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SEA 05739
61-04-1995

HEURE-

            

der Bundesrepublik Deutscniand
bei der Europäischen Union

Wi 33.14.0 Brüssel, 28. März 1996

Generalsekretariat der
Europäischen Kommission
Rue de la Loi 200

Brüssel

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel
169 EG-Vertrag;
hier: Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Verfahren-Nr. 94/2237 -

Bezug: Mitteilung der Bundesregierung Deutschland vom 17. Juli 1995-EA 1-5103 00-

Anlg. -1-

Herr Generalsekretär,

ich beehre mich, Ihnen als Anlage eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zu der oben bezeichneten Angelegenheit zu übersenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

1. A.
Berghaus Faf dig Richtigkeit:

Un
Köster
1

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vom 25; März 1996

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland gemäß Art. 169 Abs. 1 EG-Vertrag
_- Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen -
- Verfahren-Nr.: 94/2237 -

Bezug: Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vom 17. Juli 1995
SER 11515503007

Anlg.: - 1 -

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Stand der Um-

setzung der Richtlinie 91/676/EWG folgendes mitzuteilen:

Das der Kommission in der Mitteilung der Bundesregierung vom
17. Juli 1995 dargelegte Verfahren zum Erlaß der Düngeverord-

nung ist inzwischen abgeschlossen.

Am 06. Februar 1996 ist die als Anlage beigefügte Verordnung
über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen

(Düngeveroränung) vom 26. Januar 1996 verkündet worden (BGBl.
IS. 118). Auf die Fußnote zum Titel sowie die näheren Erläu-

terungen in der Mitteilung. vom i7. Juli 1995 wird hingewiesen.

Die Bundesregierung bittet die Kommission, das Vertragsver-
letzungsverfahren nunmehr einzustellen und die Bundesregierung

über die Einstellung des Verfahrens zu informieren.
2

118

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1956

über die Grundsätze der guten tacnııcnen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung)‘)

Vom 26. Januar 1996

Auf Grund des $ 1a Abs. 3 in Verbindung mit $ 9a des
Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I
S. 2134), die durch 8 11 Nr. 2 und 5 des Gesetzes vom

12. Juli 1989 (BGBI. IS. 1435) eingefügt worden sind und

von denen $ 1a Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. 1 S. 2705) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Ermährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bawelı Naturschutz und Reaktor-
sicherheit:

81
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Dünge-
mitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich
genutzten Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutz-
gärten sowie in geschlossenen, POHeTRRLnaIgeN Kul-

turverfahren ee Flächen.

82

j Grundsätze der Düngemittelanwendung

‘(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter ‚fachlicher

. Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß

1. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend aus-
genutzt werden können und damit

2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit
verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend
vermieden werden.

Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so auf-

“gebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe

‚telten Gesamtstickstoffrnengen, angerechnet werden.

wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen
in einer am Bedarf orientierten Menge verfügbar werden.
Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im
Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn. -
keine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von Wirt””
schaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoff-
verluste die entsprechend. dem Ausbringungsverfahren

 - unvermeidlichen ‚Ausbringungsverluste, jedoch nur bis .

höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermit-
Mr

(2) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-
chen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Ver-
teilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei -
der Auswahl der Geräte sind Gelände- und Boden-
ee angemessen zu berücksichtigen.

7 ae rn de er Ua dar ei
BI/ETSIEWG des Rates vom 12, Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
„Quellen (ABl. EG Nr. L375 5. 1). :

(3) Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen
guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Ober-

‚llächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines

ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen
zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwem-
men in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte
Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Gelände-
beschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu
berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann Anordnun-
gen zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten
Grundsätze treffen. Dabei kann sie im Einzeifall insbeson-
dere Mindestabstände zu Oberflächengewässern fest-
legen. Auf überschwemmungsgefährdeten Flächen dür-
fen Düngemittel erst nach dem Ende der für die Örtlichkeit

zu erwartenden Überschwemmungzeiten ausgebracht '

werden.

(4) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht
werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der
Boden ist In keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wasser-
gesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.

83
Besondere Grundsätze für die Anwendung i
von Wirtschaftsdüngem tierischer Herkunft

(1) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sind vorbe-
haltlich der Absätze 2 bis 6 wie vergleichbare Mehrnähr-
stoffdünger anzuwenden.

(2) Beim Ausbringen von Gülle, Jauche oder flüssigem
Geflügelkot Ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere
durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu ver-
meiden. Hierbei sind auch Vegetationsstand und Witte-
rung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu
berücksichtigen. Auf unbestelltem Ackerland hat der
Betrieb Gülle, Jauche oder flüssigen Geflügelkot unver-
züglich einzuarbeiten,

(3) Auf Ackerland dürfen nach der Emte der Hauptinicht
mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdüngern
nur .

1. zu Feldgras, Grassamen, Untersaaten,. Herbstaus-
saaten einschließlich Zwischenfrüchten oder

2. beiStrohdüngung .
und zwar insgesamt nur bis zu 40 Kam Ammonium-

Stickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar

ausgebracht werden.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Weisen
-dürfen In der Zeit vom 15. November bis 15. Januar
grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige °

Behörde kann unter Berücksichtigung der besonderen
Eigenschaften der Wirtschaftsdünger, der Standortver-

hältnisse und der landwirtschaftlichen Nutzung Ausnah- :
men zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbrin-
‚gungsverbote anordnen.

7 Pi

- 22 .
3

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996

(5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzel-
gaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschafts-
dünger die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung zu
berücksichtigen.

(6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf
Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten
Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder
Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder
Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksich-
tigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu
erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden,
wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu
‚erwarten sind.

(7) Unbeschadet der nach den 88 2,3 Abs. 1,bis 6 und
& 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt
„ Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht
werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Ge-
samtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 Kilo-
gramm, auf Ackerland bis zum 30. Juni 1997 210 Kilo-
gramm, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170'Kilogramm nicht
überschritten wird. Dabei sind beim Weidecang anfallen-
de Nährstoffe anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei
. der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen,
es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für ande-
re Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.

84

Grundsätze der Düngebedarfsermittlung

(1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich
. bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit
der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland
den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag)
oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis
zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse auf-
weisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der glei-
chen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nähr-
stoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind
folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen:

1. der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen
zu erwartenden Erträge und Qualitäten,

2. die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich
während des Wachstums des jeweiligen .Pflanzen-
bestandes .als Ergebnis der Standortbedingungen,
besonders des Klimas, der Bodenart und des Boden-
typs, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nähr-
stoffmengen sowie die Nährstoffestlegung,

3. der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und
der Humusgehalt des Bodens, 5

4.- die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung -
einschließlich Bewässerung und Aufbringung von Stof-
fen nach $ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes zuge-
führten und während des Wachstums des ’Pflanzen-
bestandes nutzbaren Nährstoffmengen; bei Stoffen

‘nach $ 15 Abs. 1 Satz | des Abfallgesetzes sind diese

Nährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener
Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vor-
geschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissen-
“ schaftlich anerkannten Methoden durchgeführten
Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspe-

zifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der

nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung
zuständigen Behörde oder einer von dieser empfoh-
lenen Beratungseinrichtung zu ermitteln;

119

5, die Anbaubedingungen, welche die Nährstofiverfüg-
barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht,
Bodenbearbeitung und Bewässerung.

Zusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Felcversuche
heranzuziehen.

(2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind
vom Betrieb zu ermitteln

1. tür Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaf-
tungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, minds-
stens aber jährlich, ü -

a) durch Untersuchung repräsentativer Proben - außer
auf Dauergrünlandflächen - oder

b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für cie
. landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörce
oder einer von dieser empfohlenen, Eeratungs-
einrichtung .
aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-
suchungen vergleichbarer Standorte oder

bb) durch Anwendung von Berschnungs- und
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen
Erkenntnissen beruhen,

2. fürPhosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung
repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag 5
1 Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtiolge,
mindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauer-
grünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen
sind, '

3. für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab
1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsen-
tativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Über-
nahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die
landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde
oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrich-
tung. Be.

Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wis-
senschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen.

(3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkver-

"sorgüng des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2

Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf cen
PH-Wert oder den Kalkbedz* zu untersuchen.

: : (4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstofie enthalten,

ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflan-
zenuntersuchungen oder von Richtwerten der nach Lan-
desrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen
Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungs-
einrichtung zu ermitteln.

(5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger
an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, Im Fall von Gülle
zusätzlich Ammoniumstickstoff, Ist

1, auf der Grundlage von Untersuchungen oder

2. durch Anwenden geeigneter, von der nach Landes-

recht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen
Behörde empföhlener Berechnungs- und Schätzver-
fahren oder Richtwerte,. die. auf ‚fachspezifischen
Erkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Ein-,
zeibetriebes berücksichtigen, z

zu ermitteln. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle NL
und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vom Huncert ;
der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen
4

120

sure
Gesamtstickstoffmengen als Lagerungsverluste ange-
rechnet werden, wenn diese in den jeweiligen Berech-
nungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht
berücksichtigt sind.

85
Nährstoffvergleiche

(1) Betriebe mit mehr: als 10 Hektar landwirtschaftlich
genutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von
Gemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak
haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phos-
phat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurück-

"liegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absat-
zes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis
sechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres
zu erstellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Betriebe,

a) in denen aus der betriebseigenen Viehhaltung im
Betriebsöurchschnitt unter Berücksichtigung der
beim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen
jährlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff
aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hek-
tar landwirtschaftlich genutzter Fläche anfallen'und

b) die Im Betriebsdurchschnitt jährlich höchstens
40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar landwirt-
schaftlich genutzter Fläche aus sonstigen stick-
stoffhaltigen Düngemitteln einsetzen und

c) die keine Stoffe nach $ 15 Abs. 1 des Abfallgeset-
"zes im Betrieb einsetzen, Be

"2, für ‚Rebschulen und Baumschulen sowie nicht im
Ertrag 'stehende Dauerkulturflächen des Wein- und

Obstbaus.

(3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens
Angaben.enthalten über .

4, die Zufuhr von Stickstoff (kg N/na), Phosphat (kg P20s/

ha) und Kali (kg K,O/ha)
a) aus Handelsdüngemn,

b) aus Wirtschaftsdüngern oder Futtermitteln, die

nicht im Betrieb erzeugt worden sind (bei Stickstoff
abzüglich unvermeidbarer Verluste nach $ 2 Abs. 1
Satz 4 und $4 Abs. 5 Satz 2),

c) aus Abfällen nach 8 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall-
gesetzes (2. B. Klärschlamm, kompostierte Abfälle),

&) bei Stickstoff zusätzlich aus der Stickstoffbindung
von Leguminosen imAckerbau, - N

2. die: Abfuhr von Stickstoff, Phosphat und Kali mit dem
-  Emtegut, einschließlich Beweidung oder die Abgabe
von Nährstoffen mit tierischen oder pflanzlichen Pro-
dukten, berechnet nach ‚durchschnittlich erzielten
Erträgen des Betriebes für die in Absatz 1 benannten

Vergleichszeiträume. Liegen für einzelne Kulturen des

Betriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum
.yor, so sind die für die jeweilige Region ermittelten
Erfahrungswerte der nach Landesrecht für die land-

i che Beratung zuständigen Behörde oder
einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichturig ZU
verwerklen: Bestandsveränderungen müssen berück-
sichtigt werden. ; =

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996

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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Essind von den Betrieben aufzuzeichnen:
4. die Ergebnisse der

a) durchgeführten Untersuchungen nach $ 4 Abs. 2
bis 5,

b) angewandten Berechnungs- und Schätzyeriahren
nach 8 4 Abs. 2 und 5 cder

c) Berechnungen auf der Grundlage angewandter Br

Richtwerte nach 8 4 Abs. 2, 4 oder 5
unverzüglich sowie

2. gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse
nach 8 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort
genannten Zeiten.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens
neun Jahre aufzubewahren. a

(3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die cer Verord-
nung (EWG) Nr. 2092/81 des Rates vom 23. Juni 1991
über den ökologischen Landbau und cie entsprechende
Kennzeichnung der landwirtschattlichen Erzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EGNr.L 198 S. 1) in der jeweils gelten-

den Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit

sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.

87: De

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des 89Abs.2 Nr. 1 des Dün-
gemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

4. entgegen $ 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in

. Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht
dafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächen-
gewässer erfolgt, z

2.-entgegen $ 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Dünge-
mittel ausbringt, Bar
3. entgegen $ 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche oder flüs-

sigen Geflügelkot auf unbestelltem Ackerland nicht
oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

4. entgegen 8 3 Abs. 3 ocer 7 Satz 1 mehr als die cort
angegebene Stickstoffmeng® ausbringt,

5, entgegen $ 3 Abs. 4 Satz 4 Gülle, Jauche oder flüs-
sigen Geflügelkot ausbringt, -

6. entgegen $3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Her-
kunft ausbringt, ;

7. entgegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Nr.2 oder Abs. 3

oder $ 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt, i i
8. entgegen $ 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden
 Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat,
Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise ermittelt, _

‘9. entgegen $ 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in

der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder .

‚nicht rechitzeitig macht oder

: 40, entgegen $ 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder
nichttmindestens neun Jahre aufbewahrt.
5

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1995

‚$8

Übergangsvorschriften

(1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige
Behörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Aus-
nahmen von den Vorschriften des $ 3 Abs. 6 und85
Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschnften
für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schäd-
liche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.

(2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde
im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des 8 3
Abs. 3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vor-
schriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und

121

schädliche Auswirkungen auf Gewässer nieht zu erwarten
sind. Ü

(3) Die nach $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorge-
schriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeich-
neten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erst-
malig durchzuführen.

89
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. $3 und die 8$ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli
1996 in Kraft. ,

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 26. Januar 1996

Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
6