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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
SEA 05739 61-04-1995 HEURE- der Bundesrepublik Deutscniand bei der Europäischen Union Wi 33.14.0 Brüssel, 28. März 1996 Generalsekretariat der Europäischen Kommission Rue de la Loi 200 Brüssel Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 169 EG-Vertrag; hier: Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Verfahren-Nr. 94/2237 - Bezug: Mitteilung der Bundesregierung Deutschland vom 17. Juli 1995-EA 1-5103 00- Anlg. -1- Herr Generalsekretär, ich beehre mich, Ihnen als Anlage eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu der oben bezeichneten Angelegenheit zu übersenden. Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. 1. A. Berghaus Faf dig Richtigkeit: Un Köster
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25; März 1996 Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 169 Abs. 1 EG-Vertrag _- Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - - Verfahren-Nr.: 94/2237 - Bezug: Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land vom 17. Juli 1995 SER 11515503007 Anlg.: - 1 - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Stand der Um- setzung der Richtlinie 91/676/EWG folgendes mitzuteilen: Das der Kommission in der Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juli 1995 dargelegte Verfahren zum Erlaß der Düngeverord- nung ist inzwischen abgeschlossen. Am 06. Februar 1996 ist die als Anlage beigefügte Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeveroränung) vom 26. Januar 1996 verkündet worden (BGBl. IS. 118). Auf die Fußnote zum Titel sowie die näheren Erläu- terungen in der Mitteilung. vom i7. Juli 1995 wird hingewiesen. Die Bundesregierung bittet die Kommission, das Vertragsver- letzungsverfahren nunmehr einzustellen und die Bundesregierung über die Einstellung des Verfahrens zu informieren.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1956 über die Grundsätze der guten tacnııcnen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung)‘) Vom 26. Januar 1996 Auf Grund des $ 1a Abs. 3 in Verbindung mit $ 9a des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), die durch 8 11 Nr. 2 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBI. IS. 1435) eingefügt worden sind und von denen $ 1a Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. 1 S. 2705) geändert wor- den ist, verordnet das Bundesministerium für Ermährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bawelı Naturschutz und Reaktor- sicherheit: 81 Sachlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Dünge- mitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutz- gärten sowie in geschlossenen, POHeTRRLnaIgeN Kul- turverfahren ee Flächen. 82 j Grundsätze der Düngemittelanwendung ‘(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter ‚fachlicher . Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß 1. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend aus- genutzt werden können und damit 2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend vermieden werden. Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so auf- “gebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe ‚telten Gesamtstickstoffrnengen, angerechnet werden. wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientierten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn. - keine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von Wirt”” schaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoff- verluste die entsprechend. dem Ausbringungsverfahren - unvermeidlichen ‚Ausbringungsverluste, jedoch nur bis . höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermit- Mr (2) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Ver- teilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei - der Auswahl der Geräte sind Gelände- und Boden- ee angemessen zu berücksichtigen. 7 ae rn de er Ua dar ei BI/ETSIEWG des Rates vom 12, Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen „Quellen (ABl. EG Nr. L375 5. 1). : (3) Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Ober- ‚llächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwem- men in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Gelände- beschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann Anordnun- gen zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Grundsätze treffen. Dabei kann sie im Einzeifall insbeson- dere Mindestabstände zu Oberflächengewässern fest- legen. Auf überschwemmungsgefährdeten Flächen dür- fen Düngemittel erst nach dem Ende der für die Örtlichkeit zu erwartenden Überschwemmungzeiten ausgebracht ' werden. (4) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist In keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wasser- gesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist. 83 Besondere Grundsätze für die Anwendung i von Wirtschaftsdüngem tierischer Herkunft (1) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sind vorbe- haltlich der Absätze 2 bis 6 wie vergleichbare Mehrnähr- stoffdünger anzuwenden. (2) Beim Ausbringen von Gülle, Jauche oder flüssigem Geflügelkot Ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu ver- meiden. Hierbei sind auch Vegetationsstand und Witte- rung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu berücksichtigen. Auf unbestelltem Ackerland hat der Betrieb Gülle, Jauche oder flüssigen Geflügelkot unver- züglich einzuarbeiten, (3) Auf Ackerland dürfen nach der Emte der Hauptinicht mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdüngern nur . 1. zu Feldgras, Grassamen, Untersaaten,. Herbstaus- saaten einschließlich Zwischenfrüchten oder 2. beiStrohdüngung . und zwar insgesamt nur bis zu 40 Kam Ammonium- Stickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden. (4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Weisen -dürfen In der Zeit vom 15. November bis 15. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige ° Behörde kann unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der Wirtschaftsdünger, der Standortver- hältnisse und der landwirtschaftlichen Nutzung Ausnah- : men zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbrin- ‚gungsverbote anordnen. 7 Pi - 22 .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 (5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzel- gaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschafts- dünger die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung zu berücksichtigen. (6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksich- tigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu ‚erwarten sind. (7) Unbeschadet der nach den 88 2,3 Abs. 1,bis 6 und & 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt „ Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Ge- samtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 Kilo- gramm, auf Ackerland bis zum 30. Juni 1997 210 Kilo- gramm, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170'Kilogramm nicht überschritten wird. Dabei sind beim Weidecang anfallen- de Nährstoffe anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei . der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für ande- re Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung. 84 Grundsätze der Düngebedarfsermittlung (1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich . bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag) oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse auf- weisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der glei- chen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nähr- stoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen: 1. der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten, 2. die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen .Pflanzen- bestandes .als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Boden- typs, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nähr- stoffmengen sowie die Nährstoffestlegung, 3. der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und der Humusgehalt des Bodens, 5 4.- die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung und Aufbringung von Stof- fen nach $ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes zuge- führten und während des Wachstums des ’Pflanzen- bestandes nutzbaren Nährstoffmengen; bei Stoffen ‘nach $ 15 Abs. 1 Satz | des Abfallgesetzes sind diese Nährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vor- geschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissen- “ schaftlich anerkannten Methoden durchgeführten Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspe- zifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfoh- lenen Beratungseinrichtung zu ermitteln; 119 5, die Anbaubedingungen, welche die Nährstofiverfüg- barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung. Zusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Felcversuche heranzuziehen. (2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind vom Betrieb zu ermitteln 1. tür Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaf- tungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, minds- stens aber jährlich, ü - a) durch Untersuchung repräsentativer Proben - außer auf Dauergrünlandflächen - oder b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für cie . landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörce oder einer von dieser empfohlenen, Eeratungs- einrichtung . aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter- suchungen vergleichbarer Standorte oder bb) durch Anwendung von Berschnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen, 2. fürPhosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag 5 1 Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtiolge, mindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauer- grünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen sind, ' 3. für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab 1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsen- tativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Über- nahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrich- tung. Be. Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wis- senschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen. (3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkver- "sorgüng des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf cen PH-Wert oder den Kalkbedz* zu untersuchen. : : (4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstofie enthalten, ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflan- zenuntersuchungen oder von Richtwerten der nach Lan- desrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungs- einrichtung zu ermitteln. (5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, Im Fall von Gülle zusätzlich Ammoniumstickstoff, Ist 1, auf der Grundlage von Untersuchungen oder 2. durch Anwenden geeigneter, von der nach Landes- recht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde empföhlener Berechnungs- und Schätzver- fahren oder Richtwerte,. die. auf ‚fachspezifischen Erkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Ein-, zeibetriebes berücksichtigen, z zu ermitteln. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle NL und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vom Huncert ; der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen
120 sure Gesamtstickstoffmengen als Lagerungsverluste ange- rechnet werden, wenn diese in den jeweiligen Berech- nungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht berücksichtigt sind. 85 Nährstoffvergleiche (1) Betriebe mit mehr: als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von Gemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phos- phat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurück- "liegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absat- zes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis sechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres zu erstellen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Betriebe, a) in denen aus der betriebseigenen Viehhaltung im Betriebsöurchschnitt unter Berücksichtigung der beim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen jährlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hek- tar landwirtschaftlich genutzter Fläche anfallen'und b) die Im Betriebsdurchschnitt jährlich höchstens 40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar landwirt- schaftlich genutzter Fläche aus sonstigen stick- stoffhaltigen Düngemitteln einsetzen und c) die keine Stoffe nach $ 15 Abs. 1 des Abfallgeset- "zes im Betrieb einsetzen, Be "2, für ‚Rebschulen und Baumschulen sowie nicht im Ertrag 'stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus. (3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens Angaben.enthalten über . 4, die Zufuhr von Stickstoff (kg N/na), Phosphat (kg P20s/ ha) und Kali (kg K,O/ha) a) aus Handelsdüngemn, b) aus Wirtschaftsdüngern oder Futtermitteln, die nicht im Betrieb erzeugt worden sind (bei Stickstoff abzüglich unvermeidbarer Verluste nach $ 2 Abs. 1 Satz 4 und $4 Abs. 5 Satz 2), c) aus Abfällen nach 8 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall- gesetzes (2. B. Klärschlamm, kompostierte Abfälle), &) bei Stickstoff zusätzlich aus der Stickstoffbindung von Leguminosen imAckerbau, - N 2. die: Abfuhr von Stickstoff, Phosphat und Kali mit dem - Emtegut, einschließlich Beweidung oder die Abgabe von Nährstoffen mit tierischen oder pflanzlichen Pro- dukten, berechnet nach ‚durchschnittlich erzielten Erträgen des Betriebes für die in Absatz 1 benannten Vergleichszeiträume. Liegen für einzelne Kulturen des Betriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum .yor, so sind die für die jeweilige Region ermittelten Erfahrungswerte der nach Landesrecht für die land- i che Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichturig ZU verwerklen: Bestandsveränderungen müssen berück- sichtigt werden. ; = Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 86 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Essind von den Betrieben aufzuzeichnen: 4. die Ergebnisse der a) durchgeführten Untersuchungen nach $ 4 Abs. 2 bis 5, b) angewandten Berechnungs- und Schätzyeriahren nach 8 4 Abs. 2 und 5 cder c) Berechnungen auf der Grundlage angewandter Br Richtwerte nach 8 4 Abs. 2, 4 oder 5 unverzüglich sowie 2. gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse nach 8 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort genannten Zeiten. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens neun Jahre aufzubewahren. a (3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die cer Verord- nung (EWG) Nr. 2092/81 des Rates vom 23. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und cie entsprechende Kennzeichnung der landwirtschattlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EGNr.L 198 S. 1) in der jeweils gelten- den Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen. 87: De Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 89Abs.2 Nr. 1 des Dün- gemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. entgegen $ 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in . Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht dafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächen- gewässer erfolgt, z 2.-entgegen $ 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Dünge- mittel ausbringt, Bar 3. entgegen $ 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche oder flüs- sigen Geflügelkot auf unbestelltem Ackerland nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, 4. entgegen 8 3 Abs. 3 ocer 7 Satz 1 mehr als die cort angegebene Stickstoffmeng® ausbringt, 5, entgegen $ 3 Abs. 4 Satz 4 Gülle, Jauche oder flüs- sigen Geflügelkot ausbringt, - 6. entgegen $3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Her- kunft ausbringt, ; 7. entgegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Nr.2 oder Abs. 3 oder $ 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor- nimmt, i i 8. entgegen $ 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat, Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt, _ ‘9. entgegen $ 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder . ‚nicht rechitzeitig macht oder : 40, entgegen $ 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nichttmindestens neun Jahre aufbewahrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1995 ‚$8 Übergangsvorschriften (1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige Behörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Aus- nahmen von den Vorschriften des $ 3 Abs. 6 und85 Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschnften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schäd- liche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind. (2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des 8 3 Abs. 3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vor- schriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und 121 schädliche Auswirkungen auf Gewässer nieht zu erwarten sind. Ü (3) Die nach $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorge- schriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeich- neten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erst- malig durchzuführen. 89 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. $3 und die 8$ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli 1996 in Kraft. , Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Januar 1996 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert