xi-1996-d-2498-redacted
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
BER :er. Ares(20225343255 - 25/07/2022 \ dr Kr EUROPÄISCHE KOMMISSION x # GENERALDIREKTION XI & F UMVVELT, NUKLEARE SICHERHEIT UND KATASTROPHENSCHUTZ er Generaldirektor 1 2. 02. g 7 / X| / 0 0 2 4 9 8 Brüssel, den XI D(96) A Betr.: Verfahren 94/2237 zur Richtlinie 91/676/EWG Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ich erlaube mir, Ihre Regierung auf die Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen aufmerksam zu machen. Mit Mahnschreiben vom 15. Mai 1995 hatte die Kommission Ihre Regierung darüber in Kenntnis gesetzt, daß der Kommission keine Informationen vorlägen, die zu der Annahme berechtigten, daß die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen (Vertragsverletzungsverfahren 94/2237). Die Kommission forderte Ihre Regierung daher auf, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Mit Schreiben vom 28. März 1996 hat die Bundesregierung die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 übermittelt und um Einstellung des Verfahrens 94/2237 gebeten. Eine Einstellung des Verfahrens kann jedoch noch nicht in Betracht kommen. Denn nach bisheriger Kenntnis der Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland noch nicht alle erforderlichen Bestimmungen erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. Dies ergibt sich , „aus folgendem: / Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen. Hierzu gehört gemäß Nr. 5 Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von blik Deutschland bei der Europäischen Union Rue J. de Lalaing, 19 - 21 1040 Brüssel
dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 enthalten die Aktionsprogramme die Maßnahmen nach Anhang IN. Hierzu gehört nach Nr. 1 (2) das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muß größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um / ein wichtiges Element der Richtlinie. Die Kommission ist aber noch nicht über deren Umsetzung in deutsches Recht informiert worden. “Anläßlich der Paketsitzung von Vertretern der Bundesregierung und der Europäischen Kommission am 16. September 1996 in Bonn ist von deutscher Seite erläutert worden, daß die Umsetzung dieser Bestimmung Sache der Länder sei. Es wurde versichert, daß die Länder noch in 1996 die notwendigen Maßnahmen ergreifen würden. Die Kommission hat bisher jedoch keine Kenntnis darüber, ob dies bereits geschehen ist. Ich gehe daher davon aus, daß die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen spätestens innerhalb der nächsten zwei Monate ergriffen werden und bitte Sie um Stellungnahme Ihrer Regierung hierzu innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens. Mit vorzüglicher Hochachtung SIGNE BE B