2002-09-03-communication-de-to-com-redacted

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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Ständige Vertretung
der'Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 03.09 2002
bei der Europäischen Union

 

Gz.: Fin 424.27
{Bitte bei Antworl angeben)

An das
Generalsekretariat der Europäischen Kommission

|SG (2002) A033

    

Rue de la Loi 200 05. 09. 2002

1049 Brüssel | |
EEE

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 226
EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12.12.1991 (Nitratrichtlinie)

Verfahren Nr. 1994 / 2237
Bezug: 1 Schreiben der EG-Kommission vom 03.04.2002 (ENV/JFV D (2002)521510)
2. Mitteilung der Bundesregierung vom 05.07.2002
3. Schreiben des Herrn Franz Fischler, Mitglied der Europäischen Kommission
vom 25.07.2002 (CAB-D/237553/02

Herr Generalsekretär,

ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zu der obengenannten Angelegenheit zu übersenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

    

Im Auftrag Für die Richtigkeit:

Rißmann

Adresse: Post: Telefon: Telefax Telex: Telegramm:
19-21 rue Jacques de Lalaing 19-21 rue Jacques de 0032-2-2381-811 0032-2-2381-978

Lalaing
B-1040 Brüssel B-1040 Brüssel
1

03/03/2882 89:34 +49-38-22423538 BMFU REF. ECI S. 83/805

Mitteilung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vom 3. September 2002

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß
Artikel 226 EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 (Nitratrichtlinie)

Verfahren Nr. 94/2237

Bezug: 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2002
(Rechtssache C-161/00)
2. Schreiben der EG-Kommission vom 3. April 2002 (ENV/JFV D(2002)521510)
3. Mitteilung der Bundesregierung vom 05.07.2002
4. Schreiben des Herrn Franz Fischler, Mitglied der Europäischen Kommission
vom 25.07.2002 (CAB-D/23753/02)

1 Anlage

Die Bundesregierung beehrt sich, dem Mitglied der Europäischen Kommission, Herrn
Franz Fischler, auf sein am 30. Juli 2002 eingegangenes Schreiben vom 25.07.2002
folgendes mitzuteilen:

Um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2002 nachzukommen,
bereitet die Bundesregierung eine Änderung der Düngeverordnung vor, mit der die in
der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, Ausbringungsverluste bei der Ermittlung der
Obergrenze für mit Wirtschaftsdünger ausgebrachten Stickstoff anzurechnen, gestri-
chen wird.

Der Entwurf der Änderungsverordnung wird derzeit innerhalb der Bundesregierung ab-
gestimmt. Nach der Beschlussfassung der Bundesregierung wird die Verordnung dem
Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet.

Mit dem Inkrafttreten wird bis Ende Oktober 2002 gerechnet.

Die geplanten Änderungen der Düngeverordnung sind aus der beigefügten Anlage zu
entnehmen.
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83/09/2082 89:34 +49-38-22423530 BMFU REF. ECI Sı

s Anlage
Aktnelle Fassung von &2 Abs. 1 der Düngeverordnuns:

82
Grundsätze der Düngemittelanwendung
(1) Die Düngeniittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so
auszubringen, daß

l. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden köhnen und damit

2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer
weitestgehend vermieden werden.

Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur sö aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen
Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier-
ten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vor-
handenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Aus-
bringungsverfahren unvermeidlichen Ausbringüngsverluste, jedoch nur bis höchstens 20 vom
Hundert der:vor der Ausbringung ermittelten Gesamt-Stickstoffmengen, angerechnet werden.

Vorgesehene Neufassung des & 2 Abs. 1 der Düngeverordnung:

82.
Grundsätze der Düngemittelanwendung

(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so
auszubringen, daß

\

1. die.Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit

2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Ge-
wässer weitestgehend vermieden werden.

Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen
Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientier-
ten Menge verfügbar werden. Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunfi
dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Aus-
bringungsverluste angerechnet werden, jedoch nur

l. bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamt-Stick-
stoffinengen und

2. soweit die vor der Ausbrineung ermittelte Gesamt-Stickstoffmense die nach
$ 3 Abs. 7 ermittelte zulässige Menge nicht überschreitet.

Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzu-
streben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt

84/085
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03/89/2002 89:34 +49-38-22423538 EMFU REF. ECI S. 85/85

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Alktuelle Fassung des$3 Abs. 7 der Düngeverordnung

 

(7) Unbeschadet der nach &$ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und & 4 geltenden Grundsätze dürfen i im Be-
triebsdurchschnitt Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur 'ausgebracht werden, wenn die mit
diesen ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoffje ha und Jahr auf Grünland 210 kg, auf Acker-
land bis zum 30. Juni 1997 210 kg, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170 kg nicht überschritten wird.
Dabei sind beim Weidegang anfallende Nährstoffe anzurechnen, Stillgelegte Flächen sind bei der
Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kultu-
ren für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.

Vorgesehene Neufassung des 8 3 Abs. 7 der Düngeverordnung:

>; (7) Unbeschadet der nach 88 2,3 Abs. 1 bis 6 und $ 4 geltenden Grundsätze dürfen im Be- '
triebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aurausgebraeht werden -wena-die
mit-diesen-ausgebrashte-Menge-an-Gesamtstiokstaff. je-ha-und-Jahrauf Grünland 219-kg--auf
Aekerland-bis-zum-39-Juni-1997219- kg-ab-+-Jub-1997-auf-Ackerland-+70-kg-nieht-übersehtitten

wärd-bis zu 210 ke Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 kg
Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von
Ausbringungsverlusten nufgebracht werden.. Dabei-sind-beim Beim Weidegang anfallende

Nährstoffe sind zu berücksichtisen anzureeknes. Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung
des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für
andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.

 

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