20230824-klageerwiederung-frist-22-09-2023_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen im Zusammenhang mit dem Adventskalender 2022

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Verwaltungsgericht Mainz
                                                                        1. Kammer
                                                                        Der Berichterstatter




VerwaltungsgerichtMainz, Postfach 4106, 55031 Mainz
dka Rechtsanwälte
Immanuelkirchstraße 3-4
10405 Berlin
per elektronischer Kommunikation



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611/2023-AGl                       1 K 386/23.MZ                           8795                             21. August 2023

Verwaltungsrechtsstreit
Deleja-Hotko ./. Landesbeauftragten für den Datenschutz
wegen Datenschutzes
       hier: Informationszugang


Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend wird Ihnen der bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 21. August 2023 zur
Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 22. September 2023 übersandt.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

gez.▍███████
███████████
Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.




Kommunikation:                           Hausanschrift:           Kernarbeitszeit:                             Parkplatz:
Telefon: 06131 141-0                     Ernst-Ludwig-Straße 9    09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr      Schlossplatz
Telefax: 06131 141-8500                  55116 Mainz              Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr
Internet: www.vgmz.justiz.rlp.de
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf
unserer Internetseite http://www.vgmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch senden wir diese auch in Papierform zu.
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Der Landesbeauftragte für den
                                                                                                                   DATENSCHUTZ und die
                                                                                                                   INFORMATIONSFREIHEIT
                                                                                                                   Rheinland-Pfalz




Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP                                         Hintere Bleiche 34   | 55116 Mainz
Postfach 3040 | 55020 Mainz                                                                                        Postfach 3040 | 55020 Mainz
Verwaltungsgericht Mainz                                                                                           Telefon +49 (0) 6131 208-2449
Ernst-Ludwig-Straße 9                                                                                              Telefax +49 (0) 6131 208-2497
55116 Mainz
                                                                                                                   poststelle@datenschutz.rip.de
                                                                                                                   www.datenschutz.rip.de




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1 K 386/23.MZ                                            24.07.2023                900-0001#2023/0007-0104    LfDI         141             21.08.2023




In dem Verwaltungsrechtsstreit


                                   Deleja-Hotko ./. Landesbeauftragten für den Datenschutz


wegen Informationsfreiheitsrecht
hier: Informationszugang


übermittelt            der       Beklagte            anbei         die       einschlägigen    Akten   mit    den      Geschäftszeichen              900-       .
0001#2023/0006-0104 LfDI sowie 900-000 1#2023/0007-0104 LfDI.                                                                                              |


Der Beklagte erwidert auf die Klagebegründung, datierend vom 24.07.2023, wie folgt:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.




Der von der Klägerin unter Ziffer | geschilderte Sachverhalt entspricht den Tatsachen und wird von
dem Beklagten nicht bestritten.
2

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                    Geschäftszeichen                                          Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz                 900-0001#2023/0007-0104 LfDI                                            Seite 2 von 15




Die Klage ist in Teilen zulässig, aber unbegründet.
Der    Hinweis         auf die Obliegenheit           zur Offenlegung            einer inländischen          Meldeadresse            durch       den
Beklagten sowie das Unterlassen der Weiterbearbeitung und der Bescheidung des klägerischen
Informationsfreiheitsantrags                  durch    den     Beklagten         erfolgte     im    Einklang     mit     den       gesetzlichen
Vorgaben.


Hierbei     findet      der   Hinweis     des     Beklagten       auf die Obliegenheit              der   Identitätsoffenlegung                durch
Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder Meldenachweises in Kopie seine gesetzliche
Stütze in $ 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz                                 Rheinland-Pfalz (A). Ebenso                 hat gemäß         8 1
Abs. 1 LVwVfG 1. V.m. 8 15 S. 1 VwVfG ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, _
Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
einer/einen           Empfangsbevollmächtigten               im Inland zu benennen                 (B). Zudem     hat der Beklagte von
seinem gesetzlichen Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht (C).


(A) Die Obliegenheit zur Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments                                          oder Meldenachweises
(in Kopie) ist normiert in8 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz. Hiernach muss
der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen                                          lassen.     Mit welchen
Angaben bzw. Nachweisen ein/e Antragsteller/in seine/ihre Identität offenlegt, hat der Gesetzgeber
nicht geregelt. Diese Frage wurde auch bislang durch die Rechtsprechung                                          nicht aufgegriffen.             Der   |
Landesgesetzgeber                hat    die     Obliegenheit        in     der     Verwaltungsvorschrift           unter         Ziffer    11.2.1
dahingehend            konkretisiert, dass die Angabe des Namens                         und der Anschrift erforderlich ist sowie,
dass bei einem elektronischen Antrag die bloße E-Mail-Adresse nicht genügt.


Mit der Formulierung „der Anschrift“ (und nicht „einer Anschrift") geht der Landesgesetzgeber davon
aus, dass nicht jede zustellfähige Anschrift dieser Obliegenheit genügt. Würde jede zustellfähige
Anschrift       bzw.     Adresse       der Anforderung          genügen,         würde      die Vorschrift      leerlaufen.        Stattdessen
erfordert       die     Identitätsoffenlegung          die    Übermittlung          eines    amtlichen       Ausweisdokuments                   oder
Meldenachweises in Kopie.


Dies    zeigt     der     Sinn    und    Zweck        der    Vorschrift.     Die     Vorschrift      bezweckt,         wie   auf    S.    41     der
Gesetzesbegründung (LT-Drucksache Drucksache                                 16/5173) deutlich wird, die Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens.
3

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                      Geschäftszeichen                                                   Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz                   900-000 1#2023/0007-0104 LfDI                                                  Seite 3 von 15


(B) Gemäß 8 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. 8 15 S. 1 VwVfG                                             hat ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Behörde auf Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist eine/einen Empfangsbevollmächtigte/n im Inland zu benennen. Beteiligter
.S.d.       8 15 S. 1 VwVfG ist gemäß 8 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG der Antragsteller, also derjenige der in
eigener Sache mit dem Ziel, den Erlass eines Verwaltungsaktes zu erreichen, bei einer Behörde
einen Antrag stellt oder durch einen Vertreter stellen lässt (BeckOK VwVfG/Gerstner-Heck VwVfG
8 13 Rn. 7).


Soweit      die Klägerin       mit der Aussage,                dass     in keinem            anderen        Verwaltungsverfahren,                      das eine
formlose Antragstellung vorsieht, die Angabe                                einer Meldeanschrift erforderlich sei (vgl. S. 14 der
Klageschrift),       impliziert,       dass         hieraus     generell            folgen      soll,      dass     die        Regelungen             über       die
Bekanntgabe           und      die       Bestellung            eines          Zustellungsbevollmächtigen                          im       Rahmen                des |
Landestransparenzgesetzes                     keine Anwendung                 finden,        trifft dies     nicht zu. Zunächst findet diese
Auslegung keine gesetzliche Stütze, ein solcher Ausnahmetatbestand existiert nicht. Zudem steht
die Möglichkeit, einen formlosen Antrag zu stellen, nicht im Widerspruch zu der Offenlegung der
Identität und der Nennung eines Empfangsbevollmächtigten. Der Beklagte setzte der Klägerin auch
keine     unangemessene              Frist.    Im     Gegenteil,        ließ er der            Klägerin          gerade        ohne     Fristsetzung             die
Möglichkeit,       jederzeit    eine/n         Empfangsbevollmächtigte/n                        zu      benennen          um     dann      das        Verfahren
fortzuführen.


Die     Aussage     der     Klägerin,         dass     in keinem            anderen         Verwaltungsverfahren,                  das         eine    formlose
Antragstellung        vorsieht,       die Angabe              einer Meldeanschrift                   erforderlich         sei,   ist zudem             inhaltlich
unzutreffend.       Hierbei wird darauf hingewiesen,                         dass ebenso etwa im Rahmen                               des Art. 12 Abs. 6
Datenschutz-Grundverordnung                      gilt, dass,        wenn        der Verantwortliche                 begründete            Zweifel        an      der
Identität    der    natürlichen        Person         hat,    die    den      Antrag         gemäß         den    Artikeln        15     bis     21    stellt,    er
unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern kann, die zur Bestätigung der
Identität der betroffenen              Person         erforderlich          sind.    Dies      gilt ebenso         für Behörden,                soweit       diese
Verantwortliche sind.


Die Offenlegung der genannten Angaben                               ist aus nachfolgenden Gründen zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens erforderlich: Die Offenlegung ermöglicht erst die für die Ä
Bekanntgabe des Verwaltungsakts                         notwendige            Konkretisierung des Adressaten                           (a). Die Angaben- .
sind für den Beklagten erforderlich, um seiner Verpflichtung                                         nachzukommen,                die Rechtmäßigkeit |
seines      Handelns        nachweisen           zu    können         (b)     Die     Angaben            sind     für die        Sicherstellung              eines
ordnungsgemäßen             Gebührenverfahrens                  notwendig            (c). Die Offenlegung                  der Angaben                ist zudem
erforderlich, um das Risiko des Identitätsmissbrauchs bzw. -diebstahls auf ein hinnehmbares Maß
zu reduzieren        (d). Die Offenlegung                der Angaben                ist zudem        erforderlich,         um    Massenverfahren                   in
4

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                      Geschäftszeichen                                            Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz                   900-0001#2023/0007-0104 LfDI                                            Seite 4 von 15


geordnete         Bahnen        zu lenken,        Missbrauch        zu vermeiden            und in diesen           Fällen ein rechtssicheres
Verfahren sicherzustellen (e).


(a) Die Offenlegung der Angaben ist erforderlich für die Konkretisierung des Adressaten.
Gemäß        8    37     Abs.      1 VwVfG         muss      ein    Verwaltungsakt             inhaltlich     hinreichend             bestimmt      sein.
Hinreichende           Bestimmtheit         verlangt        Klarheit      darüber,     an     wen      sich   der Verwaltungsakt                 richtet.
Grundsätzlich          müssen        Adressaten        und sonstige Betroffene                  in einem      schriftlich oder elektronisch
erlassenen Verwaltungsakt mit dem vollständigen Namen,                                        der Adresse,          in Zweifelsfällen auch mit
dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben benannt werden (BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG 8
37 Rn. 12). Ziel ist der Ausschluss von Verwechslungen                                  (Schoch/Schneider/Schröder VwVfG 8 37
Rn.     28-34.         Dabei       kann     die     Unbestimmtheit               zur    Rechtswidrigkeit-              oder      Nichtigkeit          des
Verwaltungsaktes                führen.      Zur     Nichtigkeit          führen       etwa          nach     der      Rechtsprechung                 des
Bundesfinanzhofes . solche                    Ungenauigkeiten,                  die    eine         zweifelsfreie,       eine         Verwechslung           |
ausschließende Bestimmung                    der Identität des Adressaten                     nicht zulassen (Bundesfinanzhof,                      Urteil
vom     04.06.1991           - 7 A    12657/90).       Im     Übrigen        ist ein unbestimmter Verwaltungsakt                          regelmäßig
materiell rechtswidrig und anfechtbar (Stelkens/Bonk/Sachs/U.                                        Stelkens VwVfG            8 37 Rn. 40). Aus
der Beschwerdepraxis ist dem Beklagten bekannt, dass es auf Seiten Verantwortlicher gerade dann
zu einer Personenverwechslung von Betroffenen kommt, soweit abgesehen von dem Namen keine
weiteren Identifikationsmerkmale abgeglichen werden. Die Angabe des Namens                                                     in Verbindung mit
einer    unverifizierten           E-Mail-Adresse            bzw.      unverifizierten         Postanschrift          reichen         daher   für     die
erforderliche Konkretisierung nicht aus.


(b) Die Angaben sind für den Beklagten erforderlich, um seiner Verpflichtung nachzukommen,                                                            die
Rechtmäßigkeit seines Handelns nachweisen zu können. Der Landesbeauftragte ist als öffentliche
Stelle verpflichtet, die Rechtmäßigkeit seines Handelns nachweisen zu können. Dies umfasst unter
anderem          den Nachweis der Bekanntgabe von Verwaltungsakten.                                      Um   diesen Nachweis erbringen
zu können, sind die geforderten Angaben erforderlich.


Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten und deren Nachweis ist in 8 41 VwVfG geregelt. Nach $ 41
Abs. 2 VwVfG            gilt ein Verwaltungsakt,             der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt
wird,   am       dritten     Tag     nach    der    Absendung             als    bekannt       gegeben.        Dies     gilt    nicht, wenn           der
Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde
den     Zugang         des      Verwaltungsaktes            und     den      Zeitpunkt        des     Zugangs         nachzuweisen.              Diesen
Nachweis          kann       der     Beklagte        bei      der      von      ihm     geplanten           Zustellung          per      inländischer
Postzustellungsurkunde problemlos erbringen.
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                               Geschäftszeichen                                                      Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz                            900-0001#2023/0007-0104 LfDI                                                      Seite 5 von 15


Die    Behauptung,               der    Beklagte             offenbare            aufgrund         seiner         Wahl             der     Bekanntgabeform             ein
unzeitgemäßes Verständnis von Verwaltungshandeln (Seite 11), geht fehlt. Aus welchem Grund die
Klägerin     die      Antragstellung             über         eine       einfache         unverschlüsselte                E-Mail-Kommunikation                       unter
Einbindung         einer        Online-Plattform              als zeitgemäß               erachtet,             kann     mit        Blick     auf die     erheblichen
Nachteile für die Klägerin in Sachen Datenschutz und Rechtssicherheit nicht nachvollzogen werden.


(c)   Zudem         ist    die     Durchführung                des        Gebührenverfahrens                      nach         $     24     LTranspG          ohne     die -
Erkennbarkeit             der     geforderten           Angaben                 nicht    sichergestellt,               denn         die     Vollstreckbarkeit          der
Gebührenentscheidung                    ohne Erkennbarkeit der Identität ist nicht möglich. Soweit die Klägerin auf
Seite 16 darauf hinweist, dass der Beklagte nach $ 16 LGebG die Amtshandlung von der Zahlung
eines angemessenen                     Vorschusses abhängig                       machen         kann, lässt sie jedoch unerwähnt,                             dass der
verbleibende Betrag ohne Kenntnis der Identität nicht vollstreckt werden kann.


In diesem          Zusammenhang              weist           der        Beklagte        darauf         hin,     dass     für die           streitgegenständlichen
Amtshandlungen                  nach 88     24,         26     Abs.       4      LTranspG         in Verbindung                     mit     den     Vorschriften      des
Allgemeinen Gebührenverzeichnisses Gebühren erhoben werden müssten.


Hierbei      ist      festzustellen,             dass          der        \Verwaltungsaufwand                      für         die         streitgegenständlichen
Amtshandlungen                  einen     Zeitaufwand               von       weit      über     45       Minuten         erfordert           und     keiner    der     im
Landestransparenzgesetz                          sowie             im         Allgemeinen                 Gebührenverzeichnis                         vorgesehenen
Ausnahmetatbestände einschlägig ist.


Der vorgenannte Zeitaufwand wird bereits durch die Frage a) ausgelöst,                                                                    mit der die Klägerin die
Anzahl     der durch             den    beklagten            erlassenen            Entscheidungen                nach Art. 60                DS-GVO       abfragt.      Im
Kohärenzverfahren                  nach     Art.         60        DS-GVO               kommen                verschiedene                Entscheidungen             einer
Datenschutzaufsichtsbehörde                        in        Betracht.           In der        Rolle      der federführenden                      Aufsichtsbehörde
kommen Verwarnungen,                      Bußgelder und andere Abhilfemaßnahmen                                               in Betracht. In der Rolle der                        |
betroffenen          Aufsichtsbehörde                   kommt             die      Ablehnung              einer         Beschwerde                gegenüber           dem
Beschwerdeführer                 in Betracht. Auch                 Letztere stellt einen Verwaltungsakt                                   dar. Die Verfahren,          die
nach Art. 60 DS-GVO                     in Kooperation               mit anderen           Aufsichtsbehörden                        betrieben werden,           wurden
beim Beklagten im Jahr 2020 nicht als gesonderte Akte geführt, sondern gemeinsam                                                                         mit den rein
nationalen         Beschwerden.             Im     Jahr         2020          gingen      über         750       Beschwerden                 beim      LfDI    ein. Um         .
festzustellen, welche Anzahl von Entscheidungen                                          im Rahmen von Art. 60-Verfahren im Jahr 2020
ergangen sind, müssten diese Beschwerden einzeln daraufhin überprüft werden, ob in ihnen der
Kohärenzmechanismus nach Art. 60 DS-GVO angewendet wurde und ob eine eigene Entscheidung
als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde erlassen wurde.
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                                Geschäftszeichen                                             Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz                             900-0001#2023/0007-0104          LfDI                                    Seite 6 von 15


(d) Die Offenlegung der Angaben                          ist zudem                  erforderlich, um das Risiko des Identitätsmissbrauchs
bzw. -diebstahls auf ein hinnehmbares                                Maß zu reduzieren.



Der Informationsfreiheitsantrag                        nach dem                Landestransparenzgesetz                 ist voraussetzungslos:                  Jeder
Mensch         kann         durch     Antrag           bei     jeder               transparenzpflichtigen            Stelle      seinen           Anspruch        auf
Informationszugang durch Antrag geltend machen, ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss
nicht    dargelegt          werden         ($     2     Abs.        2         S.     2     LTranspG).      Aufgrund        dieser         niedrigschwelligen
Ausgestaltung          ist ein Identitätsmissbrauch                                möglich,    indem antragstellende              Personen          eine andere
(falsche) Identität angeben. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Bagatelle, sondern um einen
ernstzunehmenden               Datenschutzverstoß.



Die antragstellende Person verarbeitet in diesem Fall Daten mit Bezug bzw. Beziehbarkeit zu einer
anderen Person              ohne     deren        Einwilligung                 oder sonstige        Rechtsgrundlage.              Ein solches Vorgehen
kann    verschiedene            Schäden               für den        echten               Namensinhaber          verursachen.         Im     Rahmen            seiner
Datenschutzaufsicht                 bearbeitet               der        Läandesbeauftragte                 regelmäßig            Fälle,      in     denen         ein
Identitätsmissbrauch                bzw.        -diebstahl          zu         nicht       unbeträchtlichen         immateriellen          oder      materiellen
Schäden geführt hat. Auch der Verordnungsgeber qualifiziert den Identitätsdiebstahl als erhebliches
Risiko und bezeichnet diese Fallgruppe explizit als Risiko.


        Auszug aus Erwägungsgrund 75 der Datenschutz-Grundverordnung


        „Die     Risiken       für die          Rechte        und        Freiheiten           natürlicher Personen               — mit unterschiedlicher
        Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener
        Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen
        könnte,        insbesondere                    wenn             die          Verarbeitung         zu      einer       Diskriminierung,               einem
        Identitätsdiebstahl            oder -betrug,                    einem            finanziellen    Verlust,     einer      Rufschädigung,             einem
        Verlust der           Vertraulichkeit            von       dem             Berufsgeheimnis         unterliegenden           personenbezogenen
        Daten,        der     unbefugten              Aufhebung                    der     Pseudonymisierung              oder     anderen          erheblichen
        wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann.“




Zudem ist infolge der Einbeziehung der OpenKnowledgeFoundation e.V. nicht sichergestellt, dass
die Verarbeitung             personenbezogener                      Daten                datenschutzkonform          erfolgt. Die          Klägerin      hat     ihre
Anfrage     mittels     einer von           der        Plattform              FragdenStaat         generierten        E-Mail-Adresse               gestellt.     Alle
Antworten       an diese E-Mail-Adresse werden zwangsläufig                                             an FragdenStaat weitergeleitet.                   Im Fall
eines Identitätsmissbrauchs werden die unrichtigen personenbezogenen                                                          Daten somit nicht nur bei
dem Beklagten gespeichert, sondern auch bei der OpenKnowledgeFoundation e.V.                                                                 Hierbei möchte
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                          Geschäftszeichen                                                  Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz                       900-0001#2023/0007-0104 LfDI                                                  Seite 7 von 15


der     Beklagte       bemerken,             dass    er     die     Intention          von         FragdenStaat,       der     Informationsfreiheit           in
Deutschland           zu    mehr      Geltung        zu     verhelfen,           begrüßt.           Allerdings    achtet      der Verein          bei    seiner
dahingehenden Tätigkeit nicht immer in vollem                                   Umfang die gesetzlichen Vorgaben. Dies zeigte sich
im     Oktober        2022,     als     FragdenStaat                als        Verschlusssachen                eingestufte       NSU-Akten,             welche
rechtswidrig außerhalb des Machbereichs der Behörde gelangt sind, im Internet veröffentlicht hat
(https://fragdenstaat.de/blog/2022/10/28/nsu-akten-gratis/)                                           und   selbst verlautbaren               ließ, dass     die
Informationen          entgegen         den     Vorgaben            des        Informationsfreiheitsrechts               den        Schutzbereich          einer Z
Behörde           verlassen    haben.         Nach        Art.    24,     25    und     32     der Datenschutz-Grundverordnung                          ist der
Beklagte verpflichtet, die aufgezeigten Risiken für die informationelle Selbstbestimmung                                                           durch die
Wahl        und Umsetzung          von technischen                 und organisatorischen                    Maßnahmen          auf ein hinnehmbares
Maß zu reduzieren. Dies kann gerade mit Blick auf die mögliche Missachtung gesetzlicher Vorgaben . .
bei FragdenStaat nicht gewährleistet werden.


Einer von mehreren dem Beklagten bekannt gewordenen                                                  Fällen von Identitätsmissbrauch über die
Plattform FragdenStaat war ein bei dem                                  Beklagten gestellter Informationsfreiheitsantrag aus dem
Jahr 2022. Hierbei forderte der Beklagte — wie vorliegend - eine inländische Postanschrift von der
Klägerin, woraufhin dieser — ebenfalls wie vorliegend Klage erhob (1 K 677/22.MZ).                                                            Nachdem        der         u
Antragsteller         im      Rahmen          seiner       damaligen             Klagebegründung                 (welche       mit     der     vorliegenden
Klagebegründung                fast          wortgleich           entspricht)            dem           Beklagten        die         Notwendigkeit            der
Identitätsüberprüfung              absprechen              wollte,        belegten           die     Unzustellbarkeit         über      die    angegebene                    |
ausländische               Adresse           zusammen              mit         einer         kommentarlosen              Klagerücknahme                  einen
Identitätsmissbrauch.


(e) Die Offenlegung der Angaben ist zudem erforderlich, um Massenverfahren in geordnete Bahnen .                                                                                 \
zu     lenken,       Missbrauch          zu     vermeiden                und     in    diesen         Fällen     ein    rechtssicheres            Verfahren.
sicherzustellen.



Der     Beklagte       sieht    sich         immer     öfter       mit     einer       erheblichen          Anzahl     von     per      einfacher       E-Mail
eingebrachten          Hinweisen         und Anfragen im Bereich Datenschutz wie auch der Informationsfreiheit
konfrontiert,        bei denen        die Gesamtumstände                        Gründe        zu der Annahme             geben,         dass es sich um.
organisiertes planmäßiges Vorgehen                               handelt, welches nicht der Verwirklichung der Vergrößerung .
der Transparenz und Offenheit der Verwaltung dienen soll (vgl. $ 1 LTranspG),                                                           sondern in erster
Linie missbräuchlich im Sinne des $ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 LTranspG erfolgt. Gemäß 8 14 Abs. 1 S.
2     Nr.    12     LTranspG          soll     der     Antrag            auf     Informationszugang                abgelehnt           werden       und die          -
Veröffentlichung            auf der Transparenz-Plattform                          soll unterbleiben,            soweit und solange der Antrag -
offensichtlich             missbräuchlich            gestellt            wurde.         Der          Gesetzentwurf            der       Landesregierung
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                  Geschäftszeichen                                   Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz               900-0001#2023/0007-0104   LfDI                                 Seite 8 von 15


Landestransparenzgesetz nimmt zum                       Merkmal des Missbrauches wie folgt Stellung (Nummer                         12,
Seite 45, LT-Drucksache 16/5173, Gesetzentwurf der Landesregierung Landestransparenzgesetz):


        „Die Vorschrift soll dem Schutz der finanziellen und personellen Ressourcen von
        Behörden und Einrichtungen und der weiteren transparenzpflichtigen Stellen dienen.
        Geschützt werden die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Staates. Ein Missbrauch
        des Informationsfreiheitsrechts liegt daher beispielsweise vor, wenn die beantragte
        Information der antragstellenden Person bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde
        — zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn durch überbordende Anfragen die
        Kapazitäten einer transparenzpflichtigen Stelle gebunden werden sollen. Dies ist
        beispielsweise dann der Fall, wenn die antragstellende Person oder mehrere
        antragstellende Personen einzeln oder koordiniert umfangreiche oder zahlreiche
        Anfragen stellen, um die staatliche Verwaltung oder die Sicherheitsbehörden an der
        Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zu hindern. Auf einen Missbrauch kann in diesem
        Zusammenhang geschlossen werden, wenn sich aus der Gesamtschau der Umstände
        des Falls ergibt, dass die Antragstellung überwiegend erfolgt, um die behördliche
        Arbeitskraft zu binden.“



Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn aus der Gesamtschau der Umstände des Falles darauf
geschlossen werden kann, dass das Handeln der die Informationen begehrenden                                        Personen allein
durch Motive geleitet ist, deren Grundlage mit dem Gesetzeszweck nicht im Einklang stehen (vgl.
Verwaltungsvorschrift            zum        Landestransparenzgesetz Ziffer 14.1.2.12 Abs. 4 fff., OVG                     Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 — DVBi. 2014, S. 730).


Insbesondere im Bereich Informationsfreiheit und dort insbesondere bei Anträgen, welche über die
Internetseite fragdenstaat.de eingebracht werden, besteht ein erhöhtes Missbrauchspotential durch
Antragsteller:innen.                   So         findet          sich        dort          auf         der            Internetseite
https://frragdenstaat.de/spenden/hooligang/ ausdrücklich der Aufruf „Mit Liebe und Krawall für mehr
Informationsfreiheit         —     werde         Teil   unserer      Schreibtisch-Hooligang!“.          Diese       Aussage         ruft
Antragsteller:innen ausdrücklich dazu auf, mit Krawall                       Informationsfreiheitsanträge zu stellen und
zieht mit dem        Begriff „Hooligang“            eindeutige Assoziationen            zu dem     Begriff „Hooligans“,         deren
Aktivitäten in der Regel durch die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekennzeichnet
sind    (Bundesgerichtshof,             Urt.   v. 22.01.2015,       Az.   3 StR      233714).     Insoweit     sprechen       für den
Beklagten die o. g. Anhaltspunkte dafür, dass die eingehenden Anträge möglicherweise dem Aufruf
zu „Krawall“ und „Hooligang“-Tum folgend missbräuchlich gestellt werden.


Nicht   zuletzt    erfordert      ein       ökonomisches,      geordnetes      und     rechtssicheres    Verwaltungshandeln
jedoch generell,       missbräuchliche Anträge zu identifizieren um entsprechende                             Ressourcen       für die
Bearbeitung rechtmäßiger Anträge nicht unnötig zu binden.
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz                        Geschäftszeichen                                               Schreiben vom 31.07.2023
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz                     900-000 1#2023/0007-0104 LfDI                                              Seite 9 von 15


Jedoch           auch      unabhängig         davon,    ob Anträge missbräuchlich gestellt werden,                              ist es aus Gründen
einer          effektiven          Ressourcenverteilung            und      Prioritätenprüfung                erforderlich,         dass      unnötiger
Bearbeitungsaufwand,                    etwa     durch     die    mehrfache        Antragstellung                 unter   der     Verwendung              von
pseudonymen Anschriften, vermieden wird.



(C)
1.     Die      private         inländische    Meldeadresse            ist zur   Erreichung           der vorgenannten               Ziele    geeignet,
erforderlich und angemessen.


Die private inländische Meldeadresse                            ist zur Sicherstellung der vorgenannten Ziele geeignet.                                   Die
Klägerin erachtet die Angabe der inländischen Meldeanschrift als ungeeignet, da die Erkennbarkeit
bei asylsuchenden                  Personen nicht gegeben sei (Seite 14 der Klagebegründung).                                      Hierbei zitiert die          |
Klägerin             den   Gesetzeswortlaut            falsch    und     kommt     deshalb           zu     dem      unzutreffenden           Ergebnis,         Ä
Asylsuchende seien von der Meldepflicht befreit. Tatsächlich regelt die von der Klägerin genannte
Vorschrift genau das Gegenteil: Der von der Klägerin zitierte 8 27 Abs. 3 Nr. 2 Bundesmeldegesetz
(BMG)          befreit Asylsuchende              nicht von der Meldepflicht,              sondern           begründet eine Meldepflicht für
diese Personengruppe:


             Auszug aus $ 27 Abs. 3BMG


             Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
             [...]          |
             2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder
             eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen. [...]




Der klägerische Vergleich des Antragsverfahrens mit der Transparenz-Plattform geht fehl. Hierbei
führt die Klägerin auf Seite 7 aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die im Antragsverfahren die
Identität offengelegt werden müsse, da die auf Antrag veröffentlichte Information ohnehin nach 8 7
Abs.     1 Nr. 14 LTranspG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Hierbei verkennt die Klägerin
jedoch, dass die Obliegenheit der Identitätsoffenlegung nicht bezweckt, den Informationszugang auf
einen          bestimmten            Personenkreis        zu     begrenzen,        denn         es        handelt     sich      hierbei      um         einen
voraussetzungslosen                   Anspruch.        Stattdessen         bezweckt       die        Vorschrift       —   wie     aufgezeigt        —     die
Sicherstellung              eines     ordnungsgemäßen              Verwaltungsverfahrens.                   Ein     solches       erfordert       bei     der
proaktiven Veröffentlichung                    keine Identitätsoffenlegung,           denn           bei der proaktiven Veröffentlichung                            |
erlässt die transparenzpflichtige Stelle keinen Verwaltungsakt.                                       Gleiches gilt bei dem                Hinweis auf
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