Kündigung des Anerkennungsvertrags mit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e.V.
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kündigung des Vertrag mit dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V.“
BMJV Berlin, 29. Juni 2020 MA3 Hausruf: 9330 Vorlage_DPR_Kündigung_Anerkennungsvertrag_Ill A3_v6_KabRef+Stn.docx Referat: I1A3 Referatsleiter: Herr Dr. Eichholz Referent: Herr Urban Betreff: Bilanzkontrollverfahren hier: Kündigung des Anerkennungsvertrags zwischen BMJV und der Deutschen Prüf- stelle für Rechnungslegung DPR e. V. vom 30. März 2005 Bezug: Verfügung von Frau Staatssekretärin vom 25./26. Juni 2020 " Anlg.: -5- Über Herrn UAL Ill A elektronisch gezeichnet am 29.6.2020 - i.V. Herr Dr. Wichard Herrn AL II} elektronisch gezeichnet am 29.6.2020 - 1.V. Herr Dr. Wichard das Kabinettreferat elektr. gez. 29.06.2020 - Dr. Frantzi- och - Frau Staatssekretärin elektr. gez. am 29.06.2020 - Dr. Sud- hof Frau Ministerin h 3%. x mit der Bitte um Billigung und Zeichnung des Schreibens zu Il. vorgelegt. Herr Parlamentarischer Staatssekretär hat Abdruck erhal- ten.
-2- Das Referat Presse hat (elektr.) Abdruck erhalten. Vermerk: Mit dieser Vorlage wird Frau Ministerin um Billigung und Zeichnung der Kündigung des Anerkennungsvertrags zwischen dem damaligen BMJ und der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (DPR) vom 30. März 2005 zum 31. Dezember 2021 gebe- ten. Darüber hinaus wird Frau Ministerin gebeten, es zu billigen, die Beendigung der Aner- kennung der DPR als Prüfstelle im amtlichen Teil des Bundesanzeigers zu veröffentli- chen. Die Prüfstelle für Rechnungslegung und das Bilanzkontrollverfahren BMJV kann gemäß $ 342b Absatz 1 HGB im Einvernehmen mit BMF eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschrif- ten durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle). ‚Aufgabe der Prüfstelle ist es, im Gesetz bezeichnete Rechnungslegungsunterlagen be- stimmter Kapitalmarktunternehmen einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung zu prüfen. Prüfungsmaßstab sind die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder der sonstigen durch Gesetz zugelas- senen Rechnungslegungsstandards. Die Prüfstelle ist nicht hoheitlich beliehen und übt keine Hoheitsbefugnisse aus. Eine staatliche Aufsicht über sie besteht nicht. Das Prüfverfahren durch die Prüfstelle hat eine freiwillige Mitwirkung des Unternehmens zur Voraussetzung. Geprüft wird bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften oder auf Ver- langen der BaFin. Darüber hinaus wird stichprobenartig ohne besonderen Anlass ge- prüft. Die BaFin hat im Hinblick auf den Gegenstand und den Maßstab parallel ausgestaltete Prüfungsbefugnisse ($$ 106 f. WpHG). Bei einer Prüfung durch die BaFin ist allerdings keine freiwillige Mitwirkung des Unternehmens erforderlich. Die BaFin verfügt über ho- heitliche Mittel. Insbesondere kann sie die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ist ihr das Betreten von Geschäftsräumen zu gestatten und kann
-3- sie anordnen, dass das Unternehmen festgestellte Fehler im Bundesanzeiger bekannt macht. Wenn jedoch eine Prüfstelle durch Vertrag mit BMJV anerkannt ist, darf die BaFin keine stichprobenartigen Prüfungen vornehmen und im Übrigen (also bei konkreten Anhalts- punkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften) erst prüfen, wenn - das Unternehmen (anders als im praktischen Regelfall) nicht freiwillig an der Prüfung durch die DPR mitwirkt, - das Unternehmen mit dem Prüfergebnis der DPR nicht einverstanden ist oder - erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfergebnisses der DPR oder der ord- nungsgemäßen Durchführung der Prüfung bestehen ($ 108 Absatz 1 Satz 1 und 2 WpHG). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf die BaFin die Prüfung jederzeit an sich ziehen, wenn sie eine Prüfung nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften durchführt und die Prüfungen. denselben Gegenstand betreffen ($ 108 Absatz 1 Satz 4 WpHG). Das damalige BMJ hat mit Vertrag vom 30. März 2005 (Anlage 1) die DPR als Prüfstelle anerkannt. BMJ hat den Vertrag im Einvernehmen mit BMF abgeschlossen. Durch die Anerkennung der DPR kann die BaFin nur ausnahmsweise unter den genannten Vo- raussetzungen Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften prüfen. Das Verfahren ist deshalb derzeit »zweistufig«. Kündigung des Anerkennungsvertrags mit der DPR Nach $ 5 Anerkennungsvertrag ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von achtzehn Monaten zum Ende eines jeden Jahres gekündigt werden. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nicht vor. Das würde vo- raussetzen, dass die DPR in gravierender Weise gegen die ihr durch $ 342b Absatz 1 Satz2 HGB und $ 1 Anerkennungsvertrag auferlegte Pflicht zur unabhängigen, sachver- ständigen, vertraulichen und den festgelegten Verfahrensablauf einhaltenden Prüfung verstoßen hat. Dafür liegen keine Hinweise vor. BMF teilt diese Einschätzung. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist der 31. Dezember 2021. Dazu müsste eine Kündigung bis spätestens 30. Juni 2020 erklärt werden.
-4- Frau Staatssekretärin hat mit Bezugsverfügung (Anlage 2) um Erstellung eines Entwurfs eines Kündigungsschreibens gebeten.
Umsetzung der Kündigung Da der Abschluss des Anerkennungsvertrags des Einvernehmens mit BMF bedurfte, ist davon auszugehen, dass auch die Kündigung als actus contrarius eines solchen Einver- nehmens bedarf. Das Einvernehmen zur Kündigung hat BMF erteilt (Anlage 3). Die DPR wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten ($ 26 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. Der Vorstand der DPR besteht aus fünf Mitgliedern. Die Ab- gabe der Kündigungserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes genügt aller- dings (vgl. $ 26 Absatz 2 Satz 2 BGB). Soll zum 31. Dezember 2021 als nächstmöglichem Zeitpunkt einer ordnungsmäßen Kündigung gekündigt werden, muss die Kündigungserklärung dem Vorstand spätestens am 30. Juni 2020 zugehen.
-7- Wegen der Kürze der verbleibenden Zeit wird vorgeschlagen, das Kündigungsschreiben vorab per E-Mail und per Telefax an den Verein zu übersenden und das Original durch zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BMJV an den Verein an dessen Anschrift zu übermitteln. - Den Anerkennungsvertrag hat damals Frau BM Zypries gezeichnet. Es wird daher vor- geschlagen, dass Frau Ministerin das Kündigungsschreiben zu Il. zeichnet. Nach $ 342b Absatz 1 Satz 5 HGB sind die Anerkennung sowie die Beendigung einer Anerkennung der Prüfstelle im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt zu machen. Frau Ministerin wird daher um Billigung gebeten, die Bekanntmachung in der Fassung des beigefügten Entwurfs (Anlage 5) zu billigen. Schreiben
6 y tn VI. Wv.über Herrn AL Ill Herrn UAL Ill A in Referat Ill A 3. Dr. Eichholz Urban elektronisch gezeichnet elektronisch gezeichnet am 29.6.2020 - Herr Dr. Eichholz am 29.6.2020 — Herr Urban kA 2. u Wu