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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korruptionsprävention im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Bundesministerium des Innern 3.2       Die Transparenz der Entscheidungen ein- schließlich der Entscheidungsvorbereitung ist sicher- zustellen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsrege- Richtlinie der Bundesregierung              lung, Berichtswesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, zur Korruptionsprävention                 genaue und vollständige verfahrensbegleitende Do- in der Bundesverwaltung                 kumentation). Vom 30. Juli 2004                   4 Personal 4.1       Das Personal für besonders korruptionsge- fährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird fol-     auszuwählen. gende Richtlinie erlassen: 4.2       In besonders korruptionsgefährdeten Berei- 1 Anwendungsbereich                                    chen ist die Verwendungsdauer des Personals grund- sätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine 1.1       Die Maßnahmen aller Dienststellen des        Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Bei einer Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich        erforderlichen Verlängerung sind die Gründe akten- nach dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes   kundig zu machen. gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwal- tung, die Gerichte des Bundes und Sondervermögen       5 Ansprechperson für Korruptionsprävention des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streit- kräfte Anwendung; Einzelheiten regelt das Bundes-      5.1       Abhängig von Aufgabe und Größe der ministerium der Verteidigung.                          Dienststelle ist eine Ansprechperson für Korruptions- prävention zu bestellen. Sie kann auch für mehrere 1.2       Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für     Dienststellen zuständig sein. Ihr können folgende juristische Personen des öffentlichen oder privaten    Aufgaben übertragen werden: Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik     a) Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Deutschland beteiligt ist.                                 Beschäftigte und Dienststellenleitung, auch ohne Einhaltung des Dienstweges, sowie für Bürgerin- 1.3       Im Übrigen ist den jeweiligen organisatori-      nen und Bürger; schen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu        b) Beratung der Dienststellenleitung; tragen.                                                c) Aufklärung der Beschäftigten (z. B. durch regel- mäßige Informationsveranstaltungen); d) Mitwirkung bei der Fortbildung; 2 Feststellen und Analysieren besonders korrup-        e) Beobachtung und Bewertung von Korruptionsan- tionsgefährdeter Arbeitsgebiete                            zeichen; f) Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlich- In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßi-       keit über dienst- und strafrechtliche Sanktionen gen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die               (Präventionsaspekt) unter Beachtung der Persön- besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete            lichkeitsrechte der Betroffenen. festzustellen. Für diese ist die Durchführung von Risikoanalysen      5.2       Werden der Ansprechperson Tatsachen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse   bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation     begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung und/oder die Personalzuordnung zu ändern ist.          und macht in diesem Zusammenhang Vorschläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Ver- schleierung und zur Mitteilung an die Strafverfol- 3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz                   gungsbehörden. Die Dienststellenleitung veranlasst die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen 3.1       Vor allem in besonders korruptionsgefähr-    Schritte. deten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip (Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Be-         5.3       Der Ansprechperson dürfen keine Diszipli- schäftigte oder Organisationseinheiten) sicherzustel-  narbefugnisse übertragen werden; in Diszipli- len. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüber-        narverfahren wegen Korruption wird sie nicht als windliche praktische Schwierigkeiten entgegen, kann    Ermittlungsführer tätig. die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden oder es sind zum Ausgleich andere Maßnahmen der        5.4       Die Dienststellen haben die Ansprechperson Korruptionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst-  zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtzeitig und und Fachaufsicht) vorzusehen.
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-2- umfassend zu informieren, insbesondere bei korrupti-       auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der onsverdächtigen Vorfällen.                                 Führungskräfte, der Ansprechpersonen für Korrup- tionsprävention, der Beschäftigten in besonders kor- 5.5      Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur            ruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten und der Be- Korruptionsprävention ist die Ansprechperson wei-          schäftigten der in Nr. 6 genannten Organisationsein- sungsunabhängig. Sie hat ein unmittelbares Vortrags-       heiten zu berücksichtigen. recht bei der Dienststellenleitung und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 5.6      Die Ansprechperson hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von Beschäftig-         9.1       Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und ten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Still-           Fachaufsicht konsequent aus („Leitfaden für Vorge- schweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der       setzte und Behördenleitungen“; Anlage 2). Dies um- Dienststellenleitung und der Personalverwaltung,           fasst eine aktive vorausschauende Personalführung wenn sie Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer         und -kontrolle. Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen der Personalakten-         9.2       In diesem Zusammenhang achten die Vorge- führung zu behandeln.                                      setzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren. 6 Organisationseinheit zur Korruptions- prävention 10 Unterrichtungen und Maßnahmen bei Kor- Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere          ruptionsverdacht Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisations-         10.1      Bei einem durch Tatsachen begründeten einheit zur Überprüfung und Bündelung der im je-           Verdacht einer Korruptionsstraftat hat die Dienst- weiligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Kor-            stellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft ruptionsprävention eingerichtet werden; es besteht         und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten; au- ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellen-     ßerdem sind behördeninterne Ermittlungen und vor- leitung. Diese Aufgabe kann auch von der Innenrevi-        beugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung sion wahrgenommen werden. Bei Mängeln in der               einzuleiten. Korruptionsprävention unterrichtet diese Organisati- onseinheit die Dienststellenleitung und die An-            10.2      Die obersten Bundesbehörden teilen jährlich sprechperson für Korruptionsprävention unmittelbar;        dem Bundesministerium des Innern – auch für den sie soll Empfehlungen für geeignete Änderungen             jeweils nachgeordneten Bereich – in vorgegebener unterbreiten.                                              anonymisierter Form die Verdachtsfälle mit, in denen Verfahren eingeleitet wurden (untergliedert nach Bereich, Sachverhalt, eingeleiteten Maßnahmen) 7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftig-           sowie den Ausgang der Verfahren, die im Berichts- ten                                                        jahr abgeschlossen wurden. 7.1      Die Beschäftigten sind anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptions-        11 Leitsätze für die Vergabe gefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist        11.1      Wettbewerb zu dokumentieren. Hinsichtlich möglicher Korrupti-         Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung bzw. onsgefahren sind die Beschäftigten auch in der weite-      des offenen Verfahrens hat im Rahmen der Korrup- ren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein      tionsprävention besondere Bedeutung. „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe An-              Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig lage 1) allen Beschäftigten vermitteln, was sie insbe-     im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu prüfen, sondere in besonders korruptionsgefährdeten Ar-            ob unzulässige Einflussfaktoren vorgelegen haben. beitsgebieten oder Situationen zu beachten haben. 11.2      Grundsätzliche Trennung von Planung, 7.2      Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsge-       Vergabe und Abrechnung fährdeten Arbeitsgebieten – auch bei einem Wechsel         Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach dorthin – sollen in regelmäßigen Abständen eine            den haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmun- erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeits-       gen sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbe- platzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen.        schreibung einerseits und die Durchführung des 8 Aus- und Fortbildung                                     Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung grundsätzlich organisa- Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das          torisch zu trennen. Thema „Korruptionsprävention“ in ihre Programme
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-3- wendungsverträgen ist die entsprechende Anwen- dung der Richtlinie vertraglich zu vereinbaren. 11.3      Wettbewerbsausschluss Die Dienststellen prüfen, ob schwere Verfehlungen         14.2     Mit institutionellen Zuwendungsempfängern von Bietern bzw. Bieterinnen oder Bewerbern bzw.          im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur Korrup- Bewerberinnen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit in      tionsprävention zu vereinbaren. Frage stellen und die zum Ausschluss vom Wettbe- werb führen können. Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere         15 Besondere Maßnahmen vor, wenn eine der genannten Personen demjenigen, der mit der Vorbereitung oder Durchführung eines          Soweit erforderlich, können die Dienststellen weitere Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für die-     über die Richtlinie hinausgehende Maßnahmen tref- sen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder ge-      fen. währt. 16 Inkrafttreten 12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen nach               Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffent- dem Verpflichtungsgesetz                                  lichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 17. Juni 1998 (BAnz Nr. 127, 12.1      Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen      S. 9665) außer Kraft. sind in geeigneten Fällen Antikorruptionsklauseln vorzusehen. Berlin, den 30. Juli 2004 12.2      Wirken private Unternehmen bei der Aus-         O 4 – 634 140-15/1 führung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit erforderlich – nach dem Verpflichtungs-                     Der Bundesminister des Innern gesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie- genheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Ein ent-                              Schily sprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Aus- schreibung aufzunehmen (einschließlich der Einfor- derung einer Bereitschaftserklärung). Den genannten Personen sind der „Verhaltenskodex gegen Korrup- tion“ (siehe Anlage 1) und ein Abdruck der gelten- den Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhändigen. 13 Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltun- gen und Gemeinschaftseinrichtungen; Sponsoring Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleis- tungen durch Private (Sponsoren) an eine oder meh- rere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur För- derung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schen- kungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906). 14 Zuwendungsempfänger 14.1      Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der Zuwendungsemp- fänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, diese Richtli- nie sinngemäß anzuwenden, wenn ihm durch Haus- haltsrecht die Anwendung des Vergaberechts aufge- geben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbe- trag der Zuwendung mehr als 100.000 €). Bei Zu-
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-4- Anlage 1                                                       setzte oder Ihren Vorgesetzten bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten. Verhaltenskodex gegen Korruption                      7.     Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Er- kennen fehlerhafter Organisationsstruktu- Dieser Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf              ren, die Korruption begünstigen. Gefahrensituationen hinweisen, in denen sie unge- wollt in Korruption verstrickt werden können. Wei-      8.    Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprä- terhin soll er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen           vention aus- und fortbilden. und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben anhal- ten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor       9.    Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt Augen führen:                                                 haben? Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb und führen Ihre Angaben zur vollständigen Auf- klärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl Korruption schadet allen.                       bei der Strafzumessung als auch bei dienst- rechtlichen Reaktionen mildernd berücksich- Korruption beschädigt                    tigt werden. das Ansehen des Staats und seiner Beschäftigten. Korruption ist kein Kavaliersdelikt;      zu 1. sie führt direkt in die Strafbarkeit. Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte Korruption fängt schon              besser verhindert werden, wenn sich jeder zum Ziel bei kleinen Gefälligkeiten an.          setzt, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch Korruption macht abhängig. den Pflichten, die Beschäftigte bei der Einstellung gegenüber dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber Korruption macht arbeitslos.           übernommen haben: Beschäftigte haben sich bei ihrer Einstellung ver- pflichtet, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Be- schäftigte haben sich so zu verhalten, wie es von Daher:                         Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhal- 1.    Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Ver-      ten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im halten, dass Sie Korruption weder dulden          Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Alle Beschäf- noch unterstützen.                                tigten haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen. 2.    Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die An-          Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflich- sprechperson für Korruptionsprävention            tungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen und Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetz-        Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unpartei- ten.                                              lichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in 3.    Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine             einem staatlichen Gemeinwesen. pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin      Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch als Zeugen oder Zeugin hinzu.                     ihr Verhalten Vorbild für alle anderen, für Vorge- setzte und für Bürger und Bürgerinnen zu sein. 4.    Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.                            zu 2. Bei Außenkontakten, z. B. mit Personen der Auftrag- 5.    Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben.       nehmerseite oder der antragstellenden Seite oder bei Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer     Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.       Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen, 6.    Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der        dass Sie für „kleine Geschenke“ offen sind. Scheuen Entdeckung und Aufklärung von Korrup-             Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es tion. Informieren Sie die Ansprechperson          zurückzusenden – mit der Bitte um Verständnis für für Korruptionsprävention und Ihre Vorge-         die für Sie geltenden Regeln.
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-5- Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich        gen erhält (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäf-       Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht tigt, so seien Sie besonders sensibel für Versuche        erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In     Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng diesem Bereich gibt es die meisten Korruptions-           zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, handlungen.                                               um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Richtlinien zum Verbot der An-           Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen nahme von Belohnungen oder Geschenken.                    und dienstlichen Aufgaben müssen Sie ohnehin – unabhängig von einer Korruptionsgefahr – bei Ihrer Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefällig-       gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre keit gebeten worden sind, so informieren Sie unver-       Dienststelle, jeder Bürger und jede Bürgerin haben züglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und      Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches die Ansprechperson für Korruptionsprävention. Das         Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, für hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsver-         das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Inte- dacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U.           ressen oder solche Ihrer Angehörigen oder z. B. auch rechtliche Maßnahmen gegen Dritte einleiten zu            von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar            einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Ver- selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird       pflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden sich Ihr Gegenüber an einen anderen wenden und es         bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie bei ihm versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre           dafür, dass Sie niemandem befangen erscheinen, Kollegen und Kolleginnen durch konsequentes Of-           auch nicht durch „atmosphärische“ Einflussnahmen fenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender.         von interessierter Seite. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen         Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Auf- und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um        gabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienst- einheitlich und glaubhaft aufzutreten.                    lichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden zu 3.                                                     fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihren Vorgesetz- Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem          ten oder Ihre Vorgesetzte, damit angemessen reagiert Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie      werden kann (z. B. Befreiung von Tätigkeiten im gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein      konkreten Einzelfall). wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzie- rung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der        Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen     Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen zu dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie vorher          der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönli- mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten     che Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.                  ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die zu 4.                                                     Nebentätigkeit. Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden        Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung geneh- nachvollziehbar sein.                                     migungspflichtiger, aber nicht genehmigter Neben- Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlas-     tätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konse- sen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Verset-           quenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von zung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krank-      Anzeigepflichten. heit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine     Unabhängig davon schadet es früher oder später Sie vertretende Person einarbeiten kann. Die transpa-     Ihrem Ansehen – und damit dem Ansehen des ge- rente Aktenführung hilft Ihnen aber auch, sich bei        samten öffentlichen Dienstes – wenn Sie im Kon- Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder            fliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gege- unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu            ben haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie schützen. "Nebenakten" sollten Sie vermeiden, um          an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein           diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen auszuschließen. Handakten sind nur zu führen, wenn        in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Um- es für die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist.        stände abstrakt geregelt sind. zu 5.                                                     zu 6. Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem       Korruption kann nur verhindert und bekämpft wer- Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte        den, wenn sich jeder verantwortlich fühlt und alle als ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwie-        gemeinsames Ziel die "korruptionsfreie Dienststelle" rig, eine „Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man          verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Be- sich privat hervorragend versteht und man selber          schäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigun-        müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur
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-6- unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen ha-           in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Aus- und Fortbil- ben.                                                       dung werden Sie sicher machen, mit dem Thema Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte         Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyali-     umzugehen. tät gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Ver- pflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlun- gen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein "schwarzes Schaf" ver- dirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen. Für jede Dienststelle gibt es eine Ansprechperson für Korruptionsprävention. Sie sollten sich nicht scheu- en, mit ihr zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvoll- ziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestech- lich sein könnten. Die Ansprechperson wird Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehba- re Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kom- men, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt. zu 7. Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Person allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch unklare Arbeitsabläufe sein, die eine Über- prüfung erschweren oder verhindern. Hier kann meistens eine Änderung der Organisati- onsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Be- schäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und trans- parenten Arbeitsabläufen beizutragen. Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Ar- beitsabläufe so transparent gestaltet werden, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann. Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In be- sonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt einzu- setzen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel – in der Regel sollte die Verwendungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten – der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit!) verbunden ist. zu 8. Wenn Sie in einem besonders korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefah- rensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtli- che sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequen- zen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption
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-7- Anlage 2                                                      c) durch wiederholten Wechsel der Nummern- oder Buchstabenzuständigkeiten einzelner Leitfaden für                                Personen. Vorgesetzte und Behördenleitungen Realisieren Sie – wenn irgend möglich – das I.                                 Mehr-Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwor- tungsbereich. Eventuell bietet sich die Bildung Als Vorgesetzte und Behördenleitungen haben Sie               von Arbeitsteams bzw. -gruppen an. Prüfen Sie, eine Vorbildfunktion und Fürsorgepflicht für die              ob die Begleitung einzelner Beschäftigter durch Ihnen unterstellten Beschäftigten.                            weitere Bedienstete zu Ortsterminen, Kontrollen Ihr Verhalten, aber auch Ihre Aufmerksamkeit sind             vor Ort usw. oder die Einrichtung von „gläser- von großer Bedeutung für die Korruptionsprävention.           nen Büros“ für die Abwicklung des Besucher- Sie sollten daher eine aktive, vorausschauende Perso-         verkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der nalführung und -kontrolle praktizieren. Insbesondere          Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip sollten Sie klare Zuständigkeitsregelungen und trans-         wahrgenommen werden. Wo sich das wegen der parente Aufgabenbeschreibungen für die Mitarbeite-            tatsächlichen Umstände nicht realisieren lässt, rinnen und Mitarbeiter sowie eine angemessene Kon-            organisieren Sie Kontrollen – in nicht zu großen trolldichte sicherstellen.                                    zeitlichen Abständen. Schwachstellen und Einfallstore für Korruption sind           Setzen Sie personalwirtschaftliche Instrumente z. B.:                                                        insbesondere bei Tätigkeiten mit schnell erlern- baren Fachkenntnissen konsequent ein: 1.   mangelhafte Dienst- und Fachaufsicht; 2.   blindes Vertrauen gegenüber langjährigen Be-             1. In besonders korruptionsgefährdeten Berei- schäftigten und spezialisierten Beschäftigten;               chen in der Regel Rotation nach einem Zeit- 3.   charakterliche Schwächen von Beschäftigten in                raum von 5 Jahren. korruptionsgefährdeten Bereichen;                        2. Ein Verzicht auf Umsetzung im Ausnahme- 4.   negatives Vorbild von Vorgesetzten bei der An-               fall – z. B. bei Tätigkeiten mit langfristig er- nahme von Präsenten;                                         worbenem Sachverstand – erfordert eine 5.   ausbleibende Konsequenzen nach aufgedeckten                  schriftliche Begründung und eine besonders Manipulationen; dadurch keine Abschreckung.                  gründliche Kontrolle des Arbeitsbereichs durch Vorgesetzte. Sie können solchen Schwachstellen durch folgende              Ist in Ihrer Dienststelle die Zweierbelegung von Maßnahmen begegnen:                                           Diensträumen nicht ungewöhnlich, so nutzen Sie dies ebenfalls zur Korruptionsprävention in be- 1.   Belehrung und Sensibilisierung                           sonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten, z. B. durch sporadischen Wechsel der Raumbe- Sprechen Sie mit Ihren Beschäftigten in regel-           setzungen (auch ohne Aufgabenänderung für die mäßigen Abständen anhand des „Verhaltensko-              Beschäftigten). dex gegen Korruption“ über die Verpflichtun- gen, die sich aus dem Verbot der Annahme von          3. Fürsorge Belohnungen und Geschenken und aus den Vor- schriften zur Vermeidung von Interessenkollisi-          In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsge- onen ergeben.                                            bieten erfordert Korruptionsprävention auch eine erhöhte Fürsorge für Ihre Beschäftigten. 2.   Organisatorische Maßnahmen (im Rahmen                    a) Berücksichtigen Sie stets die erhöhte Gefähr- Ihrer Befugnisse)                                            dung Einzelner. b) Auch der ständige Dialog ist ein Mittel der Achten Sie auf klare Definition und ggf. auf Ein-            Fürsorge. schränkungen der Entscheidungsspielräume.                c) Beachten Sie dienstliche und private Prob- leme Ihrer Beschäftigten. Erörtern Sie die Delegationsstrukturen, die Gren-        d) Sorgen Sie für Abhilfe z. B. durch Entbin- zen der Ermessensspielräume und die Notwen-                  dung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbei- digkeit von Mitzeichnungspflichten.                          terin von Aufgaben, wenn Ihnen Interessen- kollisionen durch Nebentätigkeiten oder Achten Sie in besonders korruptionsgefährdeten               durch Tätigkeiten von Angehörigen bekannt Arbeitsgebieten auf eine Flexibilisierung der                werden. Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder                e) Besondere Wachsamkeit ist bei erkennbarer Buchstabensystemen durch                                     Überforderung oder Unterforderung Einzel- a) kritische Überprüfung der Sachbearbeitung                 ner geboten. nach diesen Systemen;                                f) Ihre erhöhte Aufmerksamkeit verlangt es, b) Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip                   wenn Ihnen persönliche Schwächen (z. B. oder                                                     Suchtprobleme, Hang zu teuren, schwer zu
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-8- finanzierenden Hobbys) oder eine Überschul-            Auftreten eines Indikators zusammen mit den dung bekannt werden; Beschäftigte, deren               Umfeldbedingungen eine Korruptionsgefahr an- wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet            zeigt. sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer       1.1 Neutrale Indikatoren unlauteren Beeinflussung durch Dritte beson-           a) auffallender und unerklärlich hoher Lebens- ders ausgesetzt sind, nicht eingesetzt werden.             standard; aufwändiger Lebensstil; Vorzeigen g) Schließlich müssen Sie auch bei offen vorge-                von Statussymbolen; tragener Unzufriedenheit mit dem Dienst-               b) auffällige private Kontakte zwischen Be- herrn besonders wachsam sein und versu-                    schäftigten und Dritten (z. B. Einladungen, chen, dem entgegenzuwirken.                                Nebentätigkeiten, Berater- oder Gutachter- verträge, Kapitalbeteiligungen); 4.  Aufsicht; Führungsstil                                     c) unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufga- benänderung oder eine Umsetzung, insbeson- Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption                dere wenn sie mit einer Beförderung bzw. keinen beschwerdeführenden Geschädigten gibt                   Gehaltsaufbesserung oder zumindest der und Korruptionsprävention deshalb wesentlich                   Aussicht darauf verbunden wäre; von Ihrer Sensibilität und der Sensibilisierung            d) Ausübung von Nebentätigkeiten ohne ent- Ihrer Beschäftigten abhängt. Sie erfordert aber                sprechende Genehmigung bzw. Anzeige; auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht – ohnehin Ih-           e) atypisches, nicht erklärbares Verhalten (z. B. re Kernpflicht als Vorgesetzter. Ein falsch ver-               aufgrund eines bestehenden Erpressungsver- standener kooperativer Führungsstil oder eine                  hältnisses bzw. schlechten Gewissens); auf- „laissez-faire“-Haltung können in besonders kor-               kommende Verschlossenheit; plötzliche Ver- ruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein.               änderungen im Verhalten gegenüber Kolle- Versuchen Sie deshalb,                                         gen und Kolleginnen und Vorgesetzten; a) die Vorgangskontrolle zu optimieren, indem              f) abnehmende Identifizierung mit dem Dienst- Sie z. B. Kontrollmechanismen (Wiedervor-                  herrn oder den Aufgaben; lagen o. ä.) in den Geschäftsablauf einbauen,          g) soziale Probleme (Alkohol-, Drogen- oder b) das Abschotten oder eine Verselbständigung                  Spielsucht u. ä.); einzelner Beschäftigter zu vermeiden,                  h) Geltungssucht, Prahlen mit Kontakten im c) dem Auftreten von Korruptionsindikatoren                    dienstlichen und privaten Bereich; besondere Wachsamkeit zu schenken,                     i) Inanspruchnahme von Vergünstigungen Drit- d) stichprobenweise das Einhalten vorgegebener                 ter (Sonderkonditionen beim Einkauf, Frei- Ermessensspielräume zu überprüfen,                         halten in Restaurants, Einladungen zu priva- e) die Akzeptanz des Verwaltungshandelns                       ten oder geschäftlichen Veranstaltungen von durch Gespräche mit “Verwaltungskunden“                    „Verwaltungskunden“); zu ermitteln.                                          j) auffallende Großzügigkeit von Unternehmen Nutzen Sie das Fortbildungsangebot bei Lehr-                   (z. B. Sponsoring). gängen zur Korruptionsprävention. 1.2 Alarmindikatoren Außer diesen eher neutralen gibt es solche Indi- II.                                 katoren, die nach den Erfahrungen des BKA charakteristisch für die Verwaltungskorruption 1.  Anzeichen für Korruption, Warnsignale                      sind und deshalb als „Alarmindikatoren“ einge- stuft werden müssen. Trotzdem ist Korruption nicht auszuschließen. Nach dem Ergebnis einer vom Bundeskriminal-                Dienststelleninterne Indikatoren: 1 amt durchgeführten Expertenbefragung ist kor-              a) Umgehen oder „Übersehen“ von Vorschrif- ruptes Verhalten häufig mit Verhaltensweisen                   ten; Häufung „kleiner Unregelmäßigkeiten“; verbunden, die als Korruptionssignale gewertet                 Abweichungen zwischen tatsächlichem Vor- werden können. Diese Wertung ist aber mit Un-                  gangsablauf und späterer Dokumentation; wägbarkeiten verbunden, weil einige der Indika-            b) mangelnde Identifikation mit dem Dienst- toren als neutral oder sogar positiv gelten, ob-               herrn oder den Aufgaben; wohl sie sich nachträglich als verlässliche Sig-           c) ungewöhnliche Entscheidungen ohne nach- nale erwiesen haben.                                           vollziehbare Begründung; Keiner der Indikatoren ist ein „Nachweis“ für              d) unterschiedliche Bewertungen und Entschei- Korruption. Wenn Ihnen aber aufgrund von Äu-                   dungen bei Vorgängen mit gleichem Sach- ßerungen oder Beobachtungen ein Verhalten                      verhalt und verschiedenen antragstellenden auffällig erscheint, müssen Sie prüfen, ob das                 Personen; Missbrauch von Ermessensspiel- räumen; e) Erteilung von Genehmigungen (z. B. mit Be- 1                                                                  freiung von Auflagen) unter Umgehung an- Vgl. BKA Forschungsreihe „Korruption - hinneh- derer zuständiger Stellen; men oder handeln? S. 151 – 160; Wiesbaden 1995
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-9- f) gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschot-           m) Ausbleiben von Konflikten mit Unternehmen tung einzelner Aufgabenbereiche;                         bzw. Antragstellern/Antragstellerinnen dort, g) Verheimlichen von Vorgängen;                             wo sie üblicherweise vorkommen. h) auffallend kurze Bearbeitungszeiten bei ein- zelnen begünstigenden Entscheidungen;                Nach der Forschungsarbeit des BKA macht die i) Parteinahme für bestimmte antragstellende            Liste dieser Indikatoren deutlich, dass die Merk- oder bietende Personen;                              male insbesondere dann von Interesse sein kön- j) Verharmlosung des Sparsamkeitsprinzips;              nen, wenn sich etwas außerhalb der üblichen k) Versuche der Beeinflussung von Entschei-             Norm bewegt („unerklärlich“, „nicht nachvoll- dungen bei Aufgaben, die nicht zum eigenen           ziehbar“, „sich plötzlich verändernd“, „auffal- Zuständigkeitsbereich gehören und bei denen          lend“). Als häufiges und hervorstechendes Drittinteressen von Bedeutung sind;                  Warnsignal hebt es den typischerweise aufwän- l) stillschweigende Duldung von Fehlverhalten,          digen bzw. ungewöhnlich hohen Lebensstandard insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten;           von Beschäftigten mit „Nebenverdiensten“ her- m) fehlende oder unzureichende Vorgangskon-             aus, wozu auch das Vorzeigen entsprechender trolle dort, wo sie besonders notwendig wäre;        Statussymbole gehört. Understatement sei in die- zu schwach ausgeprägte Dienst- und Fach-             sen Täterkreisen weniger zu erwarten. aufsicht; n) Ausbleiben von Reaktionen auf Verdachts-             Als Warnsignale bezeichnen die vom BKA be- momente oder Vorkommnisse;                           fragten Experten ferner Andeutungen im Kolle- o) zu große Aufgabenkonzentration auf eine              genkreis, Gerüchte von außen sowie anonyme Person.                                              Hinweise (z. B. von benachteiligten und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unter- Indikatoren im Bereich der Außenkontakte:               nehmen). Diese Signale würden noch deutlicher, a) auffallend entgegenkommende Behandlung               wenn sie sich häufen und auf bestimmte Perso- von antragstellenden Personen;                       nen oder Aufgabenbereiche konzentrieren. Al- b) Bevorzugung beschränkter Ausschreibungen             lerdings sei eine ständige Gewichtung und Ana- oder freihändiger Vergaben; auch Splitten            lyse der „Gerüchteküche“ unabdingbar, um von Aufträgen, um freihändige Vergaben zu            Missbrauch auszuschließen. Andererseits haben ermöglichen; Vermeiden des Einholens von             anonyme Hinweise vielfach den Anlass zu Er- Vergleichsangeboten;                                 mittlungen gegeben, durch die dann tatsächlich c) erhebliche bzw. wiederholte Überschreitung           Korruption aufgedeckt wurde. der vorgesehenen Auftragswerte; d) Beschaffungen zum marktunüblichen Preis;          2. Verdacht unsinnige Anschaffungen; Abschluss lang- fristiger Verträge ohne transparenten Wett-          Bei konkreten und nachvollziehbaren Anhalts- bewerb mit für die Dienststelle ungünstigen          punkten für einen Korruptionsverdacht müssen Konditionen;                                         Sie sich unverzüglich mit der Ansprechperson e) auffallend häufige „Rechenfehler“, Nachbes-          für Korruptionsprävention beraten und die Per- serungen in Leistungsverzeichnissen;                 sonalverwaltung bzw. Behördenleitung informie- f) Eingänge in Vergabesachen ohne Eingangs-             ren. Eventuell aber erfordern die Umstände auch, stempel (Eingang „über die persönliche               dass Sie selbst sofort geeignete Maßnahmen ge- Schiene“);                                           gen eine Verschleierung ergreifen. Infrage kom- g) aufwändige Nachtragsarbeiten;                        men z. B. h) Nebentätigkeiten von Beschäftigten oder Tä-          a) der Entzug bestimmter laufender oder abge- tigkeit ihrer Angehörigen für Firmen, die                schlossener Vorgänge, gleichzeitig Auftragnehmer oder Antragstel-          b) das Verbot des Zugangs zu Akten, ler der öffentlichen Verwaltung sind;                c) die Sicherung des Arbeitsraumes, der Auf- i) „kumpelhafter“ Umgangston oder auffallen-                zeichnungen mit dienstlichem Bezug oder de Nachgiebigkeit bei Verhandlungen mit                  der Arbeitsmittel (z. B. Computer und Dis- Unternehmen;                                             ketten o. ä.). j) Ausspielen von (vermeintlichen) Machtposi-           Das Maß und der Umfang der gebotenen Maß- tionen durch Unternehmen;                            nahmen können sich nur nach den Umständen k) häufige „Dienstreisen“ zu bestimmten Fir-            des Einzelfalles richten. men (auffallend insbesondere dann, wenn ei-          Bedenken Sie, dass Korruption kein „Kavaliers- gentlich nicht erforderliche Übernachtungen          delikt“ und Vertuschen auch Ihrem Ansehen anfallen);                                           schädlich ist. l) „permanente Firmenbesuche“ von Unterneh-             Bei Verletzung Ihrer Pflichten können Sie sich men in der Dienststelle (bei bestimmten Ent-         eines Dienstvergehens schuldig und strafbar ma- scheidungsträgern oder Sachbearbeitern) und          chen. Vorsprache bestimmter Unternehmen nur dann, wenn Beschäftigte „ihrer“ Dienststelle anwesend sind;
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