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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impfzentrum Hamburg“
Befristeter Interimsleitervertrag Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Hamburg © Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Selte 2 des Interimsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Inhaltsverzeichnis Präambel 3 5 1 Aufgabengebiet des Interimsleiters 4 g 2 Honorar 5 g 3 Arbeitszeit und Arbeitsort 6 5 4 Reisekosten und andere Aufwendungen 6 5 5 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Fehler! Textmarke nicht definiert. 5 6 Wettbewerb 5 7 Vertragsdauer 5 8 Geheimhaltung 5 9 Geschäftsunterlagen \DKD®®®\I\I 5 10 Schlussbestimmungen 5 11 Gerichtsstand 5 12 Vertragsaushändigung © Kassenärztliche Verelnlgung Hamburg
Seite 3 des Interimsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztliche Vereinlgung Hamburg / Interimsleitervertrag | zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldstraße 56 in 22083 Hamburg, ver— treten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Walter Plassmann, - im Folgenden: KVH - und - im Folgenden: Interimsleiter - Präambel Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und mit Sicherstellungsaufgaben im Gesundheitswesen aus dem SGB V beauftragt. Im Zuge der weltweiten Pandemiesituation anlässlich des Coronavirus SARS—CoV—Z un- terhält die KVH einen Kooperationsvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die operative Betreiberstellung für das im Land ansässige Impfzentrum. Anlässlich dieser Kooperation benötigt die KVH einen Interimsleiter für die Position des Operativen Leiters für das Impfzentrum. © Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Seite 4 des Interimsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztliche Vereinigung Hamburg / 5 1 Aufgabengebiet des Interimsleiters (l) Dem Interimsleiter wird für die Laufzeit dieses Vertrages die Stellung als Opera- tiver Leiter des Impfzentrums in den Messehallen der FHH übertragen. Die Stel— lung des Interimsleiters ist von der Stellung der Medizinischen Leiter getrennt zu betrachten (siehe Abs. 2). Der Interimsleiter wurde durch Beschluss des Vor- standes der KVH vom 13.04.2021 für die Zeit vom 05.01.2021 bis zum 30.06.2021 beauftragt. Die Beauftragung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes der KVH widerrufen werden. Insbesondere ist es der Aufgabenbe— reich des Operativen Leiters für alle Tätigkeitsbereiche, die verantwortliche Or- ganisation sämtlicher Abläufe im Impfzentrum sicherzustellen. Insbesondere gilt dies für folgende Aufgaben: - Verantwortung für einen reibungslosen Gesamtablauf innerhalb des Impf- zentrums - Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs — Sicherstellung einer bedarfsorientierten Verfügbarkeit qualifizierter Mitar- beiter/innen — Konzeption, Planung und Umsetzung des operativen Betriebs - Antizipieren, Planung und Umsetzung unterschiedlicher Anforderungen durch Impfstoffe und Impfstoffmengen - Kontinuierliche Verbesserungen (Abläufe, Prozesse, Updates der SOPS, etc.) — Monitoring des Impfprozesses sowie Ermittlung und Weitergabe der gefor- derten Kennzahlen an die FHH und dem RKI - Beratung der KVH über organisatorische und andere Weiterentwicklungen des Impfzentrums - Fachliche Führung der im Impfzentrum tätigen Mitarbeiter/innen - Kostenmanagement des laufenden Betriebs - Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und daraus resultierenden Kosten (Genehmigung der Kosten liegt bei der KVH und Stadt Hamburg) - Schnittstellenmanagement und —koordination innerhalb des Impfzentrums zwischen den Gewerken (Medizinische Leitung, Behörde, DMR, doctari, HMC, Sicherheits- und Ordnungsdienst) und außerhalb des Impfzentrums (KVH, Behörde, Presse) - Sicherstellung der Informationsweitergabe und -verarbeitung durch Aufset— zen entsprechender Gremien © Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Seite 5 des Interimsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztliche Vereinigung Hamburg - Sicherstellung einer positiven Betriebsatmosphäre für Mitarbeiter und Impflinge - Logistik und Materialversorgung (außer Impfstoff) innerhalb des Impfzent— rums inkl. der Cluster - Mitwirkung bei der Abwicklung und dem Rückbau des Impfzentrums — Organisation der Unterstützung der Mobilen Teams (2) Neben dem Interimsleiter ist ein Team aus Medizinischen Leitern im Impfzentrum tätig. Das medizinische Leitungsteam verantwortet alle medizinischen Prozesse und Entscheidungen im Impfzentrum. Der Interimsleiter hat bei (anteiligen) medizini- schen Fragestellungen den diensthabenden Medizinischen Leiter in seine Entschei- dungsfindung einzubeziehen. Das medizinische Leitungsteam ist in seinen medizini- schen Entscheidungen weisungsfrei. (3) Der Interimsleiter vertritt weder die KVH, noch selbständige Betriebseinheiten der KVH oder die FHH. Er hat keine Prokura und somit keine kaufmännische Letztver— antwortung und hat Weisungen des Vorstandes der KVH oder der FHH (Staatsrätin (Melanie Schlotzhauer), Senatorin (Melanie Leonhard), Bürgermeister, Dr. Peter Tschenscher) Folge zu leisten. Im Übrigen führt der Interimsleiter den operativen Betrieb des Impfzentrums weisungsfrei. (4) Der Interimsleiter führt das Impfzentrum nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertra- ges, des Kooperationsvertrages sowie der Weisungen des Vorstandes der KVH und der FHH. (5) Es ist der ausdrückliche Wunsch des Interimsleiters, das vorliegende Vertragsver— hältnis als freies Dienstverhältnis durchzuführen, damit er auch andere Aufträge annehmen kann, soweit diese nicht gegen 5 6 verstoßen. 5 2 Honorar (1) Der Interimsleiter erhält für seine Tätigkeit ein Stundenhonorar von 100,00 Euro brutto, soweit er umsetzsteuerpflichtig ist, gilt der Betrag inkl. anfallender Umsatz- steuer. © Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Seite 6 des Interlmsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztliche Verelnlgung Hamburg / (2) Das Honorar wird vorn Interimsleiter jeweils wöchentlich auf Basis einer von ihm eingereichten Rechnung inkl. Stundennachweis für die vorangegangene Woche ab- gerechnet. (3) Steuern und Sozialabgaben führt der Interimsleiter selbst ab. Er hat keine Ansprü— che auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. 5 3 Arbeitszeit und Arbeitsort (1) Der Interimsleiter ist in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei. Er verpflichtet sich aber, für das Impfzentrum während der Werktage im angemessenen Zeitrahmen zur Verfügung zu stehen. Er verpflichtet sich, bei Abwesenheiten die Erreichbarkeit sicherzustellen. (2) Der Interimsleiter ist in der Wahl seines Arbeitsortes frei. Soweit es zur Ausübung der Aufgaben gem. 5 1 erforderlich ist, wird er das Impfzentrum aufsuchen. 5 4 Reisekosten und andere Aufwendungen (1) Reisekosten und andere Aufwendungen kann der Interimsleiter nicht beanspruchen. (2) Seine Arbeitsmittel (KFZ, Telefon, Laptop etc.) stellt der Interimsleiter selbst, sofern nicht die Verwendung impfzentrumseigener Arbeitsmittel erforderlich ist oder etwas anders vereinbart wird. 5 5 Haftung Der Interimsleiter unterfällt nicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bzw. der D&D Versicherung der KVH. Sofern ein Versicherungsschutz gewünscht ist, wird der Interimsleiter diesen selbständig herstellen. Nach den derzeit noch mündlichen Ab- sprachen zwischen FHH und KVH sind sämtliche im Impfzentrum tätigen Personen unmittelbare Verwaltungshelfer der FHH. Dies ist auch für den Interimsleiter vorge— sehen. Die FHH und die KVH avisieren zeitnah den Kooperationsvertrag zu finalisie— ren, die genannte Position der Verwaltungshelferstellung soll nach den Wünschen der KVH weiterhin berücksichtigt werden. Die KVH sagt dem Interimsleiter ihr ge- © Kassenärztliche Verelnigung Hamburg
Seite 7 des Interimsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztllche Vereinigung Hamburg / zieltes Bemühen für die Vertragsaufnahme zu. Zudem Verpflichtet sich die KVH den Interimsleiter unmittelbar nach Abschluss der Kooperationsvereinbarung über die Regelungen zu einer etwaigen Verwaltungshelferstellung zu informieren. Sofern ei— ne positive Regelung der Verwaltungshelferstellung nicht möglich sein sollte, sichert die KVH ihr Bemühen zu, dem Interimsleiter zeitnah den Zugang zu einer D&D Ver— sicherung auf Kosten des Interimsleiters zu ermöglichen. 5 6 Wettbewerb (1) Der Interimsleiter ist verpflichtet, sich während der Dauer dieses Vertrags nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen, einen Verein oder eine Standesvertretung tätig zu werden, welche oder welches mit der KVH in direktem oder indirektem Wettbewerb bzw. Zusammenhang steht bzw. poli- tisch im Gesundheitswesen aktiv ist oder Umsätze von mehr als 5.000,00 Euro pro Jahr bei der KVH macht. (2) Bekannt und nicht von vorstehendem Verbot (Abs.1) erfasst sind die Tätigkeiten für die alanta health group GmbH. (3) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten auch zu Gunsten der mit der KVH verbunde- nen Unternehmen. 5 7 Vertragsdauer (1) Der Vertrag beginnt am 04.01.2021. (2) Der Vertrag ist befristet. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 30.06.2021. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund gem. g 626 BGB bleibt unberührt. Der Vertrag endet in jedem Fall, sobald die FHH die Tätigkeit des Impfzentrums beendet. (4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. © Kassenärztliche Vereinlgung Hamburg
Seite 8 des Interlmsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztllche Verelnlgung Hamburg / 5 8 Geheimhaltung Der Interimsleiter verpflichtet sich, über alle ihm während seiner Tätigkeit für das Impf- zentrum zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten des Impfzentrums, der KVH oder der FHH oder ihrer Geschäftspartner, insbesondere über Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder für sich noch für Dritte zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Ver- trags fort. 5 9 Geschäftsunterlagen (1) Der Interimsleiter darf Geschäftsunterlagen und andere schriftliche Unterlagen des Impfzentrum, auf die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Impfzent- rum Zugriff hat, nicht an sich nehmen oder für sich speichern, soweit dies nicht unmittelbar zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Er darf Geschäftsunterlagen nicht unbefugten Personen innerhalb oder außerhalb des Impfzentrum zugänglich machen. (2) Auf Ersuchen der KVH oder FHH, jedoch spätestens mit Beendigung der Tätigkeit als Interimsleiter, hat er alle Geschäftsunterlagen einschließlich Kopien oder digita— ler Dateien hiervon zurückzugeben. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht. 5 10 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformgebots. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder ausfüllungsbedürftige Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtigen Bestimmungen sind unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Vertragstreue und der wirtschaftlichen Zielsetzung neu zu formulieren. Dies gilt auch, soweit zwingende Gründe der rechtlichen Vorgaben für das Impfzentrum eine Anpassung erfordern. Den Vertragspartnern ist bekannt, class sich die weitere Entwicklung nicht abschließend beurteilen lässt. Sie nehmen damit verbundene Risiken in Kauf und sind sich einig, dass sie stets Lösungen im partner— schaftlichen Verhältnis anstreben werden. © Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Seite 9 des Interimsleitervertrages Impfzentrum Kassenärztliche Verelnigung Hamburg / 5 1 1 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Hamburg. 5 12 Vertragsaushändigung (1) Beide Vertragsparteien erklären, eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben. (2) Die Kosten für die Erstellung und die Durchführung dieses Vertrages trägt die KVH. Hamburg, den 4 € ' é ' & / gv__c‚c„_„ Walter Plassmann Vorstandsvorsitzender KVH © Kassenärztliche Verelnigung Hamburg