1998-09-29-reasoned-opinion-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29 -09- 1998 s69)D’ 8053 94/2237 Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich, Ihnen gemäß Artikel 169 des EG-Vertrages eine begründete Stellungnahme der Kommission wegen unvollständiger und unkorrekter Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen bekanntzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Ritt BJIERREGAARD Mitglied der Kommission Anlage: Dok. K(1998) 2609 endg. Seiner Exzellenz Bundesminister Mm Auswärtigen Adenauerallee 101 D-53113 BONN Rue.de la Loi 200, B-1049 Bruxelies/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien - Büro: Telefon: Durchwahl: (+32-2)29.........., Zentrale 299.11.11. Telefax: 29........... Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
arı KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den K(1998) 2609 &ndg"09- 1998 MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 169 des EG-Vertrages wegen unvollständiger und unkorrekter Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
u 4. \ı MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 169 des EG-Vertrages wegen unvollständiger und unkorrekter Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 hat die Verminderung der unmittelbar oder mittelbar durch Nitrate aus der Landwirtschaft verursachte Gewässerverschmutzung und die Vermeidung jeder neuen Verschmutzung dieser Art zum Ziel. Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 notifiziert. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) enthalten die Aktionsprogramme die in Anhang III der Richtlinie genannten Maßnahmen. Nach Anhang IIl umfassen diese Maßnahmen Vorschriften, die u.a. das Fassungsvermögen der Behälter zur Lagerung von Dung festlegen (Absatz 1.2) und gewährleisten, daß die jährlich je landwirtschaftlicher oder Tierhaltungsbetrieb ausgebrachte Dungmenge (einschließ- lich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs) nicht mehr als 170 kg Stickstoff/Hektar enthält. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff je Hektar enthält (Absatz 2). Am 15. Juni 1995 richtete die Kommission an die deutschen Behörden ein Fristsetzungsschreiben (SG(95) D/6098), in dem eine Anzahl Fragen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie aufgeworfen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 25. Juni 1995, 28. März 1996 und 4. April 1997. Mit dem Schreiben vom 28. März 1996 teilten’ die deutschen Behörden die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 mit, die nach den Ausführungen der zuständigen Behörden insbesondere hinsichtlich der Aktionsprogramme, die die in Anhang III der Richtlinie festgelegten Vorschriften umfassen, Durchführungs- maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie enthält. Nach Prüfung der Antworten der deutschen Behörden und von diesen erlassenen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen richtete die Kommission am 11. Juli 1997 ein zusätzliches Fristsetzungsschreiben an die deutschen Behörden (SG(97) D/5483), in dem sie auf eine Anzahl: Unzulänglichkeiten und Unkorrektheiten der deutschen Regelung hinwies, insbesondere hinsichtlich des in der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 enthaltenen Aktionsprogrammes. In ihrem zusätzlichen Fristsetzungsschreiben vom 11.Juli 1997 wies die Kommission darauf hin, daß die Bundesrepublik Deutschland keine Maßnahmen 2
ergriffen hatte, um das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung festzulegen, wie dies in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie und in ‚Anhang III, Absatz 1.2 gefordert wird, und daß die deutsche Regelung die in Absatz2 von Anhang III geforderten Höchstmengen an ausgebrachtem Dung insofern nicht einhält, als nach den Absätzen 2(1) und 4(5) der Düngeverordnung Überschreitungen der Höchstmengen um 10, 20 und 25 % zum Ausgleich von Ausbringungsverlusten zulässig sind. Die deutschen Behörden antworteten auf das zusätzliche Fristsetzungsschreiben der Kommission mit Schreiben vom 30. September 1997. In diesem Schreiben teilten die deutschen Behörden mit, daß für die Festsetzung des Fassungsvermögens der Behälter zur Lagerung von Dung die Länder zuständig sind, räumten jedoch ein, daß diese Maßnahmen mit Ausnahme des Landes Bayern noch nicht ergriffen worden sind. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, daß die Annahme solcher Maßnahmen von den übrigen fünfzehn Ländern bis spätestens Februar 1998 geplant sei. Hinsichtlich der tolerierten Überschreitungen von 10 bis 25 % für Verluste beim Ausbringen des Dungs machten die deutschen Behörden geltend, die in der Richtlinie festgelegten Höchstmengen beträfen den tatsächlichen Eintrag von Stickstoff in den Boden, wobei der Mitgliedstaat die Berechnungsmargen festlegen könne, die den beim Ausbringen entstehenden Verlusten entsprächen, die jedoch nicht in den Boden gelangen. Nach Prüfung dieser Antworten folgerte die Kommission, daß die Vertrags- verletzung wegen unvollständiger und unkorrekter Durchführung der Vorschriften der Richtlinie aus folgenden Gründen fortbesteht: (1) Hinsichtlich der Annahme der Maßnahmen gemäß Anhang III Absatz 1.2 bezüglich des Fassungsvermögens zur Lagerung von Dung hat die Kommission von den deutschen Behörden keine weiteren Mitteilungen mehr erhalten und muß deshalb schließen, daß fünfzehn Länder der Bundesrepublik Deutschland bisher noch keine Maßnahmen ergriffen haben, die die Einhaltung der in Artikel 5 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung gewährleisten. (2) Hinsichtlich der jährlich je Hektar auszubringenden Dunghöchstmengen gemäß Absatz 2 von Anhang III der Richtlinie ist die Kommission der Ansicht, daß die auf Grund der deutschen Regelung zulässigen Überschreitungen den Vorschriften der Richtlinie zuwiderlaufen. Diese Höchstmengen sind in der Richtlinie eindeutig festgelegt und lassen weder für Verluste noch andere Umstände eine Überschreitung zu, sofern es sich nicht um einen in Absatz 2 Buchstabe b) von Anhang III erwähnten Fall handelt, was hier aber sicherlich nicht zutrifft. Nach Ansicht der Kommission stellen die zur Diskussion stehenden Überschreitungen, die übrigens beträchtliche Ausmaße erreichen können, vielmehr ein Unterlaufen der Vorschriften der Richtlinie dar, die im Falle ihrer Annahme die Ziele der Richtlinie ernsthaft in Frage stellen würde.
Angesichts dieser Tatsachen muß die Kommission schließen, daß die Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) der Richt- linie 91/676/EWG und ihrem Anhang III Absatz 1.2 und Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen voll nachzukommen. AUS DIESEN GRÜNDEN GIBT DIE KOMMISSION, nachdem sie der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben (SG(95) D/6098) vom 15. Juni 1995 und (SG(97) D/5483) vom 11. Juli 1997 Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die Antwortschreiben der deutschen Behörden vom 25. Juni 1995, vom 28. März 1996, vom 4. April 1997 und vom 30. September 1997 geprüft hat, gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft FOLGENDE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB: Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht alle Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um die in Artikel 5, Absatz 4, Buchstabe b) und Anhang III, Absatz 1.2 und Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezem- ber 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen festgelegten Verpflichtungen voll zu erfüllen, und ist somit den ihr aus der genannten Richtlinie und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen. In Anwendung von Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag fordert die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Brüssel, den 29 -09- 1998 Für die Kommission Mitglied der Kommission