xi-1996-d-2498-redacted

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994

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BER :er. Ares(20225343255 - 25/07/2022

 

\ dr Kr EUROPÄISCHE KOMMISSION
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Brüssel, den
XI D(96)
A
Betr.: Verfahren 94/2237 zur Richtlinie 91/676/EWG Schutz der Gewässer vor

Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

ich erlaube mir, Ihre Regierung auf die Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates
vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen aufmerksam zu machen.

Mit Mahnschreiben vom 15. Mai 1995 hatte die Kommission Ihre Regierung darüber in
Kenntnis gesetzt, daß der Kommission keine Informationen vorlägen, die zu der
Annahme berechtigten, daß die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen erlassen
hat, um der Richtlinie nachzukommen (Vertragsverletzungsverfahren 94/2237). Die
Kommission forderte Ihre Regierung daher auf, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt
dieses Schreibens zu äußern.

Mit Schreiben vom 28. März 1996 hat die Bundesregierung die Verordnung über die
Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar
1996 übermittelt und um Einstellung des Verfahrens 94/2237 gebeten.

Eine Einstellung des Verfahrens kann jedoch noch nicht in Betracht kommen. Denn nach
bisheriger Kenntnis der Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland noch nicht alle
erforderlichen Bestimmungen erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. Dies ergibt sich

, „aus folgendem:

/ Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten Regeln
der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die mindestens die in Anhang II
Punkt A enthaltenen Punkte umfassen. Hierzu gehört gemäß Nr. 5 Fassungsvermögen und
Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur
Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von

blik Deutschland
bei der Europäischen Union
Rue J. de Lalaing, 19 - 21

1040 Brüssel
1

dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B.
Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer. Gemäß Artikel 5
Absatz 4 enthalten die Aktionsprogramme die Maßnahmen nach Anhang IN. Hierzu gehört
nach Nr. 1 (2) das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muß
größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten
Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den
gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann
nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge
umweltgerecht entsorgt wird. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um

/ ein wichtiges Element der Richtlinie. Die Kommission ist aber noch nicht über deren
Umsetzung in deutsches Recht informiert worden.

“Anläßlich der Paketsitzung von Vertretern der Bundesregierung und der Europäischen
Kommission am 16. September 1996 in Bonn ist von deutscher Seite erläutert worden, daß
die Umsetzung dieser Bestimmung Sache der Länder sei. Es wurde versichert, daß die
Länder noch in 1996 die notwendigen Maßnahmen ergreifen würden. Die Kommission hat
bisher jedoch keine Kenntnis darüber, ob dies bereits geschehen ist.

Ich gehe daher davon aus, daß die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen spätestens
innerhalb der nächsten zwei Monate ergriffen werden und bitte Sie um Stellungnahme Ihrer
Regierung hierzu innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens.

Mit vorzüglicher Hochachtung

SIGNE

BE B
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