2002-04-03-letter-from-com-to-de-redacted

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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gr EUROPÄISCHE KOMMISSION
x

*x GENERALDIREKTION
z z UMWELT
a Der Generaldirektor a.i.
Brüssel, den 0 3 -04- 2002
ENV/JFV D(2002) 521510
Betr.: Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1994/2237 - Richtlinie 91/676/EWG

(Nitrate) — Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 2002

Am 14. März 2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fall C-
161/00 (Kommission ./. Deutschland) ein Urteil erlassen, in dem er folgendes festgestellt
hat:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass sie nicht
alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in Artikel
5 Absatz 4 Buchstabe a und Anhang III Nummer 2 dieser Richtlinie festgelegten
Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 Absatz 1 des EG-Vertrages hat ein Mitgliedstaat, wenn der
Gerichtshof festgestellt hat, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag
verstoßen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes
ergeben.

Vor diesem Hintergrund wäre ich für die Übersendung zusätzlicher Informationen über
die Maßnahmen dankbar, die Deutschland zur Umsetzung des Urteils vorgenommen oder
vorgeschlagen hat.

In Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des EG-Vertrages erlaubt sich die
Kommission die Bundesregierung darauf hinzuweisen, dass die Kommission erneut den
Gerichtshof anrufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich
aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht trifft. Dabei benennt sie die Höhe des von
dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie
den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende
Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines
Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes verhängen.

Seiner Exzellenz

Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
bei der Europäischen Union

Rue de Lalaing 19 - 21

1040 Brüssel

Commission europsenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)299 11 11.
Büro: BU-5 3/186. Telefon: Durchwahl (32-2)2951147. Telefax: (32-2)2990310.
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Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 5. Juni 1996 über die Anwendung von
Artikel 228 EG-Vertrag (ABl. 1996 Nr. C 242 vom 21. August 1996, S. 6) festgestellt,
dass das Zwangsgeld das geeignetste Mittel ist, um die schnellstmögliche Beendigung
des Verstoßes, die das eigentliche Ziel des gesamten Vertragsverletzungsverfahrens ist,
zu erreichen (Punkt 4 der Mitteilung). Die Kommission hat darüber hinaus im Amtsblatt
eine Mitteilung über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel
228 EG-Verfahren veröffentlicht (ABl. 1997 Nr. C vom 28. Februar 1997, S. 2), Darin
wird bestimmt, dass bei der Berechnung des Zwangsgeldes die Dauer des Verstoßes ab
dem ersten Urteil des Gerichtshofes zugrunde gelegt wird (Punkt 3.2 der Mitteilung).

Ich wäre dankbar, wenn Ihre Regierung mich über die Maßnahmen unterrichten könnte,
die Deutschland vorgenommen hat, um das am 14. März 2002 erlassene Urteil des
Gerichtshofs umzusetzen. Ich würde es begrüßen, diese Mitteilung innerhalb von drei
Monaten nach Zugang dieses Briefes zu erhalten.

Mit vorzüglicher Hochachtung,
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