1998-12-02-reasoned-opinon-reply-redacted

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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". ‚Rue de la Loi 200 58

 

Ständige Vertretung _
der Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 09.12.1998
| bei der Europäischen Union 5 2
Az: WI 33.14.0
(Bitte bei Antwort angeben)

An das = v
Ne der '
Europäischen Kommission
| SG (98)
. 16.DEL, 1998

HEURE: .

   
     

1049 Brüssel

Betr.: egal gegen die Bundesrepublik Deutschland
‚gemäß Artikel 169 Eg-Vertrag -
\ hier: RL.nr. 676/91/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
' : aus landwirtschaftlichen Quellen  .
- Verfahren Nr.:2237/94 .

" Bezug: Stlungnahme der Europäischen Kommission vom 29. 09. 98 - 'sG E91 Di8084 -

i :

Herr Generalsekretär,

ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu der obengenannten Angelegenheit zu übersenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

Im Auftrag
Schirmer Für die Richtigkeit:
Adresse Teleton: Telefax: Telex:

19 -21 Rue Jacques de Lalaing 238. 18.11 238.19 78 62820 egbru b
1049 Brüssel
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Mitteilung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vom 2. Dezember 1998

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 169
EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Verfahren Nr. 94/2237 -

Bezug: Mit Gründen versehene Stellungnahme.der EG-Kommission vom 29.9.1998
- SG(98)D/8084 -
Die Bundesregierung beehrt sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgendes

mitzuteilen:

Zur Düngeverordnung

Die Bundesregierung ist weiterhin der Auffassung, daß die Regelung der Düngeverordnung zur
Höchstmenge an ausgebrachtem Dung einschließlich des Abzugs von Verlusten beim Ausbrin-

gen von Wirtschaftsdünger mit der Nitratrichtlinie übereinstimmt.

Nach Anhang III Nr. 2 der Richtlinie ist sicherzustellen, daß die auf den Boden „ausgebrachte“
Dungmenge einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs eine bestimmte
Menge pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Die Richtlinie begrenzt somit nicht die auszu-

bringende, sondern die tatsächlich ausgebrachte Dungmenge.

Das Ausbringen von Dung ist nach Artikel 2’ Buchstabe h definiert als „Aufbringen“ von Stof-
fen auf den Boden, entweder durch „Verteilen“ auf den Boden, „Einspritzen“ in den Boden,

„Einbringen“ unter die Oberfläche oder „Vermischen“ mit dem Oberboden. Somit sind alle
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Ammoniakverluste, die bis zum Ende des Ausbringungsvorganges (Verteilen, Einspritzen,
Einbringen oder Vermischen) entstehen, abzugsfähig. Im Schreiben der Kommission XI D
1/RGG D (97) ohne Datum heißt es hierzu: „Wie bereits erwähnt, gilt die Richtlinie für Dung,
der auf den Boden ausgebracht wird, d.h. aufgebracht wird durch Verteilen auf dem Boden
usw. Daher können Verluste nach dem Verteilen nicht abgezogen werden, denn es handelt sich

um Verluste nach dem Ausbringen“.

Diese Auffassung entspricht der deutschen Regelung, die einen Abzug von Verlusten nach dem
Verteilen nicht gestattet. $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung begrenzt die Menge an ausgebrach-
tem Gesamtstickstoff auf 210 bzw. 170 kg je Hektar und Jahr. Die in $ 2 Abs. 1 Satz 4 der
Düngeverordnung zugelassenen Ausbringungsverluste beziehen sich auf die Menge „vor“ der
Ausbringung und dürfen „höchstens“ 20 % betragen. $ 4 Abs. 5 Satz 2 der Düngeverordnung
betrifft nur Lagerungsverluste. Beide Vorschriften lassen eine Überschreitung der Höchstmen-
gen des $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung nicht zu. Würden die bis zum Ende des Ausbrin-
gungsvorganges entstehenden Stickstoffverluste nicht berücksichtigt, stünden den Pflanzen die
für ein optimales Wachstum benötigten Nährstoffe nicht zur Verfügung. Die deutsche Rege-
lung steht deshalb gerade auch mit dem Gleichgewichtsgrundsatz der Richtlinie (Anhang II
Nr. 1.3) in Einklang.

Die Beratungen auf der 10. Sitzung des Nitratausschusses am 3. Juni 1998 haben im übrigen
gezeigt, daß die Mitgliedstaaten unterschiedlich große Dungmengen je Hektar zulassen. Dies
hängt damit zusammen, daß der Nährstoffanfall je Tier unterschiedlich berechnet und die Hö-
he der abzugsfähigen Verluste im Stall, bei der Lagerung und der Ausbringung unterschiedlich
gehandhabt wird. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß zum Schutz der Gewässer
und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzertungen eine Harmonisierung der Bestimmung des
Nährstoffanfalls und der abziehbaren Verluste dringend erforderlich ist. Sie hat dies bereits auf
der oben erwähnten Sitzung des Nitratausschusses vorgetragen und unterstützt die Kommission
in ihren diesbezüglich angelaufenen Bemühungen. Sie wird, sofern erforderlich, die deutschen

Bestimmungen umgehend an eine EU-einheitliche Regelung anpassen.

Die Bundesregierung ist gern bereit, ergänzend zu dieser Stellungnahme mit den Experten der

Kommission ein klärendes Gespräch zu führen.
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II. Zur Behälterregelung

Die Regelung der Richtlinie zu den Lagerbehältern wird in Deutschland von den Ländern um-

gesetzt. Hierzu ergibt sich nach Befragung der Bundesländer folgender Stand:

1. Die Länder Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und
Sachsen-Anhalt haben landesrechtliche Regelungen über Anforderungen an JGS-Anlagen
getroffen und somit die Richtlinie 91/676/EWG in diesem Punkt umgesetzt. Die Texte der
Verordnungen sind beigefügt (Anlagen 1 - 7).

2. Inden Ländern Brandenburg, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern stehen
die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unmittelbar vor der Verkündung. Die

Texte der Entwürfe liegen bei (Anlagen 8 - 11).

3. Die zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein
haben ihre Behälterregelungen nach der Richtlinie 83/139/EWG bei der Europäischen
Kommission notifiziert. Mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ist unmittelbar nach Ab-
schluß des Notifizierungsverfahrens zu rechnen. Die Vorschriften sind beigefügt (Anlagen
12-14).

4. In Baden-Württemberg und Thüringen befinden sich die Verordnungsentwürfe zur Um-
setzung der Richtlinie in der regierungsinternen Endabstimmung. Mit dem Erlaß wird An-
fang 1999 gerechnet. Die Entwürfe der Rechtsvorschriften sind als Anlagen 15 und 16
beigelegt.

Zusammenfassend ist festzustellen:

Zur vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland sind nur noch in einem Teil der

Bundesländer die notwendigen Verordnungen zum Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung
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von Dung in Kraft zu setzen. Die Bundesregierung wird die Kommission unaufgefordert über den
Abschluß der Rechtsetzungsverfahren in den Ländern unterrichten. Die Verfahren dürften im ersten
Quartal 1999 in allen Ländern beendet sein. Deshalb bittet die Bundesregierung die Kommisston,
das Vertragsverletzungsverfahren vorerst ruhen zu lassen.
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