1995-05-15-letter-of-formal-notice-redacted

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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wir EUROPÄISCHE KOMMISSIOM
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Brüssel, den 195, V, 1995
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94/2237-Richtlinie 91/0676
Herr Bundesminister,

ich erlaube mir, Ihre Regierung auf die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
aufmerksam zu machen. Diese Richtlinie wurde am 12. Dezember 1991 angenommen und
der Bundesregierung am 19. Dezember 1991 notifiziert.

G::mäß Artikel 12 erlassen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der
Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie
nachzukommen und teilen der Kommission den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.‘

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kommission bisher nicht davon in Kenntnis
gesetzt, daß sie Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen. Der
Kommission liegen auch keine anderen Informationen vor, die sie zu der Annahme
berechtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Bestimmungen
erlassen hat.

Sollte Ihre Regierung der Auffassung sein, daß die Richtlinie bereits durch in Kraft
befindliches deutsches Recht umgesetzt ist, erinnert die Kommission an die Verpflichtung,
ihr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei
Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie, also bis zum 19. Dezember 1993, alle in ihrem
Gebiet bekannten Flächen, die in nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern
und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen. Die
Kommission ist davon innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Ausweisung zu
unterrichten.

Seiner Exzellenz

 

Bundesminister des Auswärtigen.
Adenaueralle 101

D-53113 BONN

Rue de la Loi - 200 B-1049 Brüssel, Belgien - Büro:
Telefon: Durchwahl: (+32-2)29.......... Zentrale 299.11.11. Telekopierer: 29..........
Femschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse:COMEUR Brüssel
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Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher keine gefährdeten Gebiete ausgewiesen. Sie
hat die Kommission auch nicht gemäß Artikel 3 Absatz 5 davon unterrichtet, daß das
gesamte deutsche Gebiet als gefährdetes Gebiet behandelt würde, so daß sie auch nicht
von der Verpflichtung zur Ausweisung solcher gefährdeten Gebiete befreit ist. Der
Kommission ist lediglich bekannt, daß die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die
Aktionsprogramme auf ihrem gesamten Gebiet durchzuführen. '

Artikel 4 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach
Bekanntgabe der Richtlinie Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft
aufstellen und die Einzelheiten dieser Regeln der Kommission übermitteln. Die

"Bundesregierung hat der Kommission jedoch lediglich entsprechende Regeln für Hessen,

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz übermittelt und im
übrigen auf eine "Fülle weiterer Schritte" verwiesen. Es liegen der Kommission deshalb
keine umfassenden Regeln der guten fachlichen Praxis vor.

Mit Schreiben vom 10. November 1994 (Geschäftszeichen WA I 5-45053/19) verwies das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit allerdings auf Regeln
der guten fachlichen Praxis, die von den Bundesländern aufgestellt worden seien. Als
Beispiele wurden Unterlagen aus den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Rheinland-Pfalz übersandt. Zugleich wurde jedoch darauf hingewiesen,
daß beabsichtigt sei, die Regeln gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II der
Richtlinie 91/676/EWG in einer Düngeverordnung des Bundes aufzustellen. Dies En
jedoch noch nicht geschehen.

Entsprechend ihrem derzeitigen Kenntnisstand ist die Kommission daher der aiffnästhe:
daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
91/676/EWG sowie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 und Artikel 5.
Absatz 1 des Eee er hat.

Unter diesen Umständen fordert die Kommission die Bundesregierung gemäß Artikel 169
des EG-Vertrags auf, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern.

Die Kommission behält sich ferner vor, gegebenenfalls nach Erhalt dieser Äußerungen
eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach ‘Artikel 169 des EG-Vertrags abzugeben.

‚ Sie behält sich eine mit Gründen versehene Stellungnahme auch für den Fall vor, daß die

Äußerungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorliegen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

. Hochachtung.

Für die Kommission

Ritt BIERREGAARD
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