2002-04-03-letter-from-com-to-de-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
gr EUROPÄISCHE KOMMISSION x *x GENERALDIREKTION z z UMWELT a Der Generaldirektor a.i. Brüssel, den 0 3 -04- 2002 ENV/JFV D(2002) 521510 Betr.: Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1994/2237 - Richtlinie 91/676/EWG (Nitrate) — Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 2002 Am 14. März 2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fall C- 161/00 (Kommission ./. Deutschland) ein Urteil erlassen, in dem er folgendes festgestellt hat: Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und Anhang III Nummer 2 dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Gemäß Artikel 228 Absatz 1 des EG-Vertrages hat ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof festgestellt hat, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Vor diesem Hintergrund wäre ich für die Übersendung zusätzlicher Informationen über die Maßnahmen dankbar, die Deutschland zur Umsetzung des Urteils vorgenommen oder vorgeschlagen hat. In Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des EG-Vertrages erlaubt sich die Kommission die Bundesregierung darauf hinzuweisen, dass die Kommission erneut den Gerichtshof anrufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht trifft. Dabei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes verhängen. Seiner Exzellenz Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union Rue de Lalaing 19 - 21 1040 Brüssel Commission europsenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)299 11 11. Büro: BU-5 3/186. Telefon: Durchwahl (32-2)2951147. Telefax: (32-2)2990310.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 5. Juni 1996 über die Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (ABl. 1996 Nr. C 242 vom 21. August 1996, S. 6) festgestellt, dass das Zwangsgeld das geeignetste Mittel ist, um die schnellstmögliche Beendigung des Verstoßes, die das eigentliche Ziel des gesamten Vertragsverletzungsverfahrens ist, zu erreichen (Punkt 4 der Mitteilung). Die Kommission hat darüber hinaus im Amtsblatt eine Mitteilung über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel 228 EG-Verfahren veröffentlicht (ABl. 1997 Nr. C vom 28. Februar 1997, S. 2), Darin wird bestimmt, dass bei der Berechnung des Zwangsgeldes die Dauer des Verstoßes ab dem ersten Urteil des Gerichtshofes zugrunde gelegt wird (Punkt 3.2 der Mitteilung). Ich wäre dankbar, wenn Ihre Regierung mich über die Maßnahmen unterrichten könnte, die Deutschland vorgenommen hat, um das am 14. März 2002 erlassene Urteil des Gerichtshofs umzusetzen. Ich würde es begrüßen, diese Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieses Briefes zu erhalten. Mit vorzüglicher Hochachtung,