GESTDEM2021_2703clarificationrequestinGerman

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „INFR(1998)2290

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Ref. Ares(2021)3391016 - 21/05/2021 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT Durchführung und Unterstützung der Mitgliedstaaten Durchsetzung des Umweltrechts Brüssel ENV.E.3/SG Frau Lea Pfau Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singer Str. 109 10179 Berlin Deutschland l.pfau.gufr9zpyck@fragdenstaat.de Betr.:                GESTDEM 2021/2703 Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu INF1998/2290. Sehr geehrte Frau Pfau, wir beziehen uns auf Ihre E-Mail vom 26. April 2021, in der Sie den Zugang zu Dokumenten beantragen. Ihr Antrag wurde unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2021/2703 registriert. Ich bitte Sie, in der künftigen Korrespondenz dieses Aktenzeichen anzugeben. Sie beantragen die Einsicht in sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren INFR(1998)2290, darunter sämtlichen Schriftverkehr zwischen der Kommission und Irland und sämtliche Entscheidungsdokumente der Kommission wie interne Memos. Ich möchte Sie zunächst darauf hinweisen, dass dieses Vertragsverletzungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Daher müssen bei der Bearbeitung Ihres Antrags folgende Punkte berücksichtigt werden: In Bezug auf den Austausch zwischen der Kommission und den irischen Behörden in der Zeit vor dem Urteil in der Rechtssache C-418/04 vom 30.Juli 2008 gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht mehr. Der Vorgang ist jedoch sehr umfangreich. Wir bitten Sie daher, die Dokumente, an denen Sie interessiert sind, genauer zu benennen. Die wesentlichen Dokumente zu diesem Vertragsverletzungsverfahren bestehen aus einem Mahnschreiben, einem ergänzenden Mahnschreiben, einer begründeten Stellungnahme und verschiedenen Antworten der irischen Behörden auf diese Schreiben sowie aus Schriftsätzen für den Gerichtshof. In Bezug auf diesen Teil des Antrags möchte ich Sie Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111 Büro: BU-5 02/135 - Tel. Durchwahl +32 229-50072 Sibylle.Grohs@ec.europa.eu
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bitten, die Dokumente, die Sie angefordert haben, so bald wie möglich gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu benennen. Bitte beachten Sie, dass bei jeder Anforderung von Unterlagen, die von Dritten stammen, die Bearbeitungsfrist Ihres Antrages verlängert werden muss, da wir vor einer Veröffentlichung den Urheber des angeforderten Dokuments konsultieren müssen. In Bezug auf die Unterlagen zu dem Vertragsverletzungsverfahren, die nach dem EuGH Urteil vom 30.Juli 2008 erstellt wurden, gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache LPN, Verbundene Rechtssachen C-514/11 P und C-605/11 P, die im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 258 AEUV entwickelt wurde. Danach besteht eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten in Bezug auf die vorprozessuale Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für das Verfahren nach Artikel 260 AEUV. Angesichts der Komplexität des EuGH Urteils und des langen Zeitraums seit der Verkündung der Entscheidung, haben die Kommission und die irischen Behörden jedoch beschlossen, eine offenere Debatte über die Fortschritte bei der Umsetzung des Urteils zu führen. Die Fortschritte werden durch die regelmäßige Veröffentlichung auf der Website des National Parks and Wildlife Service (NPWS) dokumentiert. Im Zuge einer ähnlichen Anfrage auf Zugang zu den Dokumenten dieses Falles, haben wir festgestellt, dass es zwei neue Aktualisierungen des Maßnahmenprogramms gibt, die noch nicht auf der Website veröffentlicht wurden. Die irischen Behörden haben uns jedoch versichert, dass diese so bald wie möglich hochgeladen werden. Ich füge diesem Schreiben die Kopien dieser beiden neuen Maßnahmenprogramme bei, die wir 2019 von den irischen Behörden erhalten haben. In Bezug auf diese beiden Dokumente wird eine vollständige Offenlegung der identifizierten Dokumente durch die Vorgaben hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschränkt, da sie personenbezogene Daten in Form von Namen / Initialen und Kontaktdaten natürlicher Personen innerhalb der irischen Behörden enthält. Diese beiden Dokumente sollten Sie in den kommenden Tagen auch auf der NPWS-Website finden. Obwohl unser Handlungsspielraum bei der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, die sich auf die Diskussion mit den irischen Behörden nach der Urteilsverkündung beziehen, eingeschränkt ist, können wir gezielte Anfragen berücksichtigen, insbesondere wenn dargelegt werden kann, dass trotz der Vermutung der Vertraulichkeit ein besonderes, vor allem öffentliches Interesse an der Offenlegung bereits in diesem Verfahrensstadium besteht. Ich möchte Sie daher bitten, zu prüfen, ob Sie ein besonderes Interesse vorbringen können, das wir bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu den Dokumenten, die sich auf die Zeit nach Erlass des o.g. Urteils beziehen, berücksichtigen können. Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Verfahren nach Artikel 260 AEUV dem Mitgliedstaat ermöglichen soll, die Zuwiderhandlung gegen die Nichteinhaltung des Urteils des Gerichtshofs zu beenden, um zu vermeiden, dass vor dem Gerichtshof eine weitere Klage erhoben wird, die Strafen nach sich ziehen könnte. In der Tat muss die Kommission bei der Entscheidung, ob ein Fall gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV vor Gericht gebracht werden soll, prüfen, ob der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil nachzukommen. Dies ist insbesondere der Zweck der von der Kommission und dem Mitgliedstaat aufgenommenen Verhandlungen und der Grund, 2
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warum der Grundsatz der Vertraulichkeit während des Verfahrens ordnungsgemäß eingehalten werden muss. Mit diesem Dialog soll sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat das Urteil des Gerichtshofs vollständig einhält und umsetzt. Es findet im Rahmen eines strukturierten und formalisierten Kommissionsverfahrens statt, bei dem es sich um eine Untersuchung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 3 handelt Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 handelt. Sie können die hier im Anhang enthaltenen Dokumente kostenlos für nichtkommerzielle und kommerzielle Zwecke wiederverwenden, sofern der Urheber erkennbar ist und Sie die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verfälschen. Bitte beachten Sie, dass die Kommission keine Haftung aus der Wiederverwendung übernimmt. Mit freundlichen Grüßen Paul Speight Referatsleiter Anlage:              Programme of Measures, Mai 2019 und Juni 2019. 3
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