1998-12-02-reasoned-opinon-reply-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
ee ". ‚Rue de la Loi 200 58 Ständige Vertretung _ der Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 09.12.1998 | bei der Europäischen Union 5 2 Az: WI 33.14.0 (Bitte bei Antwort angeben) An das = v Ne der ' Europäischen Kommission | SG (98) . 16.DEL, 1998 HEURE: . 1049 Brüssel Betr.: egal gegen die Bundesrepublik Deutschland ‚gemäß Artikel 169 Eg-Vertrag - \ hier: RL.nr. 676/91/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat ' : aus landwirtschaftlichen Quellen . - Verfahren Nr.:2237/94 . " Bezug: Stlungnahme der Europäischen Kommission vom 29. 09. 98 - 'sG E91 Di8084 - i : Herr Generalsekretär, ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu der obengenannten Angelegenheit zu übersenden. Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Auftrag Schirmer Für die Richtigkeit: Adresse Teleton: Telefax: Telex: 19 -21 Rue Jacques de Lalaing 238. 18.11 238.19 78 62820 egbru b 1049 Brüssel
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 1998 Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 169 EG-Vertrag hier: Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Verfahren Nr. 94/2237 - Bezug: Mit Gründen versehene Stellungnahme.der EG-Kommission vom 29.9.1998 - SG(98)D/8084 - Die Bundesregierung beehrt sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgendes mitzuteilen: Zur Düngeverordnung Die Bundesregierung ist weiterhin der Auffassung, daß die Regelung der Düngeverordnung zur Höchstmenge an ausgebrachtem Dung einschließlich des Abzugs von Verlusten beim Ausbrin- gen von Wirtschaftsdünger mit der Nitratrichtlinie übereinstimmt. Nach Anhang III Nr. 2 der Richtlinie ist sicherzustellen, daß die auf den Boden „ausgebrachte“ Dungmenge einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs eine bestimmte Menge pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Die Richtlinie begrenzt somit nicht die auszu- bringende, sondern die tatsächlich ausgebrachte Dungmenge. Das Ausbringen von Dung ist nach Artikel 2’ Buchstabe h definiert als „Aufbringen“ von Stof- fen auf den Boden, entweder durch „Verteilen“ auf den Boden, „Einspritzen“ in den Boden, „Einbringen“ unter die Oberfläche oder „Vermischen“ mit dem Oberboden. Somit sind alle
os Ammoniakverluste, die bis zum Ende des Ausbringungsvorganges (Verteilen, Einspritzen, Einbringen oder Vermischen) entstehen, abzugsfähig. Im Schreiben der Kommission XI D 1/RGG D (97) ohne Datum heißt es hierzu: „Wie bereits erwähnt, gilt die Richtlinie für Dung, der auf den Boden ausgebracht wird, d.h. aufgebracht wird durch Verteilen auf dem Boden usw. Daher können Verluste nach dem Verteilen nicht abgezogen werden, denn es handelt sich um Verluste nach dem Ausbringen“. Diese Auffassung entspricht der deutschen Regelung, die einen Abzug von Verlusten nach dem Verteilen nicht gestattet. $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung begrenzt die Menge an ausgebrach- tem Gesamtstickstoff auf 210 bzw. 170 kg je Hektar und Jahr. Die in $ 2 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung zugelassenen Ausbringungsverluste beziehen sich auf die Menge „vor“ der Ausbringung und dürfen „höchstens“ 20 % betragen. $ 4 Abs. 5 Satz 2 der Düngeverordnung betrifft nur Lagerungsverluste. Beide Vorschriften lassen eine Überschreitung der Höchstmen- gen des $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung nicht zu. Würden die bis zum Ende des Ausbrin- gungsvorganges entstehenden Stickstoffverluste nicht berücksichtigt, stünden den Pflanzen die für ein optimales Wachstum benötigten Nährstoffe nicht zur Verfügung. Die deutsche Rege- lung steht deshalb gerade auch mit dem Gleichgewichtsgrundsatz der Richtlinie (Anhang II Nr. 1.3) in Einklang. Die Beratungen auf der 10. Sitzung des Nitratausschusses am 3. Juni 1998 haben im übrigen gezeigt, daß die Mitgliedstaaten unterschiedlich große Dungmengen je Hektar zulassen. Dies hängt damit zusammen, daß der Nährstoffanfall je Tier unterschiedlich berechnet und die Hö- he der abzugsfähigen Verluste im Stall, bei der Lagerung und der Ausbringung unterschiedlich gehandhabt wird. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß zum Schutz der Gewässer und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzertungen eine Harmonisierung der Bestimmung des Nährstoffanfalls und der abziehbaren Verluste dringend erforderlich ist. Sie hat dies bereits auf der oben erwähnten Sitzung des Nitratausschusses vorgetragen und unterstützt die Kommission in ihren diesbezüglich angelaufenen Bemühungen. Sie wird, sofern erforderlich, die deutschen Bestimmungen umgehend an eine EU-einheitliche Regelung anpassen. Die Bundesregierung ist gern bereit, ergänzend zu dieser Stellungnahme mit den Experten der Kommission ein klärendes Gespräch zu führen.
II. Zur Behälterregelung Die Regelung der Richtlinie zu den Lagerbehältern wird in Deutschland von den Ländern um- gesetzt. Hierzu ergibt sich nach Befragung der Bundesländer folgender Stand: 1. Die Länder Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt haben landesrechtliche Regelungen über Anforderungen an JGS-Anlagen getroffen und somit die Richtlinie 91/676/EWG in diesem Punkt umgesetzt. Die Texte der Verordnungen sind beigefügt (Anlagen 1 - 7). 2. Inden Ländern Brandenburg, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern stehen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unmittelbar vor der Verkündung. Die Texte der Entwürfe liegen bei (Anlagen 8 - 11). 3. Die zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein haben ihre Behälterregelungen nach der Richtlinie 83/139/EWG bei der Europäischen Kommission notifiziert. Mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ist unmittelbar nach Ab- schluß des Notifizierungsverfahrens zu rechnen. Die Vorschriften sind beigefügt (Anlagen 12-14). 4. In Baden-Württemberg und Thüringen befinden sich die Verordnungsentwürfe zur Um- setzung der Richtlinie in der regierungsinternen Endabstimmung. Mit dem Erlaß wird An- fang 1999 gerechnet. Die Entwürfe der Rechtsvorschriften sind als Anlagen 15 und 16 beigelegt. Zusammenfassend ist festzustellen: Zur vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland sind nur noch in einem Teil der Bundesländer die notwendigen Verordnungen zum Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung
ae von Dung in Kraft zu setzen. Die Bundesregierung wird die Kommission unaufgefordert über den Abschluß der Rechtsetzungsverfahren in den Ländern unterrichten. Die Verfahren dürften im ersten Quartal 1999 in allen Ländern beendet sein. Deshalb bittet die Bundesregierung die Kommisston, das Vertragsverletzungsverfahren vorerst ruhen zu lassen.