1997-12-03-letter-sg-to-embassador-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
‚EIS N XW/IL] 27:60 NIA 00, 70/20 h i EUROPÄISCHE KOMMISSION - = Dee GENERALDIREKTION XI : £r £ UMWELT, NUKLEARE SICHERHEIT UND KATASTROPHENSC wor , 77 __| Der Stelivenretender Generaldirektor 03.12.97 IX’ 092349 Brüssel, den X1.D.URGG D(97) Herr Botschafter, Auf der achten Sitzung des Nitrat-Ausschusses vom 12. Juni 1997 fand eine Diskussion darüber statt, zu welchem Zeitpunkt die in Anhang 11.2 der Nitrat-Richtlinie genannten Dungmengen zu messen sind. Alle außer den deutschsprachigen Delegationen waren der Ansicht, daß die Menge ab Dunglager zu berücksichtigen ist. Die deutschsprachigen Delegationen gaben an, daß die deutsche Fassung der Richtlinie diese Auslegung nicht stütze. Daher erklärte sich die Kommission bereit, die Frage zu prüfen und den.betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis mitzuteilen. Die Frage ist aufgrund der Verflüchtigung von Ammoniak von Bedeutung. Beim Ausbringen des Dungs und danach ist es wahrscheinlich, daß Ammoniak in die Atmosphäre entweicht. Dies bedeutet, & daß dic in dem Dung auf dem Boden verbleibende Stickstoffmenge verringert wird. Wird die Höchstmenge an Stickstoff, die gemäß der Richtlinie jährlich ausgebracht werden darf, als die Menge ausgelegt, die nach der Verflüchtigung des Ammoniaks verbleibt, wären wesentlich größere Mengen zugelassen als bei der Zugrundelegung des Gehalts der Menge ab Dunglager. Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden häufig in allen Gemeinschaftssprachen verabschiedet, wobei alle Sprachversionen gleich verbindlich sind. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der "Rechtssache 283/81 CILFIT (Rechtssig. 1982, S. 3415) ist somit zu berücksichtigen, daß die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts den Vergleich der unterschiedlichen Sprachversionen voraussetzt. Ferner ist jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts irn Zusammenhang zu schen und im Rahmen des Gemeinschaftsrechts als ganzem und seiner Ziele auszulegen. Daher ist die Auslegung der genannten Bestimmungen der Nitrat-Richtlinie auf den Vergleich der unterschiedlichen Sprachversionen und die Ziele der Richtlinie zu stützen. In der englischen Version der Richtlinie heißt es, daß es sich bei der in Anhang IIl.2 genannten Menge um "the amount of livestock manure applied to the land each year, including by the animals themselves" handeln muß. Ebenso heißt es in der französischen Version "la quantit& des effluents ® d'elevage &pandue annuellement, y compris par les animaux eux-mämes, ne depasse pas...". In Artikel 2(h) (englische Version) bedeutet and application "the addition of materials to land whether by spreading on the surface of the land, injection into the land, placing below the surface of the land or mixing with the surface layers of the land". Gemäß der deutschen Version handelt es sich um die "bei jedem Ackerbau oder Tierhaltungsbetrieb ... auf den Boden ausgebrachte Dungmenge...". Artikel 2(h) der deutschen Version lautet: "Ausbringen: Aufbringen von Stoffen auf den Boden, entweder durch Verteilen auf dem Boden, Einspritzen in den Boden, Einbringen unter die Oberfläche oder Vermischen mit dem Oberboden". °S.E. dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union rue J. de Lalaing, 19-21 B - 1040 BRUSSEL Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien - Boro: TRMF 05719. Telefon: Durchwahl: (+32-2)299.23.00, Zentrala 299.11.11. Telefax: 295.08.07. r Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel. "nn TI--68L0T0OSXYIIDD GZ88962 2 TE XVI 6T:60 NAA 00. FO/Z
,cis � I'HIX.L] Lt: 60 N3A 00, to/ .LO Jic Richtlinie cnlh!lt keine Bcstimmungen, in denen ausdrucklich von dc:r Stickst?ffverringcrung durch Ammoniakvcrflilchcigung die Rede ist. Dicse findet sowohl beim Verteilen auf dem Boden a.ls auch (in grlS8erem Umfang) wahrend des Verbleibs auf dcr Bodcnoberflachc vor dem J:,!nterptlirgen statt. Wie bereits erwahnt gilt die Richtlinie fur Dung, der auf dtn Boden ausgebracht wird, d.h.. aufgebracht wird durch Verteilen auf dem Boden usw.. Daher klSnnen Verluste nach. dem Vertcilen nicht abgezogen werden, denn es handelt sich um Verluste "nach dem Ausbri'ngen". Nach Ansicht der Kommission widerspricht dje deutsche Sprachfassung diescr Auslegung nicht. Beim "Ausbriugen". als "Aufbringen von Stoffcn auf den Boden durch Verteilen auf dem Boden" kann die Stickstoffmenge, die mit dem Ammpniak nach dem "Verteilen auf dem Boden" entweicht, nicht von der Dungmenge abgczogen werden, denn es handelt sich um einen Vorgang nach ,dem Verteilen. Die Verflilchtigung beim Verteilen ist ferner wesentlich gcringer als wahrend des Verbleibs auf der Bodenoberflache vor dem. Unterpflugen. Daher ist die Dungmenge als die Menge ab Dunglager festzulegen. Ziel der Richtlinie ist die Verringerong und Vermeidung der durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Qucllen verursachten Wasserverschmutzung. Zur Verwirklichung dieser Ziele mUssen die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme erstellen, die u.a. die MaJ3nahmen des Anhangs ID umfassen. Anhang IlI.2 enthalt einen Teil dieser Maanahmen w1d nennt die Stickstoffl1ochstmenge ( 170/210 kg N), die jahrlich auf den Boden ausgebracht werden darf. Das sich verfluchtigende Ammoniak ist zwar fur den landwirtschaftlichen Betrieb, in dem der Dung verteilt wird, verloren und wird in diesem Bereich wohl keinc Wasserverschmutzung verursachen, es wird sich jedoch wahrscheinlich in nahegelegenen Gebieten niedcrschlagen und konnte hier zur Wasserverschmutzung beitragen. Daher wilrde die Zulassung des Verteilens graBerer Dungmengen (im Einklang mit der Auslegung der deutschsprachigen Delegationen, wonach die verfluchtigten Ammoniakmcngen van den ausgebrachten Stickstoffmengen abzuziehen wlircn) eine stitrkere Wasserverschmutzung durch Nitrate wahrscheinlich machen, was deli Ziclen der Richtlinie widersprache. Es ist femer wescntlich, daB das Problem dort angegangen wird, wo es entsteht (Vermeidung an dcr Quelle im Sinne von Artikel 130 r(2) des Vertrags Uber die Europaische Union).· Daher bestatigt die Kommission, daJ3 die in Anhang IJJ.2 der Richtlinie genannten Mengen als die Dungmengen ab Lager zu verstehen sind. Genehmigen Sic, Herr Botschafter, dC;ln Ausdruck meincr ausgezeichneten Hochachtung. - . S�GNE 2