(01) Kooperationsvereinbarung 2013-07-12

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen und Zielvereinbarung

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Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf zwischen der Agentur für Arbeit Saarland, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn Jürgen Haßdenteufel und dem Jobcenter im Landkreis Neunkirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Katja Sauerbrey und dem Jugendamt des Landkreises Neunkirchen, vertreten durch die Landrätin Frau Cornelia Hoffmann-Bethscheider I.       Präambel Die Förderung der beruflichen und sozialen Integration sowie der Ausgleich sozialer Benachteili- gungen und die Überwindung individueller Beeinträchtigungen von Jugendlichen sind gemein- same Aufgaben der Jugendhilfe, der Agenturen für Arbeit sowie der Träger der Grundsicherung. In § 18 Abs. 1 SGB II, in § 9 Abs. 3 SGB III und in § 81 SGB VIII ist deshalb die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verankert. Gemeinsames Ziel ist es, die intensive und an der individuellen Problemlage ausgerichtete Betreuung und Förderung erwerbsfähiger Jugendlicher unter 25 Jahren effektiv umzusetzen. II.      Gegenstand und Gestaltung der Kooperation Die Leistungen nach dem SGB II, SGB III und dem SGB VIII sollen nicht nebeneinander, sondern in enger Abstimmung miteinander angeboten werden. Jeder Partner erfüllt im Rahmen der Kooperation seinen originären Auftrag (vgl. Anlage 1) und leistet seinen Beitrag für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ziel einer gelingenden sozialen und beruflichen Integration junger Menschen. Seite 1 von 4
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Es ist eine Angebotsstruktur zu schaffen, die allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine angemessene Förderung durch Instrumente des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), des SGB III (Arbeitsförderung) sowie des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ermöglicht. Erhält ein junger Mensch sowohl Leistungen nach dem SGB II und/oder dem SGB III als auch nach dem SGB VIII, erfolgt eine enge Zusammenarbeit und ein ständiger wechselseitiger Infor- mationsaustausch zwischen der Arbeitsagentur, dem Jobcenter und dem Jugendamt, um eine größtmögliche Transparenz für die Jugendlichen, deren Eltern und alle beteiligten Einrichtungen zu erzielen. Aufgrund der Verortung der zentralen Dienste im Übergangsfeld Schule – Beruf der Rechtskreise SGB II, III und VIII (Dienste des Jobcenters und der Agentur für Arbeit sowie der Jugendberufshilfe) im Gebäude der Agentur für Arbeit Neunkirchen ist die umfassende Beratung junger Menschen an einem Ort gewährleistet. Durch eine gemeinsame Angebots- und Maßnahmeplanung von Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendamt soll eine bedarfsgerechte und kohärente Angebotsstruktur aufgebaut sowie ein wirt- schaftlicher und sparsamer Einsatz finanzieller Mittel gewährleistet werden. Doppelstrukturen sollen vermieden und Förder- bzw. Betreuungslücken geschlossen werden. Ein Aufgabenschwerpunkt der Partner ist die Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit. Die Zusammenarbeit der Partner auf der institutionell strategischen Ebene und auf der operatio- nalen Ebene / Fallebene wird in einzelnen Schnittstellenkonzepten geregelt, die elementare Be- standteile dieser Kooperationsvereinbarung sind: a) Schnittstellenkonzept Kreisjugendamt Neunkirchen und Jobcenter im Landkreis Neunkir- chen (Anlage 2) b) Schnittstellenkonzept Kreisjugendamt Neunkirchen und Agentur für Arbeit Saarland (An- lage 3) c) Schnittstellenkonzept Agentur für Arbeit Saarland und Jobcenter im Landkreis Neunkir- chen (Anlage 4) III.    Ansprechpartner/innen Verbindliche Ansprechpartner/innen sind … … für die Agentur für Arbeit: -   der Vorsitzende der Geschäftsführung -   die Geschäftsführerin Operativ -   der Bereichsleiter -   der Teamleiter U25, der Teamleiter Reha/SB und der Teamleiter Arbeitsvermittlung -   die Berufsberatungsfachkräfte (einschl. Reha) -   die Vermittlungsfachkräfte (einschl. Reha) … für das Jobcenter: -   die Geschäftsführerin -   die Bereichsleiterin -   der Teamleiter U25 -   die Fallmanager/innen U25 -   die persönlichen Ansprechpartner/innen U25 -   der Soziale Dienst Seite 2 von 4
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… für das Jugendamt: -    die Landrätin -    die Sozialdezernentin -    der Jugendamtsleiter -    der Sachgebietsleiter Jugendberufshilfe -    der Sachgebietsleiter Allgemeiner Sozialer Dienst 1 -    die pädagogischen Mitarbeiter/innen der Jugendberufshilfe -    die pädagogischen Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes -    die pädagogischen Mitarbeiter/innen des Bereiches Schoolwork -    die pädagogischen Mitarbeiter/innen der Jugendgerichtshilfe -    die pädagogischen Mitarbeiter/innen der mobilen Jugendarbeit (Streetwork) IV.      Dienstbesprechung, Hospitation, Fortbildung Die gegenseitige Information der Fachkräfte über Aufgaben, Arbeitsabläufe, Rechtsgrundlagen, Erreichbarkeit etc. muss gewährleistet sein. Dies kann durch den Austausch schriftlicher Informa- tionen, durch Teilnahme an Dienstbesprechungen, durch gegenseitige Hospitationen oder durch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen erfolgen. Dies gilt insbesondere für neue Mitarbei- ter/innen. V.       Datenschutz Die Jugendlichen und ihre Eltern sind bei der gesamten Hilfe-/Integrationsplanung zu beteiligen. Für die gegenseitige Übermittlung von Daten gelten die Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten des SGB I, SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB X. Die Jugendlichen und ihre Eltern sind darüber zu informieren, wer zu welchem Zweck mit wem zusammenarbeitet. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern und/oder des jungen Menschen bezüglich der Übermittlung von Sozialdaten an den jeweils anderen Leistungsträger wird auch dann ange- strebt, wenn die Übermittlung der Daten nach § 69 SGB X zulässig ist. VI.      Allgemeine Grundsätze Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln und ihrer Zusammenarbeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit, der Rechtmäßigkeit und der Leistungsfähigkeit zugrunde. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmt. 1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein, die im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips seitens des Landkreises Neunkirchen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Seite 3 von 4
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Inhaltliche Anpassungen der Schnittstellenkonzepte sind auch ohne Änderung der Kooperations-
vereinbarung wirksam, wenn diese von den zuständigen Teamleitern / Sachgebietsleitern der
tangierten Partner unterzeichnet wurden.

VII. Inkrafttreten und Dauer

Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie verlängert sich jeweils um ein
Jahr, wenn sie nicht ein halbes Jahr vorher von einer der Vereinbarungsparteien gekündigt wird.

Neunkirchen, 04.10.2013

 

Anlagen

1. Aufgaben der Kooperationspartner

2. Schnittstellenkonzept Kreisjugendamt Neunkirchen und Jobcenter im Landkreis Neunkirchen
3. Schnittstellenkonzept Kreisjugendamt Neunkirchen und Agentur für Arbeit Saarland

4. Schnittstellenkonzept Agentur für Arbeit Saarland und Jobcenter im Landkreis Neunkirchen

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Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf                                 Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Forderns. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreut, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 75 SGB III), Vermittlungsbudget (VB nach § 44 SGB III) und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschen, die sich nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht. Bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern werden diese Leistungen vom Träger der Grundsiche- rung gewährt (§ 16 Abs. 1 SGB II). SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) soll jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen der Jugend- sozialarbeit nach § 13 SGB VIII erbracht. Sie können auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII) und als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können der oben benannten Zielgruppe angeboten werden, wenn das nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt ist (§ 13 Abs. 2 SGB VIII). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Seite 1 von 1
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Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf                           Stand: 04.10.2013 SCHNITTSTELLENKONZEPT Kreisjugendamt Neunkirchen und Jobcenter im Landkreis Neunkirchen Zusammenarbeit auf der institutionell strategischen Ebene a) Zur Festlegung von Kooperations- und Schwerpunktsetzungen sowie aktuellen Entwicklungen und Planungen findet jährlich im November ein Abstimmungsgespräch zwischen Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendamt auf der Ebene der Amtsleiter/Bereichsleiter sowie der Sachgebietsleiter/Teamleiter statt, in dem eine Jahresarbeitskonzeption für das darauf fol- gende Jahr erarbeitet wird. b) Auf Grundlage der Jahresarbeitskonzeption findet mindestens einmal jährlich ein evaluatives Abstimmungsgespräch zwischen Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendamt auf der Ebene der Sachgebietsleiter/Teamleiter statt. Bei Bedarf können weitere Akteure (z.B. Jugendmigra- tionsdienst, Suchtberatung etc.) hinzugezogen werden. c) Ein Vertreter des Jobcenters wird gemäß Satzung des Jugendamtes im Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied hinzugezogen. d) Bei der Jugendhilfeplanung sowie bei der Erstellung der Arbeitsmarktprogramme der Agentur für Arbeit und des Jobcenters stimmen sich die Kooperationspartner jeweils ab. e) Die Partner sind jeweils Mitglieder der Lenkungsgruppe „Jugend und Beruf“ und arbeiten in verschiedenen Arbeitskreisen (z.B. Netzwerk der Integration, Netzwerk soziale und psychoso- ziale Dienste etc.) zusammen. Zusammenarbeit auf der operationalen Ebene / Fallebene a) Bei Bekanntwerden einer gleichzeitigen Leistungsgewährung (Dienstleistungen, Geldleistun- gen und Sachleistungen) nach dem SGB II und SGB VIII erfolgt die Verständigung der Part- ner bei Bedarf und/oder auf Wunsch der jungen Menschen. Zur gemeinsamen Abstimmung werden Fallbesprechungen durchgeführt und das Jobcenter bzw. das Jugendamt wird an der Förderplanung des jeweils anderen Rechtskreises beteiligt, um eine adäquate, komplementä- re und kohärente Förderung der jungen Menschen zu gewährleisten. b) Bei entsprechendem Förderbedarf oder bei Eintritt leistungsrechtlicher Konsequenzen nach Pflichtverletzungen, die eine Beschränkung des Leistungsbezugs auf die Kosten für Unterkunft und Heizung oder ein vollständiges Entfallen des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben, in- formiert das Jobcenter auf Wunsch des jungen Menschen das Jugendamt (Jugendberufshil- fe), um auf geeignete Unterstützungsleistungen der Jugendsozialarbeit hinzuwirken, die eine Integration in schulische oder betriebliche Ausbildung, Beschäftigung oder ggf. eine Rück- führung in den Leistungsbezug des SGB II zum Ziel haben. Seite 1 von 3
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Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf                           Stand: 04.10.2013 c) Bei der Vermittlung von jungen Eltern in Ausbildung, Beschäftigung oder eine integrations- fördernde Arbeitsmarktmaßnahme soll das Jugendamt kurzfristig einen entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte/Tagespflege zur Verfügung stellen. d) Im Bedarfsfall fertigt das Jugendamt Stellungnahmen zur Frage der Notwendigkeit der An- mietung von eigenem Wohnraum bei unter 25-Jährigen an. e) Im Vorfeld einer geplanten oder unmittelbar nach vorzeitiger Beendigung einer Maßnahme der Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform und im Falle der Notwendig- keit einer Beantragung von Leistungen nach dem SGB II findet ein Abstimmungsgespräch zwischen Jugendamt und Jobcenter zum bisherigen Unterstützungsverlauf statt. f) Bei jungen Menschen, die in eigenem Wohnraum leben oder planen, zeitnah eigenen Wohnraum zu beziehen, und die aus Sicht des Jobcenters im Hinblick auf diesen Verselb- ständigungsprozess einen besonderen pädagogischen Förderbedarf haben, finden Abstim- mungsgespräche zwischen Jugendamt und Jobcenter statt. g) Bei fortgesetzter unentschuldigter Schulabwesenheit junger Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB II finden Abstimmungsgespräche zwischen Jobcenter und Jugendamt (Schoolworker bei allgemeinbildenden Schulen und/oder Jugendberufshilfe bei berufsbil- denden Schulen) statt. Ggf. werden gemeinsame Beratungsgespräche vereinbart. h) Im Bedarfsfall finden Abstimmungsgespräche zwischen Jobcenter und Jugendamt im Hinblick auf das Präventionsprojekt „Frühe Hilfen – Keiner fällt durchs Netz“ statt und eine schnellst- mögliche Unterstützung durch das Jugendamt wird gewährleistet. Gleiches gilt bei der Inan- spruchnahme des Frauenhauses, wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind. i) Bei entsprechendem Förderbedarf und vorhandenen Platzkapazitäten kann das Jobcenter aus eigener Initiative geeignete junge Menschen in das Projekt „STABIL“ zuweisen. Abstim- mungsgespräche zwischen Maßnahmeträger und Jobcenter finden jederzeit statt. Abschluss- berichte über den Verlauf der Maßnahme werden dem Jobcenter vom Maßnahmeträger un- aufgefordert zugesandt. j) Bei Bedarf finden Abstimmungsgespräche zwischen Jugendgerichtshilfe und Jobcenter statt. k) Bei Bedarf finden Abstimmungsgespräche zwischen mobiler Jugendarbeit (Streetworker) und Jobcenter statt. l) Bei auftretenden Problemen, die sich aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ergeben und die Jugendhilfe tangieren (z.B. Aufbau von Mietschulden, Verlust der Wohnung, Kindeswohl- gefährdung etc.), finden Abstimmungsgespräche zwischen Jobcenter und Jugendamt statt. m) Bei Überforderungserscheinungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten von Eltern, die einen Erzie- hungsauftrag für minderjährige Kinder und Jugendliche haben, von denen das Jobcenter Kenntnis erlangt, finden Abstimmungsgespräche zwischen Jobcenter und Jugendamt statt. Seite 2 von 3
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Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013

Inkrafttreten und Gültigkeit

Dieses Schnittstellenkonzept tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und ist gültig bis ein Nach-
folgekonzept vereinbart wird oder eine neue Rechtslage eine Änderung erforderlich macht.

Neunkirchen, 04.10.2013

Teamleiter U25 Jobcenter

   

   

Sachgebietsleiter Jugendberufshilfe Kreisjugendamt

 

 

 

Sachgebietsleiter Allgemeiner Sozialer Dienst Kreisjugendamt

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Anlage 3 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf                            Stand: 04.10.2013 SCHNITTSTELLENKONZEPT Agentur für Arbeit Saarland und Kreisjugend- amt Neunkirchen Zusammenarbeit auf der institutionell strategischen Ebene: a) Zur Festlegung von Kooperations- und Schwerpunktsetzungen sowie aktuellen Entwicklungen und Planungen findet jährlich im November ein Abstimmungsgespräch zwischen Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendamt auf der Ebene der Amtsleiter/Bereichsleiter sowie der Sachgebietsleiter/Teamleiter statt, in dem eine Jahresarbeitskonzeption für das darauf fol- gende Jahr erarbeitet wird. b) Auf Grundlage der Jahresarbeitskonzeption findet mindestens einmal jährlich ein evaluatives Abstimmungsgespräch zwischen Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendamt auf der Ebene der Sachgebietsleiter/Teamleiter statt. Bei Bedarf können weitere Akteure (z.B. Jugendmigra- tionsdienst, Suchtberatung etc.) hinzugezogen werden. c) Ein Vertreter der Agentur für Arbeit wird gemäß Satzung des Jugendamtes im Jugendhilfe- ausschuss als beratendes Mitglied hinzugezogen. d) Bei der Jugendhilfeplanung sowie bei der Erstellung der Arbeitsmarktprogramme der Agentur für Arbeit und des Jobcenters stimmen sich die Kooperationspartner jeweils ab. e) Die Partner sind jeweils Mitglieder der Lenkungsgruppe „Jugend und Beruf“ und arbeiten in verschiedenen Arbeitskreisen (z.B. Netzwerk der Integration, Netzwerk soziale und psychoso- ziale Dienste etc.) zusammen. Zusammenarbeit auf der operationalen Ebene / Fallebene a) Die Jugendhilfe (Jugendberufshilfe) und die Berufsberatung arbeiten zielgruppen- und auf- tragsorientiert zusammen. An den allgemeinbildenden Schulen finden im 2. Schulhalbjahr der Klassenstufe 8 Förder- konferenzen statt, an denen die Berufsberatung, die Jugendberufshilfe, die Schoolworker und nach Möglichkeit die Klassenlehrer zusammenarbeiten. Junge Menschen, die individuellen Unterstützungsbedarf bei der Orientierung und Entschei- dung oder bei der Realisierung des Berufswunsches haben, wird durch die Agentur für Arbeit ein Angebot der Berufsberatung gemacht. Die Berufswahl der jungen Menschen wird durch die Berufsberatung mit aktuellen berufskundlichen und arbeitsmarktlichen Informationen po- tenzialorientiert unterstützt und im Rahmen des vorhandenen Maßnahmeangebots gefördert. Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung in- dividueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, bietet die Jugendberufshilfe sozialpädagogische Hilfen an, die ihre schulische und berufliche Aus- bildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Seite 1 von 2
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Anlage 3 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013

b) Bei Bekanntwerden einer gleichzeitigen Leistungsgewährung (Dienstleistungen, Geldleistun-
gen und Sachleistungen) nach dem SGB Ill und SGB VIll erfolgt die Verständigung der Part-
ner bei Bedarf und/oder auf Wunsch der jungen Menschen. Zur gemeinsamen Abstimmung
werden Fallbesprechungen durchgeführt und die Agentur für Arbeit bzw. das Jugendamt wird
an der Förderplanung des jeweils anderen Rechtskreises beteiligt, um eine adäquate, kom-
plementäre und kohärente Förderung der jungen Menschen zu gewährleisten.

c) Bei der Vermittlung von jungen Eltern in Ausbildung, Beschäftigung oder eine integrations-
fördernde Arbeitsmarktmaßnahme soll das Jugendamt kurzfristig einen entsprechenden
Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte/Tagespflege zur Verfügung stellen.

Inkrafttreten und Gültigkeit

Dieses Schnittstellenkonzept tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und ist gültig bis ein Nach-
folgekonzept vereinbart wird oder eine neue Rechtslage eine Änderung erforderlich macht.

Neunkirchen, 04.10.2013

Sachgebietsleiter Jugandberufshilfe Kreisjugendamt

 

 

 

Sachgebietsleiter Heomemer Sozialer Dienst Kreisjugendamt

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