Betätigungsverbot gegen Hizb Allah

Wesentliche Auszüge aus der Verbotsverfügung sowie Erläuterungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsschreiben zu Razzien bei Hisbollah-nahen Vereinen

/ 8
PDF herunterladen
-1- Betätigungsverbot gegen Hizb Allah Pipi® "6 Wesentliche Auszüge aus der Verbotsverfügung         - .Ät- -I • : I. Allgemein Die Hizb Allah ist ein ausländischer Verein im Sinne von § 2 Absatz 1 i. V.m. § 15 Absatz 1 Satz 1 VereinsG. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist deshalb gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 VereinsG für das Verbot zuständig. [ ... ] Die Tä tigkeit der Hizb Allah erstreckt sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes (§ 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Satz 2 VereinsG). [... ] Sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen zufolge werden in Deutschland bis zu 1.050 Personen dem extremistischen Personenpotential der Hizb Allah zugerechnet. Diese und sonstige Sympathisanten der Organisation sind nicht in einer einheitlichen Struktur organisiert. Eine „Hizb Allah Deutschland“ oder ein zusammenfassender Dachverband existiert nicht, vielmehr treffen sich die Anhä nger der Organisation in einzelnen örtlichen Moscheevereinen. Ein Hizb Allah-Bezug wird hier häufig durch be- wusst konspirative Verhaltensweisen und Abschottung vermieden . Gerade die Vereine sind bemüht, sich nicht öffentlich als Hizb Allah oder Hizb Allah-nahe Vereine darzu- stellen, um so möglichst nicht in den Blickpunkt der Sicherheitsbehörden zu geraten . Zum Teil bekunden die Anhänger der Organisation jedoch auch offen ihre Anhänger- schaft auf Internetseiten und in sozialen Medien. Gerade die junge Anhängerschaft der Hizb Allah vernetzt sich in Deutschland verstärkt über das Internet, in sozialen Netzwerken und Onlineforen und demonstriert ihre Sympathie für die Organisation mit eindeutigen Symboliken der Vereinigung. Darüber hinaus wird Deutschland von der Hizb Allah auch als Rückzugs- und Rekrutierungsraum genutzt , sowie für Beschaf- fungs-, Anschlags- und Spendensammelaktivitäten. [... ] II. Verbotsgründe 1.       Die Tä tigkeit der Hizb Allah läuft den Strafgesetzen zuwider (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 VereinsG). [...] Bei der Hizb Allah handelt es sich um eine terroristi- sche Vereinigung im Sinne der §§ 129a , 129b StGB. Aus diesem Grund erteilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dem Generalbundesanwalt im September 2019 auch die allgemeine Strafverfolgungsermä chtigung nach § 129b
1

-2- Absatz 1 Satz 3 StGB. Auch verübte die Hizb Allah weltweit eine Vielzahl von Anschlä- gen mit Hunderten Toten und Verletzten. [.. . ] 2.      Die Hizb Allah richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 3 VereinsG). [ ... ] In seinem Urteil zum „Waisenkinder- projekt Libanon e.V. “ (WKP) vom 16. November 2015 hat das Bundesverwaltungsge- richtfestgestellt , dass die Hizb Allah als völkerverständigungswidrige Organisation an- zusehen ist, weil sie das Existenzrecht des Staates Israel offen in Frage stellt und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015, 1 A 4/15, Rn. 22) . [... ] Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts haben weiterhin Gültigkeit. [... ] Nach wie vor finden sich aktuelle Aussagen und Belege, dass die Hizb Allah das Exis- tenzrecht Israels bestreitet, den Kampf gegen Israel nicht als beendet ansieht und im Falle eines Krieges mit Israel damit droht, wesentliche Einrichtungen und Teile des Staates bzw. Staatsgebietes zu vernichten. So z.B. in einem dreistündigen Interview des Generalsekretä rs der Hizb Allah, Hassan NASRALLAH, welches am 12. Juli 2019 auf Al-Manar TV ausgestrahlt wurde. Auf die Frage des Interviewers, ob NASRALLAH berücksichtigen würde, dass „der Israeli“ sich sicherlich in den vergangenen Jahren um die Entwicklung seines militärischen Poten- tials gekümmert habe, antwortet dieser : „Richtig, er hat an seinen Potentialen gearbeitet, die Schwachpunkte, Lücken und Mängel diskutiert. [ ...] Aber was ist Israel widerfahren, das heißt, dem räuberischen (usurpatorischen) Gebilde? Für gewöhnlich sage ich nachsichtig ,Israel “, wobei wires als Staat nicht anerkennen, das räuberische Gebilde, das zionistische Gebilde.“ Weiterführt NASRALLAH aus: „Wenn wir diese Karte nehmen [ Anm. d. Verf.: An die- ser Stelle des Interviews legt NASRALLAH eine Karte Israels auf den Tisch, die er in drei große Abschnitte unterteilt hat, einen Teil im Norden des Landes, einen Teil im Süden des Landes und einen Teil in der Mitte , den NASRALLAH als „Küstenstreifen“ bezeichnet.] [ .. .] dann sehen wir das besetzte Palästina, das Gebilde, das sich den Boden Palästinas widerrechtlich angeeignet hat und das sie jetzt Israel nennen. [ .. .] Der Norden ist komplett in unserer (militärischen) Reichweite, von jedem Flecken im Libanon aus und wann immer sie es wollen. [ .. .] Jedoch das Wichtigste, worüber ich
2

-3- sprechen möchte, ist der K üstenstreifen. Und ich möchte dieses Thema der Öffentlich- keit präsentieren, damit sie weiß, wieviel zerbrechlicher als ein Spinnennetz das soge- nannte Israel ist. [ . . .] Zunächst: Wo liegt der größte Teil der israelischen Siedlungen? Genau hier. [ . . .] Wir kämpfen nicht mit einem großen Staat auf einer großen Fläche. [ . . .] Stellen Sie sich mal vor, wenn es einen Widerstand gibt, der über ein Raketenpo- tential verfügt, beispielsweise über tausende oder abertausende Raketen. Ich möchte keine genauen Zahlen nennen. Und all diese Raketen können dieses Gebiet erreichen. [ ...] Ist das Gebilde dazu in der Lage, das auszuhalten? [ . . .Und] im Norden: In der Vergangenheit sprachen wir vom Ammoniak in Haifa. [ . . .] Die Israelis haben gesagt, wenn diese Behälter von einer dieser Raketen getroffen würden, so würde es tausende Tote und Verletzte geben. Hinzu komme die Unmöglichkeit, in diesem Gebiet zu leben. Und ich spreche hier nicht von einer Galiläa- Aktion oder von Landstreitkräften oder davon, auf den Boden des geliebten Palästinas vorzudringen. Ich rede nur von Feuer. Ist diese Möglichkeit überzeugend? Ja, ist sie. Und sie ist vorhanden.“ Wenige Wochen vor Ausstrahlung des Interviews kam es außerdem erneut zur sym- bolischen Negierung des Existenzrechts Israels. So wurde anlässlich des Al-Quds- Tages am 31. Mai 2019 in Haret Saida (Libanon) in Aufm ärschen und Darbietungen der Hizb Allah auf der israelischen Flagge herumgetrampelt und Tonkrüge mit dem Davidstern bei Karateübungen zerstört. Anlässlich der Vorstellung des Nahost-Friedensplans des amerikanischen Präsidenten Donald Trump am 28. Januar 2020 veröffentlicht die Hizb Allah darüber hinaus eine Erklärung, in der sie offen ihre Ablehnung gegenüber Trumps Friedensplan äußert und den (gewaltbereiten) Widerstand als einzige Alternative benennt. Des Weiteren verur- teilt sie alle arabischen Regime, die den „Jahrhundertdeal“ unterstützen und damit „die palästinensische Sache“ verraten. [ . . . ] Darüber hinaus richtet sich die Hizb Allah auch in anderen Zusammenhä ngen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere indem sie nach der Tötung des Qasem SOLEIMANI (Divisionskommandeur der Quds-Einheit) im Januar 2020 offen zur gewaltsamen Vergeltung gegen das amerikanische Militär aufruft. [ ... ] Außerdem bekräftigte der Vorsitzende des Exekutivrates der Hizb Allah, al-Sayyid Hashim Safi AL-DIN, in einem Artikel vom 9. Januar 2020 auf der Internetseite von Al- Ahed News, dass die jüngste iranische Reaktion mit Raketen auf amerikanische Mili-
3

-4- tärbasen nur der Anfang des Weges sei, wobei er laut des Artikels signalisierte, „dass das Blut des Märtyrers Qasim SOLEIMANI und seiner Begleiter den ersten Funken fü r das „Herausreißen“ der amerikanischen Präsenz aus der Region entfachte habe, als Vorboten für das Verschwinden der Existenz Israels.“ III. Verhältnismäßigkeit Das vereinsrechtliche Betätigungsverbot gegen die Hizb Allah ist verhältnismäßig. Ins- besondere steht es mit Artikel 9 Absatz 1 und 2 GG (Grundrecht der allgemeinen Ver- einigungsfreiheit) in Einklang. [ . . . ] Aus der Tatsache , dass ein Verein erkennbar in einem religiösen Kontext handelt, folgt nicht bereits zwingend, dass die Vereinstätigkeit und der Verein als solcher religiös ausgerichtet sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019, 1 BvR 385/16, Rn. 10 m.w.N.). Selbst bei Annahme eines religiö sen Charakters der Hizb Allah läge auch im Hinblick auf den Schutz der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG jedoch kein atypischer Fall vor , der ein Vereinsverbot unverhältnismäßig machen würde. Auch unter Berücksichtigung eines solchen möglichen religiösen Charakters erweisen sich die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung und die gegen Strafgesetze gerichtete Tätigkeit insgesamt als so schwerwiegend, dass sie ein Betätigungsverbot rechtfertigen. [... ] Es ist kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich und das Verbot damit erforder- lich. Vor allem strafrechtliche Sanktionen gegen einzelne Personen, die sich in dem Verein betätigen, scheiden als milderes Mittel aus , da diese Maßnahmen nur punktu- elle Wirkung entfalten und nicht die Betätigung des Vereins in Gä nze unterbinden wür- den. Das Betätigungsverbot ist auch im Einzelfall angemessen, da , wie oben dargelegt, die Vernichtung des Staates Israel und die Befürwortung militärischer Gewalt gegen eben- diesen Staat oberste Leitmaximen der Vereinigung sind. Sie prägen die Organisation nicht nur; sie waren bereits zentrales Motiv für die Gründung der Vereinigung. Die Hizb Allah ist demnach nicht nur völkerverständigungswidrig und läuft in ihrer Tätigkeit Strafgesetzen zuwider. Sie richtet sich mit ihrer gewaltsamen Negierung des Existenz- rechts Israels auch in elementarer Weise gegen die deutsche Staatsräson. [ . . . ]
4

Bekanntgabe des Betä tigungsverbots gegen Hizb Allah / Durchsuchung bei M                           mögt . Teilorganisationen Hintergrundinformation • Was ist die Hizb Allah? Die schiitisch-islamistische Hizb Allah (deutsch: Partei Gottes, auch „Hisbollah“ o- der „Hezbollah“) bestreitet das Existenzrecht Israels. Sie propagiert den bewaffne- ten, mit terroristischen Mitteln geführten Kampf gegen Israel als „unrechtmäßigen Besatzer palästinensischen Bodens“, der als „legitimer Widerstand“ bezeichnet wird. Es muss damit gerechnet werden, dass die Hizb Allah auch außerhalb des Nahen Ostens weiterhin terroristische Aktionen gegen Israel oder israelische Inte- ressen plant. Das BVerwG hat mit Urteil vom 16. November 2015 seine stä ndige Rechtspre- chung zur Hamas auf die Hizb Allah übertragen. Danach richtet sich die Hizb Allah insgesamt gegen den Gedanken der Völkerverständigung, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als politische, soziale oder terroristische Struktur in Erscheinung tritt. Sie stellt das Existenzrecht des Staates Israel offen infrage und ruft zu dessen gewaltsamer Beseitigung auf. • Wie viele Anhä nger der Hizb Allah gibt es in Deutschland und welche Aktivi- tä ten / Gefahren gehen von diesem Personenkreis aus? Sicherheitsbehö rdlichen Erkenntnissen zufolge werden in Deutschland bis zu 1.050 Personen dem extremistischen Personenpotential der Hizb Allah zugerech- net. Diese und sonstige Sympathisanten der Organisation sind nicht in einer ein- heitlichen Struktur organisiert . Eine „Hizb Allah Deutschland“ oder ein zusammen- fassender Dachverband existiert nicht, vielmehr treffen sich die Anhänger der Or- ganisation in einzelnen örtlichen Moscheevereinen. Ein Hizb Allah-Bezug wird hier hä ufig durch bewusst konspirative Verhaltensweisen und Abschottung vermieden. Zum Teil bekunden die Anhä nger der Organisation jedoch auch offen ihre Anhä- ngerschaft auf Internetseiten und in sozialen Medien. Gerade die junge Anhänger- schaft der Hizb Allah vernetzt sich in Deutschland verstärkt über das Internet. Dar- über hinaus wird Deutschland von der Hizb Allah auch als R ückzugs- und Rekru- tierungsraum genutzt, sowie für Beschaffungs-, Anschlags- und Spendensammel- aktivitäten. l
5

• Warum wird die Hizb Allah erst jetzt mit einem Verbot belegt? Bei dem jetzigen Verbot handelt es sich keinesfalls um die einzige Maßnahme, die in den letzten Jahren gegen die Hizb Allah getroffen wurde. Die Aufklärung der politischen und ideologischen Netzwerke der Hizb Allah stellt seit Jahren einen Auf- klärungsschwerpunkt im BfV dar: o   2008: Bet ätigungsverbot gegen Hizb Allah-Fernsehsender ALManajiTV o   2014: Verbot und Auflösung des Hizb-Allah Spendensammelvereins „Wai- senkinder Libanon Projekt e.V.“ (WKP , später umbenannt in „Farben für Waisenkinder e.V.“) Ende 2019 hat das Bundesjustizministerium dem Generalbundesanwalt außerdem die allgemeine Strafverfolqunqsermächtiqunq zu Lasten der Hizb Allah erteilt. Ein Grund für die Bekanntgabe Ende April war , dass der diesjährige Al-Quds-Taq am 16. Mai stattfindet und das Handlungsspektrum der Versammlungsbehörden bzgl. möglicher Auflagen und Verbote erweitert werden sollte. • Warum wurde die Hizb Allah nur mit einem Betätigungsverbot belegt? Was ist der Unterschied zwischen Organisations- und Betä tigungsverbot? Orqanisationsverbote zielen auf die dauerhafte Zerschlagung von Vereinigungen. Sie können jedoch nur gegenüber inländischen Vereinen und solchen ausländi- schen Vereinen, die über gerichtsfest nachweisbare Teilstrukturen im Inland verfü- gen, erlassen werden. Betätigunqsverbote werden gegenüber solchen ausländischen Vereinen erlassen, die im Inland nicht über nachweisbare Strukturen verfügen, bei denen allerdings unterhalb der Schwelle förmlicher Strukturen eine Betätigung im Inland nachweis- bar ist - wie bei der Hizb Allah. Das Ziel eines Betätigungsverbots ist die Unterbin- dung jeglicher Aktivität des Verbotsadressaten selbst oder zu seinen Gunsten im Inland. Die Rechtsfolgen von Organisations- und Betätigungsverboten sind im Wesentli- chen identisch: Kennzeichenverbote, Verbot jeder versammlungsrechtlichen Akti- vität, Vermögensbeschlagnahme und Einziehung des Vermögens. Verstöße gegen Organisations- wie gegen Betätigungsverbote sind gleichermaßen strafbar. 2
6

• Was wird den Vereinen , bei denen heute durchsucht wird, konkret vorge- worfen? Die Vereine stehen aufgrund ihrer finanziellen und propagandistischen Unterstüt- zung der Hizb Allah im Verdacht, derart in die Hizb Allah eingegliedert zu sein, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Teil der Terrororgani- sation erscheinen (sog. Teilorganisationen, vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 VereinsG) . Alle vier Vereine stehen bereits seit Jahren unter Beobachtung des Verfassungs- schutzverbundes. Zwei Vereine werden außerdem in den jeweiligen Landesverfas- sungsschutzberichten genannt. • Muss mit Vergeltungsschlägen der Hizb Allah in Deutschland gerechnet werden? Davon gehen wir nicht aus. Die Hizb Allah betrachtet Israel als ihren Feind und Europa allgemein als R ückzugsraum. Gewaltsame Aktivitäten hier würden dieser Agenda widersprechen. • Im Jahr 2013 wurde der „militärische Arm“ der Hizb Allah auf die EU-Terror- liste gesetzt. Wird jetzt die Hizb Allah als Gesamtorganisation gelistet? Die Listung ist ein europäisches Instrument , das Einigkeit der Mitgliedstaaten vo- raussetzt. Das Verfahren ist vertraulich. Unabhängig davon stellt die Hizb Allah nach Auffassung des Bundesverwaltungs- gerichts ein untrennbares Gesamtgefüge dar , unabhängig davon, ob sie im Ein- zelfall als politische, soziale oder terroristische Struktur in Erscheinung tritt (sog. „WKP-Urteil“ vom 16. November 2015; best ätigt durch Beschluss des Bundesver- fassungsgerichts vom 2 . Juli 2019). • Wird sich das Verbot auf das Ausland / den Libanon auswirken? Stichwort Regierungsbeteiligung der Hizb Allah Davon ist eher nicht auszugehen. Vorrangig handelt es sich um eine Maßnahme ' in Deutschland, die im Libanon sicher zur Kenntnis genommen wird . Unmittelbare Auswirkungen erwarten wir dort aber eher nicht . • Sind Vereinsverbote überhaupt ein wirksames Instrument um gegen Terror- organisationen vorzugehen? 3
7

Grundsätzlich ja . Durch ein Vereinsverbot verändert sich die Rechtslage für den verbotenen Verein fundamental, da jegliche Betätigung der verbotenen Organisa- tion selbst, wie auch Dritter zu Gunsten dieser Organisation Vereins- und strafrecht- lich verfolgt werden kann. Auch haben die Versammlunqsbehörden der Länder dadurch bessere Möglichkeiten, Demonstrationen und Sympathiebekundungen zu- gunsten des Vereins zu unterbinden. Zudem kann durch das Verbot gegenüber Internetprovidern auf die Sperrung verbotener Internetinhalte hingewirkt werden. 4
8