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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impfzentrum Hamburg“
Kassenärztliche Vereinigung Hansburg ARCHITEKTENVERTRAG Vertragsausfertigungen Auftragnehmer (1x) Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (1x) Auftragsnummer 20-08-U9 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56 22083 Hamburg Telefon: 040/22802-0 -nachstehend Auftraggeberin(AG) genannt — und Dipl.-Ing.(FH. Architekt Olaf Schindel Theodorstrasse 41 y 22 761 Hamburg -nachstehend Auftragnehmer (AN) genanrt - wird zum Bauvorhaben Errichtung eines Covid-19-Impfzentrums folgender Vertrag geschlossen:
Seite 2 von 16 INHALTSVERZEICHNIS g1 82 83 g4 85 86 87 88 89 $10 $11 812 813 814 815 Gegenstand des Vertrages Grundlagen des Vertrages Leistungen des AN Allgemeine Pflichten des AN Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten Prüfung und Freigabe von Plänen, Änderung der Planung Termine und Fristen Vergütung Haftpflichtversicherung des AN Herausgabeansprüche des AG Urheberrecht Abnahme und Verjährung, Haftung und Mängelansprüche Nachunternehmer Kündigung Ergänzende Vereinbarungen
1.1 1.2 1.3 1.6 $1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Planung für das Projekt: Errichtung eines Covid-19-Impfzentrums in Hamburg Die AG plant den die Errichtung eines oder mehrrere Impfzentren in Hamburg. Hier sol- len ab dem 15. Dezember 2020 Impfungen gegen Covid-19 durchgeführt werden. Bei Auftragsvergabe war noch nicht bekannt, welcher Impfstoff zum Einsatz kommt, wie dieser transportiert und gelagert werden soll und welche technischen Anforderungen an das Impfzentrum gestellt werden. Aus diesem Grund ergibt sich, dass die Detailpla- nung im laufenden Prozeß erarbeitet werden muß. Die Realisierung des Projekts unterliegt dem Vorbehalt der Zustimmung der Sozialbe- hörde. Aiufgrund der grassierenden Corona-Pandemie hat der AN unverzüglich am 01.10.20 auf der Basis der vorhandenen Teilinformationen mit der Planung zu beginnen. Er muss eine modulare und offene Planung anfertigen. Diese Planung soll sehr schnell umsetzbar sein, so dass das Impfzentrum innerhalb sechs Wochen betriebsbereit ist. Das Projekt steht unter großem Terminzwang. Die Einhaltung von festen Terminen hat deshalb hohe Priorität. Die Beauftragung der Planerleistungen erfolgt für - Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sowie Freianlagen, 88 34 ff., 39 ff. HOAI, LPH 1-4, HZ 4 - Leistungen bei der Tragwerksplanung, 88 51 ff. HOAI, LPH 1-4, HZ 3 - Besondere Leistungen, wenn diese erforderlich werden - Leistungen der Projektsteuerung gem Schriftenreihe der AHO, nämlich: - Aufstellen und Abstimmen des Terminrahmens, Fortschreiben des Terminrah- mens - Mitwirken bei der Auswahl eines Projektkommunikationssystems - Laufendes Analysieren und Bewerten der ordnungsgemäßen Nutzung des Pro- jektkommunikationssystems durch die Projektbeteiligten 82 Grundlagen des Vertrages Grundlagen des Vertrages sind alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technische Bestimmungen und fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik und Baukunst sowie der aktuelle Stand der Ingenieurwissenschaften unter Berücksichti- gung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, insbesondere hinsicht- lich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten. Die vorgenannten Vertragsgrund- lagen sind dem AN bekannt. Seite 3 von 16
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Den Beteiligten ist bekannt, dass mit der Planung und Errichtung eines Impfzentrum in vielerlei Hinsicht Neuland betreten wird. Der AN sichert zu, dass er — gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Behörden — die - gegebenenfalls auch analoge - unterschiedlichen Bau- und Genehmigungsvorschriften beachtet und zusammenfünhrt. 83 Leistungen des AN Der AN ist als Generalplaner verantwortlicher Ansprechpartner für die AG. Der AN wird auf Basis dieses Vertrages alle bei Vertragsschluss erkennbar erforderli- chen Planungsleistungen erbringen, um die in diesem Vertrag bezeichneten Planungs- ziele zu erreichen. Er hat dabei sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Er hat des Wei- teren schrittweise vorzugehen und die Planung stets mit der AG abzustimmen. Diese Leistungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen die vom AN in je- dem Fall zu erfüllenden Mindestanforderungen an eine vertragsgemäße und mangel- freie Leistungserbringung zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolgs und der vereinbarten Beschaffenheit gem. den in diesem Vertrag nebst Anlagen definierten Planungszielen dar. Die vom AN geschuldeten Leistungen umfassen deshalb auch nachfolgend nicht aufgeführte Tätigkeiten, die zur Einhaltung der in diesem Vertrag nebst Anlagen vereinbarten Vertragsziele erforderlich sind oder werden, sofern die Er- forderlichkeit dieser Leistungen anhand der vor und bei Vertragsschluss übergebenen Unterlagen erkennbar war. Der AN schuldet auf Basis der bei Vertragsschluss bekann- ten Unterlagen alle für das Erreichen des Leistungserfolgs der geschuldeten Leis- tungsphasen erforderlichen Leistungen Die Leistungen werden entsprechend der Leistungsbilder der HOAI beauftragt: Im Be- reich der Architektenleistung alle Leinstungsphasen eins bis acht. Wobei in der LPH 6 und 7 keine ordentliche Ausschreibung durchzuführen ist, sondern aufgrund der Zeit- not qualifizierte Angebote einzuholen sind. Weitere beauftragte Leistungen, wie u.a. die Besonderen Leistungen, hat der AN im Zusammenhang mit der jeweils beauftragten Leistungsphase bzw. zum vereinbarten oder erforderlichen Zeitpunkt zu erbringen. Die gesamte Leistungserbringung ist dem zeitlichen Ziel der Erreichung der Betriebs- fähigkeit des Impfzentrums am 15.12.20 unter zu ordnen. Es sind alle fachlich geeing- neten Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Der AG stimmt mit der AN die Form der im Projekt zu erstellenden Dokumente der Planung, Ausschreibung und Vergabe, sowie der Bauüberwachung bis zur Projekt- übergabe rechtzeitig ab und erfüllt deren Anforderungen im Rahmen der geschuldeten Leistungen. Ziel ist es, die AG zu jedem Zeitpunkt umfassend über den Fortschritt im Projekt zu informieren, Abweichungen vom Soll aufzuzeigen und entsprechende Hand- lungsempfehlungen zu geben. Der AN informiert den AG via Mail tagesaktuell über alle wichtigen Entscheidungen und legt der AG alle Auftrge an Unternehmer via Mail zur Unterschrift zeitgerecht vor. Seite 4 von 16
4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 84 Allgemeine Pflichten des AN Wird erkennbar, dass die Kostenziele, die quantitativen und qualitativen Ziele oder die vereinbarten Termine mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschrei- bung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht werden können, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Quantitäten, Qualitäten und Termine des Objekts darzulegen. Der AN verpflichtet sich, einen Projektleiter für dieses Projekt zu bestimmen: Dipl.-Ing.Arch. Olaf Schindel Die Projektleiter müssen jederzeit in der Lage sein, im Rahmen der Vertragserfüllung verbindliche Erklärungen abzugeben. Zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärun- gen sind sie nicht befugt und nicht verpflichtet. Der AN erbringt die geschuldeten Leis- tungen im Wesentlichen durch benannte Personen. Ein Austausch von Personen darf nur bei Sicherstellung gleicher Qualifikation und nach Zustimmung der AG vorgenom- men werden. Die AG kann den Austausch des Projektleiters verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Der AN hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen der AG zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen der AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit der AG und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen. Der AN hat die AG über die Notwendigkeit der Einschaltung von Fachingenieuren und Sonderfachleuten so recht- zeitig zu beraten, dass die Sonderfachleute ohne Planungsverzögerungen beauftragt werden können. Der AN hat die Leistungen der Sonderfachleute zeitlich zu koordinie- ren, zu steuern, mit seinen Leistungen abzustimmen und auf Plausibilität und Konfor- mität zu seinen Leistungen zu prüfen. Forderungen und Bedingungen der Fachplaner hat der AN bei seinen Leistungen zu berücksichtigen und in seine Planung einzuarbei- ten. Hat der AN Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Leistungen, hat er die AG darauf schriftlich hinzuweisen und einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung der AG nicht eingeschränkt. Dies gilt nicht für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auf Seiten der AG. Sollten Regelwerke in Überarbeitung sein oder irgendwelche Unklarheiten über die fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, die Einfluss auf die Pla- nung und die Planungsergebnisse haben könnten, ist der AN verpflichtet, hierüber die AG unverzüglich zu informieren. Der AG hat diese Unklarheiten innerhalb von uwei ta- gen auszuräumen. Seite 5 von 16
4.6 5.1 5.2 9.3 5.4 6.1 Die AG ist berechtigt, sich zu jeder Zeit in alle Planungs- und Abstimmungsschritte des Projektmanagements und der Generalplanung einzuschalten und an den Bespre- chungsrunden teilzunehmen. 85 Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten Die AG wird grundsätzlich vertreten von dem Vorstand. Die vertretungsberechtigten Personen werden dem AN bei Veränderungen schriftlich bekannt gegeben. Nur diese sind berechtigt, dem AN verbindliche Weisungen zu ertei- len. Forderungen, die von anderer Seite an den AN gestellt werden, sind nur zu be- rücksichtigen, wenn die AG schriftlich zustimmt. Die von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbrachten Leistungen sind vom AN zeitlich und fachlich zu koordinieren und mit seinen Leistungen abzustimmen: - Subplaner - HMC - Subunternehmer der HMC Der AN ist verpflichtet, darüber hinaus auch die Koordination der Baustelle zu über- nehmen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf des Gesamtbauvorhabens sicher- zustellen. Der AN hat die AG regelmäßig über den Inhalt und den Ablauf seiner Leistung und über alle wesentlichen und den geplanten Inhalt und Ablauf beeinträchtigenden Ereig- nisse schriftlich zu unterrichten. Grundsätzlich haben AG und AN die Verpflichtung der gegenseitigen Information. Dies gilt in Bezug auf die Vereinbarung und Abstimmung mit Dritten. Der AN hat von allen Besprechungen (Planungs-, Bau- und Behördenabsprachen) Niederschriften anzuferti- gen und der AG innerhalb von 3 Tagen zuzuleiten, soweit dies nicht bereits durch Drit- te geschieht. Der AN hat der AG regelmäßig oder auf Verlangen über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen und über alle wesentlichen und den geplanten Inhalt und Ab- lauf beeinträchtigenden Ereignisse schriftlich zu unterrichten. 86 Prüfung und Freigabe von Plänen, Änderung der Planung Der AN wird der AG sämtliche Pläne einfach in Papierform und in elektronischer Form übergeben. Pläne in elektronischer Form müssen auf einem dauerhaften Datenträger in dem Datenformat [PDF] vorgelegt werden. Seite 6 von 16
6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 Die AG wird die Pläne in einer angemessenen Frist prüfen und sich über die Freigabe erklären. In der Regel beträgt die angemessene Frist, aufgrund der des engen Zeit- fensters des Auftrags nur 2 Kalendertage. Sollten binnen dieser Frist keine Ände- rungswünsche mitgeteilt worden sein, gilt der Plan als angenommen und frei gegeben. Die AG darf anordnen, dass auch solche Pläne nachträglich zu ändern sind, die bereits fertig gestellt waren. Pläne sind in diesem Sinne fertig gestellt, wenn die AG durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass der Plan bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Eine Änderungsanordnung im Sinne dieser Regelung liegt nicht vor, wenn und soweit Pläne geändert und/oder optimiert werden, die noch nicht zur be- stimmungsgemäßen Verwendung freigegeben worden sind. Solche Anpassungs- und/oder Optimierungsleistungen sind Bestandteil der Leistungspflichten des AN im Sinne des Vertrages. Im Vorfeld einer beabsichtigten Änderungsanordnung wird der AN die AG auf deren Wunsch hin unverzüglich und umfassend über alle für diese entscheidungserheblichen Umstände beraten. Insbesondere wird der AN mitteilen, ob und in welchem Umfang Mehr- bzw. Minderkosten entstehen, wie sich die beabsichtige Änderung auf die Bau- zeit auswirkt und welche Gewerke bzw. Pläne von der beabsichtigten Änderungsan- ordnung betroffen sind. Die AG wird dem AN innerhalb einer angemessenen Entschei- dunggsfrist ihre Entscheidung mitteilen. Die AG ist auch berechtigt, Zusatzleistungen (andere Leistungen/Besondere Leistun- gen/Weitere Leistungen) schriftlich anzuordnen, es sei denn der Bürobetrieb des AN ist auf solche Leistungen nicht eingestellt oder solche Leistungen stehen in keinen sachli- chen bzw. inhaltlichen Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen. Der AN ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen mit Leistungserweiterungen oder Zusatzleis- tungen auszuführen. Ordnet der AG eine Änderungs- oder Zusatzleistung an, steht dem AN dem Grunde nach eine zusätzliche Vergütung zu. Bei Änderungsleistungen, die eine Änderung der anrechenbaren Kosten zur Folge haben, wird das Honorar in Anlehnung an & 7 Abs. 5 HOAI auf Basis der von der Änderung betroffenen anrechenbaren Kosten angepasst. Bei einer angeordneten Änderungsleistung, die eine Wiederholung der vertraglichen Leistungen beinhaltet, wird die zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der nach der Siemon-Tabelle festgelegten Vom-Hundert-Sätze für die wiederholten Leistungen in Anlehnung an 8 8 Abs. 2 HOAI berechnet. Der 8 10 HOAI bleibt insoweit unberührt. Änderungsleistungen, die keine nachweisbaren Auswirkungen auf die Höhe der anre- chenbaren Kosten haben, werden pauschal nach vorausgeschätztem Zeitaufwand gem. den vereinbarten Stundensätzen vergütet, es sei denn die Leistung verursacht einen nur unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand von ingsgesamt nicht mehr als zwei Stunden. Eine Einigung über die Höhe einer zusätzlichen Vergütung soll möglichst vor der Aus- führung der entsprechenden Leistung getroffen werden. Eine Nichteinigung rechtfertigt keine Leistungsverweigerung oder Arbeitseinstellung. Seite 7 von 16
6.8 7.1. 7.2 7.3 7.4 7.5 Wenn die AG von ihrem Änderungsrecht Gebrauch macht, verlängern sich die genann- ten Vertragsfristen automatisch um den Zeitraum, der für die Umsetzung der Änderung erforderlich ist. In diesem Fall wird der AN den Planungsterminplan unverzüglich fort- schreiben und der AG den geänderten Planungsterminplan zur Verfügung stellen. 87 Termine und Fristen Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass der geplante Projektab- lauf nicht gefährdet wird. Die Zielvorstellungen der AG sind im beiliegenden Terminplan dargestellt (Arlage-5)-- Zeitplan: Auftrag an den Generalplaner, Planungsbeginn 01.10.20 Planung: 20.10.20 Durchführung der Vergaben Hochbau: 01.11.20 Ausführungsplanung bis: 20.11.20 Baubeginn Hochbau: 23.11.20 Fertigstellung Hochbau: 10.12.20 Betriebsbereitschaft: 15.12.20 Einreichung der Nutzungsänderungs: 10.12.20 Genehmigungsdauer bis: 01.02.21 Ende der Maßnahme: 31.05.21 Der AN hat der AG alle vier Wochen in mit der AG abgestimmter Form den aktuellen Stand im Terminplan darzulegen, eventuelle Abweichungen zu kennzeichnen und zu erläutern. Wird erkennbar, dass Termine nicht eingehalten werden können, hat der AN die AG über die voraussichtlichen Verzögerungen schriftlich zu unterrichten. Unter- bleibt ein solcher Hinweis, kann sich die AG darauf verlassen, dass der Terminplan nicht gefährdet ist, es sei denn eine Abweichung ist offenkundig. Zwischen AG und AN werden folgende Termine und Fristen als Vertragsfristen verein- bart: Betriebsbereitschaft 15.12.20 Entsteht zwischen den Parteien Streit über die Festlegung von Vertragsfristen, kann die AG unter Berücksichtigung Belange des AN Termine für die Planung gemäß $ 315 BGB festlegen. 88 Seite 8 von 16
Vergütung 8.1 Die Vergütung des AN nach Aufwand sowie die Nebenkosten sind in der Vereinbarung der Vergütung des Vertrages im Einzelnen geregelt, wie folgt: 02 OD - 8.3 Ordnet die AG über mit dem Vertrag geschuldeten Leistungen hinaus weitere Leistun- gen an, die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, so werden diese zusätzlich vergütet. Wird als Ver- gütung ein Zeithonorar vereinbart, so ist dies auf der Grundlage der Stunden- oder Ta- gessätze zu berechnen. 8.4 8.5 »6 8.7 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Seite 9 von 16
8.8 8.9 8.10 8.12 8.13 9.1 9.2 9.3 9.4 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abstän- den für erbachte und nachgewiesene und in sich abgeschlossene Leistungen der einzelnen Leistungsphasen einschließlich Nebenkosten und jeweils gültiger gesetz- licher Umsatzsteuer bei prüfbarer Rechnungsstellung. d. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Anlauf einer Prüfungsfrist von zwei Wochen nach Vorlage der prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer und einer gültigen Freistellungsbescheinigung des zuständigen Fi- nanzamtes ein. Nach vertragsgemäßer Erfüllung der beauftragten Leistungsphasen ist der AN be- rechtigt, eine (Teil-) Schlussrechnung zu stellen, bei deren Prüffähigkeit und Rich- tigkeit der AN Anspruch auf eine entsprechende Teilschlusszahlung hat. Der Betrag ist spätestens 8 Wochen nach Zugang einer prüffähigen Teilschlussrechnung unter Aufrechterhaltung des Sicherheitseinbehalts zu zahlen. d. Nachforderungen nach einer einmal erteilten (Teil-) Schlussrechnung sind ausge- schlossen, wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung oder Teilzahlung geleistet hat. Es wird vermutet, dass der AN mit der (Teil-) Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leistungen vorgenommen hat. 89 Haftpflichtversicherung des AN Die Deckungssummen der projektbezogenenen Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens betragen: - für Personenschäden 3.000.000,00 € - für sonstige Vermögensschäden 1.000.000,00 € Alle Summen sind zweifach maximiert pro Jahr. Die vertragsgegenständliche Gene- ralplanermaßnahme ist von dem Versicherungsschutz gedeckt; der Versicherer wird vereinheitlicht. Die Haftung wird auf den versicherten Umfang beschränkt. Im Falle eines Schadens verzichtet die AG auf eine Honorarzurückbehaltung, sofern der AG die Deckungszusage der Haftpflichtversicherung vorliegt. Der AN hat der AG auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Weist der den Versicherungsschutz binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung nicht nach, ist die AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Seite 10 von 16