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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 196

(5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzel-
gaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschafts-
dünger die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung ZU
berücksichtigen.

(6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf
Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten
Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder
Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder
Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksich-
tigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu
erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden,
wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu
‚erwarten sind.

(7) Unbeschadet der nach den 88 2,3 Abs. 1,bis 6 und
8 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt
‚ Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht
werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Ge-
samtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 Kilo-
gramm, auf Ackerland bis zum 30. Juni 1997 210 Kilo-
gramm, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170’Kilogramm nicht
überschritten wird. Dabei sind beim Weidecang anfallen-
de Nährstoffe anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei
. der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen,
es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für ande-
re Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.

84

Grundsätze der Düngebedarfsermittiung

(1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich
. bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit
der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland
den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag)
oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis
zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse auf-
weisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der glei-
chen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nähr-
stoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind
folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen:

1. der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen
zu erwartenden Erträge und Qualitäten,

2, die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich
während des Wachstums des jeweiligen .Pflanzen-
bestandes .als Ergebnis der Standortbedingungen,

besonders des Klimas, der Bodenart und des Boden- °

typs, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nähr-
stoffmengen sowie die Nährstoffestlegung,

3. der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und
der Humusgehalt des Bodens, ER

4.- die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung -
einschließlich Bewässerung und Aufbringung von Stof-
fen nach $ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes zuge-
führten und während des Wachstums des’Pflanzen-
bestandes nutzbaren Nährstoffmengen; bei Stoffen
nach $ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes sind diese
Nährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener
Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vor-
geschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissen-

“ schaftlich anerkannten Methoden durchgeführten
Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspe-

zifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der

nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung
zuständigen Behörde oder einer von dieser empfoh-
lenen Beratungseinrichtung zu ermitteln;

119

5, die Anbaubedingungen, welche die Nährstofivertüg-
barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht,
Bodenbearbeitung und Bewässering.

Zusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Felcversuche
heranzuziehen.

(2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffrnengen sind
vom Betrieb zu ermitteln

1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaf-
tungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, minds-
stens aber jährlich, ü -

a) durch Untersuchung repräsentativer Proben - außer
auf Dauergrünlandflächen - oder

b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für cie

. landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörce
oder einer von dieser empfohlenen, Beratungs-
einrichtung .

aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-
suchungen vergleichbarer Standorte oder

bb) durch Anwendung von Berechnungs- und
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen
Erkenntnissen benuhen,

2. fürPhosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung
repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ad
1 Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchttolge,
mindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauer-
grünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen
sind, °

3. für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab
1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsen-
tativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Über-
nahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die
landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörce
oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrich-
tung. IE"

Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wis-
senschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen.

(3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkver-

sorgüng des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2

Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf cen
PH-Wert oder den Kalkbedz? zu untersuchen.

(4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstofie enthalten,
ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflan-
zenuntersuchungen oder von Richtwerten der nach Lan-
desrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen
Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungs-
einrichtung zu ermitteln.

[5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger
an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, im Fall von Gülle
zusätzlich Ammoniumstickstoff, Ist

1. auf der Grundlage von Untersuchungen oder

2. durch Anwenden geeigneter, von der nach Landes-
recht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen
Behörde empföhlener Berechnungs- und Schätzver-
fahren oder Richtwerte,. die. auf ‚fachspezifischen
Erkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Ein-,
zelbetriebes berücksichtigen, :

zu ermitiein. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle N
und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vomHunder '
der in‘ den tierischen Ausscheidungen enthaltenen
1

Ständige Vertretung $
der Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 8. Juli 2002
bei der Europäischen Union

 

Gz.: Fin 424.27
(Bitte bel Antwort angeben)

An das
Generalsekretariat der
Europäischen Kommission

SG (2002) A/G4 #
09 07. 2002

     
 

Rue de la Loi 200

1049 Brüssel

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
. gemäss Artikel 226 EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 (Nitratrichtlinie) _

- Verfahren Nr. 94/2237

Bezug: 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2002 (Rechtssache C-161/00)
2. Schreiben der EG-Kommission vom 3.04.2002 — ENV/JFV D(2002)521510 -

‚Herr Generalsekretär,

ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zu der obengenannten Angelegenheit zu übersenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Auftra

   

Adresse: Post: Telefon: Telefax:

19-21 rue Jacques de Lalaing 19-21 rue Jacques de 0032-2-2381-811 0032-2-2381-978
Lalaing

B-1040 Brüssel B-1040 Brüssel

Telex: Telegramm:
2

85/07/2802 14:24 +49-30-22423538 BMFU REF. EC1I S. ‚83

.. Anlage
Aktuelle Fassung von $ 2 Abs. I der Düngeverordnung;

52
Grundsätze der Düngemittelanwendung
(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so
auszubringen, daß

l. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit

2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge i in die Gewässer
. weitestgehend vermieden werden.

Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen
Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier-
ten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vor-
handenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Aus-
bringungsverfahren unvermeidlichen Ausbringungsverluste, jedoch nur bis höchstens 20 vom
Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamt- -Stickstoffmengen, angerechnet werden.

Vorgesehene Neufassung des $ 2 Abs. 1 der Düngeverordnung:

82 i
Grundsätze ga Düngemittelanwendung

(Ü Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und 3 mengenmäßig so
auszubringen, daß

l. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit

2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Ge-
wässer weitestgehend vermieden werden.

Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen
Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier-
ten Menge verfügbar werden. Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Aus-
bringungsverluste angerechnet werden, jedoch nur

1. bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamt-Stick-
stoffmengen und

2. soweit die vor der Ausbringung ermittelte Gesamt-Stickstoffmenge die nach
$ 3 Abs. 7 ermittelte zulässige Menge nicht überschreitet.

Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzu-
streben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt. \
3

05/07/2082 14:24 +49-38-22423538 BMFU REF. ECI S, 84

.

Aktuelle Fassung des $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung

(7) Unbeschadet der nach $$ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und $ 4 geltenden Grundsätze dürfen im Be-
triebsdurchschnitt Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht werden, wenn die mit
diesen ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je ha und Jahr auf Grüinland 210 kg, auf Acker-
land bis zum 30. Juni 1997 210 kg, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170 kg nicht überschritten wird.
Dabei sind beim Weidegang anfallende Nährstoffe anzurechnen. Still gelegte Flächen sind bei der
Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kultu-
ren für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernähnung,

\

Vorgesehene Neufassung des $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung:

(7) Unbeschadet der nach $8 2, 3 Abs. I bis 6und $4 geltenden Grundsätze dürfen im Be-
‚triebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nuf-ausgebraeht-werden-wenn-die
mit-diesen-ausgebrachte-Menge-an-Gesamtstiekstoff-je-ha-und-Jahr-auf-Grünland-210.kg,auf
Aekerland-bis zum-30--Juni4997-210.&g;-ab-1-Juli1997-auf-Aokerland-179-kg-nioht-überschritten

wird-bis zu 210 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 kg
Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von
.Ausbringungsverlusten aufgebracht werden.. Dabeisind-beim Beim Weidegang anfallende

Nährstoffe sind zu berücksichtigen anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung
des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für
andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.
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