Anlage_ThrBeurtVO
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation von Ministerpräsident Kemmerich vom 8.2.2020“
64 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gerichte und Staatsanwaltschaften mit elektronischer Aktenführung Gerichte und Staatsanwaltschaften Verfahren Zeitpunkt der Einführung ordentliche Gerichtsbarkeit Landgericht Meiningen alle erstinstanzlichen Verfahren der 1., 2. und 3. Zivilkammer mit den Registerzei- chen 0 und OH 16. März 2020 alle erstinstanzlichen Verfahren der Kam- mer für Handelssachen mit dem Register- zeichen HKO 16. März 2020 Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtV0) Vom 18. Februar 2020 Inhaltsübersicht Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBI. S. 298), verordnet die Landesregierung: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Beurteilungsarten Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Beurteilungsarten § 1 Geltungsbereich §2 Benachteiligungsverbote §1 §3 Regelbeurteilung, Ausnahmen Geltungsbereich §4 Anlassbeurteilung §5 Probezeitbeurteilung Diese Verordnung gilt für alle Beamten im Geltungsbereich §6 Beurteilungsbeitrag des Thüringer Laufbahngesetzes mit Ausnahme der Be- §7 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab amten auf Widerruf. Zweiter Abschnitt §2 Inhalt der dienstlichen Beurteilung Benachteiligungsverbote § 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1) Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und § 9 Bewertung derAuslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip § 10 Verwendungsvorschlag der Gleichstellung aller Geschlechter Rechnung zu tragen. § 11 Gesamturteil (2) Teilzeitbeschäftigung, mobiles Arbeiten, Tele- und Heim- Dritter Abschnitt arbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich Zuständigkeit und Verfahren nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeits- § 12 Zuständigkeit menge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten. § 13 Beurteilerkonferenz § 14 Verfahren (3) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Be- § 15 Eröffnung amter ist § 4 Abs. 4 ThürLaufbG zu beachten. In qualitati- § 16 Aktenführung ver Hinsicht sind die für alle Beamten geltenden allgemei- § 17 Ausgestaltende, abweichende Regelungen nen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Vierter Abschnitt §3 Übergangs- und Schlussbestimmungen Regelbeurteilung, Ausnahmen § 18 Übergangsbestimmung (1) Beamte sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre zu § 19 Gleichstellungsbestimmung festen Stichtagen zu beurteilen. Die Beamten des Landes § 20 Inkrafttreten sollen zu einheitlichen Stichtagen dienstlich beurteilt wer- den. Stichtage der ersten nach Inkrafttreten dieser Verord- Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des nung für die jeweilige Laufbahngruppe zu erstellenden Re- Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. Au- gelbeurteilungen sind gust 2014 (GVBI. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 65 1. der 1. April 2020 für die Beamten des mittleren Dienstes, vor dem Beurteilungsstichtag erfolgte. Die Regelbeurtei- 2. der 1. April 2021 für die Beamten des gehobenen lung ist spätestens ein Jahr nach dem Laufbahn- oder Dienstes, Dienstherrnwechsel für den Zeitraum seit dem Laufbahn- 3. der 1. April 2022 für die Beamten des höheren Dienstes. oder Dienstherrnwechsel nachzuholen. Der für die nach- Der Beurteilungszeitraum knüpft an die vorangegangene folgende Regelbeurteilung maßgebende Zeitraum verkürzt Regelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurtei- sich entsprechend. lung an. Die obersten Dienstbehörden können für ihren Ge- schäftsbereich oder einzelne Teile des Geschäftsbereichs (6) Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Beurteilungs- maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbe- zeiträume und andere Stichtage festlegen. urteilungen zu berücksichtigen. (2) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamte, die §4 1. sich zum Beurteilungsstichtag in der Probezeit oder Anlassbeurteilung in einem laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren be- finden, (1) Eine Anlassbeurteilung ist aus dienstlichen Gründen 2. während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen oder auf Antrag des Beamten aus berechtigten persönli- Dienst verrichtet haben, chen Gründen zu erstellen. Dienstliche Gründe liegen ins- 3. das Lebensjahr vollendet haben, das fünf Jahre vor besondere vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie 1. im Rahmen von Auswahlverfahren, wenn jeweils geltenden Altersgrenze liegt, a) für die Beamten zum letzten Stichtag keine Regel- 4. sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe oder in einem beurteilung erfolgt ist und keine fiktive Fortschrei- Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungs- bung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG in Betracht ordnung B befinden oder kommt oder 5. am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung grundsätz- b) die letzte Beurteilung des Beamten im Verhältnis lich nicht zu beurteilen waren. zu den Beurteilungen der Mitbewerber nicht mehr Beamte nach Satz 1 Nr. 5 sind auf einmaligen Antrag künf- hinreichend vergleichbar ist, tig wieder in die Regelbeurteilung nach Absatz 1 einzube- 2. im Rahmen von laufbahnrechtlichen Entscheidungen, ziehen. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienst- bei denen die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung behörde für ihren Geschäftsbereich oder einzelne Teile gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Zuge des Ver- ihres Geschäftsbereichs festlegen, dass auch für die in fahrens gefordert wird. Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Beamten eine Regelbeur- Berechtigte persönliche Gründe sind insbesondere bei teilung zu erfolgen hat. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 einem angestrebten Wechsel zu einem anderen Dienst- ist der Beurteilungszeitraum auf die letzten drei Jahre oder herrn gegeben, sofern eine aktuelle dienstliche Beurtei- den nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Beurteilungszeit- lung nicht vorliegt. raum zu begrenzen. (2) Anlassbeurteilungen sind unter Berücksichtigung der (3) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn bei Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen. gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsver- Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich fahren, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Diszip- nachfolgt, ist aus dieser fortzuentwickeln. linarverfahren eingeleitet worden ist. Nach dem rechts- oder bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens oder §5 der Einstellung der Ermittlungen ist die Regelbeurtei- Probezeitbeurteilung lung rückwirkend zum ursprünglichen Beurteilungsstich- tag nachzuholen. (1) In den Probezeitbeurteilungen sind unter der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eine Einschätzung von Eignung, (4) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten auf Probe aufgrund eines sonstigen in der Person des Beamten lie- in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn und genden wichtigen Grundes, insbesondere längere Krank- die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit heit, Elternzeit, Freistellung oder Beurlaubung, zum jeweili- darzustellen. Auf besondere Eignungen ist hinzuweisen. gen Stichtag im maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt und eine fik- (2) Es sind grundsätzlich zwei Probezeitbeurteilungen in tive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG nicht in Form einer Zwischenbeurteilung und einer abschließenden Betracht kommt. Eine hinreichende Beurteilungsgrundla- Probezeitbeurteilung zu erstellen. Eine Zwischenbeurtei- ge stellt in der Regel eine Dienstausübung über einen Zeit- lung soll erstmalig vor Ablauf der Hälfte der regelmäßigen raum von insgesamt einem Jahr dar. Die Regelbeurteilung Probezeit erfolgen. Abweichend von Satz 2 soll die Beur- ist nach Wegfall des Zurückstellungsgrunds nachzuholen. teilung vor Ablauf der Hälfte der verkürzt abzuleistenden Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 verlängert sich der Probezeit erstellt werden, wenn durch die Verkürzung nach Beurteilungszeitraum der zurückgestellten Regelbeurtei- § 31 ThürLaufbG oder Anrechnung nach § 32 ThürLaufbG lung um den Zeitraum der Zurückstellung. eine Probezeit von 18 Monaten oder weniger in Betracht kommt. Abweichend von Satz 1 ist eine weitere Zwischen- (5) Die Regelbeurteilung soll zurückgestellt werden, wenn beurteilung zu erstellen, sofern die Bewährung bis zum Ab- 1. ein Laufbahnwechsel oder lauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend 2. ein Dienstherrnwechsel
66 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen festgestellt werden kann und eine Verlängerung der Pro- sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflich- bezeit nach § 33 Abs. 4 ThürLaufbG in Betracht kommt. tet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des dem Beamten (3) Die Zwischenbeurteilung schließt anstelle eines Ge- zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und samturteils mit einer Bewertung in den folgenden Stufen: des konkret wahrgenommenen Dienstpostens. Im Rahmen 1. voraussichtliche Bewährung oder der Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufga- 2. Bewährung bei deutlicher Steigerung. benbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den An- Bei einer Bewertung nach Satz 1 Nr. 2 sind bestehende forderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit mit deren übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit Ursachen und die Möglichkeiten derAbhilfe schriftlich dar- den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts zulegen. Kommt eine Verkürzung der Probezeit nach § 31 vergleichend zu würdigen. Bei der Bewertung bildet die ThürLaufbG in Betracht, sind die die Verkürzung rechtfer- den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beam- tigenden Leistungen gesondert einzuschätzen. ten den Beurteilungsmaßstab. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt. In (4) Die abschließende Probezeitbeurteilung erfasst den der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beur- gesamten Zeitraum der zum Zeitpunkt der Erstellung ab- teilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu geleisteten Probezeit und enthält anstelle des Gesamtur- übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab. teils die endgültige Feststellung der Bewährung oder Nicht- bewährung für die Laufbahn. Sie wird mit den folgenden (2) Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte für die durch Stufen bewertet: das Gesamturteil festzulegende Notenstufe berücksichtigt 1. Bewährung oder werden. Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe, 2. keine Bewährung. die beurteilt werden, soll im Gesamturteil in der Notenstufe nach § 9 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als zehn Prozent und in §6 der Notenstufe nach § 9 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr als 20 Pro- Beurteilungsbeitrag zent der Beamten betragen. Eine Überschreitung der in Satz 2 genannten Richtwerte ist in Ausnahmefällen mög- (1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung lich. Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu klei- der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Be- ner Vergleichsgruppen nicht möglich, sind die Beurteilun- amten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die vom zu- gen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. ständigen Beurteiler nicht aus eigenerAnschauung erstellt werden kann, und die bei der Erstellung der dienstlichen Zweiter Abschnitt Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen ist. Inhalt der dienstlichen Beurteilung (2) Ein Beurteilungsbeitrag ist unter Verwendung der nach §8 § 8 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Vordrucke oder in sonstiger Inhalt der dienstlichen Beurteilung schriftlicher Form und unter Berücksichtigung der für Be- urteilungen geltenden Grundsätze ohne ein abschließen- (1) Der dienstlichen Beurteilung sind eine Beschreibung des Gesamturteil oder die Stufen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und eine Angabe der Wertigkeit der Aufgaben, die von und Abs. 4 Satz 2 zu erstellen. dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen. (3) Ein Beurteilungsbeitrag soll insbesondere erstellt wer- den (2) In der dienstlichen Beurteilung sind anhand der nach 1. bei einem Zuständigkeitswechsel des Beurteilers im Anlage 1 vorgesehenen Beurteilungsmerkmale die fachli- Beurteilungszeitraum, sofern die Beurteilungsgrundla- chen Leistungen der Beamten nachvollziehbar darzustel- ge nicht durch einen Vorgesetzten sichergestellt wer- len sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. den kann, Soweit einzelne Beurteilungsmerkmale für das im Beur- 2. wenn Beamte beurlaubt oder freigestellt werden oder teilungszeitraum maßgebliche Aufgabengebiet ohne Be- Elternzeit beantragen, die Beurlaubung, Freistellung deutung sind, kann der Beurteiler von deren Bewertung oder Elternzeit zum folgenden Stichtag der Regelbeur- absehen. Die Nichtberücksichtigung einzelner Beurtei- teilung voraussichtlich noch andauert und die Beamten lungsmerkmale ist zu vermerken und zu begründen. Aus zum Zeitpunkt der Beurlaubung, Freistellung oder zu den Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung sowie aus Beginn der Elternzeit im maßgeblichen Beurteilungs- den Einzelmerkmalen der Eignungs- und Befähigungs- zeitraum mindestens ein Jahr Dienst geleistet haben, einschätzung ist jeweils eine Gesamtbewertung wertend sofern die Beurteilungsgrundlage nicht durch einen Vor- zu ermitteln. Die dienstliche Beurteilung schließt mit ei- gesetzten sichergestellt werden kann, nem Gesamturteil. 3. bei einer Abordnung oder Zuweisung des Beamten im Beurteilungszeitraum, spätestens ab einer Dauer von (3) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind grund- sechs Monaten. sätzlich die für die jeweilige dienstliche Beurteilung vorge- sehenen Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 zu verwen- § den. Soweit für die wahrgenommenen Aufgaben wichtige Einheitlicher Beurteilungsmaßstab Beurteilungsmerkmale nicht vorgegeben sind oder nach Anlage 1 vorgesehene Beurteilungsmerkmale keine Re- (1) Bei der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befä- levanz haben, können diese Beurteilungsmerkmale durch higungseinschätzung sowie der Bildung des Gesamturteils die jeweilige oberste Dienstbehörde für Beamte ihres Ge-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 67 schäftsbereichs, Teile ihres Geschäftsbereichs oder ein- schäftsbereichs oder einzelne Beamtengruppen ihres Ge- zelne Beamtengruppen ihres Geschäftsbereichs durch schäftsbereichs eine von Satz 1 abweichende Regelung Verwaltungsvorschrift nach § 17 ergänzt oder gestrichen nach § 17 treffen, sofern die Anzahl der vom Beurteiler zu werden. erstellenden dienstlichen Beurteilungen die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sowie die Vergleich- §9 barkeit dienstlicher Beurteilungen sicherstellt. Bewertung (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 erstellt der bis zum Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, die Zeitpunkt des Wechsels zuständige Beurteiler den Beur- Gesamtbewertungen sowie das Gesamturteil erfolgt durch teilungsbeitrag. die folgenden vollen Punktwerte in fünf Notenstufen: 1. übertrifft die Anforderungen in be- (3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 erstellen die für den sonderem Maße 13 bis 15 Punkte, Zeitraum der erbrachten Dienstleistung zuständigen Be- 2. übertrifft die Anforderungen 10 bis 12 Punkte, urteiler den Beurteilungsbeitrag. 3. entspricht den Anforderungen 5 bis 9 Punkte, 4. entspricht eingeschränkt den An- (4) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 erstellen die in den forderungen 2 bis 4 Punkte, aufnehmenden Stellen für die Beurteilung Zuständigen den Beurteilungsbeitrag. 5. entspricht nicht den Anforderun- gen 1 Punkt. § 13 Den jeweiligen Punktwerten sind die Beschreibungen nach Beurteilerkonferenz Anlage 5 zugrunde zu legen. Eine Bewertung der einzel- nen Beurteilungsmerkmale mit den Punktwerten 1 sowie Aus Anlass der zu einem Stichtag zu erstellenden Regelbe- 13, 14 oder 15 ist zu begründen. urteilungen kann zur Einhaltung eines einheitlichen Beur- teilungsmaßstabs nach § 7 eine Beurteilerkonferenz durch- § 10 geführt werden. Beurteilungen einzelner Beamter dürfen Verwendungsvorschlag dabei nicht vorweggenommen werden. Die dienstliche Beurteilung hat einen Vorschlag für die § 14 weitere dienstliche Verwendung zu enthalten. Dieser soll Verfahren darlegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt, und kann Möglichkeiten zur Weiterent- (1) Die Beurteiler üben ihren Beurteilungsspielraum unab- wicklung des Beamten aufzeigen. Erscheint der Beamte hängig und weisungsfrei aus. für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe ge- eignet, ist ein entsprechender Vermerk in die dienstliche (2) Der Beurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Beurteilung aufzunehmen. Anschauung oder unter Mitwirkung eines Vorgesetzten ein Urteil über den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Der § 11 Beurteiler kann einen Vorgesetzten des zu beurteilenden Gesamturteil Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen. Der Vorgesetzte muss in der Lage sein, sich (1) Das Gesamturteil ist schlüssig unter Würdigung des aus eigenerAnschauung ein Urteil über den zu beurteilen- Gesamtbilds der Leistungsbewertung und der Eignungs- den Beamten zu bilden. Die Mitwirkung des Vorgesetzten und Befähigungseinschätzung sowie der Gewichtung und ist in der dienstlichen Beurteilung kenntlich zu machen. Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das je- Weitere für die Erstellung der Beurteilung notwendige Er- weilige Statusamt des Beamten zu entwickeln. kenntnisse sind heranzuziehen, wenn dies für eine hinrei- chende Beurteilungsgrundlage erforderlich ist. (2) Das Gesamturteil ist verbal zu begründen. Ein Gesamt- urteil mit den Punktwerten 1 sowie 13, 14 oder 15 muss (3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäfts- zusätzlich begründet werden. bereich oder einen Teil ihres Geschäftsbereichs abwei- chend von Absatz 2 Satz 2 bestimmen, dass der nach § 12 (3) Die nach § 50 Abs. 1 ThürLaufbG für die jeweilige Fach- Abs. 1 zuständige Beurteiler verpflichtet ist, einen Beurtei- richtung zuständige oberste Landesbehörde kann einheit- lungsentwurf durch einen Vorgesetzten erstellen zu lassen liche Vorgaben zur laufbahnspezifischen Gewichtung von (zweistufiges Beurteilungssystem). einzelnen Beurteilungsmerkmalen festlegen. (4) Im Fall einerAbordnung oder Zuweisung erfolgt die Be- Dritter Abschnitt urteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle. Ab- Zuständigkeit und Verfahren satz 2 gilt entsprechend. § 12 § 15 Zuständigkeit Eröffnung (1) Dienstliche Beurteilungen werden durch den unmittelba- (1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in Form ren Dienstvorgesetzten erstellt. Die oberste Dienstbehörde einerAbschrift auszuhändigen und zeitnah, frühestens je- kann für Beamte ihres Geschäftsbereichs, Teile ihres Ge- doch zwei Arbeitstage nach der Aushändigung durch den
68 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Beurteiler oder einen Vorgesetzten, der an der Beurteilung Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. De- mitgewirkt hat, vollumfänglich zu eröffnen. Aushändigung zember 1995 (GVBI. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung sind auf die- geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlini- ser zu vermerken. en in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen. (2) An der Beurteilungseröffnung kann auf Antrag des Be- amten eine Vertrauensperson, im Fall von schwerbehin- (3) Regelbeurteilungen, die nach den vor Inkrafttreten die- derten Beamten auch die Schwerbehindertenvertretung, ser Verordnung geltenden Bestimmungen zurückgestellt teilnehmen. wurden und deren Beurteilungszeitraum sich über den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus verlän- (3) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Be- gert, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Lauf- urteilung ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten er- bahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBI. S.382) in neut zu eröffnen. der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vor dem Inkraft- § 16 treten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen. Aktenführung § 19 (1) Dienstliche Beurteilungen, schriftliche Äußerungen des Gleichstellungsbestimmung Beamten sowie die dazu ergangenen Entscheidungen des Dienstherrn sind zur Personalakte zu nehmen. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. (2) Beurteilungsentwürfe, Beurteilungsvorschläge, Beur- teilungsbeiträge und andere Erkenntnisquellen sind als § 20 Sachakte zu führen. Inkrafttreten §17 Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft. Ausgestaltende, abweichende Regelungen Erfurt, den 18. Februar 2020 (1) Die obersten Dienstbehörden des Landes können aus- gestaltende und, sofern in dieser Verordnung geregelt, von Die Landesregierung dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Ver- waltungsvorschriften erlassen. Die Verwaltungsvorschrif- Der Ministerpräsident ten nach Satz 1 sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Vor Erlass abweichender Regelungen nach Satz 1 ist das Thomas L. Kemmerich Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Mi- nisterium herzustellen. Satz 3 gilt nicht für die Festlegung abweichender Stichtage nach § 3 Abs. 1 Satz 5. (2) Kommunale Dienstherren sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffent- lichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit können für die Be- urteilungen ihrer Beamten ausgestaltende und, sofern in dieser Verordnung geregelt, von dieser Verordnung abwei- chende Regelungen durch Verwaltungsvorschriften treffen. Die Verwaltungsvorschriften sind in der für ihre Satzungen jeweils vorgesehenen Form öffentlich bekannt zu machen. Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen §18 Übergangsbestimmung (1)Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 beschränkt sich der Zeitraum der ersten nach Inkrafttreten dieser Verord- nung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum von drei Jahren, wenn die seit dem Ende der vorangegan- genen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeit- beurteilung verstrichene Zeit die Dauer eines Regelbeur- teilungszeitraums übersteigt. (2) Regelbeurteilungen, deren Stichtag vor dem Tag des In- krafttretens dieser Verordnung liegt, sind nach dem Fünften
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 69 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1) Beurteilungsmerkmale I Leistungsmerkmale 1 Allgemeine Leistungsmerkmale 1.1 Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Beurteilt wird, wie gründlich Aufgaben, mit welcher Umsicht und wie sie in erforderlichem Maß erledigt werden und inwie- weit sie Verwendung finden können. 1.2 Arbeitseffizienz Beurteilt werden der Umfang der Arbeitsleistung, die Ange- messenheit der Bearbeitungszeit sowie die Beachtung zeitli- cher Vorgaben. 1.3 Problemlösungsorientiertes Arbeiten Beurteilt werden die Fähigkeit und Bereitschaft, auf der Grund- lage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Proble- me zielorientiert und sachgerecht zu lösen. 1.4 Selbstständigkeit und Initiative Beurteilt wird, inwieweit die Arbeitsergebnisse ohne Anleitung und Kontrolle erreicht und Aufgaben eigeninitiativ bewältigt werden. Berücksichtigt wird dabei auch, inwieweit neue Ideen in die Arbeit eingebracht, neue Lösungswege beschritten und eigene Handlungsspielräume genutzt werden. 1.5 Planungs- und Organisationsverhalten Beurteilt wird, ob Arbeitsabläufe so geplant und gesteuert wer- den, dass Aufgaben zielgerichtet erledigt werden und wie die übertragenen Aufgaben und die zurAufgabenerfüllung verfüg- bare Zeit aufeinander abgestimmt werden. 1.6 Zielentwicklung Beurteilt wird, inwieweit Lösungsvorschläge entwickelt und be- gründet werden. 1.7 Kommunikations- und Informationsverhalten Beurteilt werden die adäquate Gesprächsführung mit verschie- denen Ansprechpartnern in verschiedenen Situationen, das Einholen und die Weitergabe von Informationen, Anregungen und Erfahrungen. 1.8 Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten Beurteilt werden die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen, die Vertretungsübernahmen und die Gewährung von Hilfestellungen. 1.9 Konfliktfähigkeit Beurteilt werden die Annahme von Kritik, das Erkennen von Problemlagen, deren Analyse und das Herbeiführen von Lö- sungsansätzen. 1.10 Kooperationsfähigkeit Beurteilt wird das Vermögen zur sozialen Zusammenarbeit. Da- bei steht das Erreichen des gemeinsamen Ziels und das Lö- sen einer gemeinsamen Aufgabe im Vordergrund. 2 Zusätzliche Leistungsmerkmale bei der Beurteilung der Wahrnehmung von Führungsaufgaben Beamte mit Führungsverantwortung erhalten zusätzlich eine ausführliche Beurteilung für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Verantwortungsbereich und Arbeits- abläufe von Führungskräften von denen anderer Bediensteter zum Teil erheblich unterscheiden. Der Schwerpunkt des Aufgabenbereichs eines Beamten mit Führungsverantwortung liegt weniger in der eigenen Sachbearbeitung als vielmehr in der Aufgabendelegation, Anleitung, Kontrolle und Motivation der ihm unterstellten Mitarbeiter. 2.1 Führungsorientierung und Delegationsfähigkeit Beurteilt werden die Bereitschaft zur Wahrnehmung von Füh- rungsaufgaben, die mitarbeiter- und situationsorientierte Über- tragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung sowie die Einbindung der Bediensteten in Entscheidungsprozesse unter Wahrung der Ergebnisverantwortung.
70 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2.2 Motivationsfähigkeit Beurteilt werden die Entwicklung von Zielvorstellungen ge- meinsam mit den Bediensteten, deren Unterstützung beim Er- reichen der Ziele und die Förderung der Leistungsbereitschaft. 2.3 Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsver- Beurteilt werden im Rahmen der Führungsverantwortung mögen - die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, eigene Vorstel- lungen, Weisungen und Entscheidungen mit überzeugen- den Argumenten sachlich zu vertreten und Verhandlungs- ziele beziehungsweise tragbare Kompromisse zu erreichen, sowie - die Überzeugungsfähigkeit und das Bestreben, Ziele auch gegen Widerstände nachhaltig zu verfolgen, sowie die Kon- fliktfähigkeit. 2.4 Anleitung und Aufsicht Beurteilt wird die Fähigkeit, den Arbeitsablauf und -fortschritt sowie das Zusammenwirken der Bediensteten zu beaufsich- tigen und zu steuern; dabei sind auch die fachliche und orga- nisatorische Beratung der Bediensteten zu berücksichtigen. II Eignungs- und Befähigungsmerkmale 1 Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit Beurteilt werden Gütemaßstab und Anspruch an die eigene Leistung, Anstrengungsbereitschaft sowie fortwährender Ein- satz und Steigerung der eigenen Leistung. 2 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens Beurteilt wird die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen und hie- raus folgende Frage- und Problemstellungen auf Grundlage konzeptionellen Herangehens lösen zu können. Berücksich- tigt wird dabei auch die Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgaben, Lösungswegen und Wissensinhalten. 3 Verantwortungsbereitschaft Beurteilt wird, inwieweit die Verantwortung für Aufgaben und daraus resultierende Verpflichtung übernommen wird. 4 Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft Eingeschätzt wird die Fähigkeit, Sachverhalte zu analysieren, daraus die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, klare Ent- scheidungen zu treffen und ein zutreffendes Urteil zu bilden. 5 Adressatengerechtigkeit Beurteilt wird die Fähigkeit und Bereitschaft, Entscheidungs- prozesse unter Einbeziehung von internen und externen Ad- ressaten vorzubereiten und durchzuführen. 6 Belastbarkeit Beurteilt wird das Verhalten unter Zeitdruck, bei erhöhtem Ar- beitsanfall, in wechselnden Arbeitssituationen oder unter sons- tigen erschwerten Bedingungen. 7 Fachliches Wissen und Können Beurteilt werden Umfang und Art der Fachkenntnisse, die in Theorie und Praxis erworben wurden, sowie die Fähigkeit, die- se Fachkenntnisse einzusetzen, zu verknüpfen und in der prak- tischen Aufgabenerledigung sowie in angrenzenden und über- greifenden Fachgebieten anzuwenden. 8 Verhandlungsgeschick Eingeschätzt wird die Fähigkeit, Gespräche und Verhandlun- gen sachlich, ausgewogen, überzeugend und straff zu führen, verschiedene Positionen zu koordinieren und dadurch tragfä- hige Kompromisse zu erreichen. 9 Schriftliches Ausdrucksvermögen Beurteilt wird, wie durch schriftliche Formulierung Sachverhal- te adressatengerecht mitgeteilt werden. 10 Mündliches Ausdrucksvermögen Beurteilt wird, wie durch mündliche Formulierung Sachverhal- te adressatengerecht mitgeteilt werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 71 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3) Vertraulich behandeln Dienstliche Beurteilung Beurteilende Behörde: Personal-Nummer: Art der Beurteilung: Stichtag: Anlass: 1. Beurteilungszeitraum VOM bis 11. Personalangaben Diese Angaben werden von der personalverwaltenden Stelle aus nefüllt! Familienname Vorname Geburtsdatum Dienststelle Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe, seit Organisationseinheit Funktion Zeitraum einer Schwerbehinderung vom bis vom bis Teilzeitbeschäftigung vom bis Umfang vom bis Umfang vom bis Umfang
72 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen III. Aufgabenbeschreibung Im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Tätigkeiten, einschließlich beurteilungsrelevanter Abwe- senheiten: Dienstpostenbewertung/ wahrgenommen Organisationseinheit Funktion Aufgabenwertigkeit von bis Beschreibung der den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht; dabei soll der besondere Bezug zu den zu beurteilen- den Leistungsmerkmalen deutlich werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 73 IV. Leistungsbewertung 13 bis 15 Punkte 10 bis 12 Punkte 5 bis 9 Punkte 2 bis 4 Punkte 1 Punkt übertrifft die Anfor- übertrifft die An- entspricht den entspricht einge- entspricht nicht derungen in beson- forderungen Anforderungen schränkt den den Anforderun- derenn Maße Anforderungen gen Leistungsmerkmale Punkte Allgemeine Leistungsmerkmale Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Arbeitseffizienz Problemlösungsorientiertes Arbeiten Selbstständigkeit und Initiative Planungs- und Organisationsverhalten Zielentwicklung Kommunikations- und Informationsverhalten Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten Konfliktfähigkeit Kooperationsfähigkeit zusätzliche Leistungsmerkmale bei Führungsaufgaben (soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden) Führungsorientierung und Delegationsfähigkeit Motivationsfähigkeit Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsvermögen Anleitung und Aufsicht Gesamtbewertung Begründung (bei Vergabe der Punktwerte 1, 13, 14 oder 15 erforderlich):