i-35-12-the-darkness-ii-limited-edition-anonymisiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsentscheidungen für folgende Medien bitte

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Pr. 565/12                                           Bundesprüfstelle für
                                                     jugendgefährdende Medien
                        Entscheidung Nr. I 35/12 vom 7.8.2012
                   bekannt gemacht im Bundesanzeiger AT 31.8.2012

von Amts wegen auf Anregung von:                          Verfahrensbeteiligte:
Bayerisches Landeskriminalamt                             Take Two International S.A.




Auf Anregung des Bayerischen Landeskriminalamtes hat die Bundesprüfstelle das PS 3-Spiel
„The Darkness II“ – Limited Edition (EU-Version) geprüft und festgestellt:

          Das PS 3-Spiel „The Darkness II“ – Limited Edition (EU-Version),
                          Take Two International S.A., Genf/CH
                       ist inhaltsgleich mit dem bereits indizierten
        PC-, Playstation 3 und Xbox 360-Spiel „The Darkness II“ (EU-Version),
              Take-Two Interactive Software Europe Ltd., Windsor/UK,
                Entscheidung Nr. 10414 (V) – 10416 (V) vom 20.3.2012,
              bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 30.3.2012,
                                eingetragen in Listenteil A.

                                         Gründe

Auf Anregung des Bayerischen Landeskriminalamtes hat die Bundesprüfstelle das PS 3-Spiel
„The Darkness II“ – Limited Edition (EU-Version) geprüft und festgestellt, dass dieses mit
dem bereits indizierten PC-, Playstation 3 und Xbox 360-Spiel „The Darkness II“ (EU-
Version) im Wesentlichen inhaltsgleich ist.

Das vorliegende Spiel enthält neben dem bereits indizierten Basisspiel zusätzliche Bonusin-
halte (u.a. Spezialfähigkeit „Gourmet Hearts“ sowie die digitale Version des dem Spiel zu-
grundeliegenden Comics).

Das PS 3-Spiel war daher zwingend in die Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen,
um Unklarheiten beim Handel zu vermeiden. Zweifel an der Inhaltsgleichheit, aufgrund derer
die Gremien der Bundesprüfstelle von Amts wegen in das Verfahren hätten mit einbezogen
werden müssen, konnten aufgrund der Sachlage nicht entstehen.

Das PS 3-Spiel ist zwar jugendgefährdend, verletzt jedoch nach Auffassung der Bundesprüf-
stelle keine in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafnormen. Das PS 3-Spiel war daher in
Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG).

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht über die Absicht der Bundesprüfstelle,
das Xbox 360 Spiel aufgrund der Inhaltsgleichheit mit einem indizierten Medium ebenfalls in
die Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen, unterrichtet. Sie hat sich hierzu nicht
geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte
und auf den des PS 3-Spiels Bezug genommen.
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Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
       Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
       1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
          gänglich gemacht werden,
       2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
          sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
          macht werden,
       3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
          kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
          werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
          überlassen werden,
       4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
          des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
          nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
          Person angeboten oder überlassen werden,
       5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
       6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
          nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
          außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
          kündigt oder angepriesen werden,
       7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
          oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
          oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
       die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägerme-
       dium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
       inhaltsgleich sind.

Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
       zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
       te anhängig ist oder gewesen ist.

Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
       del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
       sen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung
beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§
25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
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