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Befristeter Interimsleitervertrag Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Hamburg © Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
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Selte 2 des Interimsleitervertrages  Impfzentrum     Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Inhaltsverzeichnis Präambel                                                                                                       3 5 1    Aufgabengebiet des Interimsleiters                                                                     4 g 2    Honorar                                                                                                 5 g 3    Arbeitszeit und Arbeitsort                                                                              6 5 4    Reisekosten und andere Aufwendungen                                                                    6 5 5    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung                         Fehler!     Textmarke nicht definiert. 5 6    Wettbewerb 5 7    Vertragsdauer 5 8    Geheimhaltung 5 9    Geschäftsunterlagen                                                                                   \DKD®®®\I\I 5 10   Schlussbestimmungen 5 11   Gerichtsstand 5 12   Vertragsaushändigung © Kassenärztliche Verelnlgung Hamburg
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Seite 3 des Interimsleitervertrages Impfzentrum      Kassenärztliche Vereinlgung Hamburg / Interimsleitervertrag | zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldstraße 56                                in  22083 Hamburg, ver— treten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Walter Plassmann, - im Folgenden: KVH - und - im Folgenden: Interimsleiter - Präambel Die Kassenärztliche Vereinigung               Hamburg        ist  eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und mit Sicherstellungsaufgaben im Gesundheitswesen aus                              dem SGB V     beauftragt. Im Zuge der weltweiten Pandemiesituation                         anlässlich des Coronavirus          SARS—CoV—Z un- terhält die     KVH einen Kooperationsvertrag mit der                     Freien und Hansestadt        Hamburg über die operative Betreiberstellung für das im Land ansässige                          Impfzentrum. Anlässlich dieser Kooperation benötigt die                     KVH einen        Interimsleiter für die Position des Operativen Leiters für das Impfzentrum. © Kassenärztliche Vereinigung  Hamburg
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Seite 4 des Interimsleitervertrages Impfzentrum      Kassenärztliche Vereinigung  Hamburg / 5 1      Aufgabengebiet des Interimsleiters (l)     Dem     Interimsleiter wird für die Laufzeit dieses Vertrages die Stellung als Opera- tiver Leiter      des Impfzentrums           in  den Messehallen der FHH übertragen. Die Stel— lung des Interimsleiters           ist von der Stellung der Medizinischen Leiter getrennt zu betrachten (siehe Abs. 2). Der Interimsleiter wurde durch Beschluss des Vor- standes       der    KVH vom 13.04.2021                  für   die    Zeit    vom 05.01.2021       bis zum 30.06.2021 beauftragt. Die Beauftragung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes der KVH widerrufen werden. Insbesondere                                 ist es der Aufgabenbe— reich    des Operativen Leiters für              alle Tätigkeitsbereiche, die           verantwortliche Or- ganisation sämtlicher Abläufe im Impfzentrum sicherzustellen. Insbesondere                              gilt dies für folgende Aufgaben: -    Verantwortung für einen reibungslosen Gesamtablauf innerhalb des Impf- zentrums -    Sicherstellung eines          ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs —    Sicherstellung einer bedarfsorientierten Verfügbarkeit qualifizierter Mitar- beiter/innen — Konzeption, Planung und Umsetzung des operativen Betriebs -    Antizipieren,        Planung       und     Umsetzung         unterschiedlicher       Anforderungen durch Impfstoffe und Impfstoffmengen -    Kontinuierliche         Verbesserungen           (Abläufe,      Prozesse,      Updates der SOPS, etc.) —    Monitoring des Impfprozesses sowie Ermittlung und Weitergabe der gefor- derten Kennzahlen an die FHH und                   dem RKI -     Beratung der KVH über organisatorische und andere Weiterentwicklungen des Impfzentrums -     Fachliche Führung der im Impfzentrum tätigen Mitarbeiter/innen -     Kostenmanagement des laufenden Betriebs - Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und daraus resultierenden Kosten (Genehmigung der Kosten                liegt bei   der   KVH und Stadt Hamburg) - Schnittstellenmanagement und —koordination innerhalb des Impfzentrums zwischen den Gewerken                  (Medizinische Leitung,             Behörde, DMR, doctari, HMC, Sicherheits- und Ordnungsdienst) und außerhalb des Impfzentrums (KVH, Behörde, Presse) -    Sicherstellung der Informationsweitergabe und -verarbeitung durch Aufset— zen entsprechender Gremien © Kassenärztliche Vereinigung  Hamburg
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Seite 5 des Interimsleitervertrages Impfzentrum     Kassenärztliche Vereinigung Hamburg -    Sicherstellung         einer    positiven      Betriebsatmosphäre           für   Mitarbeiter  und Impflinge -    Logistik    und Materialversorgung (außer Impfstoff) innerhalb des Impfzent— rums    inkl.  der Cluster - Mitwirkung bei der Abwicklung und                 dem Rückbau        des Impfzentrums —   Organisation der Unterstützung der Mobilen                     Teams (2) Neben dem          Interimsleiter       ist ein   Team aus       Medizinischen Leitern im Impfzentrum tätig.     Das medizinische Leitungsteam verantwortet                      alle  medizinischen Prozesse und Entscheidungen im Impfzentrum. Der Interimsleiter hat                              bei (anteiligen)    medizini- schen Fragestellungen den diensthabenden Medizinischen Leiter                                in  seine Entschei- dungsfindung einzubeziehen. Das medizinische Leitungsteam                               ist in  seinen medizini- schen Entscheidungen weisungsfrei. (3) Der Interimsleiter          vertritt   weder     die   KVH, noch selbständige Betriebseinheiten der KVH oder       die FHH. Er hat keine Prokura                 und somit keine kaufmännische Letztver— antwortung und hat Weisungen des Vorstandes der KVH oder der FHH (Staatsrätin (Melanie Schlotzhauer), Senatorin                    (Melanie Leonhard),           Bürgermeister, Dr. Peter Tschenscher) Folge zu              leisten.   Im Übrigen        führt der Interimsleiter         den operativen Betrieb des Impfzentrums weisungsfrei. (4) Der Interimsleiter führt das Impfzentrum nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertra- ges, des Kooperationsvertrages sowie der                      Weisungen des Vorstandes der KVH und der FHH. (5) Es   ist   der ausdrückliche Wunsch des Interimsleiters, das vorliegende Vertragsver— hältnis als freies Dienstverhältnis durchzuführen,                        damit er auch andere Aufträge annehmen kann, soweit               diese nicht gegen 5 6 verstoßen. 5 2      Honorar (1) Der Interimsleiter erhält             für seine Tätigkeit ein          Stundenhonorar von 100,00 Euro brutto, soweit er umsetzsteuerpflichtig                   ist, gilt  der Betrag      inkl. anfallender Umsatz- steuer. © Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
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Seite 6 des Interlmsleitervertrages Impfzentrum       Kassenärztliche Verelnlgung Hamburg   / (2)  Das Honorar wird vorn Interimsleiter jeweils wöchentlich auf Basis einer von ihm eingereichten Rechnung               inkl.  Stundennachweis            für die   vorangegangene Woche ab- gerechnet. (3)   Steuern und Sozialabgaben führt der Interimsleiter selbst ab. Er hat keine Ansprü— che auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. 5 3      Arbeitszeit und Arbeitsort (1)   Der Interimsleiter         ist in   der Bestimmung seiner Arbeitszeit                  frei.   Er verpflichtet sich aber, für das Impfzentrum                  während der Werktage im angemessenen Zeitrahmen zur Verfügung zu stehen. Er verpflichtet sich, bei Abwesenheiten die Erreichbarkeit sicherzustellen. (2)  Der Interimsleiter          ist in   der Wahl seines Arbeitsortes               frei.  Soweit es zur Ausübung der Aufgaben gem. 5             1 erforderlich ist,        wird er das Impfzentrum aufsuchen. 5 4     Reisekosten und andere Aufwendungen (1)  Reisekosten und andere Aufwendungen kann der Interimsleiter nicht beanspruchen. (2)  Seine Arbeitsmittel (KFZ, Telefon, Laptop etc.)                      stellt  der Interimsleiter selbst, sofern nicht die    Verwendung impfzentrumseigener                      Arbeitsmittel erforderlich          ist  oder etwas anders vereinbart wird. 5 5     Haftung Der Interimsleiter      unterfällt nicht der         Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bzw. der D&D     Versicherung der KVH. Sofern ein Versicherungsschutz gewünscht                                   ist, wird der Interimsleiter diesen selbständig herstellen.                     Nach den derzeit noch mündlichen Ab- sprachen zwischen FHH und KVH sind sämtliche im Impfzentrum tätigen Personen unmittelbare Verwaltungshelfer der FHH. Dies                         ist auch für den Interimsleiter vorge— sehen. Die FHH und die              KVH     avisieren zeitnah den Kooperationsvertrag zu finalisie— ren, die     genannte Position der Verwaltungshelferstellung                          soll  nach den Wünschen der   KVH     weiterhin berücksichtigt werden. Die                    KVH sagt dem         Interimsleiter ihr ge- ©  Kassenärztliche Verelnigung  Hamburg
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Seite 7 des Interimsleitervertrages Impfzentrum     Kassenärztllche Vereinigung Hamburg / zieltes   Bemühen        für die    Vertragsaufnahme          zu.   Zudem     Verpflichtet sich die    KVH den Interimsleiter unmittelbar nach Abschluss der Kooperationsvereinbarung über die Regelungen zu einer etwaigen Verwaltungshelferstellung zu informieren. Sofern                                 ei— ne positive Regelung der Verwaltungshelferstellung nicht möglich sein                            sollte, sichert die   KVH    ihr   Bemühen       zu,   dem    Interimsleiter zeitnah den          Zugang zu     einer  D&D  Ver— sicherung auf Kosten des Interimsleiters zu ermöglichen. 5 6     Wettbewerb (1) Der Interimsleiter          ist  verpflichtet, sich       während der Dauer dieses Vertrags              nicht  in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen, einen Verein oder eine Standesvertretung tätig zu werden, welche oder welches mit der KVH     in  direktem oder indirektem Wettbewerb bzw.                       Zusammenhang         steht bzw. poli- tisch im     Gesundheitswesen aktiv              ist  oder Umsätze von mehr            als  5.000,00 Euro pro Jahr bei der       KVH macht. (2) Bekannt und nicht von vorstehendem Verbot (Abs.1) erfasst sind die Tätigkeiten                                für die alanta health group            GmbH. (3) Die   Bestimmungen nach Abs.                1  gelten auch zu Gunsten der mit der               KVH verbunde- nen Unternehmen. 5 7     Vertragsdauer (1) Der Vertrag beginnt           am    04.01.2021. (2) Der Vertrag        ist befristet.     Er endet,    ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 30.06.2021. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund gem.     g  626 BGB       bleibt unberührt.        Der Vertrag endet          in jedem    Fall, sobald die FHH die Tätigkeit des        Impfzentrums beendet. (4) Jede Kündigung hat            schriftlich   zu erfolgen. © Kassenärztliche Vereinlgung  Hamburg
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Seite 8 des Interlmsleitervertrages Impfzentrum      Kassenärztllche Verelnlgung Hamburg / 5 8     Geheimhaltung Der Interimsleiter verpflichtet             sich,   über    alle  ihm während seiner Tätigkeit für das Impf- zentrum zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten des Impfzentrums, der KVH oder der FHH oder                ihrer Geschäftspartner,            insbesondere über Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder für sich noch für Dritte zu verwenden. Diese Verpflichtung                        gilt  auch nach Beendigung dieses Ver- trags  fort. 5 9     Geschäftsunterlagen (1)    Der Interimsleiter darf Geschäftsunterlagen und andere                            schriftliche Unterlagen    des Impfzentrum, auf die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Impfzent- rum    Zugriff hat, nicht an sich              nehmen oder          für sich speichern, soweit dies nicht unmittelbar zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich                              ist.   Er darf Geschäftsunterlagen nicht unbefugten Personen innerhalb oder außerhalb des Impfzentrum zugänglich machen. (2)   Auf Ersuchen der KVH oder FHH, jedoch spätestens mit Beendigung der Tätigkeit als Interimsleiter, hat er alle            Geschäftsunterlagen einschließlich Kopien oder digita— ler Dateien hiervon zurückzugeben. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht. 5 10 Schlussbestimmungen (1)  Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies                                     gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformgebots. (2)  Sollten einzelne          Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder                         nichtig sein  oder ausfüllungsbedürftige Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen           nicht berührt. Die nichtigen              Bestimmungen sind unter           Berücksichti- gung des Grundsatzes der Vertragstreue und der wirtschaftlichen Zielsetzung neu zu formulieren. Dies          gilt   auch, soweit zwingende Gründe der rechtlichen Vorgaben für das Impfzentrum eine Anpassung erfordern. Den Vertragspartnern                                 ist bekannt, class sich die weitere Entwicklung nicht abschließend beurteilen lässt. Sie                              nehmen damit verbundene Risiken             in  Kauf und sind sich         einig,   dass sie stets Lösungen im partner— schaftlichen Verhältnis anstreben werden. ©  Kassenärztliche Vereinigung  Hamburg
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Seite 9 des Interimsleitervertrages Impfzentrum      Kassenärztliche Verelnigung Hamburg / 5 1 1 Gerichtsstand Gerichtsstand      ist Hamburg. 5 12 Vertragsaushändigung (1)  Beide Vertragsparteien erklären, eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben. (2)  Die Kosten für die Erstellung und die Durchführung dieses Vertrages trägt die KVH. Hamburg, den         4      €   ' é    ' & / gv__c‚c„_„ Walter Plassmann Vorstandsvorsitzender          KVH © Kassenärztliche Verelnigung  Hamburg
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