20230824-klageerwiederung-frist-22-09-2023_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen im Zusammenhang mit dem Adventskalender 2022“
Verwaltungsgericht Mainz 1. Kammer Der Berichterstatter VerwaltungsgerichtMainz, Postfach 4106, 55031 Mainz dka Rechtsanwälte Immanuelkirchstraße 3-4 10405 Berlin per elektronischer Kommunikation Ihr Zeichen Aktenzeichen (Bitte stets angeben) Durchwahl Datum 611/2023-AGl 1 K 386/23.MZ 8795 21. August 2023 Verwaltungsrechtsstreit Deleja-Hotko ./. Landesbeauftragten für den Datenschutz wegen Datenschutzes hier: Informationszugang Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend wird Ihnen der bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 21. August 2023 zur Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 22. September 2023 übersandt. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung gez.▍███████ ███████████ Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig. Kommunikation: Hausanschrift: Kernarbeitszeit: Parkplatz: Telefon: 06131 141-0 Ernst-Ludwig-Straße 9 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Schlossplatz Telefax: 06131 141-8500 55116 Mainz Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr Internet: www.vgmz.justiz.rlp.de Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf unserer Internetseite http://www.vgmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch senden wir diese auch in Papierform zu.
Der Landesbeauftragte für den DATENSCHUTZ und die INFORMATIONSFREIHEIT Rheinland-Pfalz Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP Hintere Bleiche 34 | 55116 Mainz Postfach 3040 | 55020 Mainz Postfach 3040 | 55020 Mainz Verwaltungsgericht Mainz Telefon +49 (0) 6131 208-2449 Ernst-Ludwig-Straße 9 Telefax +49 (0) 6131 208-2497 55116 Mainz poststelle@datenschutz.rip.de www.datenschutz.rip.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen Durchwahl Datum 1 K 386/23.MZ 24.07.2023 900-0001#2023/0007-0104 LfDI 141 21.08.2023 In dem Verwaltungsrechtsstreit Deleja-Hotko ./. Landesbeauftragten für den Datenschutz wegen Informationsfreiheitsrecht hier: Informationszugang übermittelt der Beklagte anbei die einschlägigen Akten mit den Geschäftszeichen 900- . 0001#2023/0006-0104 LfDI sowie 900-000 1#2023/0007-0104 LfDI. | Der Beklagte erwidert auf die Klagebegründung, datierend vom 24.07.2023, wie folgt: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der von der Klägerin unter Ziffer | geschilderte Sachverhalt entspricht den Tatsachen und wird von dem Beklagten nicht bestritten.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-0001#2023/0007-0104 LfDI Seite 2 von 15 Die Klage ist in Teilen zulässig, aber unbegründet. Der Hinweis auf die Obliegenheit zur Offenlegung einer inländischen Meldeadresse durch den Beklagten sowie das Unterlassen der Weiterbearbeitung und der Bescheidung des klägerischen Informationsfreiheitsantrags durch den Beklagten erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Hierbei findet der Hinweis des Beklagten auf die Obliegenheit der Identitätsoffenlegung durch Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder Meldenachweises in Kopie seine gesetzliche Stütze in $ 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (A). Ebenso hat gemäß 8 1 Abs. 1 LVwVfG 1. V.m. 8 15 S. 1 VwVfG ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, _ Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einer/einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen (B). Zudem hat der Beklagte von seinem gesetzlichen Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht (C). (A) Die Obliegenheit zur Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder Meldenachweises (in Kopie) ist normiert in8 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz. Hiernach muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Mit welchen Angaben bzw. Nachweisen ein/e Antragsteller/in seine/ihre Identität offenlegt, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Diese Frage wurde auch bislang durch die Rechtsprechung nicht aufgegriffen. Der | Landesgesetzgeber hat die Obliegenheit in der Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 11.2.1 dahingehend konkretisiert, dass die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich ist sowie, dass bei einem elektronischen Antrag die bloße E-Mail-Adresse nicht genügt. Mit der Formulierung „der Anschrift“ (und nicht „einer Anschrift") geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass nicht jede zustellfähige Anschrift dieser Obliegenheit genügt. Würde jede zustellfähige Anschrift bzw. Adresse der Anforderung genügen, würde die Vorschrift leerlaufen. Stattdessen erfordert die Identitätsoffenlegung die Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder Meldenachweises in Kopie. Dies zeigt der Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Vorschrift bezweckt, wie auf S. 41 der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache Drucksache 16/5173) deutlich wird, die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-000 1#2023/0007-0104 LfDI Seite 3 von 15 (B) Gemäß 8 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. 8 15 S. 1 VwVfG hat ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist eine/einen Empfangsbevollmächtigte/n im Inland zu benennen. Beteiligter .S.d. 8 15 S. 1 VwVfG ist gemäß 8 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG der Antragsteller, also derjenige der in eigener Sache mit dem Ziel, den Erlass eines Verwaltungsaktes zu erreichen, bei einer Behörde einen Antrag stellt oder durch einen Vertreter stellen lässt (BeckOK VwVfG/Gerstner-Heck VwVfG 8 13 Rn. 7). Soweit die Klägerin mit der Aussage, dass in keinem anderen Verwaltungsverfahren, das eine formlose Antragstellung vorsieht, die Angabe einer Meldeanschrift erforderlich sei (vgl. S. 14 der Klageschrift), impliziert, dass hieraus generell folgen soll, dass die Regelungen über die Bekanntgabe und die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigen im Rahmen des | Landestransparenzgesetzes keine Anwendung finden, trifft dies nicht zu. Zunächst findet diese Auslegung keine gesetzliche Stütze, ein solcher Ausnahmetatbestand existiert nicht. Zudem steht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag zu stellen, nicht im Widerspruch zu der Offenlegung der Identität und der Nennung eines Empfangsbevollmächtigten. Der Beklagte setzte der Klägerin auch keine unangemessene Frist. Im Gegenteil, ließ er der Klägerin gerade ohne Fristsetzung die Möglichkeit, jederzeit eine/n Empfangsbevollmächtigte/n zu benennen um dann das Verfahren fortzuführen. Die Aussage der Klägerin, dass in keinem anderen Verwaltungsverfahren, das eine formlose Antragstellung vorsieht, die Angabe einer Meldeanschrift erforderlich sei, ist zudem inhaltlich unzutreffend. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass ebenso etwa im Rahmen des Art. 12 Abs. 6 Datenschutz-Grundverordnung gilt, dass, wenn der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern kann, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Dies gilt ebenso für Behörden, soweit diese Verantwortliche sind. Die Offenlegung der genannten Angaben ist aus nachfolgenden Gründen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens erforderlich: Die Offenlegung ermöglicht erst die für die Ä Bekanntgabe des Verwaltungsakts notwendige Konkretisierung des Adressaten (a). Die Angaben- . sind für den Beklagten erforderlich, um seiner Verpflichtung nachzukommen, die Rechtmäßigkeit | seines Handelns nachweisen zu können (b) Die Angaben sind für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Gebührenverfahrens notwendig (c). Die Offenlegung der Angaben ist zudem erforderlich, um das Risiko des Identitätsmissbrauchs bzw. -diebstahls auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren (d). Die Offenlegung der Angaben ist zudem erforderlich, um Massenverfahren in
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-0001#2023/0007-0104 LfDI Seite 4 von 15 geordnete Bahnen zu lenken, Missbrauch zu vermeiden und in diesen Fällen ein rechtssicheres Verfahren sicherzustellen (e). (a) Die Offenlegung der Angaben ist erforderlich für die Konkretisierung des Adressaten. Gemäß 8 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit verlangt Klarheit darüber, an wen sich der Verwaltungsakt richtet. Grundsätzlich müssen Adressaten und sonstige Betroffene in einem schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt mit dem vollständigen Namen, der Adresse, in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben benannt werden (BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG 8 37 Rn. 12). Ziel ist der Ausschluss von Verwechslungen (Schoch/Schneider/Schröder VwVfG 8 37 Rn. 28-34. Dabei kann die Unbestimmtheit zur Rechtswidrigkeit- oder Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Zur Nichtigkeit führen etwa nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes . solche Ungenauigkeiten, die eine zweifelsfreie, eine Verwechslung | ausschließende Bestimmung der Identität des Adressaten nicht zulassen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.06.1991 - 7 A 12657/90). Im Übrigen ist ein unbestimmter Verwaltungsakt regelmäßig materiell rechtswidrig und anfechtbar (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens VwVfG 8 37 Rn. 40). Aus der Beschwerdepraxis ist dem Beklagten bekannt, dass es auf Seiten Verantwortlicher gerade dann zu einer Personenverwechslung von Betroffenen kommt, soweit abgesehen von dem Namen keine weiteren Identifikationsmerkmale abgeglichen werden. Die Angabe des Namens in Verbindung mit einer unverifizierten E-Mail-Adresse bzw. unverifizierten Postanschrift reichen daher für die erforderliche Konkretisierung nicht aus. (b) Die Angaben sind für den Beklagten erforderlich, um seiner Verpflichtung nachzukommen, die Rechtmäßigkeit seines Handelns nachweisen zu können. Der Landesbeauftragte ist als öffentliche Stelle verpflichtet, die Rechtmäßigkeit seines Handelns nachweisen zu können. Dies umfasst unter anderem den Nachweis der Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Um diesen Nachweis erbringen zu können, sind die geforderten Angaben erforderlich. Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten und deren Nachweis ist in 8 41 VwVfG geregelt. Nach $ 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diesen Nachweis kann der Beklagte bei der von ihm geplanten Zustellung per inländischer Postzustellungsurkunde problemlos erbringen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-0001#2023/0007-0104 LfDI Seite 5 von 15 Die Behauptung, der Beklagte offenbare aufgrund seiner Wahl der Bekanntgabeform ein unzeitgemäßes Verständnis von Verwaltungshandeln (Seite 11), geht fehlt. Aus welchem Grund die Klägerin die Antragstellung über eine einfache unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation unter Einbindung einer Online-Plattform als zeitgemäß erachtet, kann mit Blick auf die erheblichen Nachteile für die Klägerin in Sachen Datenschutz und Rechtssicherheit nicht nachvollzogen werden. (c) Zudem ist die Durchführung des Gebührenverfahrens nach $ 24 LTranspG ohne die - Erkennbarkeit der geforderten Angaben nicht sichergestellt, denn die Vollstreckbarkeit der Gebührenentscheidung ohne Erkennbarkeit der Identität ist nicht möglich. Soweit die Klägerin auf Seite 16 darauf hinweist, dass der Beklagte nach $ 16 LGebG die Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen kann, lässt sie jedoch unerwähnt, dass der verbleibende Betrag ohne Kenntnis der Identität nicht vollstreckt werden kann. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte darauf hin, dass für die streitgegenständlichen Amtshandlungen nach 88 24, 26 Abs. 4 LTranspG in Verbindung mit den Vorschriften des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses Gebühren erhoben werden müssten. Hierbei ist festzustellen, dass der \Verwaltungsaufwand für die streitgegenständlichen Amtshandlungen einen Zeitaufwand von weit über 45 Minuten erfordert und keiner der im Landestransparenzgesetz sowie im Allgemeinen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Der vorgenannte Zeitaufwand wird bereits durch die Frage a) ausgelöst, mit der die Klägerin die Anzahl der durch den beklagten erlassenen Entscheidungen nach Art. 60 DS-GVO abfragt. Im Kohärenzverfahren nach Art. 60 DS-GVO kommen verschiedene Entscheidungen einer Datenschutzaufsichtsbehörde in Betracht. In der Rolle der federführenden Aufsichtsbehörde kommen Verwarnungen, Bußgelder und andere Abhilfemaßnahmen in Betracht. In der Rolle der | betroffenen Aufsichtsbehörde kommt die Ablehnung einer Beschwerde gegenüber dem Beschwerdeführer in Betracht. Auch Letztere stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Verfahren, die nach Art. 60 DS-GVO in Kooperation mit anderen Aufsichtsbehörden betrieben werden, wurden beim Beklagten im Jahr 2020 nicht als gesonderte Akte geführt, sondern gemeinsam mit den rein nationalen Beschwerden. Im Jahr 2020 gingen über 750 Beschwerden beim LfDI ein. Um . festzustellen, welche Anzahl von Entscheidungen im Rahmen von Art. 60-Verfahren im Jahr 2020 ergangen sind, müssten diese Beschwerden einzeln daraufhin überprüft werden, ob in ihnen der Kohärenzmechanismus nach Art. 60 DS-GVO angewendet wurde und ob eine eigene Entscheidung als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde erlassen wurde.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-0001#2023/0007-0104 LfDI Seite 6 von 15 (d) Die Offenlegung der Angaben ist zudem erforderlich, um das Risiko des Identitätsmissbrauchs bzw. -diebstahls auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Der Informationsfreiheitsantrag nach dem Landestransparenzgesetz ist voraussetzungslos: Jeder Mensch kann durch Antrag bei jeder transparenzpflichtigen Stelle seinen Anspruch auf Informationszugang durch Antrag geltend machen, ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden ($ 2 Abs. 2 S. 2 LTranspG). Aufgrund dieser niedrigschwelligen Ausgestaltung ist ein Identitätsmissbrauch möglich, indem antragstellende Personen eine andere (falsche) Identität angeben. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Bagatelle, sondern um einen ernstzunehmenden Datenschutzverstoß. Die antragstellende Person verarbeitet in diesem Fall Daten mit Bezug bzw. Beziehbarkeit zu einer anderen Person ohne deren Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage. Ein solches Vorgehen kann verschiedene Schäden für den echten Namensinhaber verursachen. Im Rahmen seiner Datenschutzaufsicht bearbeitet der Läandesbeauftragte regelmäßig Fälle, in denen ein Identitätsmissbrauch bzw. -diebstahl zu nicht unbeträchtlichen immateriellen oder materiellen Schäden geführt hat. Auch der Verordnungsgeber qualifiziert den Identitätsdiebstahl als erhebliches Risiko und bezeichnet diese Fallgruppe explizit als Risiko. Auszug aus Erwägungsgrund 75 der Datenschutz-Grundverordnung „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen — mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann.“ Zudem ist infolge der Einbeziehung der OpenKnowledgeFoundation e.V. nicht sichergestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzkonform erfolgt. Die Klägerin hat ihre Anfrage mittels einer von der Plattform FragdenStaat generierten E-Mail-Adresse gestellt. Alle Antworten an diese E-Mail-Adresse werden zwangsläufig an FragdenStaat weitergeleitet. Im Fall eines Identitätsmissbrauchs werden die unrichtigen personenbezogenen Daten somit nicht nur bei dem Beklagten gespeichert, sondern auch bei der OpenKnowledgeFoundation e.V. Hierbei möchte
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-0001#2023/0007-0104 LfDI Seite 7 von 15 der Beklagte bemerken, dass er die Intention von FragdenStaat, der Informationsfreiheit in Deutschland zu mehr Geltung zu verhelfen, begrüßt. Allerdings achtet der Verein bei seiner dahingehenden Tätigkeit nicht immer in vollem Umfang die gesetzlichen Vorgaben. Dies zeigte sich im Oktober 2022, als FragdenStaat als Verschlusssachen eingestufte NSU-Akten, welche rechtswidrig außerhalb des Machbereichs der Behörde gelangt sind, im Internet veröffentlicht hat (https://fragdenstaat.de/blog/2022/10/28/nsu-akten-gratis/) und selbst verlautbaren ließ, dass die Informationen entgegen den Vorgaben des Informationsfreiheitsrechts den Schutzbereich einer Z Behörde verlassen haben. Nach Art. 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Beklagte verpflichtet, die aufgezeigten Risiken für die informationelle Selbstbestimmung durch die Wahl und Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Dies kann gerade mit Blick auf die mögliche Missachtung gesetzlicher Vorgaben . . bei FragdenStaat nicht gewährleistet werden. Einer von mehreren dem Beklagten bekannt gewordenen Fällen von Identitätsmissbrauch über die Plattform FragdenStaat war ein bei dem Beklagten gestellter Informationsfreiheitsantrag aus dem Jahr 2022. Hierbei forderte der Beklagte — wie vorliegend - eine inländische Postanschrift von der Klägerin, woraufhin dieser — ebenfalls wie vorliegend Klage erhob (1 K 677/22.MZ). Nachdem der u Antragsteller im Rahmen seiner damaligen Klagebegründung (welche mit der vorliegenden Klagebegründung fast wortgleich entspricht) dem Beklagten die Notwendigkeit der Identitätsüberprüfung absprechen wollte, belegten die Unzustellbarkeit über die angegebene | ausländische Adresse zusammen mit einer kommentarlosen Klagerücknahme einen Identitätsmissbrauch. (e) Die Offenlegung der Angaben ist zudem erforderlich, um Massenverfahren in geordnete Bahnen . \ zu lenken, Missbrauch zu vermeiden und in diesen Fällen ein rechtssicheres Verfahren. sicherzustellen. Der Beklagte sieht sich immer öfter mit einer erheblichen Anzahl von per einfacher E-Mail eingebrachten Hinweisen und Anfragen im Bereich Datenschutz wie auch der Informationsfreiheit konfrontiert, bei denen die Gesamtumstände Gründe zu der Annahme geben, dass es sich um. organisiertes planmäßiges Vorgehen handelt, welches nicht der Verwirklichung der Vergrößerung . der Transparenz und Offenheit der Verwaltung dienen soll (vgl. $ 1 LTranspG), sondern in erster Linie missbräuchlich im Sinne des $ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 LTranspG erfolgt. Gemäß 8 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 LTranspG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden und die - Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, soweit und solange der Antrag - offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Der Gesetzentwurf der Landesregierung
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-0001#2023/0007-0104 LfDI Seite 8 von 15 Landestransparenzgesetz nimmt zum Merkmal des Missbrauches wie folgt Stellung (Nummer 12, Seite 45, LT-Drucksache 16/5173, Gesetzentwurf der Landesregierung Landestransparenzgesetz): „Die Vorschrift soll dem Schutz der finanziellen und personellen Ressourcen von Behörden und Einrichtungen und der weiteren transparenzpflichtigen Stellen dienen. Geschützt werden die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Staates. Ein Missbrauch des Informationsfreiheitsrechts liegt daher beispielsweise vor, wenn die beantragte Information der antragstellenden Person bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde — zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn durch überbordende Anfragen die Kapazitäten einer transparenzpflichtigen Stelle gebunden werden sollen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die antragstellende Person oder mehrere antragstellende Personen einzeln oder koordiniert umfangreiche oder zahlreiche Anfragen stellen, um die staatliche Verwaltung oder die Sicherheitsbehörden an der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zu hindern. Auf einen Missbrauch kann in diesem Zusammenhang geschlossen werden, wenn sich aus der Gesamtschau der Umstände des Falls ergibt, dass die Antragstellung überwiegend erfolgt, um die behördliche Arbeitskraft zu binden.“ Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn aus der Gesamtschau der Umstände des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Handeln der die Informationen begehrenden Personen allein durch Motive geleitet ist, deren Grundlage mit dem Gesetzeszweck nicht im Einklang stehen (vgl. Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz Ziffer 14.1.2.12 Abs. 4 fff., OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 — DVBi. 2014, S. 730). Insbesondere im Bereich Informationsfreiheit und dort insbesondere bei Anträgen, welche über die Internetseite fragdenstaat.de eingebracht werden, besteht ein erhöhtes Missbrauchspotential durch Antragsteller:innen. So findet sich dort auf der Internetseite https://frragdenstaat.de/spenden/hooligang/ ausdrücklich der Aufruf „Mit Liebe und Krawall für mehr Informationsfreiheit — werde Teil unserer Schreibtisch-Hooligang!“. Diese Aussage ruft Antragsteller:innen ausdrücklich dazu auf, mit Krawall Informationsfreiheitsanträge zu stellen und zieht mit dem Begriff „Hooligang“ eindeutige Assoziationen zu dem Begriff „Hooligans“, deren Aktivitäten in der Regel durch die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekennzeichnet sind (Bundesgerichtshof, Urt. v. 22.01.2015, Az. 3 StR 233714). Insoweit sprechen für den Beklagten die o. g. Anhaltspunkte dafür, dass die eingehenden Anträge möglicherweise dem Aufruf zu „Krawall“ und „Hooligang“-Tum folgend missbräuchlich gestellt werden. Nicht zuletzt erfordert ein ökonomisches, geordnetes und rechtssicheres Verwaltungshandeln jedoch generell, missbräuchliche Anträge zu identifizieren um entsprechende Ressourcen für die Bearbeitung rechtmäßiger Anträge nicht unnötig zu binden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 31.07.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-000 1#2023/0007-0104 LfDI Seite 9 von 15 Jedoch auch unabhängig davon, ob Anträge missbräuchlich gestellt werden, ist es aus Gründen einer effektiven Ressourcenverteilung und Prioritätenprüfung erforderlich, dass unnötiger Bearbeitungsaufwand, etwa durch die mehrfache Antragstellung unter der Verwendung von pseudonymen Anschriften, vermieden wird. (C) 1. Die private inländische Meldeadresse ist zur Erreichung der vorgenannten Ziele geeignet, erforderlich und angemessen. Die private inländische Meldeadresse ist zur Sicherstellung der vorgenannten Ziele geeignet. Die Klägerin erachtet die Angabe der inländischen Meldeanschrift als ungeeignet, da die Erkennbarkeit bei asylsuchenden Personen nicht gegeben sei (Seite 14 der Klagebegründung). Hierbei zitiert die | Klägerin den Gesetzeswortlaut falsch und kommt deshalb zu dem unzutreffenden Ergebnis, Ä Asylsuchende seien von der Meldepflicht befreit. Tatsächlich regelt die von der Klägerin genannte Vorschrift genau das Gegenteil: Der von der Klägerin zitierte 8 27 Abs. 3 Nr. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) befreit Asylsuchende nicht von der Meldepflicht, sondern begründet eine Meldepflicht für diese Personengruppe: Auszug aus $ 27 Abs. 3BMG Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für [...] | 2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen. [...] Der klägerische Vergleich des Antragsverfahrens mit der Transparenz-Plattform geht fehl. Hierbei führt die Klägerin auf Seite 7 aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die im Antragsverfahren die Identität offengelegt werden müsse, da die auf Antrag veröffentlichte Information ohnehin nach 8 7 Abs. 1 Nr. 14 LTranspG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Hierbei verkennt die Klägerin jedoch, dass die Obliegenheit der Identitätsoffenlegung nicht bezweckt, den Informationszugang auf einen bestimmten Personenkreis zu begrenzen, denn es handelt sich hierbei um einen voraussetzungslosen Anspruch. Stattdessen bezweckt die Vorschrift — wie aufgezeigt — die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Ein solches erfordert bei der proaktiven Veröffentlichung keine Identitätsoffenlegung, denn bei der proaktiven Veröffentlichung | erlässt die transparenzpflichtige Stelle keinen Verwaltungsakt. Gleiches gilt bei dem Hinweis auf