sg-1999-a-10791-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 02.08.99. bei der Europäischen Union Az.: Wi 33.14.0 (Bitte bei Antwort angaben) SG (99) A AoF34 0 6 A0UT 1999 An das Generalsekretariat der Europäischen Kommission Rue de la Loi 200 1049 Brüssel Betr. Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag hier: Richtlinie 91/676/EWG zur Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Verfahren Nr. 94/ 2237 Bezug: Ihre Schreiben vom 15.5.1995-6099 und vom 29.9.1998-8084 Mitteilungen der Bundesregierung vom 17.7.1995, 2.12.1998, 19.4. und 12.5.1999 Anlg.: Herr Generalsekretär, ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu der oben bezeichneten Angelegenheit zu übersenden. Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Auftrag Schirmer Für die/Richtigkeit
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26 . Juli 1999 Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 226 EG-Vertrag hier: Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Verfahren Nr. 94/2237 - Bezug: 1. Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 15. Mai 1995 - SG(95)D/6099 2. Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juli 1995 3. Begründete Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. September 1998 - SG(98)D/8084 - 4. Mitteilungen der Bundesregierung vom 2. Dezember 1998, 19. April 1999 und 12. Mai 1999 \ \ Die Bundesregierung beehrt sich, im Anschluß an ihre Mitteilungen vom 2. Dezember 1998, 19. April 1999 und 12. Mai 1999 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Stand der Umsetzung der Behälterregelung der Richtlinie folgendes mitzuteilen: Inzwischen haben auch die Länder Hamburg, Hessen und Thüringen ihre Verordnungen über das Fassungsvermögen der soganannten JGS-Anlagen in Kraft gesetzt. Die verkün- deten Texte sind als Anlagen 1 bis 3 beigefügt. Die Bundesrepublik Deutschland hat damit die Behälterregelung der Richtlinie vollständig umgesetzt. Offen ist demnach nur noch die in der Mitteilung der Bundesregierung vom 2. Dezember 1998 unter I. behandelte Frage, ob die Regelung der Düngeverordnung über die Höchstmenge an ausgebrachtem Dung einschließlich des Abzugs von Verlusten beim Ausbringen von Wirtschaftsdünger mit der Nitratrichtlinie übereinstimmt.
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 Amlage T Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagenverordnung - JGS-VO) Vom 8. Juni 1999 AufGrund von $19a Absatz 2 und $ 28 Absätz 4 des Ham- burgischen Wassergesetzes (H'WaG) vom 20. Juni 1960 (Ham- burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet: gl Geltungsbereich Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen und für Anlagen zum Lagern und Abfül- len von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) im Sinne des $19g Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696), zuletzt geändert am 25. Anne: 1998 (Bundes- gesetzblatt I Seiten 2455, 2457). $2 Allgemein anerkannte Regeln der Technik, besondere Anforderungen (1) Die Anforderungen an JGS-Anlagen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die tech- nischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zustän- dige Behörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhal- tes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allge- mein anerkannte Regeln der Technik nach Satz | gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum, sofern mit ihnen das 'geforderte Sicherheics- niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (2) Besondere Anforderungen an die Bauweise und an das Fassungsvermögen von, JGS-Anlagen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz | Satz 3 entsprechend. $3 Bestimmungen für Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig. In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig, wenn sie nicht mindestens den Anforderungen des $ 2 für die Errich- tung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. Sätze l und 2 gelten nicht für JGS-Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausnahmegenehmigung nach einer Schutzgebietsverordnung erteilt worden ist. (2) Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Über- schwemmungsgebieren unzulässig. Andere JGS-Anlagen dür- fen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn die Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt und gesichert sind, daß l. sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern, 2. bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und 3. eine mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Treib- gut oder Eisstau, ausgeschlossen ist. (3) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind l. Wasserschutzgebiete nach $ 19 Absatz 1 Nummern l und 2 WHG; 2. Heilquellenschurtzgebiete nach $ 34 Absatz 1 HWaG; 3! Gebiere, für die eine vorläufige Anordnung nach $96 Ab- satz 4 HWaG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach $ 36a Absatz | WHG erlassen ist. (4) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind solche nach $52 HWaG, (5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach $19 WHG und. den $$ 27, 34 oder 53 HWaG bleiben unberührt. $4 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann über die Anforderungen an JGS-Anlagen nach $2 hinausgehende Anforderungen fest- setzen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzel- falles die Einhaltung der Anforderungen nach den $$2 und 3 nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des $19 g Absatz 2 WHG zu erfüllen. (2) Die zuständige Behörde kann von Anforderungen an JGS-Anlagen nach $2 absehen, wenn auf Grund der besonde- ren Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des $19 g Absatz 2 WHG aufandere Weise erfüllt werden können. $5 Eigenüberwachung Der Betreiber einer JGS-Anlage har deren ordnungs- gemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustan- des der Anlage konkrete Anhaltspunkte auf Undichtheiten, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
108 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 $6 Bestehende Anlagen (1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufge- stellt waren (bestehende Anlagen) Anforderungen neu begrün- det oder verschärft, so geiten sie erst auf Grund einer Anord- nung der zuständigen Behörde. . on (2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen süllgelegt oder beseitigt werden. 57 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des $ 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer vorsärzlich oder fahrlässig Nr. 14 1. entgegen $5 Satz 1 JGS-Anlagen nicht überwacht, 2. entgegen $5 Satz 2 seiner Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Behörde nicht nachkommt. $8 Zweck Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt- schaftlichen Quellen (Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften Nummer L 375 Seite 1), soweit im Anhang Il und im Anhang III der Richtlinie Anforderungen an das Fassungsver- mögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzen- material in das Grundwasser und in Oberflächengewässer gestellt werden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 8. Juni 1999,
1. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen 1.1 1.2 13 JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht aüstrecen können. Sie müssen dicht, stand- sicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein. Die Anforderungen an die Bauweise ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Undichtheiren aller Anlagenteile, die mit den in JGS- Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein. Anlagen in Schutzgebieten nach $3 Absatz 3 sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten. Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Be- lange des jeweiligen landwirtschaftlichen Berriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fas- sungsvermögen muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dern das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das Fassungsver- mögen übersteigende Menge nach der Düngeverord- nung vom 26. Januar 1996 mit der Anderung vom 16: Juli 1997 (Bundesgesertzblact 1996 I Seite 118, 1997 I Seiten 1835, 1851) umweltgerecht entsorgt wird. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. 109 Anlage zu $2 Absatz 2 2. Besondere Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen 2.1 2.2 2.3 2.4 Rohrleitungen Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lager- behälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein. Schieber und Pumpen Für Schieber in Rücklaufleitungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen. Vorgruben, Gerinne und Kanäle: Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasser- undurchlässig hergestellt werden. Abfüllplätze Flächen, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Auf ihnen anfallendes Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfüllein- richtungen einzuleicen. 3. Besondere Anforderungen an die Lagerung von Festmist 3.1 3.2 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dich- ten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu ver- sehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Sofern die Jauche nicht in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube abgeleitet werden kann, ist sie geson- dert zu sammeln.
lı2£ ness, yidaıskanzıcı #49 Bl 3arac9 384 Nr. 16 - Gesetz- und Verdrdnungsblatr für das Land Hessen, Ten 1-23, Jul 1999 Diilte Verordnung zur Anderung der Anlayenverordnung‘)’) _ a ‚Nom 0. Juli 1999 122 ul, Bad Vi woduye “wu Aufgrund des $ 31 Abs. 3 des Hessi- 5. $ 18 Satz 1 erhält folgende Fassung: me m nn nn schen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1590 (GVBl. 1S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 {GVBL IS. 232), wird verordnet: Artikel l Die Anlagenverardnung vom 16. Sep- tember 1993 (GVBl, I 5. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15, Juli 1997 (GVBl. 5. 232), wird wie falgt geändert: 1. In & 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Silagesickersälten" die Warte „und für Anlagen zur Lagerung von Fest- mist" eingatügt. 2. 83 Nr. 1 Salz 5 erhält folgende Fas- sung: , ' „Satz 4 gilt nicht für einwandige un- terirdische Behälter mit Sioffen der Wassergefährflungsklasse D, l[esten Stoffen. Jauche, Gülle und Sila- geiickorsäften, Featmist. Labens- oder Futterinilteln.” 3. $7 wird wie Solgt geänden: 8) in Abs, 1 werden die Worte „. iu einem baurechllichen Prüfzeichen ader in ajner baurechtlichen Zulas- sung" durch „oder in sonstigen Zu- Jassungen nach $ 195 Abs, 3 des Wasserhaushaltsgesatzes“ ersetzt. b) In Aba. 2 Saız 1 Nr 3 werden in : Salz 3 nach dem Wort „Sila- gssickersäften,” die Warte „Anla- gen zur Lagerung von Festmist,” eingalügt. 8. $ 28 Abs. 4 Nr. 7 wird wie folgt geän- 4. $ 10 wird wie falgt'geändert: dert: a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort a) Die Worte „nder nach $ 78 Abs. „obere“ gastrichen. 2 Nr. 2" werden gestrichen. b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem b) In Sarz 3 Buchst. a warden die Wort „Slagesickersäften“ ein Worte „einem bäaurechtlichen Komma und die Worte ‚für Anla- ‚ Prüfzeichen“ durch „nach 5 19h gen zur Lägerung von Fesimist“ Abs. 3 des Wasserhaushaltsge- eingefügt. setzes” ersetzt. c) In Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Süagesjekersäiten® ein Komma und dia Worte „für Anla- 9. In 529 Abs. 1 Nr, 3 werden nach dem gen zur Lagerung vor Festmist, Wort „Silagesickersäften” die Worte wenn sie auf eimer dichten und „sowie Anlagen zum Lugern von wasserunducchlässigen Fläche er- Fesımlst” eingefügt, richtet sind und anfallende Jauche und een sicher ‚ct werden,” ei ügt. " MRRADEDSE FF TEEN. ERER ’ 10 In Anhand I NF. 7 Abs. I werden aıa Anh GVbL. 1 DS + Brsyo Verssra.est dam, ı ne Limserunt wo Alt 3 Alk d dar Rıcminia SEAUTPIBWLE ar juez vom ‚$ boneoher "391 wur Seht ia ‚er Guwants 9° Yeninniipüng dusch Mat utın Sore ziflegnalnuret: Unturd oa BUNT LMEEN In INmdLck au" ve Be tyipeigg Zur ulnttar pn Ana ZUM wuleen wen Pete eat ade vs Powateirtedgern ven AAegun an bayrin win Ri ‚Anlagen, deren Verwendung uach $ 19h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfaststellung, mit Bauarzzulassung oder unter den Vor- aussetzungen des & 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung odar vor dem Vorliegen der sonstigen "Voraus- setzungen mach 5 19h Abs. 3 des Wasserhauskaltsgesetzas nicht einge- baut werden.” . In 5 23 Abs. 8 Nr. 3 werden dia Worte ‚und baurechtliche Prüfzaichen”“ durch „oder Regelungen zur Zulässig- keit ven Anlagen nach $ 19h Abs. 3 des Wasserhausbaltsgesezes" vr setzt, . In $ 24 wird der letzte Satz wia folge gefasst: „In einer Eiynungskeststellung, Bau- artzwassung oder in den Fällen nach 5 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsge- setzes können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbstrieben ausge- führt werden müssen, festgelegt wer- den, soweit sie keine unmittelbare Bedeurung für die Sicherheit der An- a zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen haben oder van Betrieben ausgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit besonders tachkundig sind, ohne selbst Fachhe- trieb nach 5 191 des Wasserhaushalts- gesatzes zu sein.“ Worte „Prüfzeicher, EC-Zaichen oder. gewerberechllicher” gesinchen una nach dem. Wort „Bauastzulassung” üe Worte „oder sonsuger Zuässuny nach & ;9h Abs, 3 ges Wässernaus- halisgeseizes” eingefügt,
11. Nach Anhang I Nr, 9 wird als Nr. 10 angebügt: „10. Fassungsvermögen vou Anla- gen zum, (ngern.von Jauche, Gülle, Festmust oder Sllage- sickersäfteg Das Fassungsvennägen von Anlagen zum Lagem von Jauche. Gülle, Fest- mist oder Silagesiekersäften muss auf die Belange des jeweiligen landwirt- ' schaftlichen. Belriebas und das Ge- wässerschulzes abgestimmi sein. Das Fassungsvermögen muss größer san. ols <lie erforderliche Kapazitär wäh- rend das Wingsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftli- chen Flächen verboten und nach den Bestimmungen der Düngeverordnung von 26. Januar 1996 (BGBl, 15. 118). geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 IRGBJ. TS. 1835), nicht möglich ist, es gef dann, die das gege- bene Fassungavernögen üherstei« gende Menge wird uniwaltgerecht entsorgt. Als Richtwert für die Lager- kapaziäl Ist von den In ainem Zeit- raum von 6 Monaten anfallenden Wirtschaftsdlingermengen ausmzuge- hen, soweit wycbt aufgrund der örtli- chen Verhälteisse eine andere Lager- Verkündung in Kraft. 12. si 11.13 nes5. STaalskänzıeı Ina aa T42 Lili -uduuo +49 611 323862 Nr. 16 - Gesetz- und Verordmmagsblatt für das Land Hessen, Teil 1-23, Juli 1999 395 Kent vorzusähen ist. Bei offenen Behältern ist an Mindastfraabard so- wie eın Sıcherheiszuschlag für Nie- Serschlagswasser an jeder Stelle ein- zuhalten.“ . . Im Anhang 2 Nr, 2 wird Abs. & fol- gendes angefügt: ‚Es kann außerhalb von Schurzgebie- ten von der Forderung eines Lecker- kepnungsdräns abgesehen werden, wenn näch Art der Behälterbau- und -betriebsweise eine Gewässerverun- relnigung ausgeschlossen ist, Satz 2 gilt nicht für Bahälter deren Ful- punkt nicht ringsum eichibar ist, so- wie für Erdbeeken mit Dichtungsbah- nen aus Kunststoff, Bei der Lagerung von Festumist genügt eine dichte und wasserunduschlässige Aufstellfläche, wenn anfallende Jauche und Nieder- pn sicher gesammelt war-‘ en,“ Arlikel 2 . Diese Verordnung tritt am Tage nach dar Wiesbaden, den, 9, Juli 1989 Dar Messische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Dietzel
Anlage D Nr. 13 - Tag der Ausgabr: Erfur. den 22 Juli 1999 445 des Sarzes 3 darf das Volumen der offenen Wihrungspasirionen 10 vara Hundert der Bemessungsgrumdlage nicht übersteigen. %33 Ausnahmegenehmigungen Die Vorzahme von Geschäften, die nach den vorstchenden Be- sommungen nicht zulässig sind. bedsrf der allgemein oder im Einzelfall erteilen Genebmigung der Sparkassenanfsichbehör- de. Die Genehmigung muss vor Ausführung des Geschäfts vor- liegen. Die Wirksarukeit eines Rechtsgeschäfs wird durch das Fehlen der Genetumigung nicht berührt. Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen g34 Auflösung der Sparkasse (1) Nach Erteilen der Genehmigung zur Aufläsung der Sparkas- se har der Worstand unverzüglich die Auflösung der Sparkasse dreimal mir Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich be- kannt zu machen und zugleich die Gathaben zu einem mindes- tens drei Monate nach der essten Bekanntmachung Uegenden Zeitpunkt zu kündigen. (2) Gurhaben, die bei Filligkeit nicht abgehoben werden. wer- den nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger eıforderliche Teil des Sparkasıcnvermägens ist zu binierlegen. (3) Das nsch Frfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleiben- de Vermögen ist dem Gewährtäger zur Verwendimg für gemein- nüzige Zwecke in seinem Goschäftsgebiet zuzuführen. Dassel- be gilt für das nach Abemtz 2 Sarz 2 hinterlegte Vermögen, sohald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjührungs- frist verweigert worden kann. 535 Io-Kraft-Treien, Außer-Krafr-Treien Diese Verordnung wie am Tage nach der Werkündung in Kraft. Gleichzeiäg aiz die Sparkassenverondnung in der im Geser- und Verordinungsblan für den Freistaat Thüringen veröffentlich- ten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 367) außer Knft, Erfurt, den 1. Juli 1999 Der Finanzminister Trautverter Erste Verordoung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung Vom &. Februar 199 Aufgrund des & 54 Abs. 8 und des $ 134 Abs. I des Thüringer Wassergesetzes (ThlrWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBL S. 114) verortinet das Mitisterium für Landwirtschaft, Nonurschurz und Umwelt: . Artikel] Die Thüringer Anlagenverordnong vam 25. Juli 1995 (GVBI. S, 261) wird wie folgt geändert \ Il. $1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: *(2) Für Anlagen zum Lagern and Ahfüller von Jauche, Gülle und Silagesickosäften und für arsfeste zum La- ‚ gerri von Festmist. gelten die 58 2 bis 10 und 27 bis 30 mie Ausnahme des $3 Aba. | Nr. I bis 5, des $9 Abs. 2. des & [0 Abs 3 und $ sowie des 5 29 Abs. 4, &, 7 und 8; 529 Abs. 2 gile mit der Maßgabe, dnas hinsichtlich bestehender ‚ Anlagen lediglich die Anforderungen nach $ 3 Abs. I Nr. 6 und $ 9 Abs ] zu erfüllen sind.” m 63 wird wie folgt geindert a) Derbisherige Wardaur wird Absatz 1. b) Folgender Absarz 2 wird angefügt: "(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen van Jauche, Güfls und Silaggsickersäften und für orsfeste Anlagen zum Lagem von Fesmmist gelten abweichend von Ab- satz I Ne. 1 bis 5 folgende Anforderungen: 1. sic müssen 30 beschaffen sein und betrieben werden, * dass wassergefährdende Stoffe nicht ausmern kön- nen: sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beszäudig sein, 2. Undichtkeien aller Anlagenteile. die mir den in den Anlagen vortiundenen Stoffen in Berührung sıeben, müssen erkennher sein, 3. der andnungsgemäße Beorich und die Dichthait der Anlagen sind durch den Beweiber ständig zu Über- wachen; ergibt die Füllstandskonmolle ader die Kon- wolle des baulichen Zustands ciuer Anlage einen Verdacht anf Undichtigkeiten, ist unverzüglich die untere Wasserbehörde zu benschrichtigen ” 3. 54 wird vie folgt geiindert a) Alzaiz } srhält folgende Fassung *(1) Die Anforderungen für besummite Anlagen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.” b) Folgender neue Absarz 2 wird eingefügt *(2) Die Anforderungen an Anlagen zum Lagem und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und an ortsteste Anlagen zum Lagem von Fesmisz richten
4A6 Gesetz- und Verordnungsblax für den Freiscass Thllringen sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik. Besondere Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen dieser Anlagen ergeben sich nus der Anlage 2 zu dieser Verurdnung; $ 5 Saxz 2 gilt entspre- chend.” c) Der bisherige Absarz 2 wird Absarz 3 und wic folgt ge- ändert Die Verweisung "Abzarz |” wird durch die Worte "den Abesärnzen 1 oder 2° erseur. % 5 wird wie folgt geändert: a) In Sarz I Halbsarz | werden die Worte "der Minister für Landwirtschaft, Naturschurz und Umwelt oder der In- menminister" dısch die Worte "die oberste Wasserbichöi- de oder das für Bauwesen zustindige Ministerium” er- SALZ. . b) Saw 3 erhält folgende Fassung: "Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Sarz | gelten auch gleichwertige Baubesummungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaeen der Eu- ropdischen Union ader anderer Vertragsstaaten des Ab- kommens über den Euopäischen Wirtschaftsraum, o- fem mitibnen das gefordere Sicherheirsniveau gieieten maflen und dauerhaft erreicht win.” k Pam, 7 werden folgende Size angefügt: "Diss güt auch für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Fest- mist. Die untere Wasserbehörde kann bei Anlagen zum La- gern und Abflllien von Jauche, Gülle und Silagesickerzäften _ und bei ortsfesten Anlagen zum Lagern von Fesunist Aus- nahmen von den Anforlerungen nach disser Verordnung oder der-Anlage 2 zu dieser Verordnung zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzun- gen nach 9 19g Abs, 2 und 3 WHG dennach erfillir sind.“ 5 10 wind wie folgt geändert "=: ii a) Absatz ] wird wie folgt geändert: ah In Sarz | schen nachrder Verweinng"J 19g Abs. 1 und 2 WHG* die Worte "uud arısfeste Anlagen zum Lagern von Fesunist” eingefügt. bb) In Sarz 2 werden dic Ware “obere Wasserhehörde”- durch die Wore "unse Wasserbehörde” ersetzr. b) Absarz 2 Sarz 2 erhält folgende Fassung: "Anlagen zum Lagern und Abfilllen von Jauche, Gülle ‚und Silsgesickersäften und artsfeste Anlagen rum La- sem von Fesemust sind zulässig, weun sic den Anforde- . ungen nach Anlage 2 zu dieser Verondnung für die Er- riebtung von Anlagen in Schutzgebieen eutsprechen_” N. 13. c) Dem Absarz 5 wird folgender Sum ungefügt: "Sa 1 gilt auch für amfesıe Anlagen zum Lagem von Fesumist" In$ ll Abs. I Satz 1 wird die Verweisung “8 3 Ne, 6° durch die Verweisung "5 3 Abe. 1 Nr. 6" ersarzı. In 5 16 wird die Verweisung "$ 3" durch die Verweisung "% 3 Abs. 1” arsexzt. $ 19 erhält folgende Fassung: “619 Anwendung der Verurdnung über brennbare Flüssigkeiten Die Bestimmungen der #& 4 bis 6 VbF (allgemeine Anfor- derungen) sind auch auf solche Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennlarer Flüssigkeiten anzuwenden, de keinen zewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefulpembeieich keine Arbeimehmer beschäftigt wer- " den; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Sarz 1 gilt jedoch nicht für die in $ 1 Abs. 3 und 4 sowie 5 2 VbF bezeichnen Anlagen und Behälter.“ . 4 21 wird wie folgt geändert. a) In Absarz I wird die Verweisung "8 3 Nr. 3 bis 5" durch die Verweisung "$ 3 Abs. 1 Nr. 3 his 5" erserzu b) In Abzarz 2 wird die Verweisung "5 3 Nr. 6" durch die ' Verweisung "5 3 Aha_'I Nr. 6" erserer. s In 522 Abs. I Sarz 2 werden die Worte "olsrstie Wasserbe- hörde" durch die Worte "obere Wasserbehörde” erseit, 12. $ 28 wird wie folgt seindere a) Folgende neuc Nommer I wird eingefliee "1. enzgegen 3 3 Abs. 2 N. 3 Halbsatz | bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und 'Silage- sickersäften und artsfesien Anlagen zum Lagern von. Fesomist den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dicktheit der Anlagen nicht ständig überwacht oder boj Verdacht auf Undiehrigkeiten die untere Wasser. behärde nicht nach $ 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsarz 2 un- verzüglich ungrrichret." b) Die bisherigen Nummern I bis 7 werden die Nummocenm 2 bis 8. 3 29 wird wie folgt geändert: a) Io Absaz 2 wird die Verweisung "5 3 Hr. 6” durch die Verweisung "5 3 Aba. 1 Nr. 6" erserzı b) InAbsarz 8 wird die Jahreszahl "1999" durch die Jahres- zahl "2003" ersetzt. 14. Die bisherige Anlage wird AaBgR I und in Nummer | wie folgt geändert:
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. Juli 1999 447 a) In Satz 2 wird die Verweisung "8 3 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung °5 3 Abs. | Nr. 2 und 3” erseizu. b) Sax 3 wird aufgehoben. 15. Folgende Anlage 2 wird angefügt: "Anlage 2 (zu $ 4 Abs. 2) Vorternerkung Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fas- sungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jau- che, Gülle und Silagesickersäften ımd ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach falgenden Festsezungen; sie gehen den Grundsatzanforderungen nach 5 3 Abs. 2 vor. l. Anfordeningen an die Bauweise Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Sitigesi- ckersäften ergeben sich für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622 Teil I bis 4, Gärfur- tersilos und Gilllebehälter, Ausgabe Juli 1994, einschlicß- lich der dazugehörigen Beiblätter, 2. Anforderungen an Sammel und Abfülleinriehtungen 2.1 Rohrleitungen Rohrleiungen müssen aus korrosionsbestindigem Ma- terial bestchen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstadion muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein, Einer da- von sall ein Schnellschlussschicber sein. 2.2 Schieber und Pumpen Für Schieber und Pumpen ist DIN 11832 Teil |, Armatu- ren für Fllssigmist, Ausgabe November 1999, zu beach- ten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über ciner wasserundurchlässigen Fläghe anzu- ardnen. 23 Vorgruben, Gerinne und Kanäle Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundorch- lässig hergestellt werden. 2.4 3.1 32 Abfüllplätze Plälze, auf denen Jauchc oder Gülle abgefüllt werden, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Nieder- schlagswasser ist in die Vorgrubz, Jauchegrubo oder in die Pumpstatioa der Abfülleinrichuingen einzuleiten. Lagerung von Festmist Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer wasser- wndurchlässtgen Bodenplanz zu versehen. Zur Ableitung von Jauche ist die Bodenplarte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflichenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schüczen, Sofern eine Ableilung der Jauche in eine vorbandene Jau- che- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln. Anforderungen an dus Fassungsvermögen Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Ge- wässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungseemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des In- haltes nach der Dilngeverordniung vom 26. Ionuar 1996 (BGBI. 15. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein. Bei Jauche. Gülle und Festmist muss das Fassungsvermögen der Anlagen danach grundsätz- lich für einen Zeitraum von |80 Tagen ausreichen. Bei Silage muss das Fassungsvermögen grundsätzlich für die Aufnahme der gesamten anfallenden Silsgesickersäfte ausreichen. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfrei- bord sowie ein Sicherheitszuschlag für einwetendes Nicderschlags wasser an jeder Stelle eirrzuhalıen. Anforderungen In Schutzgrbieten Anlagen in Schurzgebieten sind zusätzlich zu den vor- “ stchenden Anforderungen mit Leckageerkennungsein- richtungen anszurüsten.* Artikel 2 Diese Verordnung trit am Tage nach der Verkindung in Kraft. Erfurt, den 8. Februar 1999 Der Minister für Landwirtschaft. Naturschutz und Umwelt Sklenar