Anlage7HufiggestellteFragen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korruptionsprävention im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Häufig gestellte Fragen Fragen & Antworten zur Korruptionsprävention In der neu erstellten Liste der "Häufig gestellten Fragen" finden Sie Antworten aus dem Bereich der Korruptionsprävention. Der erste Schwerpunkt liegt auf aktuellen Fragen zur Annahme von Geschenken und Einladungen. Diese Aufstellung kann jederzeit weiter ergänzt werden. Anregungen und Ergänzungswünsche nimmt das Referat Z 24 (Ref- Z24@bmvi.bund.de) gerne entgegen. ·   Was sind Geschenke? ·   Was darf ich annehmen? ·   Benötige ich immer eine Zustimmung für die Annahme, z. B. auch bei Werbegeschenken? ·   Bezieht sich die Wertgrenze von 25 € auf Geschenke innerhalb eines bestimmten Zeitraums? ·   Was ist zu tun, wenn ich Geschenke behalten will, die einen Wert über 25 € haben? ·   Mache ich mich strafbar, wenn ich Geschenke annehme? ·   Reicht eine Zustimmung durch den Vorgesetzten aus? ·   Wie verhalte ich mich, wenn ich ein Geschenk nicht annehmen möchte? ·   Ich habe ein Buch / eine Fachzeitschrift erhalten. Was soll ich tun? Kann ich es auch weiter geben? ·   Muss ich auch Arbeitsmittel, die ich bei einer Fachtagung erhalte, anzeigen / genehmigen lassen? ·   Dürfen Preise aus Wettbewerben oder Verlosungen angenommen werden? ·   Ich werde zu einer Tagung eingeladen und der Veranstalter bietet an, die Reisekosten (Flug und Hotel) zu übernehmen. Geht das? ·   Ich erhalte eine Einladung zur kostenlosen Teilnahme an einer Fachveranstaltung. Darf ich diese annehmen? ·   Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Einladung zu einer Veranstaltung nicht annehmen möchte? ·   Wie verhalte ich mich, wenn ich Zweifel habe, ob die Annahme zulässig ist? ·   Wann benötigte ich für eine Bewirtung eine ausdrückliche Zustimmung? ·   Was ist bei einer Bewirtung im Rahmen einer Fachveranstaltung zu beachten? ·   Gibt es sonstige Regelungen, die bei der Annahme von Zuwendungen beachtet werden müssen?
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Was sind Geschenke? Geschenke sind alle Zuwendungen, die Sie materiell oder immateriell objektiv besser stellen (jeder Vorteil, auf den kein Rechtsanspruch besteht). Dies sind neben Geldzuwendungen auch Sachwerte, wie z. B. Bücher, CDs, Spirituosen, Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtungen, kostenlose Dienstleistungen, Rabatte, Einladungen zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen. nach oben Was darf ich annehmen? Für den öffentlichen Dienst gibt es hierzu in § 71 Abs. 1 BBG und § 3 Abs. 2 TVÖD eine klare Regelung: Vorteile und Vergünstigungen dürfen ohne Zustimmung der Dienststelle nicht angenommen werden. Damit soll bereits jeder Anschein vermieden werden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Geld dürfen Sie nie annehmen! nach oben Benötige ich immer eine Zustimmung für die Annahme, z. B. auch bei Werbegeschenken? Nein. Die Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten (z. B. Reklamematerial und Streuartikel einfacher Art wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblock) gilt als stillschweigend genehmigt. Grundsätzlich besteht aber auch bei geringfügigen Aufmerksamkeiten eine Anzeigepflicht bei der intern zuständigen Stelle. Anzuzeigen sind von Ihnen der Gegenstand, der geschätzte Wert, der Anlass der Zuwendung und die zuwendende Person/Institution. Bitte beachten Sie eventuell bestehende behördenspezifische Ausnahmeregelungen von der Anzeigepflicht. Stellen die Gegenstände mehr als nur geringfügige Aufmerksamkeiten dar, so gilt ab einem Wert von 25 € die Zustimmungspflicht durch die zuständige Stelle. Jede Behörde kann jedoch für ihren Bereich strengere Regelungen einführen. nach oben Bezieht sich die Wertgrenze von 25 € auf Geschenke innerhalb eines bestimmten Zeitraums? Nein, die Wertgrenzen sind jeweils pro Person und Zuwendung (bei einer Übergabehandlung Summe der Einzelgeschenke) zu verstehen. Allerdings müssen Sie beachten, dass die Zulässigkeit einer Zuwendung nicht nur vom Wert abhängt. Häufigere Geschenke an die gleiche Person auch unter der Wertgrenze von 25,- € dürften in seltenen Fällen angemessen sein. Der Anschein einer Beeinflussung ist in jedem Fall zu vermeiden.
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nach oben Was ist zu tun, wenn ich Geschenke behalten will, die einen Wert über 25 € haben? Die Annahme dieser Geschenke ist stets zustimmungspflichtig. Grundsätzlich müssen Sie die Zustimmung vor Annahme einholen. Ist dies nicht möglich, müssen Sie die Annahme nachträglich unverzüglich genehmigen lassen. nach oben Mache ich mich strafbar, wenn ich Geschenke annehme? Eine Geschenkannahme ohne Zustimmung der Dienststelle kann zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vorteilsannahme bzw. beim Geber zur Vorteilsgewährung führen. Auch geringwertige Zuwendungen, die nicht angezeigt werden, können grundsätzlich zur Strafbarkeit führen, da im Strafgesetzbuch keine konkreten Wertgrenzen genannt sind. Bei einer erteilten Zustimmung der Dienststelle besteht sowohl für Nehmer als auch für den Geber keine Strafbarkeit. nach oben Reicht eine Zustimmung durch den Vorgesetzten aus? Nein, die Zustimmung des Vorgesetzten reicht nicht aus. Über die Zulässigkeit entscheidet i. d. R. weder der Beschenkte selbst noch der Vorgesetzte. Grundsätzlich muss die intern zuständige Stelle die Zustimmung zur Annahme von Geschenken erteilen. nach oben Wie verhalte ich mich, wenn ich ein Geschenk nicht annehmen möchte? Wird Ihnen das Geschenk persönlich übergeben, weisen Sie es freundlich, unter Hinweis auf die für Sie als Amtsträger geltenden Regeln, zurück. Haben Sie das Geschenk auf andere Weise erhalten, z.B. es wurde Ihnen übersandt, senden Sie dieses an den Schenker zurück. Unter dem folgenden Link finden Sie Musterbriefe, die Ihnen die Formulierung einer verbindlichen und freundlichen Rücksendung erleichtern sollen. Ist Ihnen der Schenker nicht bekannt, können Sie das Geschenk an die Dienststelle abgeben und mit einem entsprechenden Hinweis an das Referat Z 10 als zuständige Stelle für die Annahmen von Belohnungen oder Geschenken übersenden. <Musterschreiben-Link> Musterschreiben – Übersendung von Geschenken - Wie gehe ich mit Gastgeschenken um?
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Gastgeschenke sind in der Regel keine persönlichen Geschenke, sondern Geschenke, die Sie als Repräsentant/in des Dienstherrn erhalten. Die Ablehnung oder Rückgabe von Gastgeschenken ist i.d.R. ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit. Ansonsten gelten im für die Annahme dieselben Grundsätze, d. h. anzeigen bei geringen Aufmerksamkeiten bzw. Zustimmung zur Annahme einholen oder das Geschenk an den Arbeitgeber / Dienstherren abgeben. nach oben Ich habe ein Buch / eine Fachzeitschrift erhalten. Was soll ich tun? Kann ich es auch weiter geben? Die Weitergabe eines Geschenks an Dritte (auch Kollegen oder Bibliothek) entbindet nicht von der Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht, da das Geschenk von Ihnen vor der Weitergabe angenommen wurde. Wenn die Fachliteratur für die tägliche Arbeit von Bedeutung ist, kann der Beschäftigte die Zustimmung zur Annahme der Fachliteratur bei der zuständigen Stelle einholen und diese dann von der Bibliothek registrieren lassen (und ggf. als Dauerausleihe im Arbeitsbereich verwenden). nach oben Muss ich auch Arbeitsmittel, die ich bei einer Fachtagung erhalte, anzeigen / genehmigen lassen? Bei Arbeitsunterlagen, die im Rahmen einer Fachveranstaltung verteilt werden, können Sie von einer Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht absehen. Dazu gehören z. B. Kugelschreiber. Schreibblock oder USB-Stick (auf dem Dateien zur Veranstaltung gespeichert sind). Wenn Sie die Arbeitsmittel für unangemessen halten, schaffen Sie Transparenz und informieren Sie darüber. nach oben Dürfen Preise aus Wettbewerben oder Verlosungen angenommen werden? Nein. Preise bei Wettbewerben und Losverfahren, an denen der Beschäftigte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit teilnimmt, sollten grundsätzlich nicht angenommen werden. Ansonsten ist für die Annahme die ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Im Übrigen würde ein Preis bzw. Gewinn, der im Rahmen der Arbeitstätigkeit erlangt wird, ohnehin dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren zustehen (z. B. Bonusmeilen bei Reisen). nach oben Ich werde zu einer Tagung eingeladen und der Veranstalter bietet an, die Reisekosten (Flug und Hotel) zu übernehmen. Geht das?
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Die Übernahme von Reisekosten durch Dritte ist im Rahmen der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes grundsätzlich möglich, wenn gewährleistet ist, dass kein direkter Mittelfluss zwischen Dritten und Beschäftigten stattfindet. Es ist daher eine Kostenübernahmeerklärung des Dritten und die Zustimmung der zuständigen Stelle (Antrag) erforderlich. Diese Zustimmung ist dem Dienstreisantrag beizufügen. Die Buchung des Fluges und des Hotels erfolgt über die eigene Reisestelle; ebenso die Abrechnung der Reisekostenvergütung. Diese veranlasst im Nachgang bei dem Dritten die Rückforderung der mit der Kostenübernahmeerklärung bescheinigten Reisekosten. nach oben Ich erhalte eine Einladung zur kostenlosen Teilnahme an einer Fachveranstaltung. Darf ich diese annehmen? Solche Angebote sollten Sie grundsätzlich nicht annehmen, wenn üblicher Weise von anderen Teilnehmern der eigenen Verwaltung eine Gebühr bezahlt werden muss. Bei einem dienstlichen Interesse an der Veranstaltung sollte dann jeder die festgesetzte Tagungsgebühr bezahlen. Unproblematisch sind gewährte Rabatte für den gesamten Öffentlichen Dienst. Dies kann im Einzelfall auch die kostenlose Teilnahme sein. Problematisch ist immer eine Bevorzugung nur bestimmter Personen. Hier kann von Außenstehenden eine Einflussnahme bei dem Begünstigten unterstellt werden. Dieser Gefahr - auch wenn es unberechtigte Vorwürfe sind – sollten Sie sich nicht unnötig aussetzen. Deshalb sollten Sie im Zweifel solche Angebote ablehnen. Ansonsten gilt bei einer Annahme eines solchen Geschenkes die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht. nach oben Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Einladung zu einer Veranstaltung nicht annehmen möchte? Möchten Sie eine Einladung nicht annehmen, sagen Sie diese freundlich und verbindlich ab. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie ein Musterschreiben, welches Ihnen bei der Formulierung behilflich sein kann. <Musterschreiben-Link> Musterschreiben – Einladung - nach oben Wie verhalte ich mich, wenn ich Zweifel habe, ob die Annahme zulässig ist? Auf jeden Fall: Schaffen Sie Transparenz ! Transparenz ist der Feind der Korruption. Es gilt der Grundsatz: Im Zweifelsfalle (bzw. bei einem „unguten Gefühl“) keine Annahme! Bleiben Sie auf der sicheren Seite und nehmen Sie Nichts an.
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Letztlich müssen Sie jeden Einzelfall individuell betrachten und abwägen. Durch die Annahme darf kein Anschein entstehen, der ein integeres Verhalten und eine sachliche Entscheidungsführung in Frage stellen könnte. Wann darf ich eine Einladung zum Essen annehmen? Die Zustimmung gilt als stillschweigend erteilt, bei einer Bewirtung durch Private bei Veranstaltungen, Besprechungen usw., an denen Beschäftigte im Rahmen ihres Amtes oder in dienstlichem Auftrag teilnehmen, wenn sie üblich und angemessen ist. Die Grenze von 25,- Euro gilt für die Bewirtungen nicht, Entscheidend ist die Grenze des Üblichen und Angemessenen (z.B. Annahme von Erfrischungsgetränken wie Kaffee, Tee o.ä. sowie die Einnahme kantinenüblicher Mahlzeiten). Der Maßstab, ob eine Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, richtet sich auch nach der amtlichen Funktion des Beschäftigten. Eine Anzeigepflicht gilt daher nicht für angemessene und übliche Bewirtungen. Bei Zweifeln, ob dieser Rahmen gegeben ist, sollte der Vorgesetzte um seine Einschätzung gebeten werden. Letztlich muß jeder Einzelfall individuell betrachtet und abgewogen werden. Es geht um die Frage, ob durch die Annahme eine Gefahr der Störung des Vertrauens in die uneigennützige und unbestechliche Amtsführung des Beschäftigten besteht. Ungeachtet dessen bleibt es unbenommen, Bewirtungsleistungen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die stillschweigende Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Dienstvorgesetzter die Teilnahme an einer Bewirtung untersagt. nach oben Wann benötigte ich für eine Bewirtung eine ausdrückliche Zustimmung? Die Teilnahme an Bewirtungen durch Private bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen überschritten wird. nach oben Was ist bei einer Bewirtung im Rahmen einer Fachveranstaltung zu beachten? Bei Bewirtungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen oder Fachkongressen kann mit der Genehmigung des Fortbildungs- bzw. Dienstreiseantrages von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden, wenn die Bewirtung ausdrücklich in der Tagesordnung genannt ist. Nur wenn Zweifel bestehen, dass der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen überschritten wird, ist eine Zustimmung einzuholen. Angaben über Bewirtungen im Dienstreiseantrag oder bei der Beantragung der Reisekostenvergütung ersetzen einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme grundsätzlich nicht. nach oben
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Gibt es sonstige Regelungen, die bei der Annahme von Zuwendungen beachtet werden müssen? Die Annahme von Zuwendungen kann dazu führen, dass der „geldwerte Vorteil“ versteuert werden muss. Dies hat der Annehmende immer dann zu prüfen, wenn seitens des Zuwendenden die Möglichkeiten der pauschalen Besteuerung nach § 37b EStG nicht genutzt wurden. Dies teilen viele Unternehmen mittlerweile im Einladungsschreiben mit. Die Zuwendung ist dann bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers in Ansatz zu bringen. Generell gilt aber, dass Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine 10 € übersteigen, von einer steuerlichen Relevanz ausgenommen sind.
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