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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impfzentrum Hamburg

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Dienstleistungsvereinbarung

Zwischen der doctari Med ANÜ GmbH
Straße Frankfurter Alle 31a
PLZ/Ort 10247 Berlin

- nachfolgend „doctari"“ genannt -
und der Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Straße Humboldtstraße 56
PLZ/Ort 22083 Hamburg

- nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt -

- doctari und Auftraggeberin nachfolgend zusammen auch „Parteien“ genannt -
Präambel:

Die Auftraggeberin ist Kooperationspartnerin der Freien und Hansestadt Hamburg (nachfolgend „FHH“ genannt)
beim Betrieb des zentralen Impfzentrums für Corona-Schutzimpfungen in den Hamburger Messehallen
(nachfolgend auch „Impfzentrum“ genannt). doctari unterstützt die FHH und die Auftraggeberin beim Betrieb
den Impfzentrums mit unterschiedlichen Dienstleistungen, u.a. der Personalgestellung sowie der
Personaleinsatzplanung für das medizinische Fachpersonal im Impfzentrum und den mobilen Impfteams. Darüber
hinaus wünschen die FHH und die Auftraggeberin eine Unterstützung von doctari beim On-Site-Management im
Impfzentrum. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien im Rahmen dieses Vertrages (nachfolgend
„Dienstleistungsvereinbarung“ genannt) Folgendes:

8 1 On-Site-Management

1. doctari verpflichtet sich, beginnend ab dem 15.01.2021 für die FHH und die Auftraggeberin im Rahmen eines
On-Site-Managements im Impfzentrum folgende Dienstleistungen zu erbringen. Doctari wird hierbei in Form
einer vereinfachten Personalabteilung tätig und nimmt insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:

a) Begrüßung des medizinischen Personals in den Räumlichkeiten des Impfzentrums und organisatorische
Einweisung.

b) doctari ist Ansprechpartner des medizinischen Personals vor Ort für organisatorische Fragen (persönlich
und telefonisch); die Tätigkeit umfasst insbesondere:

i. Betreuung des medizinischen Personals am Akkreditierungs- und Servicecounter ausschließlich

für die Zeiterfassung; ‘

ii. Unterstützung des medizinischen Personals bei operativen Schulungsinhalte und weiteren.
organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz im Impfzentrum:
o Betreuung des medizinischen Personals bezüglich der Einsatz- bzw. Schichtplanung;
o Betreuung des medizinischen Personals bei Fragen zum elektronischen
Zeiterfassungssystem;
o  Clusterübergreifende Erfassung und Bündelung sowie Zuführung einer inhaltlichen
Klärung von Rückmeldungen des medizinischen Personals zum Einsatz im Impfzentrum
o Unterstützung eines professionellen Onboardings;
o Unterstützung des pre-Onboardings (z.B. Newsletter für das ärztliche Personal);
il. Koordinierung von Schulungsterminen für das medizinische Personal;
iv.
V. Besetzung des doctari Counter zu den regulären Schichtwechselzeiten.

c) doctari unterstützt die Ansprechpartner der FHH und der Auftraggeberin für operative bzw.

organisatorische Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums; die Tätigkeit umfasst
insbesondere:

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i. Bündelung und wechselseitige Übermittlung von Informationen zwischen der FHH bzw. der
Auftraggeberin und doctari

ii. Aktive Unterstützung bei der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes;

ii. Doctari unterstützt die FHH bzw. die Auftraggeberin bei der Herbeiführung und Umsetzung von
operativen Entscheidungen;

iv. Teilnahme an Abstimmungsrunden, einschließlich der Teilnahme an Briefings und
Arbeitsgesprächen insbesondere Operations Meeting, mit Vertretern der FHH bzw. der
Auftraggeberin; die Erteilung von zentralen Informationen erfolgt stets über die FHH und/oder

die Auftraggeberin;
v Unterstützung bei der Erstellung und laufenden Aktualisierung von notwendigen bzw.
verwendeten Listen sowie weiteren organisatorischen Aufgaben nach Zuweisung
vi. Unterstützung bei Schichtwechseln vor Ort:
o Unterstützung bei der Sicherstellung qualitativ und quantitativ ausreichend besetzter
Schichten;

o Unterstützung bei der Zuordnung des medizinischen Personals zu den entsprechenden
Clustern und Unterstützung bei der Veranlassung von Verschiebungen des
medizinischen Personals zwischen einzelnen Clustern und deren Umsetzung;

o Weitergabe von vorhandenen Informationen (Änderungen in Abläufen,
Verbesserungen, Rückblick vergangener Tag, Ausblick (Anzahl Impflinge,
Impfstoffmanagement, etc.);

vii. Unterstützung bei der Durchführung von täglichen Schulungen für medizinisches Personal
(12h00; 12h45, 14h30); sowie deren Dokumentation.
vil.

Die von doctari nach Abs. 1 zu erbringenden Dienstleistungen beziehen sich ausschließlich auf das im
Impfzentrum eingesetzte medizinische Personal, nicht jedoch auf sonstiges Personal, das von der FHH, der
Auftraggeberin oder über Dritte im Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums eingesetzt wird bzw.
tätig ist.

Die der FHH hinsichtlich des im Impfzentrum eingesetzten medizinischen Personals zustehende
Weisungsbefugnis bleibt unberührt; doctari ist im Zusammenhang mit den nach Maßgabe dieser
Dienstleistungsvereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem medizinischen Personal bzw.
Personal der Auftraggeberin oder der FHH nicht weisungsbefugt.

& 2 Vergütung

Die Vergütung ist zur Zahlung fällig.

Alle Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8 3 Mitwirkungspflichten, Ausstattung

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, bei der Erfüllung der von doctari zu erbringenden Dienstleistungen
mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. Die Auftraggeberin ist darüber hinaus verpflichtet, doctari
unverzüglich in Textform über sämtliche zur Durchführung dieser Dienstleistungsvereinbarung erforderlichen
Umstände zu informieren.

Die Auftraggeberin stellt doctari die für die Erbringung der Dienstleistungen nach $ 1 erforderlichen

Räumlichkeiten im Impfzentrum - einschließlich einer angemessenen Ausstattung mit Büromöbeln — bereit
und schafft die erforderlichen technischen Voraussetzungen (WLAN, Elektrizität etc.).

8 4 Laufzeit

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die vorstehende
Regelung nicht berührt.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (8 126b BGB).

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5 Haftun

 

8 6 Datenschutz, Vertraulichkeit

1. Zum Zwecke der Durchführung dieser Dienstleistungsvereinbarung verarbeiten die Parteien
personenbezogene Daten; für die Durchführung ist dabei insbesondere die gegenseitige Übermittlung von
personenbezogenen Daten von einer Partei an die jeweils andere Partei erforderlich. Die Parteien verpflichten
sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung dieser
Dienstleistungsvereinbarung einzuhalten; sofern erforderlich werden die Parteien einen Vertrag nach Art. 26
bzw. Art. 28 DSGVO abschließen. Die Auftraggeberin stellt insbesondere sicher, dass doctari das
medizinische Personal zum Zwecke der Einsatzplanung kontaktieren darf, soweit es sich nicht um
Beschäftigte von doctari bzw. von mit doctari nach 88 ff. 15 AktG verbundenen Unternehmen handelt.

2. Den bei der Datenverarbeitung durch die Parteien beschäftigten Personen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf sonstige Weise zu verarbeiten. Die
Parteien sind verpflichtet, alle Personen die von diesen mit der Bearbeitung, Erfüllung oder sonstiger
Durchführung dieser Dienstleitungsvereinbarung betraut werden, spätestens bei Aufnahme ihrer Tätigkeit
entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung
der Dienstleistungsvereinbarung oder des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bestehen bleiben.

3. Darüber hinaus verpflichtet sich jede Partei, sämtliche Unterlagen, Daten, Betriebs- und
Geschäftsangelegenheiten und sonstige Informationen, die ihr von der jeweils anderen Partei übermittelt
oder offengelegt werden oder von denen die jeweilige Partei in sonstiger Weise Kenntnis erlangt, streng
vertraulich zu behandeln; die Parteien verpflichten sich, die Unterlagen, Daten, Betriebs- und
Geschäftsangelegenheiten und sonstige Informationen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieser
Dienstleistungsvereinbarung zu verarbeiten und diese nicht für eigene oder Zwecke Dritter zu nutzen. Die
Parteien haben - insbesondere unter Berücksichtigung des Stands der Technik - geeignete und
angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der
Vertraulichkeitsverpflichtung sicherzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.

4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach Absatz 3 gilt ausnahmsweise nicht,

a) wenn und soweit Unterlagen, Daten, Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten oder sonstige
Informationen bereits offenkundig sind oder nach Abschluss dieser Dienstleistungsvereinbarung
offenkundig werden, ohne dass die jeweilige Partei gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung verstoßen
hat;

b) wenn und soweit die jeweils berechtigte Partei die jeweils andere Partei durch vorherige schriftliche
(8126 BGB) Zustimmung von der Vertraulichkeitsverpflichtung entbunden hat;

c) wenn und soweit eine Partei aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung, einer gerichtlichen
Entscheidung oder einer behördlichen Anordnung zur Offenlegung von Unterlagen, Daten, Geschäfts-
und Betriebsangelegenheiten oder sonstigen Informationen verpflichtet ist.

Im Fall von Absatz 4 lit. c) hat diejenige Partei, die zur Offenlegung verpflichtet ist, die jeweils andere
Partei darüber unverzüglich in Textform zu informieren, sofern dies nicht durch eine zwingende
gesetzliche Bestimmung, eine gerichtliche Entscheidung oder behördliche Anordnung untersagt ist.

5. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt; sonstige
vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben ebenfalls unberührt.

6. Die Pflichten nach diesem 8 6 bestehen auch nach Beendigung dieser Dienstleistungsvereinbarung fort.

8 7 Schriftform, Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

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Dienstleistungsvereinbarung ee ee en,

1. Änderungen der in dieser Dienstleistungsvereinbarung getroffenen Bestimmungen sind jederzeit
einvernehmlich möglich. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Dienstleistungsvereinbarung sowie die im
Rahmen ihrer Bestimmungen abzugebenden Erklärungen bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der
telekommunikativen Übermittlung. Die Schriftform kann durch die elektronische Form (8 126a BGB) ersetzt
werden.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstleistungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind im Falle einer
unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln,
die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst
nahekommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken.

3. Gerichtsstand ist Hamburg.

 

doctari

 

Hamburg. 290324

Ort, Datum Auftraggeberin

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