Anlage_Zuleitung_Rundfunknderungsstaatsvertrag

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation von Ministerpräsident Kemmerich vom 8.2.2020

/ 15
PDF herunterladen
Freistaat                    Der Ministerprä sident Thüringen Thüringer Staatskanzlei • Postfach 90 02 53 • 99105 Erfurt ^-7 An die                                                                                                Erfurt,                       2020 Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Keller, MdL Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit überreiche ich den Entwurf des „Thüringer Gesetzes zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkände- rungsstaatsvertrag" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag. Gemäß Artikel 2 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trags wird der Staatsvertrag gegenstandlos, wenn bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Mit freundlichen Grüßen --Thömas Kemmerich Thüringer Staatskanzlei Regierungsstraße 73 99084 Erfurt Telefon 0361 57-3211801 Telefax 0361 57-3211805 Informationen zum Umgang mit Ihren Daten in der Thüringer Staatskanzlei und zu Ihren Rechten nach der       Poststelle© tsk.thueringen.de EU-Datenschutz Grundverordnung finden Sie im Internet auf der Seite vvww.thuerIngen.delth1itskJdatenschutz ,AL.NwIntering_en,de 8224/2020 Auf Wunsch senden wir Ihnen eine Papierfassung.
1

THÜRINGER LANDTAG                                                       Drucksache 7/287 7. Wahlperiode                                                      11.02.2020 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunk- änderungsstaatsvertrag A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt die Transformation des Dreiund- zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Landesrecht. Der Thüringer Ministerpräsident hat den Dreiundzwanzigsten Rundfunkän- derungsstaatsvertrag am 11. Oktober 2019 unterzeichnet. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag betrifft den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Es erfolgt die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen. Darüber hinaus werden der vollständig automatisierte Erlass von Beitragsbescheiden, die grund- sätzlich mögliche Sicherstellung derAktualität des Datenbestandes alle vier Jahre ab dem Jahr 2022, das Verbot des Ankaufs von Adressdaten privater Personen sowie der Entfall der Möglichkeit von Datenabfragen beim Verwalter der Wohnungen geregelt. In Artikel 2 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist das Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaats- vertrags am 1. Juni 2020 vorgesehen. Nach Artikel 77 Abs. 2 der Ver- fassung des Freistaats Thüringen bedürfen Staatsverträge der Zustim- mung des Landtags. B. Lösung Erlass des Thüringer Gesetzes zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfun- känderungsstaatsvertrag, mit dem die Zustimmung des Landtags zu die- sem Staatsvertrag erfolgt C. Alternativen Keine; das Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkän- derungsstaatsvertrag muss rechtzeitig vor dem 1. Juni 2020 in Kraft tre- ten, weil der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird, sofern nicht bis zum 31. Mai 2020 alle Ratifikationsurkunden der Länder bei der Staatskanz- lei des Vorsitzlandes der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Druck: Thüringer Landtag, 19. Februar 2020
2

Drucksache 71287                                         Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode D. Kosten Mit dem Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungs- staatsvertrags entstehen keine Kosten im Landeshaushalt. E. Zuständigkeit Federführend ist die Staatskanzlei. 2
3

Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode                                        Drucksache 7/287 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Keller Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Erfurt, den 7. Februar 2020 Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit überreiche ich den Entwurf des "Thüringer Gesetzes zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkän- derungsstaatsvertrag" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag. Gemäß Artikel 2 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trags wird der Staatsvertrag gegenstandlos, wenn bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Mit freundlichen Grüßen Thomas Kemmerich 3
4

Drucksache 7/287                                             Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Dem am 11. Oktober 2019 in Berlin vom Freistaat Thürin- gen unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkände- rungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württem- berg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sach- sen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Frei- staat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. §2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Arti- kel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. 4
5

Thüringer Landtag -7. Wahlperiode                                                          Drucksache 7/287 Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg,                                        gen nach Absatz 1 gestellt wird. Wird der Antrag erst der Freistaat Bayern,                                             zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die das Land Berlin,                                                   Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die An- das Land Brandenburg,                                             tragstellung erfolgt. die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,                                 (3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Land Hessen,                                                  die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorlie- das Land Mecklenburg-Vorpommern,                                  gen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuld- das Land Niedersachsen,                                           ner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkan- das Land Nordrhein-Westfalen,                                     stalt mitzuteilen. das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland,                                                     (4) Der Antrag auf Befreiung ist vom Beitragsschuld- der Freistaat Sachsen,                                            ner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkan- das Land Sachsen-Anhalt,                                          stalt zu stellen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 das Land Schleswig-Holstein und                                   sind nachzuweisen durch der Freistaat Thüringen                                           1. die Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen, mit denen der Antragsteller bei der in § 10 Abs. 7 schließen nachstehenden Staatsvertrag:                                Satz 1 bestimmten Stelle angemeldet ist oder sich während des Antragsverfahrens anmeldet, und Artikel 1                              2. die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages                       oder Zweitwohnungssteuerbescheids, soweit sich aus diesem alle erforderlichen Angaben ergeben, Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezem-              und ber 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten            3. auf Verlangen die Vorlage eines geeigneten be- Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezem-                  hördlichen Nachweises, aus dem der Status der ber 2017, wird wie folgt geändert:                                    Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft her- vorgeht. 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                § 4 Abs. 7 Satz 2 und 4 gelten entsprechend." a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe an-         3. In § 8 Abs. 4 Nr. 4 werden folgende Wörter angefügt: gefügt: "sowie im Falle der Befreiung nach § 4a die Angabe, "§ 4a Befreiung von der Beitragspflicht für Neben-        bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Ne- wohnungen".                                               benwohnung handelt,". b) Nach derAngabe zu § 10 wird folgende Angabe an-         4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gefügt: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "§ 10a Vollständig automatisierter Erlass von Be- scheiden".                                                    "Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                            Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berech- tigte des Grundstücks, auf dem sich die Betriebs- "§ 4a                                   stätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkan- Befreiung von der Beitragspflicht                     stalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der für Nebenwohnungen                              Betriebsstätte zu erteilen." (1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Per-         b) Satz 3 wird gestrichen. son von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr einge-        c) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sät- tragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die                ze 3 bis 5. Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkan- stalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehe-    d) Im neuen Satz 3 wird dieAngabe "§ 11 Abs. 6" durch gatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rund-              die Angabe "§ 11 Abs. 7" ersetzt. funkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.                     e) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt. (2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzun- 5
6

Drucksache 7/287                                                   Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode 5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                    d) Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "in den Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "in den Absät- "§ 10a                                zen 4, 5 und 6" ersetzt und nach der Angabe "§ 4 Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden             Abs. 7," wird die Angabe "§ 4a Abs. 4," eingefügt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunk-         e) Nach dem neuen Absatz 7 Satz 4 werden folgen- beitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert          de neue Sätze 5 bis 7 angefügt: erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beur- teilungsspielraum besteht."                                     "Eine über Satz 4 hinausgehende Information fin- det nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Bei- 6. § 11 wird wie folgt geändert:                                    tragsschuldner oder mit dessen Einverständnis er- hoben oder übermittelt wurden. Dies gilt auch für a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe "§ 14 Absatz 9            Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage Nr. 1 bis 8" durch die Wörter "§ 11 Absatz 5 Satz 1         erhoben oder übermittelt worden sind. Informatio- Nummern 1 bis 8" ersetzt.                                   nen zu den in den Artikeln 13 und 14 der Verord- nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-             und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na- gefügt:                                                     türlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur "(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Daten-           Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- bestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier           Grundverordnung) genannten Angaben werden den Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bun-             Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 ein- desweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen          gerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich Kostenerstattung in standardisierter Form die nach-         gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Abs. 5 der Ver- folgenden Daten aller volljährigen Personen an die          ordnung (EU) 2016/679." jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: 1. Familienname,                                        f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen,                                           "(8) Jede natürliche Person hat das Recht, bei der 4. Doktorgrad,                                              für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der 5. Familienstand,                                           nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu 6. Tag der Geburt,                                          verlangen über 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt-             1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden und Nebenwohnungen, einschließlich aller vor-               personenbezogenen Daten, handenen Angaben zur Lage der Wohnung, und             2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer 8. Tag des Einzugs in die Wohnung.                               sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach                    Sinne der §§ 4 und 4a, dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitrags-               3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und schuldner festgestellt, hat sie die Daten der üb-           4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt rigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu                    hat. löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen              Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung         aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Auf- eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nut-              bewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dür- zen, für die bislang kein Beitragsschuldner festge-         fen oder ausschließlich Zwecken der Datensiche- stellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die zustän-         rung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind dige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch              vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zurAktualisierung oder Ergänzung von bereits vor-           nicht umfasst." handenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerech-        g) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 tigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt           angefügt: der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs             "(9) Die Landesrundfunkanstalten stellen durch der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach           geeignete technische und organisatorische Maß- § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra-           nahmen sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ges feststellt, dass der Datenbestand hinreichend           ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach die- aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter          sem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt." Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsauf- kommens und sonstiger Faktoren vor."                7. § 14 wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen          a) Die Absätze 9 und 9a werden gestrichen. Absätze 6 bis 8. b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neu- en Absätze 9 und 10. 6
7

Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode                                                  Drucksache 7/287 c) Der neue Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:      Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 11.10.2019 "(9) Die Landesrundfunkanstalten dürfen keineAd-  Armin Laschet ressdaten privater Personen ankaufen." Für das Land Rheinland-Pfalz: Artikel 2                       Elmau, den 25.10.2019 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung           Malu Dreyer (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rund-   Für das Saarland: funkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen    Elmau, den 25.10.2019 Kündigungsvorschriften maßgebend.                         Tobias Hans (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Für den Freistaat Sachsen: Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkun-  Berlin, den 11.10.2019 den bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-  Michael Kretschmer präsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.                                           Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 11.10.2019 (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi- Reiner Haseloff dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.                                Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 11.10.2019 (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-  Daniel Günther funkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.      Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 11.10.2019 Für das Land Baden-Württemberg:                           Bodo Ramelow Elmau, den 25.10.2019 Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern: Elmau, den 25.10.2019 Markus Söder Für das Land Berlin: Elmau, den 25.10.2019 Michael Müller Für das Land Brandenburg: Berlin, den 11.10.2019 Dietmar Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 11.10.2019 Andreas Bovenschulte Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 11.10.2019 Peter Tschentscher Für das Land Hessen: Elmau, den 25.10.2018 Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 28.10.2019 Manuela Schwesig Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 11.10.2019 Stephan Weil 7
8

Drucksache 7/287                                                  Thüringer Landtag -7. Wahlperiode Begründung zum Landesgesetz: A. Allgemeines Der vom Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen am 11. Oktober 2019 unterzeichnete Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsver- trag bedarf nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thürin- gen der Zustimmung des Landtags. Mit dem Beschluss des vorliegenden Landesgesetzes erfolgt die Zu- stimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu § 1: § 1 beinhaltet die Zustimmung des Landtags zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und bestimmt dessen Veröffentlichung. Zu § 2: Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes. Absatz 2 regelt die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Dreiund- zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags im Gesetz- und Ver- ordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Dies ist erforderlich, damit erkennbar wird, dass die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Drei- undzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach seinem Ar- tikel 2 Abs. 2 erfüllt ist und dieser am 1. Juni 2020 in Kraft treten wird. Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkände- rungsstaatsvertrags sind bis zum 31. Mai 2020 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonfe- renz zu hinterlegen, ansonsten wird der Dreiundzwanzigste Rundfunkän- derungsstaatsvertrag gegenstandslos. In diesem Fall würde auch das Zustimmungsgesetz zu diesem Staatsvertrag gegenstandslos werden. 8
9

Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode                                      Drucksache 7/287 Begründung zum Staatsvertrag: A. Allgemeines Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 10. bis 28. Oktober 2019 den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungs- staatsvertrag unterzeichnet. Durch Artikel 1 wird der Rundfunkbeitrags- staatsvertrag geändert. Mit der Änderung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgt die notwendige Anpassung an das Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts vom 18. Juli 2018 zur Befreiung von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 ByR 1675/16). Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknut- zung nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die bisherige Geltendmachung eines weiteren Rundfunkbeitrags für Ne- benwohnungen verstößt laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Grund- satz der Belastungsgleichheit. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbe- zogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunk- empfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können [...]. Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt wer- den. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglich- keit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüp- fungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätz- lich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunk- empfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt [...], erhöht sich der Vorteil der Mög- lichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Woh- nung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt inso- weit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht." (BVerfG, a.a.O., Rn. 107). Neben den Anpassungen der Rundfunkbeitragspflicht wird mit dem Drei- undzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Meldedatenab- gleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollver- fahren gesetzlich verankert. Ein einmaliger Meldedatenabgleich wurde erstmals mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Rah- men der Umstellung der Rundfunkfinanzierung von der gerätebezoge- nen Rundfunkgebühr auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag durchgeführt. Mit dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde eine nochmalige Durchführung des Meldedatenabgleichs vorge- sehen. Der Meldedatenabgleich wurde jeweils mit dem Ziel eingeführt, größtmögliche Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu vermeiden (vergleiche hierzu Be- gründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 43 und Be- 9
10

Zur nächsten Seite