sg-1999-a-10791-redacted

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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Ständige Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 02.08.99.
bei der Europäischen Union

 

Az.: Wi 33.14.0
(Bitte bei Antwort angaben)

SG (99) A AoF34
0 6 A0UT 1999

      
   
 

An das

Generalsekretariat der
Europäischen Kommission
Rue de la Loi 200

1049 Brüssel

Betr. Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß
Artikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG zur Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
Verfahren Nr. 94/ 2237
Bezug: Ihre Schreiben vom 15.5.1995-6099 und vom 29.9.1998-8084
Mitteilungen der Bundesregierung vom 17.7.1995, 2.12.1998, 19.4. und 12.5.1999

Anlg.:

Herr Generalsekretär,

ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu
der oben bezeichneten Angelegenheit zu übersenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Auftrag

Schirmer Für die/Richtigkeit
1

Mitteilung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

vom 26 . Juli 1999

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 226
EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
aus landwirtschaftlichen Quellen
- Verfahren Nr. 94/2237 -

Bezug: 1. Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 15. Mai 1995 - SG(95)D/6099
2. Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juli 1995
3. Begründete Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. September 1998
- SG(98)D/8084 -
4. Mitteilungen der Bundesregierung vom 2. Dezember 1998, 19. April 1999 und
12. Mai 1999

\ \
Die Bundesregierung beehrt sich, im Anschluß an ihre Mitteilungen vom 2. Dezember 1998,
19. April 1999 und 12. Mai 1999 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum
Stand der Umsetzung der Behälterregelung der Richtlinie folgendes mitzuteilen:

Inzwischen haben auch die Länder Hamburg, Hessen und Thüringen ihre Verordnungen
über das Fassungsvermögen der soganannten JGS-Anlagen in Kraft gesetzt. Die verkün-
deten Texte sind als Anlagen 1 bis 3 beigefügt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat damit die Behälterregelung der Richtlinie vollständig
umgesetzt. Offen ist demnach nur noch die in der Mitteilung der Bundesregierung vom

2. Dezember 1998 unter I. behandelte Frage, ob die Regelung der Düngeverordnung über
die Höchstmenge an ausgebrachtem Dung einschließlich des Abzugs von Verlusten beim
Ausbringen von Wirtschaftsdünger mit der Nitratrichtlinie übereinstimmt.
2

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999

Amlage T

 

Verordnung

über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle,

Festmist und Silagesickersäften

(JGS-Anlagenverordnung - JGS-VO)
Vom 8. Juni 1999

AufGrund von $19a Absatz 2 und $ 28 Absätz 4 des Ham-
burgischen Wassergesetzes (H'WaG) vom 20. Juni 1960 (Ham-
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt
geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und

 

Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet:

gl

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen zum Lagern von
Festmist und Silagen und für Anlagen zum Lagern und Abfül-
len von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) im
Sinne des $19g Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1696), zuletzt geändert am 25. Anne: 1998 (Bundes-
gesetzblatt I Seiten 2455, 2457).

$2

Allgemein anerkannte Regeln der Technik,
besondere Anforderungen

(1) Die Anforderungen an JGS-Anlagen richten sich nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein
anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die tech-
nischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zustän-
dige Behörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt
hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhal-
tes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch
einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allge-
mein anerkannte Regeln der Technik nach Satz | gelten auch
gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, sofern mit ihnen das 'geforderte Sicherheics-
niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(2) Besondere Anforderungen an die Bauweise und an das
Fassungsvermögen von, JGS-Anlagen ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt
Absatz | Satz 3 entsprechend.

$3

Bestimmungen für Anlagen
in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von
Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig. In der weiteren
Zone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig, wenn
sie nicht mindestens den Anforderungen des $ 2 für die Errich-
tung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. Sätze l und
2 gelten nicht für JGS-Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eine Ausnahmegenehmigung nach einer
Schutzgebietsverordnung erteilt worden ist.

(2) Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Über-
schwemmungsgebieren unzulässig. Andere JGS-Anlagen dür-
fen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet

oder verwendet werden, wenn die Anlagen und Anlagenteile so
aufgestellt und gesichert sind, daß

l. sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage
verändern,

2. bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen
kann und

3. eine mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Treib-
gut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

(3) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

l. Wasserschutzgebiete nach $ 19 Absatz 1 Nummern l und 2
WHG;

2. Heilquellenschurtzgebiete nach $ 34 Absatz 1 HWaG;

3! Gebiere, für die eine vorläufige Anordnung nach $96 Ab-
satz 4 HWaG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung
von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach
$ 36a Absatz | WHG erlassen ist.

(4) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung
sind solche nach $52 HWaG,

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen
durch Anordnungen oder Verordnungen nach $19 WHG und.
den $$ 27, 34 oder 53 HWaG bleiben unberührt.

$4

Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann über die Anforderungen
an JGS-Anlagen nach $2 hinausgehende Anforderungen fest-
setzen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzel-
falles die Einhaltung der Anforderungen nach den $$2 und 3
nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des $19 g Absatz 2
WHG zu erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde kann von Anforderungen an
JGS-Anlagen nach $2 absehen, wenn auf Grund der besonde-
ren Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des $19 g
Absatz 2 WHG aufandere Weise erfüllt werden können.

$5

Eigenüberwachung

Der Betreiber einer JGS-Anlage har deren ordnungs-
gemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die
Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustan-
des der Anlage konkrete Anhaltspunkte auf Undichtheiten, ist
unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
3

108 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999

$6

Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufge-
stellt waren (bestehende Anlagen) Anforderungen neu begrün-
det oder verschärft, so geiten sie erst auf Grund einer Anord-
nung der zuständigen Behörde. . on

(2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt

werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen
süllgelegt oder beseitigt werden.

57

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des $ 102 Absatz 1 Nummer 15
HWaG handelt, wer vorsärzlich oder fahrlässig

Nr. 14

1. entgegen $5 Satz 1 JGS-Anlagen nicht überwacht,

2. entgegen $5 Satz 2 seiner Pflicht zur Benachrichtigung der
zuständigen Behörde nicht nachkommt.

$8
Zweck

Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt-
schaftlichen Quellen (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften Nummer L 375 Seite 1), soweit im Anhang Il und im
Anhang III der Richtlinie Anforderungen an das Fassungsver-
mögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von
Dung einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von
Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern
von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzen-
material in das Grundwasser und in Oberflächengewässer
gestellt werden.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Juni 1999,
4

1.

 

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999

Anforderungen an die Bauweise
und das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen

1.1

1.2

13

JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben
werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende
Stoffe nicht aüstrecen können. Sie müssen dicht, stand-
sicher und gegen die zu erwartenden mechanischen
und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.
Die Anforderungen an die Bauweise ergeben sich für
Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus den
allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Undichtheiren aller Anlagenteile, die mit den in JGS-
Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen,
müssen erkennbar sein. Anlagen in Schutzgebieten
nach $3 Absatz 3 sind zusätzlich zu den vorstehenden
Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen
auszurüsten.

Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Be-
lange des jeweiligen landwirtschaftlichen Berriebes
und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fas-
sungsvermögen muß größer sein als die erforderliche
Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dern das
Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten
ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber
kann nachgewiesen werden, daß die das Fassungsver-
mögen übersteigende Menge nach der Düngeverord-
nung vom 26. Januar 1996 mit der Anderung vom
16: Juli 1997 (Bundesgesertzblact 1996 I Seite 118, 1997 I
Seiten 1835, 1851) umweltgerecht entsorgt wird.

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein
Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder
Stelle einzuhalten.

109

Anlage zu $2 Absatz 2

2. Besondere Anforderungen an Sammel-
und Abfülleinrichtungen

2.1

2.2

2.3

2.4

Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem
Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lager-
behälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur
sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein.
Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.

Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen sind die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Schieber
und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind
über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

Vorgruben, Gerinne und Kanäle:

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasser-
undurchlässig hergestellt werden.

Abfüllplätze

Flächen, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird,
müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Auf ihnen
anfallendes Niederschlagswasser ist in die Vorgrube,

Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfüllein-
richtungen einzuleicen.

3. Besondere Anforderungen an die Lagerung von Festmist

3.1

3.2

Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dich-
ten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu ver-
sehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte
seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von
Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu
schützen.

Sofern die Jauche nicht in eine vorhandene Jauche-
oder Güllegrube abgeleitet werden kann, ist sie geson-
dert zu sammeln.
5

lı2£ ness, yidaıskanzıcı
#49 Bl 3arac9

384 Nr. 16 - Gesetz- und Verdrdnungsblatr für das Land Hessen, Ten 1-23, Jul 1999
Diilte Verordnung

zur Anderung der Anlayenverordnung‘)’) _

a ‚Nom 0. Juli 1999

122 ul, Bad Vi woduye “wu

Aufgrund des $ 31 Abs. 3 des Hessi- 5. $ 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

me m nn nn

schen Wassergesetzes in der Fassung vom
22. Januar 1590 (GVBl. 1S. 114), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997
{GVBL IS. 232), wird verordnet:

Artikel l

Die Anlagenverardnung vom 16. Sep-
tember 1993 (GVBl, I 5. 408), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15, Juli 1997
(GVBl. 5. 232), wird wie falgt geändert:

1. In & 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Silagesickersälten" die Warte „und

für Anlagen zur Lagerung von Fest-

mist" eingatügt.

2. 83 Nr. 1 Salz 5 erhält folgende Fas-
sung: , '
„Satz 4 gilt nicht für einwandige un-
terirdische Behälter mit Sioffen der
Wassergefährflungsklasse D, l[esten
Stoffen. Jauche, Gülle und Sila-
geiickorsäften, Featmist. Labens- oder
Futterinilteln.”

3. $7 wird wie Solgt geänden:

8) in Abs, 1 werden die Worte „. iu
einem baurechllichen Prüfzeichen
ader in ajner baurechtlichen Zulas-
sung" durch „oder in sonstigen Zu-
Jassungen nach $ 195 Abs, 3 des
Wasserhaushaltsgesatzes“ ersetzt.

b) In Aba. 2 Saız 1 Nr 3 werden in
: Salz 3 nach dem Wort „Sila-
gssickersäften,” die Warte „Anla-
gen zur Lagerung von Festmist,”

eingalügt.
8. $ 28 Abs. 4 Nr. 7 wird wie folgt geän-
4. $ 10 wird wie falgt'geändert: dert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort a) Die Worte „nder nach $ 78 Abs.
„obere“ gastrichen. 2 Nr. 2" werden gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem b) In Sarz 3 Buchst. a warden die
Wort „Slagesickersäften“ ein Worte „einem bäaurechtlichen
Komma und die Worte ‚für Anla- ‚ Prüfzeichen“ durch „nach 5 19h
gen zur Lägerung von Fesimist“ Abs. 3 des Wasserhaushaltsge-
eingefügt. setzes” ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 5 werden nach dem
Wort „Süagesjekersäiten® ein
Komma und dia Worte „für Anla- 9. In 529 Abs. 1 Nr, 3 werden nach dem
gen zur Lagerung vor Festmist, Wort „Silagesickersäften” die Worte
wenn sie auf eimer dichten und „sowie Anlagen zum Lugern von
wasserunducchlässigen Fläche er- Fesımlst” eingefügt,
richtet sind und anfallende Jauche
und een sicher

‚ct werden,” ei ügt. "
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eat ade vs Powateirtedgern ven AAegun an bayrin win

Ri

‚Anlagen, deren Verwendung uach
$ 19h des Wasserhaushaltsgesetzes
nur nach Eignungsfaststellung, mit
Bauarzzulassung oder unter den Vor-
aussetzungen des & 19h Abs. 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist,
dürfen vor deren Erteilung odar vor
dem Vorliegen der sonstigen "Voraus-
setzungen mach 5 19h Abs. 3 des
Wasserhauskaltsgesetzas nicht einge-
baut werden.”

. In 5 23 Abs. 8 Nr. 3 werden dia Worte

‚und baurechtliche Prüfzaichen”“
durch „oder Regelungen zur Zulässig-
keit ven Anlagen nach $ 19h Abs. 3
des Wasserhausbaltsgesezes" vr
setzt,

. In $ 24 wird der letzte Satz wia folge

gefasst:

„In einer Eiynungskeststellung, Bau-
artzwassung oder in den Fällen nach
5 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsge-
setzes können weitere Tätigkeiten,
die nicht von Fachbstrieben ausge-
führt werden müssen, festgelegt wer-
den, soweit sie keine unmittelbare
Bedeurung für die Sicherheit der An-
a zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen haben oder van

Betrieben ausgeführt werden, die für

die jeweilige Tätigkeit besonders
tachkundig sind, ohne selbst Fachhe-
trieb nach 5 191 des Wasserhaushalts-
gesatzes zu sein.“

Worte „Prüfzeicher, EC-Zaichen oder.

gewerberechllicher” gesinchen una
nach dem. Wort „Bauastzulassung”
üe Worte „oder sonsuger Zuässuny
nach & ;9h Abs, 3 ges Wässernaus-
halisgeseizes” eingefügt,
6

11. Nach Anhang I Nr, 9 wird als Nr. 10

angebügt:

„10. Fassungsvermögen vou Anla-
gen zum, (ngern.von Jauche,
Gülle, Festmust oder Sllage-
sickersäfteg

Das Fassungsvennägen von Anlagen

zum Lagem von Jauche. Gülle, Fest-

mist oder Silagesiekersäften muss auf

die Belange des jeweiligen landwirt- '

schaftlichen. Belriebas und das Ge-
wässerschulzes abgestimmi sein. Das
Fassungsvermögen muss größer san.
ols <lie erforderliche Kapazitär wäh-
rend das Wingsten Zeitraumes, in dem
das Ausbringen auf landwirtschaftli-
chen Flächen verboten und nach den
Bestimmungen der Düngeverordnung
von 26. Januar 1996 (BGBl, 15. 118).
geändert durch Verordnung vom
16. Juli 1997 IRGBJ. TS. 1835), nicht
möglich ist, es gef dann, die das gege-
bene Fassungavernögen üherstei«
gende Menge wird uniwaltgerecht
entsorgt. Als Richtwert für die Lager-
kapaziäl Ist von den In ainem Zeit-
raum von 6 Monaten anfallenden
Wirtschaftsdlingermengen ausmzuge-
hen, soweit wycbt aufgrund der örtli-
chen Verhälteisse eine andere Lager-

Verkündung in Kraft.

12.

si 11.13 nes5. STaalskänzıeı Ina aa  T42 Lili -uduuo
+49 611 323862
Nr. 16 - Gesetz- und Verordmmagsblatt für das Land Hessen, Teil 1-23, Juli 1999 395

Kent vorzusähen ist. Bei offenen
Behältern ist an Mindastfraabard so-
wie eın Sıcherheiszuschlag für Nie-
Serschlagswasser an jeder Stelle ein-
zuhalten.“ . .

Im Anhang 2 Nr, 2 wird Abs. & fol-
gendes angefügt:

‚Es kann außerhalb von Schurzgebie-
ten von der Forderung eines Lecker-
kepnungsdräns abgesehen werden,
wenn näch Art der Behälterbau- und
-betriebsweise eine Gewässerverun-
relnigung ausgeschlossen ist, Satz 2
gilt nicht für Bahälter deren Ful-
punkt nicht ringsum eichibar ist, so-
wie für Erdbeeken mit Dichtungsbah-
nen aus Kunststoff, Bei der Lagerung
von Festumist genügt eine dichte und
wasserunduschlässige Aufstellfläche,
wenn anfallende Jauche und Nieder-
pn sicher gesammelt war-‘

en,“

Arlikel 2 .

Diese Verordnung tritt am Tage nach dar

Wiesbaden, den, 9, Juli 1989

Dar Messische Minister
für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten

Dietzel
7

Anlage D

Nr. 13 - Tag der Ausgabr: Erfur. den 22 Juli 1999 445

des Sarzes 3 darf das Volumen der offenen Wihrungspasirionen
10 vara Hundert der Bemessungsgrumdlage nicht übersteigen.

%33
Ausnahmegenehmigungen

Die Vorzahme von Geschäften, die nach den vorstchenden Be-
sommungen nicht zulässig sind. bedsrf der allgemein oder im
Einzelfall erteilen Genebmigung der Sparkassenanfsichbehör-
de. Die Genehmigung muss vor Ausführung des Geschäfts vor-
liegen. Die Wirksarukeit eines Rechtsgeschäfs wird durch das
Fehlen der Genetumigung nicht berührt.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

g34
Auflösung der Sparkasse

(1) Nach Erteilen der Genehmigung zur Aufläsung der Sparkas-
se har der Worstand unverzüglich die Auflösung der Sparkasse
dreimal mir Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich be-
kannt zu machen und zugleich die Gathaben zu einem mindes-
tens drei Monate nach der essten Bekanntmachung Uegenden

Zeitpunkt zu kündigen.

(2) Gurhaben, die bei Filligkeit nicht abgehoben werden. wer-

den nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger
eıforderliche Teil des Sparkasıcnvermägens ist zu binierlegen.

(3) Das nsch Frfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleiben-
de Vermögen ist dem Gewährtäger zur Verwendimg für gemein-
nüzige Zwecke in seinem Goschäftsgebiet zuzuführen. Dassel-
be gilt für das nach Abemtz 2 Sarz 2 hinterlegte Vermögen, sohald
die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjührungs-
frist verweigert worden kann.

535
Io-Kraft-Treien, Außer-Krafr-Treien

Diese Verordnung wie am Tage nach der Werkündung in Kraft.
Gleichzeiäg aiz die Sparkassenverondnung in der im Geser-
und Verordinungsblan für den Freistaat Thüringen veröffentlich-
ten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 367) außer Knft,

Erfurt, den 1. Juli 1999

Der Finanzminister

Trautverter

Erste Verordoung
zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung
Vom &. Februar 199

Aufgrund des & 54 Abs. 8 und des $ 134 Abs. I des Thüringer
Wassergesetzes (ThlrWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999
(GVBL S. 114) verortinet das Mitisterium für Landwirtschaft,
Nonurschurz und Umwelt: .

Artikel]

Die Thüringer Anlagenverordnong vam 25. Juli 1995 (GVBI.
S, 261) wird wie folgt geändert \

Il. $1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

*(2) Für Anlagen zum Lagern and Ahfüller von Jauche, Gülle
und Silagesickosäften und für arsfeste zum La-
‚ gerri von Festmist. gelten die 58 2 bis 10 und 27 bis 30 mie
Ausnahme des $3 Aba. | Nr. I bis 5, des $9 Abs. 2. des
& [0 Abs 3 und $ sowie des 5 29 Abs. 4, &, 7 und 8; 529
Abs. 2 gile mit der Maßgabe, dnas hinsichtlich bestehender

‚ Anlagen lediglich die Anforderungen nach $ 3 Abs. I Nr. 6
und $ 9 Abs ] zu erfüllen sind.”

m

63 wird wie folgt geindert
a) Derbisherige Wardaur wird Absatz 1.
b) Folgender Absarz 2 wird angefügt:

"(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen van Jauche,
Güfls und Silaggsickersäften und für orsfeste Anlagen

zum Lagem von Fesmmist gelten abweichend von Ab-

satz I Ne. 1 bis 5 folgende Anforderungen:

1. sic müssen 30 beschaffen sein und betrieben werden,

* dass wassergefährdende Stoffe nicht ausmern kön-
nen: sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu
erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse
hinreichend beszäudig sein,

2. Undichtkeien aller Anlagenteile. die mir den in den
Anlagen vortiundenen Stoffen in Berührung sıeben,
müssen erkennher sein,

3. der andnungsgemäße Beorich und die Dichthait der
Anlagen sind durch den Beweiber ständig zu Über-
wachen; ergibt die Füllstandskonmolle ader die Kon-
wolle des baulichen Zustands ciuer Anlage einen
Verdacht anf Undichtigkeiten, ist unverzüglich die
untere Wasserbehörde zu benschrichtigen ”

3. 54 wird vie folgt geiindert
a) Alzaiz } srhält folgende Fassung

*(1) Die Anforderungen für besummite Anlagen ergeben
sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.”

b) Folgender neue Absarz 2 wird eingefügt
*(2) Die Anforderungen an Anlagen zum Lagem und

Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und
an ortsteste Anlagen zum Lagem von Fesmisz richten
8

4A6 Gesetz- und Verordnungsblax für den Freiscass Thllringen

sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik. Besondere Anforderungen an die Bauweise und das
Fassungsvermögen dieser Anlagen ergeben sich nus der
Anlage 2 zu dieser Verurdnung; $ 5 Saxz 2 gilt entspre-
chend.”

c) Der bisherige Absarz 2 wird Absarz 3 und wic folgt ge-
ändert

Die Verweisung "Abzarz |” wird durch die Worte "den
Abesärnzen 1 oder 2° erseur.

% 5 wird wie folgt geändert:

a) In Sarz I Halbsarz | werden die Worte "der Minister für
Landwirtschaft, Naturschurz und Umwelt oder der In-
menminister" dısch die Worte "die oberste Wasserbichöi-
de oder das für Bauwesen zustindige Ministerium” er-
SALZ. .

b) Saw 3 erhält folgende Fassung:

"Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach
Sarz | gelten auch gleichwertige Baubesummungen und
technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaeen der Eu-
ropdischen Union ader anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Euopäischen Wirtschaftsraum, o-
fem mitibnen das gefordere Sicherheirsniveau gieieten
maflen und dauerhaft erreicht win.”

k Pam, 7 werden folgende Size angefügt:

"Diss güt auch für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Fest-
mist. Die untere Wasserbehörde kann bei Anlagen zum La-

gern und Abflllien von Jauche, Gülle und Silagesickerzäften _

und bei ortsfesten Anlagen zum Lagern von Fesunist Aus-
nahmen von den Anforlerungen nach disser Verordnung oder
der-Anlage 2 zu dieser Verordnung zulassen, wenn aufgrund
der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzun-
gen nach 9 19g Abs, 2 und 3 WHG dennach erfillir sind.“

5 10 wind wie folgt geändert "=: ii
a) Absatz ] wird wie folgt geändert:
ah In Sarz | schen nachrder Verweinng"J 19g Abs. 1

und 2 WHG* die Worte "uud arısfeste Anlagen zum
Lagern von Fesunist” eingefügt.

bb) In Sarz 2 werden dic Ware “obere Wasserhehörde”-

durch die Wore "unse Wasserbehörde” ersetzr.

b) Absarz 2 Sarz 2 erhält folgende Fassung:

"Anlagen zum Lagern und Abfilllen von Jauche, Gülle
‚und Silsgesickersäften und artsfeste Anlagen rum La-

sem von Fesemust sind zulässig, weun sic den Anforde-
. ungen nach Anlage 2 zu dieser Verondnung für die Er-

riebtung von Anlagen in Schutzgebieen eutsprechen_”

N.

13.

c) Dem Absarz 5 wird folgender Sum ungefügt:

"Sa 1 gilt auch für amfesıe Anlagen zum Lagem von
Fesumist"

In$ ll Abs. I Satz 1 wird die Verweisung “8 3 Ne, 6° durch
die Verweisung "5 3 Abe. 1 Nr. 6" ersarzı.

In 5 16 wird die Verweisung "$ 3" durch die Verweisung "% 3
Abs. 1” arsexzt.

$ 19 erhält folgende Fassung:

“619
Anwendung der Verurdnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Bestimmungen der #& 4 bis 6 VbF (allgemeine Anfor-
derungen) sind auch auf solche Anlagen zum Lagern und
Abfüllen brennlarer Flüssigkeiten anzuwenden, de keinen
zewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in
deren Gefulpembeieich keine Arbeimehmer beschäftigt wer-

" den; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Sarz 1

gilt jedoch nicht für die in $ 1 Abs. 3 und 4 sowie 5 2 VbF
bezeichnen Anlagen und Behälter.“

. 4 21 wird wie folgt geändert.

a) In Absarz I wird die Verweisung "8 3 Nr. 3 bis 5" durch
die Verweisung "$ 3 Abs. 1 Nr. 3 his 5" erserzu

b) In Abzarz 2 wird die Verweisung "5 3 Nr. 6" durch die
' Verweisung "5 3 Aha_'I Nr. 6" erserer. s

In 522 Abs. I Sarz 2 werden die Worte "olsrstie Wasserbe-
hörde" durch die Worte "obere Wasserbehörde” erseit,

12. $ 28 wird wie folgt seindere

a) Folgende neuc Nommer I wird eingefliee

"1. enzgegen 3 3 Abs. 2 N. 3 Halbsatz | bei Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und 'Silage-
sickersäften und artsfesien Anlagen zum Lagern von.
Fesomist den ordnungsgemäßen Betrieb und die
Dicktheit der Anlagen nicht ständig überwacht oder
boj Verdacht auf Undiehrigkeiten die untere Wasser.
behärde nicht nach $ 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsarz 2 un-
verzüglich ungrrichret."

b) Die bisherigen Nummern I bis 7 werden die Nummocenm 2
bis 8.

3 29 wird wie folgt geändert:

a) Io Absaz 2 wird die Verweisung "5 3 Hr. 6” durch die
Verweisung "5 3 Aba. 1 Nr. 6" erserzı

b) InAbsarz 8 wird die Jahreszahl "1999" durch die Jahres-
zahl "2003" ersetzt.

14. Die bisherige Anlage wird AaBgR I und in Nummer | wie

folgt geändert:
9

Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. Juli 1999 447

a) In Satz 2 wird die Verweisung "8 3 Nr. 2 und 3" durch
die Verweisung °5 3 Abs. | Nr. 2 und 3” erseizu.

b) Sax 3 wird aufgehoben.

15. Folgende Anlage 2 wird angefügt:

"Anlage 2
(zu $ 4 Abs. 2)

Vorternerkung

Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fas-
sungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jau-
che, Gülle und Silagesickersäften ımd ortsfesten Anlagen zum
Lagern von Festmist richten sich nach falgenden Festsezungen;
sie gehen den Grundsatzanforderungen nach 5 3 Abs. 2 vor.

l. Anfordeningen an die Bauweise

Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Sitigesi-
ckersäften ergeben sich für die Bemessung, Ausführung
und Beschaffenheit aus DIN 11622 Teil I bis 4, Gärfur-
tersilos und Gilllebehälter, Ausgabe Juli 1994, einschlicß-
lich der dazugehörigen Beiblätter,

2. Anforderungen an Sammel und Abfülleinriehtungen
2.1 Rohrleitungen

Rohrleiungen müssen aus korrosionsbestindigem Ma-
terial bestchen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter
zur Vorgrube oder zur Pumpstadion muss zur sicheren
Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein, Einer da-
von sall ein Schnellschlussschicber sein.

2.2 Schieber und Pumpen

Für Schieber und Pumpen ist DIN 11832 Teil |, Armatu-
ren für Fllssigmist, Ausgabe November 1999, zu beach-
ten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein.
Sie sind über ciner wasserundurchlässigen Fläghe anzu-
ardnen.

23 Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundorch-
lässig hergestellt werden.

2.4

3.1

32

Abfüllplätze

Plälze, auf denen Jauchc oder Gülle abgefüllt werden,
müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Nieder-
schlagswasser ist in die Vorgrubz, Jauchegrubo oder in
die Pumpstatioa der Abfülleinrichuingen einzuleiten.

Lagerung von Festmist

Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer wasser-
wndurchlässtgen Bodenplanz zu versehen. Zur Ableitung
von Jauche ist die Bodenplarte seitlich einzufassen und
gegen das Eindringen von Oberflichenwasser aus dem
umgebenden Gelände zu schüczen,

Sofern eine Ableilung der Jauche in eine vorbandene Jau-
che- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert
zu sammeln.

Anforderungen an dus Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf Belange
des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Ge-
wässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungseemäße
landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des In-
haltes nach der Dilngeverordniung vom 26. Ionuar 1996
(BGBI. 15. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss
gewährleistet sein. Bei Jauche. Gülle und Festmist muss
das Fassungsvermögen der Anlagen danach grundsätz-
lich für einen Zeitraum von |80 Tagen ausreichen. Bei
Silage muss das Fassungsvermögen grundsätzlich für die
Aufnahme der gesamten anfallenden Silsgesickersäfte
ausreichen. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfrei-
bord sowie ein Sicherheitszuschlag für einwetendes
Nicderschlags wasser an jeder Stelle eirrzuhalıen.

Anforderungen In Schutzgrbieten

Anlagen in Schurzgebieten sind zusätzlich zu den vor-

“ stchenden Anforderungen mit Leckageerkennungsein-

richtungen anszurüsten.*

Artikel 2

Diese Verordnung trit am Tage nach der Verkindung in Kraft.

Erfurt, den 8. Februar 1999

Der Minister für Landwirtschaft. Naturschutz
und Umwelt

Sklenar
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