02a_Verordnung_HafenCity16_Auslegung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommission für Stadtentwicklung - Bebauungsplan-Entwurf Elbtower

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Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 16 Vom ….. Entwurf Stand 25.09.2020 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Ja- nuar 2020 (HamBGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergeset- zes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Klimaschutz- gesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird verordnet: §1 (1) Der Bebauungsplan HafenCity 16 für das Gebiet der östlichen Spitze der HafenCity zwischen Bahnanlage, Oberhafenkanal und Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte, Orts- teil 104) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Südwestgrenzen der Flurstücke 2676 (Bahnanlage) und 1460 (Bahnanlage), über das Flurstück 1460, Westgrenze des Flurstücks 2674 (Bahnanlage) über die Flurstü- cke 2674, 2600 (Zweibrückenstraße) und 2612 (Bahnanlage) - Oberhafenkanal - Süd- westgrenzen der Flurstücke 2600 und 2677 der Gemarkung Altstadt Süd. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklä- rung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos- tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhan- den sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
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2 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnach- teile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlan- gen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis- tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Unbeachtlich werden: a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs be- achtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtli- che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Ab- wägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungs- plans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. §2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1.    Für die Kerngebiete gilt: 1.1   Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind unzu- lässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO 2017 werden ausgeschlos- sen. Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Num- mer 1 BauNVO 2017 werden ausgeschlossen. 1.2   Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Han- delsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der BauNVO 2017 sind un- zulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maß- geblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019. Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erd- geschossen und ersten Untergeschossen (Warftgeschossen) zulässig. 1.3   Im Kerngebiet „MK 1“ ist oberhalb des 50. Obergeschosses mindestens ein Geschoss für eine Nutzung als Aussichts- und Besuchergeschoss vorzusehen.
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3 1.4 Für alle Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fens- tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaf- fen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innen- schallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutz- würdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, be- steht. 2.  Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zuläs- sig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über NHN begründet sind. 3.  Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses im Kerngebiet „MK 1“ muss mindestens 5 m und darf höchstens 6,5 m über der angrenzenden Geländeober- fläche von 11 m über NHN liegen. 4.  Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und der festgesetzten Höhe baulicher An- lagen sind weitere Technikgeschosse und technische Aufbauten mit Ausnahme von Wetterstationen, Blitzschutzanlagen und Leuchtfeuer für die Flugsicherung, sofern diese nicht die Gestaltung des Gesamtbaukörpers beeinträchtigen, unzulässig. 5.  Im Erdgeschoss des Kerngebiets „MK 2“ sind ausschließlich Nutzungen für soziale und kulturelle Zwecke sowie Gastronomie zulässig. 6.  Im Kerngebiet „MK 2“ ist ausschließlich ein Gebäude mit Walmdach und rotem Ziegel- mauerwerk zulässig. 7.  Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Ober- geschosses der Fassaden sind unzulässig. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbe- anlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Schriftzeichen müssen in Einzel- buchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden. 8.  Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt: 8.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird. 8.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 9.1 kann ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Ener- gieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Ok- tober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht über- steigt.
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4 8.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 9.1 kann auf Antrag befreit wer- den, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden. 9.  An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hoch- wasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vor- zusehen. 10. Das im Kerngebiet „MK 1“ anfallende Niederschlagswasser ist in den Oberhafenkanal und das im Kerngebiet „MK 2“, der Grünfläche und den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft anfallende Niederschlagswas- ser ist in die Norderelbe einzuleiten. 11. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham- burg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Geh- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unter- halten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Geh- und Rad- wege hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung ge- stellt sowie unterhalten werden, ferner die Befugnis der Deutschen Bahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei- chungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten sind zulässig. 12. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen im Kerngebiet „MK 1“ können Nebenan- lagen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist. Allgemein zulässig sind kleinteilige Anlagen, wie Hinweisschil- der oder Informationssysteme, soweit sie in Hamburg für den öffentlichen Raum ein- geführt sind. Höhere Windschutzwände sind ausnahmsweise zulässig, sofern durch diese der Windkomfort für den Aufenthalt im Freiraum verbessert wird, die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt wird und die artenschutzrechtlichen Anforderungen an den Vogelschutz berücksichtigt sind. 13. In den Kerngebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. 14. Die nicht überbauten Grundstücksflächen im Kerngebiet „MK 1“ sind mit einem Anteil von mindestens 15 v. H. zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ab- gang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. In den zu begrünenden Be- reichen sind die Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Sub- strataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen 15. Die Dachflächen im Kerngebiet „MK 1“ sind bis zum siebten Obergeschoss zu mindes- tens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrü- nung ist dauerhaft zu erhalten.
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5 16. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Bahnanlage ist eine Hecke mit einer Mindesthöhe von 1,8 m in einer mindestens 1,2 m breiten offenen Vegetationsfläche geschlossen anzulegen und als geschnittene Hecke dauer- haft in einer Mindesthöhe von 2,2 m zu erhalten. Die Höhe kann geringfügig über- oder unterschritten werden. Die Breite der Vegetationsfläche kann ausnahmsweise bis auf 0,8 m unterschritten werden. 17. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte He- ckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen sowie Heckenpflanzen, mit Ausnahme der in § 2 Nummer 17 fest- gesetzten Hecke, eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen. 18. Die Uferbefestigungen des Kerngebiets „MK 1“ sind bis 1 m unter NHN mit strukturrei- chem Klinkermauerwerk zu verkleiden. 19. Im Kerngebiet „MK 1“ ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so si- cherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der se- kundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schutzwürdigen Aufent- haltsräume nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hanse- stadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Im- missionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin. 20. Nördlich der Zweibrückenstraße sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzuse- hen, die sowohl Gasansammlungen unter den Gebäuden und den befestigten Flächen, als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern. 21. In den Kerngebieten sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrs- sicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrah- lende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravi- oletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung ober- halb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope, ist zu vermeiden.
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6 22. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Glasflächen durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 % ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von grö- ßer 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Brüstungen und Schutzwände oberhalb von 200 m über NHN und für Glasflächen bis 8 m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen größeren Vegetationsflächen (wie zum Beispiel Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel. 23. Dem Kerngebiet „MK 1“ werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 1.369 m² als Teil einer Auenentwicklungsmaßnahme auf den Flurstücken 592 und 3724 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.
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