EntschdigungssatzungEndfassung_2014.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kostenaufstellung für die kommunale Volksvertretung (Kreistag)

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Der Kreistag des Landkreises Coburg erlässt aufgrund des Art. 14 a Abs. 1 und 2 der Land- kreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826; BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 Abs. 3 des Gesetzes v. 24.7.2012, GVBl S. 366) Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und der sonstigen für den Landkreis Coburg ehrenamtlich Tätigen vom 08. Mai 2014 § 1 Pauschale Entschädigung (1) Die Kreisräte erhalten monatlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 130,00 €. Die Entschädigung wird jeweils am Monatsanfang für den folgenden Monat gezahlt. Die Entschädigung dynamisiert sich entsprechend den prozentualen linearen Erhöhungen der Entgelte im TVöD (Version VkA – Kommunen-). Sie wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam. (2) Rückt ein Kreisrat im Laufe eines Monats in den Kreistag nach, wird ihm der volle Betrag für den laufenden Monat gewährt. § 2 Entschädigung (1) Die Kreisräte erhalten außerdem eine Entschädigung für jede Sitzung des Kreistags, des Kreisausschusses oder eines sonstigen Ausschusses, wenn sie ausweislich der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilgenommen haben. (2) Die Entschädigung wird auch für Dienstgeschäfte außerhalb einer Sitzung gezahlt. (3) Für mehrere Sitzungen oder Dienstgeschäfte an einem Tag wird die Entschädigung mehrmals gewährt. Sie wird auch für die Sitzungen oder Dienstgeschäfte, die um 10.00 Uhr oder früher beginnen und nach 15.00 Uhr enden, zweimal gewährt. (4) Die Entschädigung beträgt ausschließlich des Ersatzes der Reisekosten 50,00 € je Sitzung oder Dienstgeschäft. § 3 Wegegeld (1) Die Kreisräte erhalten für jede Sitzung (§ 2 Abs. 1) und für jedes Dienstgeschäft (§ 2 Abs. 2) ein Wegegeld. Das Wegegeld wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf das benützte Verkehrsmittel nach der Entfernung des Wohnortes vom Sitzungsraum bzw. Geschäftsort berechnet. Wird bei gemeinsamen Fahrten das Verkehrsmittel vom Landkreis zur Verfügung gestellt (z. B. Omnibus) oder werden die Kosten hierfür von ihm direkt getragen (z. B. Sammelfahrten der Bundesbahn), entfällt insoweit der Anspruch auf Wegegeld.
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2 (2) Das Wegegeld wird pro zurückgelegten Kilometer (doppelte Entfernung zwischen Wohnort und Sitzungsraum bzw. Geschäftsort) jeweils in der Höhe der Wegstreckenentschädigung für Kraftwagen nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des BayRKG gewährt. Bei Reisen in Orte außerhalb des Landkreises, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführt werden, können nur die tatsächlichen Kosten erstattet werden. § 4 Reisekosten nach dem BayRKG Zusätzlich zu den Zahlungen nach § 2 wird für Dienstgeschäfte außerhalb einer Sitzung, die nicht am Sitz der Kreisverwaltung geleistet werden, eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Fahrtkostenerstattung (Art. 5) und der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6) gewährt. § 5 Verdienstausfall (1) Die Kreisräte, die als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind, werden für den ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen (§ 2 Abs. 1) oder die Erledigung von sonstigen Dienstgeschäften (§ 2 Abs. 2) entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu führen. Zur Sitzungsdauer zählt auch je eine halbe Stunde vor Be- ginn und nach Beendigung der Sitzung. Verdienstausfall wird nicht gewährt, sofern ein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch auf Freistellung besteht oder die Arbeitszeit nachgeholt werden kann. (2) Selbständig tätige Kreisräte und solche Kreisräte, die keinen Ersatzanspruch nach den vorstehenden Bestimmungen haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, welcher in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten für die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen (§ 2 Abs. 1) entstandene Zeitversäumnis eine pauschale Verdienstausfallentschädigung; dies gilt sinngemäß nicht für Beamte und Richter. Sie beträgt für jede volle Stunde 12,60 €. Zur Sitzungsdauer zählt auch je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung der Sitzung. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Sitzung gewährt. Werden eintägige Sitzungen vorübergehend unterbrochen, zählt die Unterbrechung mit. § 6 Entschädigung des weiteren Stellvertreters/Stellvertreterin des Landrats Der weitere vom Kreistag bestellte Stellvertreter des Landrats erhält monatlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 130,00 €. Die Pauschale wird nicht dynamisiert. Zusätzlich wird eine Entschädigung ausschließlich des Ersatzes der Reisekosten 50,00 € je Dienstgeschäft gewährt. Zusätzlich zu den Zahlungen nach Satz 1 und 3 wird für Dienstgeschäfte außerhalb einer Sitzung, die nicht am Sitz der Kreisverwaltung geleistet werden, eine Reisekostenvergütung nach § 4 gewährt.
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3 § 7 Anwendung auf sonstige ehrenamtlich tätige Personen Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für ehrenamtlich tätige Personen, die nicht Mitglieder des Kreistags sind, wenn sie in einem vom Kreistag, einem seiner Ausschüsse oder einem sonstigen beim Landratsamt Coburg gebildeten Ausschuss tätig werden oder auf Anordnung des Landrats Dienstgeschäfte vornehmen, soweit die Höhe der Entschädigung nicht anderweitig gesetzlich oder per Beschluss des zuständigen Kreisgremiums geregelt ist. § 8 Fraktionssitzungen (1) Entschädigung nach §§ 2 und 3 wird auch gewährt für Sitzungen der Fraktionen des Kreistags. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Sitzungsort in jedem Falle Coburg gilt. (2) Abs. 1 gilt auch für Sitzungen von Ausschussgemeinschaften im Sinne des Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO und für Parteien oder Wählergruppierungen mit mindestens zwei Mitgliedern und/oder Hospitanten. (3) Die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistags erhalten für den durch die Fraktionsarbeit bedingten Mehraufwand monatlich eine pauschale Entschädigung in gleicher Höhe, wie in § 1 Abs. 1 festgelegt sowie zusätzlich jeweils 5,00 € pro Fraktionsmitglied. § 9 Erstattung für I-Pads Kreisräte, die die Gestellung eines I-Pads in Anspruch nehmen, führen dafür einen monatlichen Betrag von 10,00 € ab. Der Betrag wird bei der monatlichen Auszahlung der Entschädigung (§ 1) einbehalten. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08. Mai 2008 (CoABl v. 13.06.2008) außer Kraft. Coburg, den 08. Mai 2014 Michael Busch Landrat des Landkreises Coburg
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