1997-07-11-letter-from-com-to-de-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
— EUROPÄISCHE KOMMISSION ver je run Kar Brüssel,den 41 -07- 1997 A scornnı 5483 94/2237 Herr Bundesminister ! Ich erlaube mir, Ihre Regierung erneut auf die vollständige Umsetzung der 91/676/EWG Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen aufmerksam zu machen. Die Kommission hatte wegen dieser Richtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren nach Artikel 169 des EG-Vertrages eingeleitet, da sie der Auffassung war, daß bestimmte Vorschriften der Richtlinie nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden waren (Verfahren A 94/2237). Tr Die Bundesregierung notifizierte mit Schreiben vom 28. März 1996 die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 und bat um Einstellung des Verfahrens. Mit Schreiben XV002498 vom 12. Februar 1997 teilte die zuständige Dienststelle der Kommission mit, daß eine Einstellung jedoch noch nicht in Betracht komme, da nach bisheriger Kenntnis der Kommission die Bundesrepublik Deutschland noch nicht alle erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen. Sie bezog sich hierbei auf folgendes: Gemäß Artikel 4 Absatz I Buchstabe a) der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen. Hierzu gehört gemäß Nr. 5 Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Seiner Exzellenz Bundesminister des Auswärtigen Adenauerallee 101 D-53113 BONN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien - Büro: Telefon: Durchwahl: (+32-2)29.........., Zentrale 299.11.11 Telefax 29.........- Femschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel
II. Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z.B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 enthalten die Aktionsprogramme die Maßnahmen nach Anhang II. Hierzu gehört nach Nr. 1 (2) das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muß größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirt- schaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständi- gen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsver- mögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um ein wichtiges Element der Richtlinie. Mit Schreiben vom 3. April 1997 informierte die Bundesregierung darüber, daß die Umsetzung der Richtlinie in bezug auf die oben genannten Bestimmungen durch die Bundesländer erfolge. Im Hinblick auf den Stand der Umsetzungsarbeiten in den Bundesländern sei mit der vollständigen Umsetzung mit Ende des Jahres 1997 auszugehen. Eine abschließende Überprüfung der Umsetzung hat nun ergeben, daß nach Auffassung der Kommission neben den oben genannten Vorschriften, bei denen sie bei ihrer im Schreiben vom 12. Februar 1997 dargelegten Meinung bleibt, eine Reihe weiterer Bestimmungen der Richtlinie nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Dies ergibt sich aus folgendem: 1. Gemäß Anhang II Buchstabe A. Ziffer 1) sollten die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft Zeiträume umfassen, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollen. Gemäß Anhang III Nr. 1. Ziffer 1) umfassen die Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchtstabe a) aufzunehmen sind, Vorschriften betreffend die Zeiträume, in denen .das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist. Die Düngeverordnung sieht derartige Zeiträume aber nur für bestimmte Wirtschaftsdünger vor (Gülle, Jauche, flüssiger Geflügelkot, Paragraph 3 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1). Anderer Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Mineraldünger ist demgegenüber nicht von einer solchen zeitlichen Beschränkung erfaßt. Femer sieht Paragraph 8 Absatz 2 vor, daß bis zum 1. Januar 2000 die zuständige Behörde im Einzelfall hierzu in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen kann. Derartige Einschränkungen und Ausnahmen finden sich nicht in der Richtlinie. DR Gemäß Anhang II Buchstabe A. Ziffer 6) sollen die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft ferner Verfahren enthalten für das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen - einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens - von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben.
Eine solche Regelung findet sich nicht in der Düngeverordnung. Zwar müssen gemäß Paragraph 2 Absatz 2 der Düngeverordnung die Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine sachgemäße Mengenbemessung und Verteilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Diese Regelung betrifft aber nicht das Verfahren der Ausbringung selbst. Ferner ist gemäß Paragraph 2 Absatz 3 der Düngeverordnung beim Ausbringen von Düngemitteln im Rahmen guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt. Diese Regelung betrifft demnach nur den Schutz der Oberflächen- gewässer und kann schon deshalb nicht als ausreichende Umsetzung der genannten Bestimmung der Richtlinie angesehen werden. Gemäß Anhang III Nr. 1. Ziffer 3) Buchstabe b) umfassen die Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchtstabe a) aufzunehmen sind, Vorschriften betreffend die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebietes, insbesondere von klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung. Diese Vorschrift ist nicht in der Düngeverordnung enthalten. Zwar ist gemäß Paragraph 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung beim Ausbringen von Gülle, Jauche oder flüssigem Geflügelkot Ammoniakverflüchtigung insbe- sondere durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Diese Regelung ist aber nur auf den Aspekt der Ammoniakverflüchtigung beschränkt und betrifft daher auch nur bestimmte Düngemittel. Die oben unter Ziffer 3) genannten Vorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen müssen gemäß Anhang III Nr. 1. Ziffer 3) ausgerichtet sein auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung. Paragraph 4 Absatz 1 der Düngeverordnung enthält die Einflußfaktoren, die bei der Ermittlung des Düngebedarfs zu berücksichtigen sind. Paragraph 4 Absätze 2 bis 5 präzisiert weiter, auf welche Weise der Düngebedarf zu ermitteln ist. Der eben genannte Grundsatz, daß hierbei auf das oben näher bezeichnete Gleichgewicht abzuzielen ist, findet sich jedoch als solcher nicht in der Düngeverordnung. Nach Anhang III Ziffer 2) gilt als Höchstmenge pro Hektar die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Für das erste Vierjahresprogramm können die Mitgliedstaaten nach Buchstabe a) eine Dungmenge zulassen, die bis zu . 210 kg Stickstoff enthält. Während und nach dem ersten Vierjahresprogramm können die Mitgliedstaaten nach Buchstabe b) andere als die oben genannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, daß sie die
II. Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen. Sie sind ferner anhand objektiver Kriterien zu begründen, z.B. lange Wachstums- phasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet oder Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen. Paragraph 3 Absatz 7 der Düngeverordnung legt als entsprechende Menge an Gesamtstickstoff, die auf Grünland aufgebracht werden darf, 210 kg fest. Entgegen den Vorgaben der oben genannten Bestimmungen der Richtlinie gelten diese ohne zeitliche Beschränkung und werden nicht anhand objektiver Kriterien begründet. Die Düngeverordnung enthält darüber hinaus die Möglichkeit, daß die Höchstgrenzen der Verordnung durch weitere Vorschriften überschritten werden können. So dürfen nach Paragraph 2 Absatz 1 beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft für Stickstoffverluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Ausbringungsverluste bis höchstens 20 % der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoffmengen angerechnet werden. Nach Paragraph 4 Absatz 5 dürfen in bestimmten Fällen bei Gülle und Jauche 10 %, bei Festmist 25 % der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen Gesamtstickstoffmengen als Lagerungsverluste angerechnet werden, wenn diese in den jeweiligen Berechnungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht berücksichtigt sind. Derartige Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie nicht enthalten. Zusammenfassend ist die Kommission entsprechend ihrem derzeitigen Kenntnisstand daher der Auffassung, daß die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, indem sie 1. entgegen Anhang II Buchstabe A. Ziffer 1) und Anhang III Nr. 1. Zeiträume nur für bestimmte Wirtschaftsdünger festlegt, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollen; entgegen Anhang II Buchstabe A. Ziffer 6) keine Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen - einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens - von sowohl Mineraldünger als auch Dung enthalten, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben; entgegen Anhang III Nr. 1. Ziffer 3) Buchstabe b) nicht für alle Düngemittel Vorschriften betreffend die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebietes, insbesondere von klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung festgelegt hat;
den in Anhang III Nr. 1. Ziffer 3) festgelegten Grundsatz, auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung hinzuwirken, nicht umgesetzt hat; die in Anhang III Ziffer 2) festgelegte Höchstmenge pro Hektar die Menge Dung, die die auf Grünland aufgebracht werden darf, unbefristet und ohne Begründung anhand objektiver Kriterien überschreitet und ferner bestimmte Ausnahmen für Einzelfälle vorsieht; entgegen Anhang II Buchstabe A Ziffer 1) und entgegen Anhang III Nr. 1. Ziffer 2) keine Bestimmungen über das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften und Anhang IIINr. 1. Ziffer 2) festgelegt hat. Unter diesen Umständen fordert die Kommission die Bundesregierung gemäß Artikel 169 des EG-Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Die Kommission behält sich ferner vor, nach Kenntnisnahme von diesen Bemerkungen gegebenenfalls die in Artikel 169 vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben. Sie behält sich vor, eine begründete Stellungnahme auch dann se) wenn die Bemerkungen nicht fristgerecht eingegangen sind. Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Kommission ue=& Ritt BJ Mitglied der Kommission