Anlage_ThrEAktVOJ

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation von Ministerpräsident Kemmerich vom 8.2.2020

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62                                  Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen benen Format der elektronischen Form innerhalb der               des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbrin- dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Um-                gungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung welt, Bergbau und Naturschutz. Soweit andere als die             der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. April 2008 (GVBI. in Satz 1 genannten Behörden über die nach dem Ge-               S. 78 -82-), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset- setz zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-              zes vom 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 731), außer Kraft. freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.              Erfurt, den 5. Februar 2020 166/2006 zu erhebenden Informationen verfügen, gilt Satz 1 entsprechend."                                                               Die Landesregierung 8. Der bisherige § 7 wird § 6.                                       Der Ministerpräsident             Die Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         Bodo Ramelow                      Anja Siegesmund Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Rege- lung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zurAusführung Thüringer Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (Thüringer eAkten-Verordnung Justiz -ThürEAktV0J-) Vom 17. Februar 2020 Aufgrund des § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 der Zivilprozess-            dert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBI. S. 65), ordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I                 verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Ver- S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert           braucherschutz: durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Ge-                                           §1 setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den                       Anordnung der elektronischen Aktenführung Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-), zuletzt ge-              (1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember                 Staatsanwaltschaften werden neu anzulegende Akten in 2019 (BGBl. I S. 2633),                                              den genannten Verfahren ab dem jeweils angegebenen des § 46e Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in               Zeitpunkt elektronisch geführt. der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zu- letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. De-              (2) Akten, die zum jeweils angegebenen Zeitpunkt nach zember 2019 (BGBl. I S. 2633),                                       Absatz 1 bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft be- des § 55b Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsord-            reits in Papierform angelegt sind, werden in Papierform nung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),              weitergeführt; dies betrifft auch die von anderen Gerich- zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. De-           ten oder Spruchkörpern desselben Gerichts sowie Staats- zember 2019 (BGBl. I S. 2652),                                       anwaltschaften insbesondere wegen Unzuständigkeit oder des § 65b Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes             Rechtsmittels abgegebenen Verfahren, soweit die Akten in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),             dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. De-           angelegt wurden. zember 2019 (BGBl. I S. 2652), des § 52b Abs. 1 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung              (3) Die Akten in Verfahren vor dem Güterichter werden in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;              in der Form geführt, in der sie im Hauptverfahren zu füh- 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-          ren sind. zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 der Straf-                                         §2 prozeßordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I                             Führung elektronischer Akten S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ge- setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),                      Die elektronische Akte ist mit dem vom für die Justiz zu- des § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 des Ge-             ständigen Ministerium vorgegebenen elektronischen Do- setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom                  kumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssys- 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch            tem nach dem Stand der Technik zu führen. Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), jeweils in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 5, 12, 21, 24, 40, 42,48 und 49 der Thüringer Ermächtigungsübertragungs- verordnung Justiz vom 2. Mai 2017 (GVBI. S.143), geän-
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Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020                                   63 §3                                   7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Übertragung von Dokumenten                              Fehlfunktionen des Systems durch geeignete techni- sche Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden (1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der                 können (Unverfälschtheit), die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu          8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und übertragen.                                                           auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet wer- den (Verlässlichkeit), (2) Die Übertragung in die elektronische Form hat nach             9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz dem Stand der Technik zu erfolgen.                                    öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungs- sicherheit) und §4                                    10.der Beweiswert der gescannten und signierten Doku- Bildung elektronischer Akten                           mente für die Dauer des Verfahrens ebenso wie für die Dauer der Archivierung erhalten bleibt (Beweis- (1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibe-                 werterhaltung). haltene Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betref- fen, sind in einer elektronischen Akte zu führen. Enthält          (2) Die uneingeschränkte Nutzbarkeit für Bedienstete mit eine elektronische Akte sowohl elektronische als auch in           Behinderung ist durch das System nach § 2, unterstützen- Papierform beibehaltene Bestandteile, muss beim Zugriff            de Techniken oder sonstige Hilfsmittel zu gewährleisten. Es auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen            sind die Standards der Barrierefreie-Informationstechnik- Teil enthalten sein.                                               Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. IS. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. (2) Elektronische Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch                                        §8 unterstützen.                                                                              Inkrafttreten §5                                    Diese Verordnung tritt am 16. März 2020 in Kraft. Ersatzmaßnahmen Erfurt, den 17. Februar 2020 Kann die elektronische Akte aufgrund technischer Stö- rungen nicht geführt werden, können aktenrelevante Do-             Der Ministerpräsident kumente vorübergehend in anderer Form erstellt oder be- reitgehalten werden. Sobald die Störung behoben ist, sind          Thomas L. Kemmerich aktenrelevante Dokumente unverzüglich in die elektroni- sche Akte zu übertragen, soweit diese Dokumente noch nicht in der elektronischen Akte vorhanden sind. §6 Geltung der Aktenordnungen Die jeweils geltenden Aktenordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften bleiben unberührt, soweit sich aus dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. 7 Funktionen der elektronischen Akte, Barrierefreiheit (1) Bei dem nach § 2 vorgegebenen System muss insbe- sondere gewährleistet sein, dass 1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffind- bar ist (Verfügbarkeit), 2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung), 3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System ver- waltet werden (Berechtigungsverwaltung), 4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System ge- prüft werden (Berechtigungsprüfung), 5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wer- den (Beweissicherung), 6. die elektronischen Akten ohne Sicherheitsrisiken wie- derhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
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