2002-09-03-communication-de-to-com-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
Ständige Vertretung der'Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 03.09 2002 bei der Europäischen Union Gz.: Fin 424.27 {Bitte bei Antworl angeben) An das Generalsekretariat der Europäischen Kommission |SG (2002) A033 Rue de la Loi 200 05. 09. 2002 1049 Brüssel | | EEE Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 226 EG-Vertrag hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12.12.1991 (Nitratrichtlinie) Verfahren Nr. 1994 / 2237 Bezug: 1 Schreiben der EG-Kommission vom 03.04.2002 (ENV/JFV D (2002)521510) 2. Mitteilung der Bundesregierung vom 05.07.2002 3. Schreiben des Herrn Franz Fischler, Mitglied der Europäischen Kommission vom 25.07.2002 (CAB-D/237553/02 Herr Generalsekretär, ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu der obengenannten Angelegenheit zu übersenden. Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Auftrag Für die Richtigkeit: Rißmann Adresse: Post: Telefon: Telefax Telex: Telegramm: 19-21 rue Jacques de Lalaing 19-21 rue Jacques de 0032-2-2381-811 0032-2-2381-978 Lalaing B-1040 Brüssel B-1040 Brüssel
03/03/2882 89:34 +49-38-22423538 BMFU REF. ECI S. 83/805 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 2002 Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 226 EG-Vertrag hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 (Nitratrichtlinie) Verfahren Nr. 94/2237 Bezug: 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2002 (Rechtssache C-161/00) 2. Schreiben der EG-Kommission vom 3. April 2002 (ENV/JFV D(2002)521510) 3. Mitteilung der Bundesregierung vom 05.07.2002 4. Schreiben des Herrn Franz Fischler, Mitglied der Europäischen Kommission vom 25.07.2002 (CAB-D/23753/02) 1 Anlage Die Bundesregierung beehrt sich, dem Mitglied der Europäischen Kommission, Herrn Franz Fischler, auf sein am 30. Juli 2002 eingegangenes Schreiben vom 25.07.2002 folgendes mitzuteilen: Um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2002 nachzukommen, bereitet die Bundesregierung eine Änderung der Düngeverordnung vor, mit der die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, Ausbringungsverluste bei der Ermittlung der Obergrenze für mit Wirtschaftsdünger ausgebrachten Stickstoff anzurechnen, gestri- chen wird. Der Entwurf der Änderungsverordnung wird derzeit innerhalb der Bundesregierung ab- gestimmt. Nach der Beschlussfassung der Bundesregierung wird die Verordnung dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Mit dem Inkrafttreten wird bis Ende Oktober 2002 gerechnet. Die geplanten Änderungen der Düngeverordnung sind aus der beigefügten Anlage zu entnehmen.
5 fi r Nm” 83/09/2082 89:34 +49-38-22423530 BMFU REF. ECI Sı s Anlage Aktnelle Fassung von &2 Abs. 1 der Düngeverordnuns: 82 Grundsätze der Düngemittelanwendung (1) Die Düngeniittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß l. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden köhnen und damit 2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend vermieden werden. Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur sö aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier- ten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vor- handenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Aus- bringungsverfahren unvermeidlichen Ausbringüngsverluste, jedoch nur bis höchstens 20 vom Hundert der:vor der Ausbringung ermittelten Gesamt-Stickstoffmengen, angerechnet werden. Vorgesehene Neufassung des & 2 Abs. 1 der Düngeverordnung: 82. Grundsätze der Düngemittelanwendung (1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß \ 1. die.Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit 2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Ge- wässer weitestgehend vermieden werden. Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier- ten Menge verfügbar werden. Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunfi dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Aus- bringungsverluste angerechnet werden, jedoch nur l. bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamt-Stick- stoffinengen und 2. soweit die vor der Ausbrineung ermittelte Gesamt-Stickstoffmense die nach $ 3 Abs. 7 ermittelte zulässige Menge nicht überschreitet. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzu- streben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt 84/085
03/89/2002 89:34 +49-38-22423538 EMFU REF. ECI S. 85/85 " % x Alktuelle Fassung des$3 Abs. 7 der Düngeverordnung (7) Unbeschadet der nach &$ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und & 4 geltenden Grundsätze dürfen i im Be- triebsdurchschnitt Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur 'ausgebracht werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoffje ha und Jahr auf Grünland 210 kg, auf Acker- land bis zum 30. Juni 1997 210 kg, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170 kg nicht überschritten wird. Dabei sind beim Weidegang anfallende Nährstoffe anzurechnen, Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kultu- ren für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung. Vorgesehene Neufassung des 8 3 Abs. 7 der Düngeverordnung: >; (7) Unbeschadet der nach 88 2,3 Abs. 1 bis 6 und $ 4 geltenden Grundsätze dürfen im Be- ' triebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aurausgebraeht werden -wena-die mit-diesen-ausgebrashte-Menge-an-Gesamtstiokstaff. je-ha-und-Jahrauf Grünland 219-kg--auf Aekerland-bis-zum-39-Juni-1997219- kg-ab-+-Jub-1997-auf-Ackerland-+70-kg-nieht-übersehtitten wärd-bis zu 210 ke Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten nufgebracht werden.. Dabei-sind-beim Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtisen anzureeknes. Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung. ) (