden bekommen, die bei Bedarf an die noch zu sammelnden Erfahrungen angepasst werden. (1) Definition Durchreisende Durchreisende/Nichtsesshafte bzw. allein stehende wohnungslose Personen sind mittellose Menschen ohne Wohnung und Arbeit, ohne sozial abgesicherte Existenzverhältnisse und tragende Beziehungen zur Familie oder anderer Lebensgemeinschaften. Nicht dazu zählen von Obdachlosigkeit bedrohte Bürger kreisangehöriger Gemeinden. (2) Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur, wenn der Durchreisende - das 15. Lebensjahr bereits vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - Hilfebedürftigkeit besteht, seinen Lebensunterhalt also nicht durch Einkommen, Sozialleistungen oder Vermögen decken kann, - Erwerbsfähigkeit besteht (diese wird unterstellt, da eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst nicht vorgenommen werden kann) und - der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Landkreises Aichach-Friedberg liegt, wobei hier auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt wird. (3) Verfahren Bei Mittellosigkeit wird über die Gemeindeverwaltung ein Antrag auf SGB II – Leistungen (vgl. Anlage) aufgenommen. Die Prüfung der Gemeinde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Angaben zur Person und die Glaubwürdigkeit des dargelegten Bedarfes. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dieser vereinfachten Regelung für Durchreisende besteht nur, wenn die Voraussetzungen unter 2. erfüllt sind. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf die Auszahlung des anteiligen Regelsatzes für einen Alleinstehenden. Die einzelnen Gemeinden werden ermächtigt, einmal innerhalb von drei Monaten für maximal drei aufeinander folgende Tage an einen Hilfeempfänger auszuzahlen. Vor Feiertagen und Wochenenden, wie z.B. Ostern, ist eine Auszahlung für bis zu fünf aufeinander folgende Tage möglich. Die Gemeindeverwaltung informiert über die Antragstellung telefonisch und sendet den Kurzantrag per Telefax an die Jobcenter Wittelsbacher Land 86551 Aichach, Hauptstraße 2 Telefon: 0 82 51/ 87 76 – 53 (Leistung) Telefax: 0 82 51/ 87 76 – 45 (4) Antragsprüfung im Jobcenter 1
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Der Mitarbeiter des Jobcenter prüft den Antrag insbesondere darauf, ob die Angaben schlüssig sind und kontrolliert über das Leistungsprogramm, ob Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder für diesen Tag Leistungen nach dem SGB II von einer Arbeitsagentur oder einem SGB II - Träger (Jobcenter) bewilligt wurden. Außerdem steht eine Excel-Datei zur Verfügung, in der nachgesehen werden kann. Über das Ergebnis der Prüfung wird der Mitarbeiter der Gemeinde unverzüglich telefonisch informiert. (5) Auszahlung Besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, wird dieser in Höhe des maßgebenden Tagessatzes von der Gemeindeverwaltung im Auftrag des Jobcenters in bar ausgezahlt. Die Gemeindeverwaltung schickt das Original des gefaxten Kurzantrags an das Jobcenter. Vom Mitarbeiter des Jobcenters wird der Antrag am gleichen Tag erfasst und die Auszahlung an die Gemeinde angeordnet, um sicherzustellen, dass die Auszahlungs- bzw. die Berechnungsdaten in der Leistungssoftware A2LL von jedem SGB II- Träger eingesehen werden können und damit eine Doppelzahlung für den gleichen Zeitraum vermieden wird. Außerdem erfolgt am gleichen Tag der Eintrag in die Excel-Datei. Die Hilfe wird grundsätzlich tageweise ausbezahlt. An Wochenenden bzw. vor arbeitsfreien Tagen der Verwaltung wird die Hilfe ohne gesonderte Antragstellung für die arbeitsfreien Tage mit ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt von Montag bis Donnerstag von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Vor Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen erfolgt die Auszahlung von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr. Damit soll ein evtl. Doppelbezug von Leistungen verhindert werden. Bei Anträgen, die nach 11.00 Uhr eingehen, kann an diesem und für diesen Tag keine Leistung mehr erfolgen. (6) Leistungsausschluss Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Folgende Ausländer haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen: -   Ausländer mit einer räumlich beschränkten Aufenthaltsbefugnis, die den Landkreis Aichach-Friedberg mit einschließt                      oder -   Ausländer mit einer räumlich unbeschränkten Aufenthaltsbefugnis, wenn diese erstmals von einer bayerischen Behörde erteilt wurde und -   eine Arbeitserlaubnis vorgelegt werden kann, die in Kopie dem Antrag beizufügen ist. Kann eine Arbeitserlaubnis nicht vorgelegt werden, besteht kein Anspruch auf Leistungen! Die Gemeindeverwaltung muss sich hier mit dem Sozialhilfeträger abstimmen. (7) Gemeinnützige Arbeit Dem Antragsteller ist keine gemeinnützige Arbeit zuzuweisen. Daher können auch keine Mehraufwandsentschädigungen gewährt werden. (8) Krankenversicherung Für die Dauer des Leistungsbezuges besteht ein Pflichtversicherungsanspruch in der vom Antragsteller gewählten Krankenversicherung, soweit kein vorrangiger anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. (9) Rentenversicherung Für die Dauer des Leistungsbezuges besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, gem. § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, es sei denn, sie sind nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit. gez.                                                    gez. Gottfried Denkel                                        Michaela Stadelmeyer Geschäftsführer                                         Teamleiterin Leistung 2
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