Bauschein17.09.2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indirekte Einwirkung auf streng geschützte Arten durch Waldkindergarten

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Kreisverw altung Kusel Umwelt Planung u. Bauen Kreisverwaltung Kusel  Postfach 12 55  66864 Kusel Postzustellungsauftrag Trierer Str. 49 – 51 Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg                                                                                                    66869 Kusel Telefon: (06381) Sammelruf 424 – 0 über VGV Oberes Glantal Telefax: (06381) 424 – 241 Rathausstr. 8                                                                                           E-Mail: sabine.meisel@kv-kus.de 66901 Schönenberg-Kübelberg Ihre Nachricht/Zeichen         Unser Zeichen                         Auskunft erteilt                    Durchwahl                            Datum Az:5/54/                              Sabine Meisel                       06381/424-318                        17.09.2020 BV.-Nr. 0101/2020 Vollzug der Baugesetze Bauvorhaben:            Errichtung Waldkindergarten Bauort:                 66901 Schönenberg-Kübelberg, Gemarkung: Kübelberg, Flur: , Flurst.-Nr.: 1106 Ihr Antrag vom 27.04.2020, hier eingegangen am 11.05.2020 BAUGENEHMIGUNG Für das o. g. Vorhaben wird aufgrund der §§ 58 - 61 und 70 der Landesbauordnung von Rheinland- Pfalz (LBauO) von 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der zurzeit geltenden Fassung, unbeschadet der privaten Rechte Dritter die Baugenehmigung erteilt. Grundlagen und Bestandteile dieser Baugenehmigung sind: 1.     die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen 2.     der Standsicherheitsnachweis und die anderen bautechnischen Nachweise 3.     die beigefügten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, etc.) und Hinweise 4.     die Kostenfestsetzung 5.     die allgemeinen Bestandteile der Baugenehmigung Die Ausführung des Vorhabens hat nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen und unter Beachtung der Nebenbestimmungen dieses Bescheides zu erfolgen. G R Ü N D E: Aufgrund Ihres Bauantrages wurden die Bauunterlagen nach Ihrer formellen und materiellen Seite überprüft. Es handelt sich um ein Bauvorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich aus § 35 II BauGB ergibt. Bei dem Vorhaben wurde ein Genehmigungsverfahren nach § 65 LBauO durchgeführt. Gründe, die eine Versagung der beantragten Genehmigung gerechtfertigt hätten, liegen nicht vor. Deshalb konnte die Baugenehmigung unter Festsetzung der im öffentlichen Interesse notwendigen Nebenbestimmungen erteilt werden. Servicezeiten:                                                              Bankverbindungen: Montag bis Mittwoch:            Donnerstag: Freitag:                        Kreissparkasse Kusel Postbank Ludwigshafen 08.30 - 16.00 Uhr              08.30 - 18.00 Uhr 08.30 - 12.00 Uhr          IBAN: DE84 5405 1550 0000 0047 39 IBAN: DE13 5451 0067 0020 9626 74 oder nach Vereinbarung                       BIC: MALADE51KUS BIC: PBNKDEFF
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Aktenzeichen: BV.-Nr. 0101/2020                                               Datum: 17.09.2020 Kostenfestsetzung Für diese Baugenehmigung werden auf Grund der Bestimmungen des Landesgebührengesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, folgende Gebühren auf der Grundlage des Rohbauwertes/Herstellungskosten festgesetzt: Ermittlung der Rohbausumme (RBS): Art                                     Größe (cbm) Rohbauwert Index Ermäß. (%)       Summe 5 n Kindergärten, Kindertagesstätten       301,63     67,00 €       2,433 0        49.169,01 € Rohbausumme (netto)                                                                49.169,01 € Zuschlag/Abschlag Rohbausumme (gerundet auf volle 500 EUR)                                           49.500,00 € Ermittlung der Genehmigungsgebühr: Gebührenordnung Lfd.-Nr.       Erläuterungstext                                                     Summe 4.4.1 neu      § 86 LBauO BAULAST - Eintragung, Änderung oder Löschung einer Baulast 800,00 € OB UBA         Ortsbesichtigung Untere Bauaufsichtsbehörde 17,00 € PZU            Auslagenersatz für Zustellung (PZU) 1 Postzustellungsauftrag 4,11 € 1.1.1.2 neu    § 61 LBauO - Errichtung/Änderung Gebäude besonderer Art/Nutzung (§ 50 LBauO) Schulen, Kindergärten, Turn- und Schwimmhallen, Versammlungsstätten, Gaststätten 0,7 % von Rohbauwert 346,50 € Grundgebühr                                                                           346,50 € Sonstige Gebühren                                                                     821,11 € Gebührensumme                                                                       1.167,61 € Die vorstehend errechneten Kosten sind sofort fällig und mittels beigefügten Zahlscheins unter An- gabe der PK-Nr. 7819 innerhalb eines Monats an die Kreiskasse Kusel zu überweisen. Der Gesamtbetrag ist innerhalb der angegebenen Frist auch im Falle eines Widerspruchs zu zahlen, da gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei der Anforderung von Verwaltungsgebühren entfällt. Werden bis zum Ablauf eines Monats nach Fälligkeitstag Gebühren und Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Betrages gemäß den Bestimmungen des § 18 Landesgebührengesetzes erhoben werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Kusel einzulegen. Der Widerspruch kann 1.   schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Straße 49 – 51, 66869 Kusel 1 2.   durch E-Mail mit qualifizierter elektronische Signatur an: kv-kusel@poststelle.rlp.de Fußnote: 1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). erhoben werden. Weitere Hinweise: Für die Erhebung eines Widerspruchs in elektronischer Form steht Ihnen ausschließlich die zentrale E-Mail-Adresse der Kreisverwaltung Kusel: kv-kusel@poststelle.rlp.de zur Verfügung. Alle anderen bekannten E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung Kusel, von deren Ämtern und Dienststellen sowie personenbezogene E-Mail-Adressen und E-Mail-Kontaktformulare stellen keine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit der Kreisverwaltung Kusel dar. Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter www.landkreis-kusel.de. Viele Grüße Kreisverwaltung Kusel Dieses Schreiben ist durch eine EDV-Anlage erstellt worden und daher auch ohne Unterschrift gültig (§ 37 Abs. 5 VwVfG).
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Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg über VGV Oberes Glantal                              Datum: .......................................... Rathausstr. 8 66901 Schönenberg-Kübelberg                          Az.: 5/54/BV.-Nr. 0101/2020 Tel.:    __________________________ Kreisverwaltung Kusel - Untere Bauaufsichtsbehörde - Postfach 12 55 66864 Kusel Genehmigtes Bauvorhaben gem. §§ 65 Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO) Bauvorhaben:       Errichtung Waldkindergarten Bauort:            66901 Schönenberg-Kübelberg, Gemarkung: Kübelberg, Flur: , Flurst.-Nr.: 1106 Baugenehmigung vom 17.09.2020 Mitteilung über die Bestellung eines Bauleiters gemäß §§ 55, 56a LBauO Als Bauleiter habe ich bestellt: Name, Vorname: Berufsbezeichnung: Anschrift: Telefon: Als Bauleiter / Bauleiterin für Gebäude, der Gebäudeklasse 1-3 werden Personen anerkannt die Meister /Meisterin oder staatl. geprüfte Techniker /Technikerin im Bauhauptgewerbe sind. Ab der Gebäudeklasse 4 werden Personen als Bauleiter / Bauleiterinnen anerkannt, die Planvorlageberechtigt, Bauingenieure / Bauingenieurin, oder Architekten / Architektinnen sind. _____________________________________                ______________________________________ Ort, Datum                                           Unterschrift des/der Bauherrn/Bauherrin Wichtig: Diese Erklärung ist mindestens eine Woche vor Baubeginn vorzulegen! Sollte Sie nicht bei Baubeginn hier vorliegen, werden wir diese mit einer kostenpflichtigen Verfügung, anfordern. Gleichzeitig werden wir dann die Einstellung der Bauarbeiten anordnen.
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Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg über VGV Oberes Glantal                               Datum: .......................................... Rathausstr. 8                                         Az.: 5/54/BV.-Nr. 0101/2020 66901 Schönenberg-Kübelberg Tel.:     __________________________ Kreisverwaltung Kusel - Untere Bauaufsichtsbehörde - Postfach 12 55 66864 Kusel Genehmigtes Bauvorhaben gem. §§ 65 bzw. 66 Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO) Bauvorhaben:       Errichtung Waldkindergarten Bauort:            66901 Schönenberg-Kübelberg, Gemarkung: Kübelberg, Flur: , Flurst.-Nr.: 1106 Antrag vom 27.04.2020 Mitteilung über den Beginn der Bauarbeiten nach § 77 LBauO Mit den Bauarbeiten für das vorbezeichnete Bauvorhaben wird voraussichtlich am ____.____.______ begonnen. Von den Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen usw.) der Baugenehmigung vom 17.09.2020 habe ich Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass ein Abweichen von der Baugenehmigung bzw. den genehmigten Bauunterlagen verboten und nach § 89 der Landesbauordnung (LBauO) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Bei evtl. notwendig werdenden Änderungen werde ich vorher um die Genehmigung hierfür schriftlich nachsuchen und vor Erhalt einer schriftlichen Nachtragsgenehmigung werde ich die bau- liche Änderung nicht beginnen. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass die Durchführung jeder weiteren nicht genehmigten Baumaßnahme ebenfalls nach § 89 LBauO mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ich verzichte hiermit ausdrücklich und unwiderruflich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Baugenehmigung sowie die Festsetzung der Kosten. Außerdem bestätige ich, dass die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und die Höhenlage der baulichen Anlage festgesetzt ist (§ 77 II LBauO) sowie die Bauunterlagen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen werden (§ 77 III LBauO). Des Weiteren wird die von der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Kennzeichnung („Roter Punkt“) an der Baustelle gem. § 53 III LBauO angebracht. _____________________________________                 ______________________________________ (Ort, Datum)                                          (Unterschrift des/der Bauherrn/Bauherrin Wichtig: Diese Mitteilung ist mindestens eine Woche vor Baubeginn vorzulegen!
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Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg über VGV Oberes Glantal                            Datum: .......................................... Rathausstr. 8                                      Az.: 5/54/BV.-Nr. 0101/2020 66901 Schönenberg-Kübelberg Tel.:   __________________________ Kreisverwaltung Kusel - Untere Bauaufsichtsbehörde - Postfach 12 55 66864 Kusel Genehmigtes Bauvorhaben gem. §§ 65 bzw. 66 Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO) Bauvorhaben:       Errichtung Waldkindergarten Bauort:            66901 Schönenberg-Kübelberg, Gemarkung: Kübelberg, Flur: , Flurst.-Nr.: 1106 Antrag vom 27.04.2020 Mitteilung über die abschließende Fertigstellung nach § 78 LBauO Das vorgenannte Bauvorhaben, genehmigt am 17.09.2020, wird voraussichtlich fertig gestellt sein am: ____.____.______ _____________________________________              ______________________________________ (Ort, Datum)                                       (Unterschrift des/der Bauherrn/Bauherrin Hinweis: Der/die Bauherr/in müssen sich vor Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Schorn- steine, sonstiger Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch den zustän- digen Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen lassen (§ 79 LBauO). Wichtig: Diese Mitteilung ist mindestens zwei Wochen vor der endgültigen Fertigstellung vorzulegen!
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Aktenzeichen: BV.-Nr. 0101/2020                                                 Datum: 17.09.2020 Für die Genehmigung gelten die folgenden Nebenbestimmungen (§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz) und Hinweise Vorbeugender Brandschutz Gegen das o.g. Bauvorhaben bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn dieses entsprechend den vorgelegten Bauantragsunterlagen und unter Berücksichtigung folgender Punkte ausgeführt wird: Wir weisen besonders darauf hin, dass sich für bauliche Maßnahmen oder Nutzungen, die aus den Bauantragsunterlagen nicht ersichtlich sind, auch nachträglich höhere oder abweichende Brandschutzanforderungen ergeben können. 1    Die beigefügte Stellungnahme Löschwasserversorgung vom 24.08.2020 der avb Ingenieurbüro GmbH ist bei der Ausführungsplanung, dem Bau und Betrieb zu beachten, soweit nachfolgend keine Erleichterungen gestattet oder höhere Anforderungen gestellt werden. 1.1  Bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens müssen die Feuerwehren Schönenberg-Kübelberg sowie Waldmohr im Rahmen einer Übung die Brandbekämpfung mittels Tanklöschfahrzeugen (wie in der o.g. Stellungnahme beschrieben) überprüfen. Diese Übung ist zu den geplanten Öffnungszeiten des Kindergartens durchzuführen. Der Bericht über das Ergebnis dieser Übung ist der Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung vorzulegen. 1.2  Weitere Auflagen behalten wir uns bis zur Vorlage des Berichtes der Feuerwehr vor. 1.3  Sofern die Feuerwehrübung zeigt, dass eine wirksame Brandbekämpfung nicht oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann, weisen wir bereits jetzt daraufhin, dass der Feuerwehr die folgende Einrichtung vor Ort zur Verfügung stehen muss: a) unterirdischer Löschwasserbehälter in Anlehnung der DIN 14230 mit einem nutzbaren Fassungsvermögen von mindestens 30 m3 2    Die in den Planunterlagen mit „NA“ (Notausgang) gekennzeichneten Türen müssen die Anforderungen von Notausgangstüren erfüllen. 2.1  Die Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. 2.2  Notausgänge sind durch Rettungszeichen gut sichtbar zu kennzeichnen. 2.3  Die Notausgangstüren müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht und in voller Breite öffnen lassen. 2.4  Türen im Zuge von Rettungswege dürfen nicht verschließbar (z.B. Blindzylinder) sein. Verschließbare Türen müssen mit besonderen mechanischen Entriegelungssystemen mit so genannten Antipanikfunktionen ausgerüstet sein (z.B. Türdrücker mit Antipanikschloss, Panikstange, Paniktreibriegel). 2.5  Die Notausgangstüren dürfen keine Schwellen haben (Stolper- und Sturzgefahr!). Anmerkung:
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Aus dem Arbeitsstättenrecht werden Stufungen (Erhöhungen) im Zuge von Verkehrswegen in der Regel bis 4mm Höhe als unkritisch hinsichtlich Stolpern angesehen. 2.6 Im Freien muss vor einer in Fluchtrichtung aufschlagenden Notausgangstür ein Podest (Absatz) von einer mindestens der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe vorhanden sein, bevor die erste Stufe folgt (Stolper- und Sturzgefahr) 2.7 Vor den NA-Türen dürfen elektrisch betriebene Sonnenschutzanlagen (Jalousien)/Rollläden nur angebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass ein Öffnen der Jalousien/Rollläden auch bei Stromausfall möglich ist (z.B. Ersatzstromversorgung, Notraffvorrichtung, Gestänge von Hand) 2.8 Die als Rettungsweg dienenden Flächen des Grundstücks im Freien müssen von den Notausgangstüren bis zur öffentlichen Verkehrsfläche ausreichend befestigt sein und eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1 m haben. 3   Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Alternativ ist mit der Meldung zum Baubeginn eine Gefährdungsbeurteilung des Gebäudesachversicherers bzgl. Blitzschutz vorzulegen. 4   An mindestens den in den Planunterlagen mit „SB“ gekennzeichneten Stellen müssen Rettungszeichen aus langnachleuchtenden Materialien gut sichtbar vorhanden sein, die bei Störung oder Ausfall der allgemeinen Stromversorgung eine Mindestbeleuchtung sicherstellen und auf die Hauptausgänge und Notausstiege hinweisen. 4.1  Die Kennzeichnung ist im Verlauf der Rettungswege an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung der Fluchtwege anzeigen. 4.2 Die Rettungszeichen müssen bei Türen und Fenstern, die im Zuge von Rettungswegen (1. Sowie 2. Rettungsweg) angeordnet sind, mittig im Sturzbereich montiert werden. Ebenfalls sind diese an Abzweigungen zu installieren. 4.3 Die Rettungszeichen sind so zu montieren, dass sie von etwaigen geschlossenen Jalousien oder Vorhängen nicht verdeckt werden können. 4.4 Für die Rettungszeichen sind die Rettungszeichen „E001 bzw. E002“ mit Zusatzzeichen Richtungspfeil nach ASR A1.3 und ASR A2.3 sowie DIN EN ISO 7010 zu verwenden. Schilder mit der Aufschrift „Notausgang“ sind nicht mehr zulässig. 5   Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen Feuerlöscher gemäß DIN EN 3, geeignet für die Brandklasse A und B, gut sichtbar und leicht zugänglich aufgehängt werden. 5.1 Zur Ermittlung der Löschmitteleinheiten und der Mindestzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher in Abhängigkeit der Grundflächen und Brandgefährdung sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten „ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände -“ (Ausgabe Mai 2018) zu Grunde zu legen. Ein Fachunternehmen (Sachkundiger) hat eine nachvollziehbare Berechnung über die Anzahl der Feuerlöscher sowie die Kennzeichnung der Standorte im Plan der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 5.2 Die Leistungsfähigkeit jedes Feuerlöschers muss mindestens 9 Löschmitteleinheiten (Löschvermögen 27A / 144B nach DIN EN 3) betragen. Die Löschmittelmenge sollte 6l bzw. 6kg nicht übersteigen.
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5.3 Tragbaren Feuerlöschern gem. DIN EN 3 mit wässrigen Löschmitteln (z.B. Schaumlöscher, Wasserlöscher mit Zusätzen für Brandklasse B) ist Vorrang einzuräumen. Anmerkung: Ein großer Nachteil bei der Verwendung von Pulverlöschern in Gebäuden besteht in der Sichtbehinderung und in der erheblichen Verschmutzung mit möglichen Folgeschäden durch das verstäubte Löschpulver. 5.4 Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden montiert werden, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80cm bis 120cm erwiesen. 5.5 Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen „F001“ (Feuerlöscher) deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden, sofern sie nicht gut sichtbar angebracht sind. Das Brandschutzzeichen muss aus langnachleuchtenden Materialien bestehen. 5.6 Die Feuerlöscher müssen gem. DIN 14406 Teil 4, in Zeitabständen von längstens 2 Jahren durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und ggf. instand gesetzt oder ausgetauscht werden. Aufgrund behördlicherseits vorgeschriebenen Wiederholungsprüfung sollte der Betreiber einen Wartungsvertrag mit dem Sachkundigen abschließen. 6   Das gesamte Gebäude muss mit einer vernetzten Rauchwarnmeldeanlage, bestehend aus Rauchwarnmeldern, Alarmzentrale und Handauslösetastern ausgestattet werden. Anmerkung: Eine Ausnahme von der Überwachung kann nur für Wasch- und Duschräume sowie für Toiletten zugelassen werden. 6.1 Mit der Planung, dem Einbau und der Instandhaltung sollte eine geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder gem. DIN 14676 beauftragt werden, die die erforderliche Sachkunde nachweisen kann (Kompetenznachweis). 6.2 Die Rauchwarnmelder müssen miteinander vernetzt sein. Die Vernetzung kann sowohl drahtgebunden als auch drahtlos (Funk) erfolgen. 6.3 Eine Vernetzung von Rauchwarnmeldern erfordert entweder eine Alarmzentrale oder eine Meldertechnik, die sowohl eine Lokalisierung des auslösenden Melders als auch eine Abschaltung des lauten Alarmsignals ermöglicht. Des Weiteren erfolgt auch eine Signalisierung über fällige Batteriewechsel oder Störung bei angeschlossenen Meldern. Eine Alarmierung außerhalb der Betriebszeiten von bestimmten Stellen/schlüsselberechtigten Personen mittels eines zusätzlichen Telefonwählgeräts ist ebenfalls möglich (z.B: mobiles Telefon) 6.4 Die Rauchwarnmelder müssen nach der Produkt- und Prüfnorm DIN EN 14604 (Ausgabe 10/2005) zertifiziert sein. Diese Melder sollen auch das VdS-Prüfzeichen (VdS-anerkannte Rauchwarnmelder) und das unabhängige Qualitätszeichen „Q“ tragen. 6.5 Für den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung der Melder, kann die Anwendungsnorm DIN 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung“ (Ausgabe 9/2012) zur Orientierung herangezogen werden. Hinweis:
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Weitere Informationen über Funktionsweise, Montage und eine Liste über Rauchwarnmelder, die das Qualitätszeichen „Q“ erhalten haben, können im Internet unter www.rauchmelder- lebensretter.de eingesehen werden. 6.6 Das Meldergehäuse einer Handauslösestelle muss in der Farbe „blau“ und mit der Aufschrift „Hausalarm“ ausgeführt werden. 6.7 Die beauftragte Fachfirma muss über die automatische Rauchwarnmeldeanlage rechtzeitig eine Anlagenbeschreibung und einen Installationsplan der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur abschließenden Prüfung vorlegen. 6.8 Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen können sich weitergehende Anforderungen an die Alarmierungsanlage ergeben. 6.9 Die Errichterfirma muss die Erzieherinnen und Erzieher in den Betrieb und die Bedienung der Rauchwarnmeldeanlage einweisen (Bedienung der Alarmzentrale, Lokalisierung des auslösenden Rauchwarnmelders, Auslösen des Alarmsignals, Stummschaltung). Der Träger der KiTa muss gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde den Nachweis führen, dass die Einweisung der Erzieherinnen und Erzieher durchgeführt worden ist. 7   Für jeden Kinderaufenthaltsraum muss ein Alarmplan angefertigt werden, in welchem die Rettungswegeführung dargestellt ist. 7.1 Der erste und zweite Rettungsweg sowie die Sammelstelle müssen im Alarmplan für jeden Kinderaufenthaltsraum gesondert festgelegt werden. 7.2 Der Alarmplan ist in dem jeweiligen Kinderaufenthaltsraum gut sichtbar und dauerhaft (laminiert) auszuhängen. 8   In der Kindertagesstätte muss jährlich eine Alarmprobe und Räumungsübung mit Auslösung der funkvernetzten Hausalarmanlage durchgeführt werden; ihr hat eine Unterweisung der Kinder über das Verhalten bei einem Alarm vorauszugehen. 8.1 Die Räumungsübungen sind entsprechend den Festlegungen in den ausgehängten Alarmplänen durchzuführen. Bei den Räumungsübungen sind auch die zweiten Rettungswege zu üben. 8.2 Die Alarmproben und Räumungsübungen sind aktenkundig zu machen. Die Zeiten von der Alarmierung bis zum Abschluss der Räumung der Kindertagesstätte (Sammelplatz) sind festzuhalten. 8.3 Der Bericht von der durchzuführenden Räumungsübung ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 9.  Die Hochebene darf nicht eingehaust werden und somit einen Raum darstellen. Diese darf nur mittels Geländer als Absturzsicherung abgetrennt werden. 10  Der Betreiber wird nach §50 Abs. 1 LBauO verpflichtet, die haustechnischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen von sachverständigen Personen (Sachverständige bzw. Sachkundige) vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit prüfen und festgestellte Mängel beheben zu lassen.
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