sg-2003-a-2013-redacted

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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Ständige Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland Brüssel, 20. 02. 2003
bei der Europäischen Union

 

Gz.: Fin 424.27
(Bitte bei Antwort angeben)

 

Generalsekretariat der Europäischen Kommission
Rue de la Loi 200

 

em!
f ’

1049 Brüssel

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
gemäß Artikel 226 EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 (Nitratrichtlinie)

Verfahren Nr. 1994/2237
Rechtssache C-161/00

Bezug: 1. Mitteilung der Bundesregierung vom 03.09.2002
2. Aufforderungsschreiben der EG-Kommission vom 19.12.2002
(SG(2002)D/220996)

Herr Generalsekretär,

ich beehre mich, Ihnen beiliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zu der obengenannten Angelegenheit zu übersenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Auftrag
1

20/02/2003 09:15 +49-30-22423538 BEFRFTEUNT s. ug

Mitteilung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vom 19. Februar 2003

Betr.: Folgeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 228 EG-Vertrag
hier: Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 (Nitratrichtlinie)
Verfahren Nr. 94/2237
Rechtssache C-161/00
Bezug. 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2002

(Rechtssache C-161/00)

2. Schreiben der EG-Kommission vom 3. April 2002 (ENV/JFV DR AUER FR 10)

3. Mitteilung der Bundesregierung vom 05.07.2002

4. Schreiben des Herin Franz Fischler, Mitglied der Europäischen Kommussion
vom 25.07.2002 (CAB-D/23753/02)

5, Mitteilung der Bundesregierung vom 03.09.2002

.6. Aufforderungsschreiben der EG- Kammlzion vorn 19.12.2002
(SG(2002)D/220996) .

2 Anlagen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehtt sich, der Kommission der Europäischen

Geineinschaften auf das Schreiben vom 19. Dezember 2002 Folgendes mitzuteilen:

Uni dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2002 nachzukommen, ist die der
Unisetzung der Richtlinie 91/676/EWG dienende Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 zu än-
dern (näher hierzu die Mitteilung der Bundesregierung vom 5. Juli 2002). Am 17. Dezember 2002
ist die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver-
nelimen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassen-
de Erste Verordnung. zur Änderung der Düngeverordnung nebst Begründung (siehe Anlage 1)
dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet worden. Der Bundesrat hat am 14. Februar 2003 die
Zustinmung erteilt. Die Verordnung ist noch am gleichen Tag gezeichnet und am 19, Februar

2003 im-Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie tritt und am 20. Februar 2003 in Kraft. Eine
Ka ie eerordnung ist beigefügt (Anlage 2).

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Deutschland damit seinen Verpflichtungen voll

nachgekommen ist. Sie bittet daher die Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren einzustel-

len:
2

20/82/2003 89:15 +49-38-22423538 BMFOREF. EC . 5: u4

a ww;

Bundesrat Drucksache 937/02
| 18.12.02
' Verordnung

: des Bundesministeriums
' für Verbraucherschutz, Ernährung
' und Landwirtschaft

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

: A. Zielsetzung
' Mit der Änderung der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung) wird dem Urteil des EuGH vom 14, März 2002 Rechnung getragen.

B. Lösung
ı Erlass der vorliegenden Verordnung.

| €. Alternativen
: Keine

D. Kosten
1. ‚Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

| Keine
2, Vollzugsaufwand:

. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Gemeinden, Durch
die Ausweitung der Anforderungen an die Kontrolle der Anwendung von Wirtschaftsdüngern
in Betrieben mit hohem Viehbesatz sind im Rahmen des Vollzuges Auswirkungen auf die
Haushalte der Länder möglich,

E." Sonistige Kosten
Für landwirtschaftliche Betriebe mit hohem Viehbesatz und in der Folge hohern Nährstoffanfall je

Hektar entstehen durch die Änderung der Verordnung möglicherweise zusätzliche Kosten wegen
der dann notwendigen alternativen Verwertung von durch die Verordnungsänderung nicht mehr
im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwertbaren Wirtschaftsdüngern.

Wesentliche Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-

preisniveau, sind nicht zu.erwarten..

— Ze
3

20/82/2083 @9:15 +49-30-22423538 BMFOREF. EC1I S.
| Bundesrat Drucksache 937/02
18.12.02

A-Fz-G-U

‚Verordnung

: des Bundesminlsteriums
für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramies Berlin, den 17. Dezember 2002
' Staatssekretär

“An den
; Präsidenten des Bundesrates
ı Herrn Ministerpräsidenten

: Sehr geehrter Herr Präsident,

- hiermit Übersende ich die von dem Bundesministarium für Verbraucherschutz,
' Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
mit Begründung und Vorblatt.

: Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
‚ Grundgesetzes herbeizuführen.

freundlichen Grüßen

   

85
4

28/02/2883 89:15 +49-30-22423539 BMF REF. EC1 5. 85

Drucksache 9377/02

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung”
Von........2002

Auf Grund des $ 1a Abs. 3 in Verbindung mit $ 11 des Düngemittelgesetzes vom 15. November
1977 (BGBl. 18. 2134), von denen & la Abs. 3 durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. 18. 2785) und $ 11 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994
(BGBI. 15. 2705) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbrau-

| cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundusministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

| Artikel 1
| Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. 1 S.118), geändert durch Artikel 2 der Ver-
| ordnung vom 16:Juli 1997 (BGRI.TS. 1835),. wird wie folgt geändert:

 

1.82 Abs. I Satz 4 wird gestrichen.
i
“ a a bs, 7 EB 1 uns 2 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Mach Wen Abätzen 1 bis 6 sowie den 85 2 und 4 geltenden Grundsätze dür-
fen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens bis zu 210
| kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar
und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufgebracht
| werden. Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtigen.“

3. Dem $ 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Als Ausbringungsverluste dürfen die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidli-
chen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis höchstens 20 von Hundert der vor der Aus-
bringung ermittelten Gesamtstickstoffmenge und solange die Gesamtstickstoffmenge die nach
$ 3 Abs. 7 ermittelte zulässige Menge nicht überschreitet.“

4. In $ 5 Abs. 3 Nr. I Buchstabe b wird die Angabe „$2 Abs. 1 Satz 4 und $ 4 Abs. 5 Satz 2“
durch die Angabe „$ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.

 

Artikel 2

 
  

» } “am Tage nach der Verkündung in Kraft

| Der Bundesrat hat zugestimmt
' Bonn, den.........

I

|

eu,

| * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 9/676/EWG des Rates vora 12. Dezember 1991| zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. 1373 5. \)

I

!
5

20/02/2083 89:15 +49-38-22423538 BMFO REF. EC1I S. 87

-2- .Arucksache 937/02
Begründung

Allgemeiner Teil
IMi der Düngeverordnung werden düngungsrelevanten Teile der Nitratrichtlinie umgesetzt.

"Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Verträgsverletzungsverfahren Nr, 1994/2237 stellt
|bezüglich der Obergrenze fi; Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die unvoll-

| ständige Umsetzung der Richtlinie 91/676 EWG des Kates vom 12, Dezemberl991 zum Schutz

ı der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L
| 357 $.1) (Nitratrichtlinie) durch die Düngeverordnung fest.

| Nach dem Urteil des EuGH gilt nun, dass „Ausbringungsverluste“ bei dieser Ermittlung nicht,

| angesetzt werden dürfen. Deshalb muss die Düngeverordnung kurzfristig in diesem Punkt geän-

| dert werden,

| Gemäß Artikel 228 Abs. 1 des EG-Vertrages hat ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof festge-

| stellt hat, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, die Maßnahmen
; zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

Um dem in kürzest möglicher Zeit nach zu kommen und zur Vermeidung weiterer Rechtsfolgen
| wird die Änderung der Düngeverordnung auf das durch das Urteil beanstandete Detail (Anrech-
| nung der Ausbringungsverluste) beschränkt. Das Urteil des EuGH wird darüber hinaus in der
! zeitgleich weiter vorbereiteten umfassenden Novellierung der Düngeverordnung und dort insbe-
; sondere bei der dabei angestrebten differenzierteren Regelung der Anrechnung von Stickstoff-

; verlusten ebenfalls berücksichtigt.
t Besonderer Teil
! Zu Nummer 1 (Streichung des $ 2 Abs, I Satz 4):

! Der bislang in $ 2 Abs. 1 Satz 4 geregelte Sachverhalt bezieht sich auf die Düngebedarfsermiti-
! ‚lung, daher erfolgt die Regelung nunmehr in $ 4 Abs. 5.

| Zu Nummer 2 (Neufassung des $ 3 Abs. 7 Satz 1 und 2):

| | Bei der Berechnung, ob die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr beim Ausbringen von Stickstoff

; mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft eingehalten ist, dürfen künftig für die Bemessung der
| aufgebrachten Mengen nur noch die Stall- und Lagerungsverluste angerechnet werden. Unver-

| meidliche Ausbringungsverluste dürfen gemäß dem Urteil des EuGH dagegen nicht mehr ange-

; setzt werden. .

Rechtgrundlage:
: 82 ladbs. 3 Nr.2 Düngemittelgesetz

| Es erfolgen weitere redaktionelle Anpassungen.

v
6

28/82/2883 89:15 +49-38-22423538 BMFUO REF. EC1 S; 08

*

|
i
| -3-
|

| oo.
'Zu Nummer 3 (Ergänzung (des $ 4 Abs. 5):

|Die Regelung lässt unverändert zwar die Anrechnung unvermeidlicher Ausbringungsverluste in
|Rahmen der Düngebedarfsermittlung zu, jedoch nur soweit hierdurch die nach $ 3 Abs. 7 ohne

|Anrechnung von Ausbringungsverlusten ermittelte zulässige Menge nicht überschritten wird,
!

zu Nummer 4 (Änderung in 5 5):
}Notwendige redaktionelle Anpassung des Bezugs an die vorstehenden Änderungen.
|

1
7

20/02/2083 83:15

+49-38-22423538 BMFUO REF. ECI

Bundesgasetzblatt Jahrgang 2003 Tell | Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19, Februar 2003

L Erste Verordnung
zur Anclerung der Düngeverordnung‘)

R Vom 14. Februar 2003

Auf Grund das $ 1a Abs, 3 In Verbindung mit & 11 des Düngemlittelgasetzes
vom 15, November 1977 (BGBl, TS. 2134), von denen & 1a Abs. 3 durch Arti-
kel 183 dar Verordnung vom 29, Oktober 2001 (BGBl. | S. 2785) und $ 11 durch
Artikal 4 des (Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. | S. 2705) zulatzt geän-
dert worden sind, verordnet das Bundssministerlum für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dam Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherhait:

Artikal 1

Die Düngaverordnung vom 28. Januar 1996 (BGBl. | S. 118), geändert durch
Artikel 2 der Varordnung vom 16. Juli 1897 (BGBl. | S. 1835), wird wie folgt
geändert:

1. $2 Abs, 1 Satz 4 wird gestrichen.

2. 83 Abs. 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der nach dan Abätzen 1 bis 6 sowie den 83 2 und 4 geltanden
Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngem tierischer
Herkunft höchstens bis zu 210 Kilogramm Gesamtstickstoff ja Hektar und
Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff ja Hektar und Jahr
auf Ackerland jeweils ohrıg Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufge-
bracht warden. Belm Weldagang anfallande Nährstoffe sind zu berücksich-
tigen.“ .

3, Dam $ 4 Abs. 5 werden folgande Sätze angefügt:

„Als Ausbringungsverluste dürfen die antsprachend dem Ausbringungsver-
fahren unvermeidiichen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis hächs-
tons 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoff-
menge nach Satz t Nr, 1 oder Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2.83 Abs. 7
blelbt unberührt.“

4. In$ 5 Abs, 3 Nr. 1 Buchstabe b wird dle Angabe „$ 2 Abs. 1 Satz 4 und 8 4
Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „$ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3" ergetzt,

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach dar Verkündung In Kraft

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 14. Februar 2003

Die Bundesministerin
für Verbraucharschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast

‘} Diase Verordnung alent der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Ratee vom 12. Dazambar
1991 zum Schutz der Gewässer vor Vorunreinigungan durch Nitrat aus Yandwirtschaftichen Quellen
(ABI, EGN.LIFES 1).

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