1995-05-15-letter-of-formal-notice-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
> wir EUROPÄISCHE KOMMISSIOM * % 44% er 4% Brüssel, den 195, V, 1995 s65)D 6035 94/2237-Richtlinie 91/0676 Herr Bundesminister, ich erlaube mir, Ihre Regierung auf die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen aufmerksam zu machen. Diese Richtlinie wurde am 12. Dezember 1991 angenommen und der Bundesregierung am 19. Dezember 1991 notifiziert. G::mäß Artikel 12 erlassen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen und teilen der Kommission den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.‘ Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kommission bisher nicht davon in Kenntnis gesetzt, daß sie Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen. Der Kommission liegen auch keine anderen Informationen vor, die sie zu der Annahme berechtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat. Sollte Ihre Regierung der Auffassung sein, daß die Richtlinie bereits durch in Kraft befindliches deutsches Recht umgesetzt ist, erinnert die Kommission an die Verpflichtung, ihr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie, also bis zum 19. Dezember 1993, alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen. Die Kommission ist davon innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Ausweisung zu unterrichten. Seiner Exzellenz Bundesminister des Auswärtigen. Adenaueralle 101 D-53113 BONN Rue de la Loi - 200 B-1049 Brüssel, Belgien - Büro: Telefon: Durchwahl: (+32-2)29.......... Zentrale 299.11.11. Telekopierer: 29.......... Femschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse:COMEUR Brüssel
a Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher keine gefährdeten Gebiete ausgewiesen. Sie hat die Kommission auch nicht gemäß Artikel 3 Absatz 5 davon unterrichtet, daß das gesamte deutsche Gebiet als gefährdetes Gebiet behandelt würde, so daß sie auch nicht von der Verpflichtung zur Ausweisung solcher gefährdeten Gebiete befreit ist. Der Kommission ist lediglich bekannt, daß die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die Aktionsprogramme auf ihrem gesamten Gebiet durchzuführen. ' Artikel 4 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufstellen und die Einzelheiten dieser Regeln der Kommission übermitteln. Die "Bundesregierung hat der Kommission jedoch lediglich entsprechende Regeln für Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz übermittelt und im übrigen auf eine "Fülle weiterer Schritte" verwiesen. Es liegen der Kommission deshalb keine umfassenden Regeln der guten fachlichen Praxis vor. Mit Schreiben vom 10. November 1994 (Geschäftszeichen WA I 5-45053/19) verwies das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit allerdings auf Regeln der guten fachlichen Praxis, die von den Bundesländern aufgestellt worden seien. Als Beispiele wurden Unterlagen aus den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz übersandt. Zugleich wurde jedoch darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Regeln gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 91/676/EWG in einer Düngeverordnung des Bundes aufzustellen. Dies En jedoch noch nicht geschehen. Entsprechend ihrem derzeitigen Kenntnisstand ist die Kommission daher der aiffnästhe: daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG sowie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 und Artikel 5. Absatz 1 des Eee er hat. Unter diesen Umständen fordert die Kommission die Bundesregierung gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags auf, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Die Kommission behält sich ferner vor, gegebenenfalls nach Erhalt dieser Äußerungen eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach ‘Artikel 169 des EG-Vertrags abzugeben. ‚ Sie behält sich eine mit Gründen versehene Stellungnahme auch für den Fall vor, daß die Äußerungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorliegen. Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten . Hochachtung. Für die Kommission Ritt BIERREGAARD