2002-07-05-communication-de-to-com-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil INr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 196 (5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzel- gaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschafts- dünger die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung ZU berücksichtigen. (6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksich- tigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu ‚erwarten sind. (7) Unbeschadet der nach den 88 2,3 Abs. 1,bis 6 und 8 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt ‚ Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Ge- samtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 Kilo- gramm, auf Ackerland bis zum 30. Juni 1997 210 Kilo- gramm, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170’Kilogramm nicht überschritten wird. Dabei sind beim Weidecang anfallen- de Nährstoffe anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei . der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für ande- re Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung. 84 Grundsätze der Düngebedarfsermittiung (1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich . bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag) oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse auf- weisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der glei- chen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nähr- stoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen: 1. der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten, 2, die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen .Pflanzen- bestandes .als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Boden- ° typs, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nähr- stoffmengen sowie die Nährstoffestlegung, 3. der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und der Humusgehalt des Bodens, ER 4.- die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung und Aufbringung von Stof- fen nach $ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes zuge- führten und während des Wachstums des’Pflanzen- bestandes nutzbaren Nährstoffmengen; bei Stoffen nach $ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes sind diese Nährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vor- geschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissen- “ schaftlich anerkannten Methoden durchgeführten Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspe- zifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfoh- lenen Beratungseinrichtung zu ermitteln; 119 5, die Anbaubedingungen, welche die Nährstofivertüg- barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässering. Zusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Felcversuche heranzuziehen. (2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffrnengen sind vom Betrieb zu ermitteln 1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaf- tungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, minds- stens aber jährlich, ü - a) durch Untersuchung repräsentativer Proben - außer auf Dauergrünlandflächen - oder b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für cie . landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörce oder einer von dieser empfohlenen, Beratungs- einrichtung . aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter- suchungen vergleichbarer Standorte oder bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen benuhen, 2. fürPhosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ad 1 Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchttolge, mindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauer- grünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen sind, ° 3. für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab 1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsen- tativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Über- nahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörce oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrich- tung. IE" Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wis- senschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen. (3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkver- sorgüng des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf cen PH-Wert oder den Kalkbedz? zu untersuchen. (4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstofie enthalten, ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflan- zenuntersuchungen oder von Richtwerten der nach Lan- desrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungs- einrichtung zu ermitteln. [5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, im Fall von Gülle zusätzlich Ammoniumstickstoff, Ist 1. auf der Grundlage von Untersuchungen oder 2. durch Anwenden geeigneter, von der nach Landes- recht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde empföhlener Berechnungs- und Schätzver- fahren oder Richtwerte,. die. auf ‚fachspezifischen Erkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Ein-, zelbetriebes berücksichtigen, : zu ermitiein. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle N und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vomHunder ' der in‘ den tierischen Ausscheidungen enthaltenen
Ständige Vertretung $ der Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 8. Juli 2002 bei der Europäischen Union Gz.: Fin 424.27 (Bitte bel Antwort angeben) An das Generalsekretariat der Europäischen Kommission SG (2002) A/G4 # 09 07. 2002 Rue de la Loi 200 1049 Brüssel Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland . gemäss Artikel 226 EG-Vertrag hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 (Nitratrichtlinie) _ - Verfahren Nr. 94/2237 Bezug: 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2002 (Rechtssache C-161/00) 2. Schreiben der EG-Kommission vom 3.04.2002 — ENV/JFV D(2002)521510 - ‚Herr Generalsekretär, ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu der obengenannten Angelegenheit zu übersenden. Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Auftra Adresse: Post: Telefon: Telefax: 19-21 rue Jacques de Lalaing 19-21 rue Jacques de 0032-2-2381-811 0032-2-2381-978 Lalaing B-1040 Brüssel B-1040 Brüssel Telex: Telegramm:
85/07/2802 14:24 +49-30-22423538 BMFU REF. EC1I S. ‚83 .. Anlage Aktuelle Fassung von $ 2 Abs. I der Düngeverordnung; 52 Grundsätze der Düngemittelanwendung (1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß l. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit 2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge i in die Gewässer . weitestgehend vermieden werden. Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier- ten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vor- handenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Aus- bringungsverfahren unvermeidlichen Ausbringungsverluste, jedoch nur bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamt- -Stickstoffmengen, angerechnet werden. Vorgesehene Neufassung des $ 2 Abs. 1 der Düngeverordnung: 82 i Grundsätze ga Düngemittelanwendung (Ü Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und 3 mengenmäßig so auszubringen, daß l. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit 2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Ge- wässer weitestgehend vermieden werden. Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier- ten Menge verfügbar werden. Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Aus- bringungsverluste angerechnet werden, jedoch nur 1. bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamt-Stick- stoffmengen und 2. soweit die vor der Ausbringung ermittelte Gesamt-Stickstoffmenge die nach $ 3 Abs. 7 ermittelte zulässige Menge nicht überschreitet. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzu- streben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt. \
05/07/2082 14:24 +49-38-22423538 BMFU REF. ECI S, 84 . Aktuelle Fassung des $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung (7) Unbeschadet der nach $$ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und $ 4 geltenden Grundsätze dürfen im Be- triebsdurchschnitt Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je ha und Jahr auf Grüinland 210 kg, auf Acker- land bis zum 30. Juni 1997 210 kg, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170 kg nicht überschritten wird. Dabei sind beim Weidegang anfallende Nährstoffe anzurechnen. Still gelegte Flächen sind bei der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kultu- ren für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernähnung, \ Vorgesehene Neufassung des $ 3 Abs. 7 der Düngeverordnung: (7) Unbeschadet der nach $8 2, 3 Abs. I bis 6und $4 geltenden Grundsätze dürfen im Be- ‚triebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nuf-ausgebraeht-werden-wenn-die mit-diesen-ausgebrachte-Menge-an-Gesamtstiekstoff-je-ha-und-Jahr-auf-Grünland-210.kg,auf Aekerland-bis zum-30--Juni4997-210.&g;-ab-1-Juli1997-auf-Aokerland-179-kg-nioht-überschritten wird-bis zu 210 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von .Ausbringungsverlusten aufgebracht werden.. Dabeisind-beim Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtigen anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.