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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen im Zusammenhang mit dem Adventskalender 2022

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Frau Vera Deleja-Hotko
(v.deleja-███████████████ )




Ihr Zeichen                  Ihre Nachricht vom   Geschäftszeichen               Durchwahl   Datum
                                                  900-0001#2023/0006-0104 LfDI   131         24.03.2023
                                                  900-0001#2023/0007-0104 LfDI


Ihr Schreiben vom 20.03.2023

Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko,
Ihre E-Mail vom 20.03.2023 habe ich erhalten. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag
die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Hierzu ist die Angabe des
Namens und der Anschrift erforderlich. Bei einem elektronischen Antrag genügt die bloße E -Mail-
Adresse nicht. Ist die Identität nicht erke nnbar, muss der Antrag nicht bearbeitet werden (Ziffer
11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz Rheinland -Pfalz). Bereits der
Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, wonach die Angabe „der Anschrift“, nicht „einer Anschrift“
gefordert wird, zeigt, dass nicht jede zustellfähige Adresse gemeint ist, sondern die privatedeutsche
Meldeanschrift der antragstellenden Person. Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der
Regelung, denn eine Überprüfung der Identität ist nur bei Offenlegung der ivaten     pr     deutschen
Meldeanschrift möglich. Eine solche Identitätsüberprüfung ist auf Grundlage von § 20 der
Meldedatenlandesverordnung Rheinland-Pfalz zulässig. Mit dem Verweis auf § 38
Bundesmeldegesetz („aus Anla ss der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und
Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen über § 38 Abs. 1 BMG
hinaus“) geht der Landesverordnungsgeber davon aus, dass die Identitätsfeststellung stets zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ich möchte in diesem Z usammenhang anmerken, dass die hier
zulässige Identitätsüberprüfung nicht gleichzusetzen ist mit der in dieser Konstellation unzulässigen
Identitätsermittlung.
Das in § 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz normierte Erfordernis der Identitätsoffenlegung
wurde auch bereits gerichtlich überprüft: So verletzt dieses nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auch nicht das nach der Landesverfassung garantierte
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (VerfGH RhPf, Beschl. Vom 27.10.2017 -VGH B
37/16 -NVwZ 2018 S. 492).
Sie haben meiner Behörde keine private deutsche Meldeadresse genannt. Somit liegt eine formelle
Antragsvoraussetzung nicht vor mit der Folge, dass die in § 12 Ab s. 3 S. 1 LTranspG normierte
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz      Geschäftszeichen               Schreiben vom 24.03.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz   900-0001#2023/0006-0104 LfDI               Seite 2 von 2

Monatsfrist noch nicht angefangen hat zu laufen.Bereits jetzt möchte ich mitteilen, dass meine
Behörde die weitere Korrespondenz in diesem Vorgang von nun an nicht mehr per E-Mail oder über
die Plattform FragdenStaat sondern ausschließlich per Briefpost an Ihre private deutsche
Meldeadresse führen wird, sofern Sie diese unserer Behörde mitteilen möchten. Dieser
Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, das Risiko eines Identitätsmissbrauchs zu verringern.
Auch diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Durch die
Antragstellung nach § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG wird zwischen dem Antragsteller und der
transparenzpflichtigen Stelle ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet. Der Bescheid über die
Entscheidung des Antrages stellt einen Verwaltungsakt dar, für dessen Bekanntgabe nach § 1 Abs.
1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Kenntnis der Meldeadresse erforderlich ist. Nach
dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Zwar gilt gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LTranspG, dass für
den Fall, dass eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt wird, nur dann eine andere Art
bestimmt werden darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Regelung bezieht sich
allerdings lediglich auf die Form der zur Verfügung gestellten Informationen. Eine Regelung
hinsichtlich Form der Entscheidung bzw. des Bescheides über den Antrag enthält das
Landestransparenzgesetz hingegen nicht. Die Wahl der Form der Entscheidung sowie des
Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde nach §1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 37
Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Im Rahmen dessen wird das vorliegende Verfahren auf dem Postweg geführt.
Dies folgt aus der Erwägung, dass die Beweislast für den Zugang d es Bescheides im Zweifel bei
meiner Behörde liegt (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 2 2. Hs VwVfG) und der
Nachweis des Zugangs bei einer E-Mail-Adresse unsicherer ist als auf dem Postweg.
Sofern Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Bestellung einer/eines
Empfangsbevollmächtigten möglich: Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 15 S. 1 VwVfG hat ein
Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der
Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einer/einen Empfangsbevollmächtigten
im Inland zu benennen. In diesem Fall erfolgt die weitere Korrespondenz in dieser Sache von Seiten
unserer Behörde ausschließlich an die Postadresse der/des Empfangsbevollmächtigten. Da meiner
Behörde die Identitätsüberprüfung durch Meldedatenabfrage bei Verfahrensbeteiligten im Ausland
nicht möglich ist, ist in diesem Falle der Nachweis der Identität durch die Übermittlung eines
amtlichen Ausweisdokuments oder Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Zudem ist die
Urkunde der Empfangsvollmacht nachzuweisen. Sollte(n) die Urkunde(n) in einer fremden Sprache
verfasst sein, so ist zusätzlich hierzu eine Übersetzung vorzulegen. Die Amtssp rache ist nach § 1
LVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 VwVfG deutsch. Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache
Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die
Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen (§ 1 LVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 2 S.
1 VwVfG).
Abschließend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass Ihr Antrag bis zur Identitätspreisgabe
keiner weiteren Bearbeitung zugeführt wird. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die weitere
Korrespondenz in dieser Sache von Seiten unserer Behörde von nun an per Briefpost und nicht über
FragdenStaat.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez.
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