StellungnahmeUNBBV101_202031.08.2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indirekte Einwirkung auf streng geschützte Arten durch Waldkindergarten

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Gegen das Bauvorhaben bestehen von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde keine erheblichen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung wurde der geplante Standort bereits vollständig mit Baufahrzeugen mechanisch bearbeitet, sodass der ursprüngliche Vegetations- bestand nicht mehr begutachtet werden konnte. Ein Hausanschluss wurde ebenfalls bereits gelegt. Nach Prüfung des mit dem Sichtvermerk der UNB vom 31.08.2020 versehenen Fachbeitrages Naturschutz (LF Plan vom August 2020) kann u.E. jedoch nicht von erheblichen Beeinträchtigungen geschützter, beziehungsweise besonders schützenswerter Biotope ausgegangen werden. Die nördlich an das Baufeld auf dem Flurstück 1106, Gemarkung Kübelberg, angrenzenden natürlichen Laubwaldbestände sind in ihrem aktuellen Zustand vollständig zu erhalten und vor mechanischen Schädigungen während der Bauphase (Befahrung der Wurzelbereiche, Schädigungen von Astwerk und Rinde durch Anfahren mit schwerem Gerät) zu schützen (S4). Selbiges gilt für die naturschutzfachlich hochwertigen Bestände älterer Eichen entlang der Flurstücke 1091 und 1105, Gemarkung Kübelberg (Wegeparzellen). Zur naturschutzrechtlichen Kompensation der im Zuge der Errichtung des Waldkindergartens durch die notwendigen Gehölzrodungen und die Versiegelungen der belebten Bodenschicht entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß dem vorliegenden FN auf dem Flurstück 1120, Gemarkung Kübelberg, mindestens 10 hochstämmige regionaltypische Obstbäume in mindestens zweimal verpflanzter Baumschulqualität zu pflanzen (A1). Zudem sind alle während des Baubetriebes beeinträchtigten Flächen nach Abschluss der Arbeiten aufzulockern und mit gebietsheimischem Regiosaatgut wiederzubegrünen (A2). Des Weiteren ist auf dem Flurstück 1110, Gemarkung Kübelberg, entlang des Zaunes des Wasserwerkes eine mindestens 35m lange dreireihige Strauchheckenstruktur aus regionaltypischen Gehölzen anzulegen (A3.2). Alle Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und gegen Wild- und Nutztierverbiss zu schützen. Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen. Bei den Streuobstpflanzungen ist auf einen Mindestabstand vom 8-10m zu achten. Die AGM sind schnellstmöglich, spätestens aber bis zum Ende der auf den Abschluss der Bauarbeiten folgenden Pflanzsaison, umzusetzen. Nach der Durchführung ist ein Abnahmetermin im Beisein der UNB zu vereinbaren. Gehölzentnahmen über dem Maß eines schonenden Pflegeschnittes sind ausschließlich außerhalb der Brutzeiten der Avifauna, also im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar, durchzuführen (V3.1). Da die naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme A1 auf einem Flurstück eines privaten Dritten umgesetzt werden soll, ist gemäß § 5 Abs. 2 LKompVO RLP eine dingliche Sicherung der AGM durch Grundbucheintrag von Nöten. Dieser ist der UNB unaufgefordert vor Baubeginn nachzuweisen.
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Unter o.g. Bedingungen erteilt die UNB hiermit für das Bauvorhaben eine Genehmigung gemäß § 3 Abs. 3 der Rechtsverordnung zum Landschafts- schutzgebiet „Höcherberg-Westrich“. Wir bitten, die UNB über die eventuelle Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung sowie über eine Baufertigstellungsanzeige in Kenntnis zu setzen, sodass die Erfassung des Vorhabens im Kompensationskataster „KSP“ erfolgen kann.
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