Anlage6Fallbeispiele
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korruptionsprävention im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
„Freier Flug mit Absturzgarantie“ © Edith Ochs /PIXELIO Ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens versuchte anlässlich eines Stadtfestes, zwei Beschäftigten der BVBS Freiflüge mit einer historischen Maschine (DO 24) zu „schenken“. Die Freikarten, die an andere Interessierte zum Preis von 200,- € verkauft wurden, schickte der Mitarbeiter des Bauunternehmen mit einem als vertraulich gekenn- zeichneten und persönlich adressierten Brief an zwei Beschäftigte der örtlichen Dienststelle. Diese waren in ihrem Aufgabenbereich u. a. zuständig für die Erteilung von Genehmigungen und deren Überwachung, d. h. ob die Auflagen und Bedingungen dieser Genehmigungen eingehalten werden. Das Bauunternehmen benötigte immer wieder solche Genehmigungen. Auch war festgestellt worden, dass sich das Bauunternehmen in einigen Fällen nicht an die Auflagen der Genehmi- gungsbescheide gehalten hatte und daraufhin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde. Die Beschäftigten informierten ihre Hausleitung über das erhaltene „Geschenk“. Diese sandte die Freikarten an das Bauunternehmen zurück und erstattete Anzeige wegen des Versuches der Bestechung. Die zuständige Staats- anwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen das Bauunternehmen und deren Mitarbeiter ein. Nach einem Schuldeingeständnis des Mitarbeiters des Bauunternehmens hat die ermittelnde Staatsanwaltschaft eine Straftat nach $ 333 StGB wegen Vorteils- gewährung festgestellt und danach das Verfahren gegen eine Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € nach $ 153 a Abs. 1 StPO eingestellt.
telle einer Dienststelle auf Grund des Auftragnehmer der Dienststelle an, auf Kosten seines Unternehmens ein neues Angebot wurde durch Dienststelle und veranlasste die Lieferung seines Unternehmens. Die bezahlte Rec Vertrages wegen Schlechtleistung, schrieb alamt. Er benannte zahlreiche, angeblich strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen von Mitarbeitern. Nach ersten Vorrecherchen entschloss sich das Landeskriminalamt zu Hausdurchsuchungen in Dienststelle und in privaten Wohnungen. Die Suche und die Auswertungen zahlreicher Unterlagen blieben ohne Ergebnis, bis in dem Schreiben an eferschein verbarg sich unter der Schreibtisch- einen Strafbefehl gege
Ein Be war mit der Ausschreibung und Er hatte die eingehenden Gebote zu sichten und zu bewerten und hielt auch den Kontakt zu den Bietern. Bei - bot, so dass der Meistbietende de vorschlug, sein bereits ern Immobilie zu reduzieren. Einen Teil der Differenzsumme (hier 11.000,- ) versprach er dem Be s Gegenleistung. Wegen Geldnot ging dieser sofort auf den Vorschlag ein. (2.000,- ) erfolgte unmittelbar nach der notariellen Beglaubigung des Immobilienerwerbs . Allerdings konnte in der Folgezeit die vertragliche Vereinbarung der Immobilie nicht vom Kauf , die Immobilie bei der Vorgesetzten des Be , dass er wenn er keinen Mietve er, dass er nach der notariellen Beurkundung ihren hat die Annahme des Bestechun verfahrens eingestanden. Sowohl der Be als auch der wurden wegen Bestechung StGB zu neun Monaten Freiheits tten die Kosten des Verfahrens zu tragen.
„Der schnelle Euro nebenbei N ’ © Dr. Klaus-Uwe Gerhardt /PIXELIO Ein Beamter des mittleren Dienstes war im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten für die Installation, Instandsetzung und Wartung von technischem Gerät sowie für die Erprobung neuer Geräte zuständig. Aufgrund des „überschaubaren“ Auftragnehmerkreises und den langjährigen Kontak- ten zu einer Firma kam der Beamte auf die Idee, für die von ihm erteilten Aufträge eine Provision einzufordern. Zunächst verstand man bei der betroffenen Firma nicht das Ansinnen des Beamten. Daraufhin formulierte er seine Wünsche konkret und erklärte, dass er persönlich Provisionen erhalten möchte. Dies wurde von der Firma abgelehnt. Nach mehreren Versuchen des Beamten, eine Provisionszahlung telefonisch einzufordern, schaltete die betroffene Firma schließlich den Telefonlaut- sprecher ein und ließ einen weiteren Zeugen mithören. Wiederum wurde die Forderung nach einer Provisionszahlung abgelehnt, worauf der Beamte damit drohte, künftige Aufträge an ein Konkurrenzunternehmen zu erteilen. Die Firma erstattete schließlich Anzeige gegen den Beamten. Bei der sich an- schließenden Gerichtsverhandlung versuchte er, sich noch damit herauszureden, dass es ihm in Wirklichkeit um die Ausübung einer Nebentätigkeit bei besagter Firma gegangen sei. Die Zeugenaussagen der Firmenvertreter waren jedoch glaubwürdig und nicht zu widerlegen, so dass der Beamte gem. $ 331 Abs. 1 StGB wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.500,-€ verurteilt wurde. Das Einfordern einer Provision fällt unter die Definition des Vorteils im Sinne des 8 331 StGB, auch wenn über konkrete Geldzahlungen nicht gesprochen wurde.
L (Leiter) Eine typische -beziehung S U (Sachbearbeiter) (Unternehmen) Aus alter Freundschaft hatten sich ein Sachbereichsleiter (L), ein Sachbearbeiter (S) und ein Niederlassungsleiter (U) zur Aus und wirtschaftlicher Vorteile zusammengefunden: Das Unternehmen des U erhielt von einer Dienststelle der BVBS einen Auftrag in Angebot abgegeben. Im Hinblick auf den freundschaftlichen Kontakt zu L und S hat U diesen materielle und immaterielle Vorteile zugewendet. So wurde die Lebens- Unternehmen eine inoffizielle, mit Bargel wurden. Unter anderem wurden L und S ner ausschweifenden Weihnachtsfeier von U eingeladen. Den Wert der angenommen Vorteile stellte das Gericht mit jeweils festgestellte Vorteil wurde mit 1.000,- DM je Partei festgestellt. Mit den Einladungen wollte U bei L und S ein allgemeines s diesen auch bewusst war. Weiterhin gab es als des S bei der beauftragten Baustelle von U dreimal Bargeldzahlungen an S in Das Gericht verurteilte L und S wegen Vort tten der Dienststelle weder das freund- tenen Vorteile angezeigt. Dem Niederlassungsleiter U wurde gesondert der Prozess gemacht.
Auf Abwegen - das Karrieree konnte es nicht So erinnerte sich dieser an einen alten Freund aus der Studienzeit, welcher in einem Unternehmen innehatte. ngenheit Auftragsbeziehungen mit diesem Unternehmen. So kam der Be auf die Idee, sein restliches Berufleben mit vorzeitig aufzugeben. i finanzielle Ausgestaltung dieser Auffangposition mussten zur Refinanzierung in 1,5 Mio. Euro und ein bereits bestehender Vertrag digt, um ihn danach an die Arge zu erteilen. Die fehlende Qualifikation der Arge wurde verschwiegen und im Nachhinein t. Nach Auftragserteilung wurden die Leistungen nicht von der Arge erbracht, sondern durch das befreundete Unternehmen mittels Nachunternehmerauftrag. Eine Auftragserteilung hat der Be manipuliert, indem der Vertrag im Hinblick auf eine bevorstehende Haushaltssperre Vertragab ent) durch den Be In beiden Vertr gen waren insgesamt 75.000,- Euro (5 % der Auftragssumme) als eine Art vorgesehen und sind s es Be beiseite geschafft worden. In der Folgezeit kam es jedoch nicht mehr dazu, weil gegen den Be kurz darauf disziplinarische Ermittlungen eingeleitet wurden und die Arge in diesem Zusammen Der Be hat 1, 3 StGB strafbar gemacht und
und wiederholt Zeugnisse mit seinem Familiennamen ausgestellt wurden lag der Verdacht nahe, dass es sich bei den Daraufhin wurden diese ftigte die Anspruchsvoraussetzungen nicht registriert (fehlende Eingangsnummer und kein Absendevermerk) und abgelegt, Kostenbescheide nicht erteilt und vermerkte Barzahlungen nicht an die Kassenstelle ge wurden mit einer Sc die erforderliche Zeichnung) in eine eigene Ablage gegeben. Zum Teil lagen nicht als abgenommen bescheinigt, ohne dass zu erkennen war, von wem und wann eine manipuliert. Die Bearbeitungszeiten lagen teilweise nach 18.00 Uhr. erwiesener Untreue ausgesprochen. Aus Verdacht, Geld unterschlagen zu haben, sowie die Tatsache, dass die Verkehrs- hend qualifizierte Personen im Besitz von Zeugnissen sind.